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Ist es ein Ufo, ist es ein Vogel? Nein eine private Mini-Drohne - Beitrag zu Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Ist es ein Ufo oder ein Vogel? Nein, eine private Mini-Drohne

Zur Zulässigkeit mit Kameras ausgestatteter privater Flugobjekte

von<link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -

 
Was früher, zum Beispiel bei Großdemos oder besonders risikoträchtigen Fußballspielen Polizeihubschrauber erledigten, können heutzutage kleine mit Kameras ausgestatte Mini-Drohnen.
 

Überwachungsstaat und Stasi-Nachbarn

Schnell ist der Ruf nach dem Überwachungsstaat zur Hand. Was zu Gefahrenabwehr im öffentlichen Bereich aber vielleicht noch sinnvoll und zulässig ist, kann im Privaten, etwa zur

Befriedigung der eigenen Neugierde oder Ausspähung von Nachbarn ohne weiteres verboten sein.

So oder so, wie im Bereich des Datenschutz, Urheber- und allgemeinen Persönlichkeitsrecht muss die Frage der Zulässigkeit einmal mehr immer nur am konkreten Einzelfall geprüft und beantwortet werden. Wenn die Politik, wie etwa Frau Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner neue Gesetze ins Spiel bringt, wundert sich der Fachmann.
 

Eigentlich kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers

Aus unserer Sicht reichen die aktuellen Regelungen zumindest in der Theorie ohne weiteres aus, um potentiellen Verstößen Einhalt zu gebieten. Ob es aus Beweisgründen in der Praxis sinnvoll ist, diese Objekte zum Beispiel in Wohngebieten ganz zu verbieten, bleibt abzuwarten.

Die Flugdrohnen sind inzwischen für vergleichsweise „kleines Geld“ frei erhältlich.
Zumeist handelt es sich um mit Minikameras ausgestatte kleine Hubschrauber, die man im Elektronikmarkt oder Internet beziehen kann.

Grundsätzlich ist das bloße Überfliegen von Privatgrundstücken nicht ohne weiteres zu beanstanden. Lediglich wenn durch das Flugobjekt eine deutliche Lärmbelästigung eintreten würde, ließe sich hiergegen etwas unternehmen. Ob das bloße Filmen des Grundstücks schon unzulässig ist und in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift oder den Datenschutz berührt, hängt wohl maßgeblich davon ab, wie gut die Qualität der Aufnahme ist - Google Earth lässt grüßen.

So wie es allerdings im Einzelfall unzulässig ist, sich auf eine Leiter zu stellen und über einen Gartenzaun Fotos von Privatgrundstücken zu machen oder in Privatwohnung zu fotografieren, gilt dies eben je nach Qualität durchaus auch für frei fliegende Flugobjekte. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist nach dem Gesetzbuch unter Umstanden sogar strafbar.
 

Das Recht am eigenen Bild

In jedem Fall ist  aber untersagt, Personen ohne Erlaubnis gezielt zu filmen oder zu fotografieren.

Das gilt für Personen der absoluten oder relativen Zeitgeschichte übrigens nur eingeschränkt. Es ist aber eine Mär, dass man Promis überall und wie wild fotografieren und die Bilder nachher versilbern kann. Auch hier bedarf es immer einer Einzelfallprüfung und Interessenabwägung.

Dieses Verbot ohne Erlaubnis keine Bilder von Einzelpersonen zu veröffentlichen gilt nicht nur, wenn eine Person auf einem Foto an ihrem Gesicht zu erkennen ist. Es greift schon dann, wenn die Person aufgrund ihrer Statur oder ihrer Kleidung identifiziert werden kann.

Auf diesen Umstand hatten wir im Zusammenhang mit Google Streetview bereits mehrfach hingewiesen. Im Zweifel sollte man auf Filme oder Fotos aus Nachbars Garten lieber ganz verzichten.
 

Bilder in der Öffentlichkeit

Werden Drohnen allerdings über öffentlichem Gelände, zum Beispiel einem Park, gestartet, gilt grundsätzlich, dass Personen, die eher zufällig ins Bild geraten oder sich in einer Menschenmasse oder etwa vor einem öffentlichen Gebäude befinden, als so genanntes Beiwerk durchaus ruhig mitgefilmt werden können. Sobald jedoch auch hier einzelne Personen gezielt abgelichtet oder herangezoomt werden, verstößt auch das gegen das Recht des Einzelnen am eigenen Bild.
 

Datenschutz u.U. durchaus betroffen

Datenschützer, wie auch der Datenschutzbeauftragte des Bundestages  Peter Schaar, verweisen auf den Grundsatz des BDSG, welcher die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes vom familiären bzw. persönlichen Bereich ausdrücklich herausnimmt. Sobald entsprechende Aufnahmen jedoch etwa bei facebook oder youtube eingestellt werden, wird dieser Bereich selbstverständlich verlassen.
 

Wehren Sie sich!

Für den Fall, dass Sie von solchen Aufnahmen oder Veröffentlichungen Kenntnis erlangen, die Sie stören, sprechen Sie uns doch gern an. So wie Ihnen gegen Beleidigungen oder falsche und diskreditierende Tatsachebehauptungen umfangreiche Unterlassungs-, Auskunft und Schadensersatzansprüche zustehen, gilt dies auch für unzulässige Foto- und Filmaufnahmen.