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EuGH zum „Recht auf Vergessen“ im Internet und insbesondere bei Google

EuGH zum „Recht auf Vergessen“ im Internet und insbesondere bei Google

Zum Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014; Rs.: C-131/12

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

Eine Person kann sich, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken

Die Quintessenz des heutigen Urteils ist in dieser Form eine faustdicke Überraschung. In dem heute in Luxemburg durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall ging es um die spannende Frage, ob etwa bei Google gelistete Links dort entfernt werden müssen, auch wenn sie zu Beiträgen mit wahren Tatsachenbehauptungen führen.
Der EuGH sagt zur großen Überraschung vieler Experten:

„Unter Umständen, ja!"

Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, machte 2010 geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns („Google Search“) würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Dort ging es u.a. um die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, wegen Schulden, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte. Der Betroffene beantragte u.a. Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links der Zeitung erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Das zuständige spanische Gericht legte den Fall dem EuGH mit einer Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Zum Umfang der Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers stellt der Gerichtshof hierin fest, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann hiernach völlig unabhängig davon bestehen, ob der Name auf den verlinkten Seiten oder diese selbst bereits gelöscht wurden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem solchen Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, es jedem Internetnutzer ermöglicht, bei Durchführung einer Suche anhand des Namens einer natürlichen Person mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erhalten. Diese betreffen zudem potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens und können ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden.

Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Die Wirkung des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person wird noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert.

Die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste kann sich aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden.

Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Eine spannende Entscheidung - wir sind gespannt, wie die Suchmaschinenbetreiber in Zukunft mit solchen Fällen umgehen werden. Auf bloßen Zuruf werden hier -wie bei der Autocomplete Funktion auch- Löschungen allerdings kaum vorgenommen werden - auch im Interesse der Allgemeinheit möchte man meinen. Aber im Einzelfall gibt die Entscheidung Betroffenen durchaus die Möglichkeit, sich gegen veralterte Einträge zu erwehren.

Rechtsanwalt Terhaag war zum Thema des tages im WDR Fernsehen bei NRW aktuell und der Aktuellen Stunde zu Gast. Ausschnitte hieraus finden Sie unter terhaag.de