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Achtung: Batteriegesetz löst BatterieVO ab – wichtige Neuerungen für Hersteller und Händler

Achtung: Batteriegesetz löst BatterieVO ab – wichtige Neuerungen für Hersteller und Händler

von Rechtsanwalt Dr. Philip Lüghausen

 

Der Bundesgesetzgeber hat die seit 1998 geltende „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren“ – kurz BatterieVO oder BattV – durch das neue „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren“ – kurz BattG oder Batteriegesetz - abgelöst.

Wer fällt unter das neue Gesetz?

Eine der wichtigsten Neuregelungen, die wegen aktueller Vorgaben aus Brüssel im BattG eingeführt werden, ist die Pflicht, sich als Unternehmen, das in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringt, mit bestimmten Daten registrieren zu lassen. Diese Daten werden auf der Website des Umweltbundesamtes (www.uba.de) veröffentlicht.

Neben Herstellern von Batterien fallen unter diese Pflicht auch alle Unternehmen, die Batterien (egal ob separat oder als Produktbestandteil) aus dem Ausland beziehen und in Deutschland erstmals auf den Markt bringen.

Fazit: Die Pflicht zur Registrierung gilt also auch für (Versand-) Händler von batterieenthaltenden Elektro- und Elektronikprodukten gleich welcher Art, die ihre Ware aus dem Ausland beziehen.

 

Registrierung erforderlich…

Die Registrierung nach § 4 BattG , muss beim Umweltbundesamt www.uba.de erfolgen. Sie ist unabhängig von der Registrierung gemäß dem ElektroG.

Unternehmen, die beispielsweise batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des ElektroG aus dem Ausland beziehen, die dazu schon Batterien oder Akkus enthalten, müssen sich also doppelt registrieren lassen. Dies auch dann, wenn sie etwa schon seit Jahren nach dem ElektroG registriert sind.

Einen weiteren Fallstrick (für reine Vertreiber und Zwischenhändler) birgt § 2 Abs. 15 Satz 2 BattG: „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“

Sie müssen sich also vor der Aufnahme der Geschäfte davon überzeugen, ob der „Hersteller“ in das Register eingetragen ist. Andernfalls müssen Sie sich selber registrieren. Ein Blick auf www.uba.de hilft! Denn schon bei einem unbeabsichtigten Verstoß laufen Sie Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und mit einem Bußgeld belegt zu werden, dass im Einzelfall bis zu 50.000 EURO kosten kann.

Daneben laufen Sie stets Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu kassieren. Unserer Einschätzung nach ist diese Gefahr deshalb besonders hoch, weil das Register für jedermann online abrufbar ist, und so auch leicht von Konkurrenten eingesehen werden kann.

Fazit: Vor der Aufnahme von Geschäftskontakten sollten Sie immer prüfen, ob der Hersteller in das Register beim Umweltbundesamt eingetragen ist. Ansonsten drohen Bußgelder und Abmahnungen, ohne dass Sie es ahnen!

Neues Rücknahmesystem von Altakkus und -batterien

Die kostenlose Rücknahmepflicht des Vertreibers für die von ihm verkauften Akkus und die Rückgabepflicht des Verbrauchers bleibt. Diese zurückgenommenen Batterien müssen vom Vertreiber dem gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitgestellt werden. Bei Industrie- und Fahrzeugbatterien verbleibt es beim bisherigen Rücknahmesystem.

Eine für Händler, Importeure und Hersteller von Gerätebatterien wichtige Neuerung ist eine verbindliche Rücknahmequote für Gerätealtbatterien. Dadurch wird wohl die Schaffung eines neuen Recyclingsystems notwendig, ähnlich dem für Verpackungen.

Nach dem BattG sind Vertreiber außerdem nun verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Ob der Endnutzer die Batterien direkt beim Vertreiber gekauft haben oder nicht, ist dabei unerheblich.

Achtung Versandhändler: die Verkaufsstelle des Onlinehändlers ist sein Versandlager. Ob der Versandhändler im Rahmen seiner Rücknahmeverpflichtung auch die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien erstatten muss, ist noch ungeklärt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Fazit: Als Händler von Batterien oder Batterien enthaltenden Elektrogeräten sind Sie verpflichtet, auch andere Batterien von Endnutzer kostenlos zurückzunehmen. Versandhändler müssen diese an Ihrem Versandlager zurücknehmen. Dabei ist eine bestimmte Rücknahmequote einzuhalten. Bei Industrie- und KFZ-Batterien bleibt es beim alten System.

Benötigen Sie eine genaue Beratung, welche Pflichten Sie in Zukunft zu erfüllen haben? Sind Sie gar schon abgemahnt worden? Beabsichtigen Sie eine Abmahnung auszusprechen? Sprechen Sie uns jederzeit einfach an. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.