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Was darf ich über ehemalige Mitarbeiter sagen?

Was darf ich über Wettbewerber sagen? - Was gilt im Berufsleben?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Zum Urteildes OLG Köln vom 6. Februar 2013; Az.:6 U 127/12

Äußerungen im Berufsleben können schnell den Ruf und die Karriere kosten. In einem Fall, den das OLG Köln Anfang diesen Jahres entscheiden hat, ging es um Äußerungen, die Mitarbeiter schädigen könnten- deren Ruf, aber die Karriere des Äußernden schließlich.

Es ging um ein Unternehmen, das eine Mail an Angestellte versandt hatte, in der es abfällige Äußerungen über einen Mitarbeiter tätigte. Dieser mahnte ab, man sah sich im Folgenden vor Gericht wieder. Das Gericht gab der Klage größtenteils statt.

Inhaltlich stellten sich die Äußerungen sinngemäß so dar:

  • Herr C. hat sich in diesen Wochen als extrem unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ gezeigt.
  • Herr C. wurde über viele Jahre in erheblichem Umfang und völlig unüblich finanziell unterstützt.
  • Die inzwischen enormen Schulden versucht er nun auf juristischem Wege zu umgehen.
  • Er setzt sich aber nicht für seine Umsätze bzw. das Unternehmen ein.

Das Gericht sah dies auch als Werturteile an, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst seien. Allerdings sei in diesem Fall die Grenze der Zulässigkeit überschritten, da die Äußerungen direkten Einfluss auf das Verhalten des Adressaten hätten. Deshalb könne sich der beklagte im Zusammenhang mit § 4 Nr. 7 UWG nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen.Vielmehr handele es sich hier um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit des Wettbewerbers, ohne dass konkrete Umstände für deren Begründung dargestellt werden.

Problemkreis Äußerungen

Kritische Äußerungen im Berufsleben sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreits. So sei nur auf die Fülle von arbeitsrechtlichen Verfahren verwiesen, die daraus resultieren, dass sich Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber äußern.

  • Wir hatten bereits über die vielen Fälle von Kündigungen im Rahmen von Social Media berichtet. Interessant ist auch der Fall der Düsseldorfer Feuerwehrmänner.

In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu erwähnen, dass zwar jeder sich grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen kann, allerdings diese immer mit den gegenüberstehenden Rechtspositionen abzuwägen ist. Beleidigende, diskriminierende oder unsachliche Äußerungen können unzulässig sein. 

In dem hier vorliegenden Fall kommen wettbewerbliche Interessen des Betroffenen hinzu. Gerade in diesem auch wirtschaftlich erheblichen Fall ist es deshalb wichtig, dass Vorwürfe auf sachlicher Ebene vorgebracht werden und mit konkreter Begründung. Pauschale Diffamierungen sind unzulässig.

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Letztendlich kommt es besonders in diesem Bereich auf eine einzelfallsbezogene Abwägung der Meinungsfreiheit mit gegenüberstehenden Rechtspositionen an. Die genaue Abgrenzung ist dabei oft schwierig, sodass sich anwaltliche Beratung lohnen kann, um die jeweiligen Risiken gegeneinander abzuwägen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen haben oder eine anwaltliche Beratung benötigen.