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Wem gehören die Früchte der Arbeit

Wem gehören die Früchte der Arbeit - Der Streit um die kreativen Leistungen der Mitarbeiter

 

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Es ist der klassische Fall im Arbeitnehmerurheberrecht: Der Arbeitnehmer erbringt eine kreative Leistung und wechselt früher oder später den Arbeitsplatz. Nun stellt sich die Frage, wem die Rechte an dieser Leistung zustehen – dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer.

In einigen Ländern gelten solche Erfindungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit gemacht wurden, pauschal als jene des Arbeitgebers bzw. sie werden automatisch auf diesen übertragen. Argument: Der Arbeitnehmer werde schließlich für seine Arbeit bezahlt.

 

In Deutschland gilt dies allerdings nur für hergestellte Gegenstände. Ansonsten ist es hier genau umgekehrt, der Arbeitnehmer gilt als Urheber, als Schöpfer und hält damit grundsätzlich die Rechte daran. Für ein Unternehmen stellt sich dies als enormes wirtschaftliches Problem dar, wenn es die Urheberrechte voll verwerten möchte. Der Arbeitnehmer hat hingegen verständlicherweise ein Interesse, angemessen an dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Leistungen beteiligt zu werden.

Das deutsche Urheberrecht hat für solche Fälle eine – auf den ersten Blick immer passende – gesetzliche Regelung. Allerdings werden durch den § 43 Urhebergesetz nicht alle Fälle erfasst. Es wird lediglich geregelt, dass bei fehlender Vereinbarung dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an jenen kreativen Leistungen zugesprochen werden, die in Erfüllung der Arbeitspflicht erbracht wurden. Was jedoch mit jenen kreativen Leistungen passiert, die gerade nicht in Erfüllung der eigentlichen Arbeitspflicht entstehen, steht dort nicht.

 

Probleme treten daher in folgenden Fällen auf:

Ein Mitarbeiter ist als Lagerarbeiter angestellt. Er wird nun von seinem Arbeitgeber angewiesen, den Firmenslogan oder das Logo zu verändern bzw. neu zu designen. Der Arbeitgeber ist begeistert vom Ergebnis und übernimmt die vielversprechende Idee. Hier fallen arbeitsvertragliche Vereinbarung und erbrachte Leistung erheblich auseinander, sodass der Arbeitnehmer trotz der Regelung in § 43 UrhG unter Umständen eine angemessene Sonderzahlung oder sogar eine erhöhte dauerhafte Vergütung verlangen kann, wenn der Unternehmer durch diese kreative Leistung enorm hohe Gewinne erwirtschaftet.

 

Ausnahme: Computerprogramme

Erstellt ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm und ist dies auch seine vertragliche Arbeitspflicht, gehen die Rechte daran automatisch auf den Arbeitgeber über. Sämtliche Rechte sind dann mit dem gezahlten Arbeitslohn abgegolten.

 

Welche Rechte stehen nun dem Unternehmer zu?

Zur Beantwortung dieser Frage müssen vorab einige Punkte beachtet werden:

-          Was steht im Arbeitsvertrag oder ggf. im Tarifvertrag?

-          War die erbrachte Leistung vertraglich vereinbart?

-          Wurde sie im privaten Rahmen erbracht oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers?

-          Wurden Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwendet?

-          Geht es ggf. um Sonderregelungen, wie z.B. um Computerprogramme?

 

 

Fazit

Will ein Arbeitgeber die beschriebenen Konflikte vermeiden, müssen im Vorfeld klare Regelungen getroffen werden, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies kann beispielsweise direkt im Arbeitsvertrag erfolgen. Besonders wichtig ist dies für Unternehmen, die von den kreativen Ideen ihrer Mitarbeiter leben und diese Ideen später vermarkten wollen. Bestehen faire und ausgleichende Regelungen, kann ein späterer Rechtstreit mit hohen Folgekosten vermieden werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.