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Videoüberwachung im Fanshop – was müssen Mitarbeiter dulden?

Videoüberwachung im Fanshop – was müssen Mitarbeiter dulden?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 4 Sa 191/16) muss über ein Fall von angeblicher Mitarbeiterüberwachung entscheiden. Geklagt hatte eine Verkäuferin, die seit 1999 in einem Oberhausener Fanshop eines großen Bundesliga-Vereins tätig war. Der Shop bestand aus einem circa 180 Quadratmeter großen Verkaufsraum und einem circa 27 Quadratmeter großen Lagerraum.

Der Betreiber des Fanshops, der Beklagte, hatte den Lagerraum mit Kameras zur Videoüberwachung ausgerüstet. Neben Lagerregalen und Tresoren befand sich in dem Lagerraum auch eine Sitzecke für die Mitarbeiter, bestehend aus einem Tisch und Stühlen.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Videoüberwachung. Die Mitarbeiterin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Unterlassung der Videoüberwachung im gesamten Lagerraum, hilfsweise im Pausenbereich sowie Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Sie verlangt weiter eine Geldentschädigung von zuletzt 5.000,-Euro für die Eingriffe in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ohne Erfolg (Urteil vom 25. Februar 2016, Az. 2 Ca 2024/15). In der ersten Berufungsverhandlung hatte das LAG Düsseldorf ausgeführt, dass im Hinblick auf den gemischt genutzten Raum das Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Eigentums und ihre unternehmerische Freiheit als auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jeweils berechtigte Interessen seien. Diese müssten zueinander zum Ausgleich gebracht werden.

Es könne möglich sein, dass dies der Fall sei, wenn die Kameraeinstellungen - wie vom Arbeitgeber behauptet - den Pausenbereich nicht mehr erfassten. Ob dies so war bzw. so ist, müsste aufgeklärt werden. Zu all diesen Aspekten hat die Kammer sich nicht abschließend festgelegt.

Die Parteien haben im Termin mitgeteilt, dass sie eine außergerichtliche Einigung anstreben. Im Hinblick darauf hat die Kammer für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, Termin zur Verkündung einer Entscheidung den 19. Oktober 2016 bestimmt.

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