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Vorsicht beim Einsatz von „Dashcams“ im Straßenverkehr

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Vorsicht beim Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr

 

In immer mehr Fahrzeugen kommen sie zum Einsatz, sogenannte „Dashcams“. Es sind kleine Kameras im Auto, die am Armaturenbrett, der Windschutzscheibe oder dem Rückspiegel angebracht werden. Sie laufen meist während der gesamten Fahrt mit, zeichnen alles auf. Im Falle eines Unfalls sollen die Filme als Beweis dienen können. Ein Trugschluss, denn möglicherweise wird ein entsprechendes Video vor Gericht gar nicht als Beweis herangezogen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein Richter in einem solchen Fall von einem Verwertungsverbot ausgeht – mit der Folge, dass der Beweis nicht erbracht werden kann. Die gefilmten Personen wissen in der Regel nichts von den Aufnahmen, können also vorher auch nicht ihre Einwilligung erteilen. Solche Aufnahmen können nur ausnahmsweise vor Gericht zugelassen werden.

Das Landgericht Heilbronn hat entschieden

Kürzlich hatte erst das Landgericht Heilbronn (Az. I 3 S 19/14) über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem eine „Dashcam“ Teile des Geschehens aufgezeichnet hatte. Die Richter verneinten eine Verwertbarkeit des Videos, denn die Filmaufnahmen würden eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen. So heißt es im Urteil:

„Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.“

Weiter führten die Richter aus:

 „Wollte man dies anders sehen […] würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen.“

Die permanente Überwachung des Verkehrs durch eine solche „Dashcam“ verstoße zudem gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) sowie des Kunsturhebergesetzes (§ 22 S. 1 KUG), entschied das Landgericht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass viele technische Neuheiten oft an rechtliche Grenzen stoßen. In diesem Fall auch zu Recht – sonst müsste wohl bald jeder Autofahrer damit rechnen, von anderen Verkehrsteilnehmern überwacht zu werden. Anders als bei einer Videokamera vor der eigenen Haustür, wird auch nicht ausschließlich der private Bereich aufgezeichnet, sondern das gesamte öffentliche Umfeld während der Fahrt.

Videoüberwachung ist immer heikel

Der Einsatz von Videoüberwachung ist in vielen Lebensbereichen sehr heikel und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So ist es nur in engen Grenzen erlaubt, eine Kamera im Eingangsbereich des eigenen Hauses zu installieren. Wichtig dabei ist, dass nur das eigene Grundstück gefilmt wird. Wer auch öffentliche Bereiche oder das Nachbargrundstück aufnimmt, handelt in der Regel rechtswidrig. Auch bietet es sich an, auf die Videoüberwachung durch Aushänge oder Schilder hinzuweisen.

Ebenso müssen Arbeitgeber zurückhaltend im Umgang mit permanenter Videoüberwachung Ihrer Mitarbeiter sein. Diese ist in der Regel unzulässig, solange es keine Rechtfertigung dafür gibt – zum Beispiel eine Einwilligung des Arbeitnehmers. Anders kann der Fall natürlich beispielsweise für den Kassenbereich von Kaufhäusern, an Tankstellen und an Bankschaltern zu beurteilen sein. Hier wird eine Interessenabwägung regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass das Persönlichkeitsrecht der dort beschäftigten Mitarbeiter hinter den Interessen der Öffentlichkeit –  insbesondere an der Aufklärung von Straftaten – zurücktreten muss. Mehr zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz finden Sie hier.

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