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Gastkommentar Steuerberater Thomas Terhaag - Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Domainkosten

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Wirtschaftsgut "Domain" - Grundstück oder PKW? - Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Domainkosten

von Steuerberater Thomas Terhaag

Domains können wesentliche Wirtschaftsgüter einer Unternehmung sein!

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 (Az.: 2 K 1431/03) entschieden, dass die Kosten für die Übernahme einer Domain (Anschaffungskosten) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Worum geht es im Kern?

Das Gericht hatte zu klären, ob die Kosten einer Domainanschaffung steuerrechtlich eher wie ein Grundstück oder wie ein PKW wirken sollen.

Das unbebaute Grundstück darf wegen dem grundsätzlich fehlendem Wertverlust nicht abgeschrieben werden.
Die geleisteten Anschaffungskosten wirken sich in aller Regel erst beim Verkauf der Immobilie gewinnmindernd aus. Bei einem PKW dagegen handelt es sich um einen Verbrauchsgegenstand, der mit Zeitablauf an Wert verliert.

Die Anschaffungskosten wirken sich über die Abschreibungen gewinnmindernd aus.
Im vorliegenden Fall ging der Unternehmer noch einen Schritt weiter und wollte die Kosten in Höhe von knapp Euro 4.500,00 in einem Jahr vollständig abziehen. Das Finanzgericht entschied: Die Anschaffungskosten einer Domain seien nicht abschreibungsfähig. Damit kommen die gleichen steuerrechtlichen Konsequenzen wie bei einem Grundstück zum Zuge. Auch die Einrede der zeitlichen Begrenzung und eventueller Abnutzungserscheinungen liess das Gericht nicht zu.

Diese für uns Unternehmer unbefriedigende Lösung ist noch nicht der Weisheit letzter Schluß und wir können gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet.

Neben den beiden Extremen "nicht abschreibungsfähig" auf der einen Seite und "Sofortabzug" auf der anderen Seite bliebe noch die "salomonische Mitte", nämlich eine Analogie zum Firmenwert zu klären. In diesem Rechtsinstitut wird eine Abschreibungsfähigkeit eines über den Buchwerten gekauften "Mehrwerts" einer Firma grundsätzlich bejaht. Auf einen tatsächlichen Wertverzehr kommt es hier nicht an. Der Firmenwert verflüchtigt sich zwar langsamer, aber niemand stellt wirklich die Frage, ob beispielsweise "Vodafone" nach Ablauf der Abschreibungen wirklich noch existiert oder nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die nächste Instanz wurde ausdrücklich zugelassen. Es bleibt daher zu hoffen, das der BFH hier die Rechtsauffassung des Finanzgerichts noch korrigiert. Jede Änderung wird aus Unternehmersicht zu einem erfreulicherem Ergebnis führen als die Konsequenz aus der jetzt getroffenen Endscheidung.

Wir werden natürlich berichten...

(R) Thomas Terhaag