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Schicksal eines E-Mail-Accounts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Dienstverhältnis beendet: Was passiert mit dem E-Mail-Account?

Zum Beschluss des OLG Dresden vom 5. September 2012; Az.: 4 W 961/12

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Einen interessanten Fall hat das OLG Dresden in einem Beschluss letzten Herbst entschieden: Darf ein Arbeitgeber nach Ausscheiden seines Arbeitnehmers dessen Mails ungefragt löschen?

Was ist passiert und wie hat das OLG entschieden?

Zugrunde gelegen hat dem Beschluss ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieses fand im Rahmen eines Rechtsstreits über die Herausgabe verschiedener Gegenstände nach Beendigung eines Dienstverhältnisses statt. Grund dafür war unter anderem ein überlassenes Smartphone und ein eingerichteter Firmen-Account, den der Antragsteller auch privat genutzt hatte. Nach Ausscheiden des Kurierfahrers aus dem Unternehmen folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Rahmen begehrte der Antragsteller unter anderem die Feststellung über eine Einstandspflicht der gelöschten Daten des E-Mail-Accounts.

Das vorinstanzliche Landgericht hatte den Antrag abgelehnt, wogegen sich der Antragsteller mittels einer Beschwerde an das Oberlandesgericht wandte.

Das OLG entschied nun, dass bezüglich der Daten der Antragsteller immerhin Ansprüche auf Schadensersatz haben kann. Diese kämen einerseits aus dem zugrundeliegenden Diensteverhältnis in Betracht und andererseits aus der Verletzung von Schutzgesetzen. Das Gericht nahm bereits einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung an. Der Arbeitgeber müsse nämlich mit der Löschung der gespeicherten Daten zumindest solange warten, bis der ausgeschiedene Arbeitnehmer sich dazu geäußert hat, was mit den Daten geschehen soll. Anderenfalls erfülle er nämlich die Voraussetzungen der Strafnorm des § 303 a StGB, die ein Schutzgesetz darstellt. Aus der Verletzung des Schutzgesetzes wiederrum resultiere schließlich der Anspruch.

Unabhängig davon dürfte aber auch ein vertraglicher Anspruch aus dem Diensteverhältnis zu bejahen sein. Vertragsverhältnisse können nämlich neben den typischen Hauptleistungspflichten auch Nebenpflichten beinhalten. Zu diesen gehören Schutzpflichten, die sich je nach Vertrag aus dessen Auslegung ergeben können. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei immer "Treu und Glauben". Dieser Begriff ist Einfallstor für verschiedenste Erwägungen und damit auch persönlichkeitsschützende Aspekte. Hierzu gehört zum Beispiel auch der Schutz der Kommunikation. Es ist mittlerweile durchaus üblich, dass Arbeitnehmer ihre berufliche und private Korrespondenz vermischen. Eine Trennung ließe sich auch nicht so einfach vollziehen. Aus diesem Grund erscheint auch die Annahme angebracht, dass der Arbeitgeber über seine Kommunikation bestimmen soll - auch über das Ende des Dienstvertragsverhältnisses hinaus.

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Verwertung von Mails

Ein anderes Problem kann sich bei der Verwertung von Online-Inhalten stellen. Zum Einen betrifft dies offene und damit dem Arbeitgeber zugängliche Äußerungen und zum anderen direkte Kommunikation.

Bei öffentlichen Äußerungen wird die Lage überwiegend einfach zu bewerten sein. Alles, was zum Beispiel in sozialen Netzwerken wie Facebook gepostet wird und damit dem Arbeitgeber zugänglich ist, darf von diesem auch verwertet werden. Wie manche Äußerungen dabei zu bewerten sind, ist wiederrum eine Einzelfallfrage. Wir hatten insbesondere zu den Äußerungen bei Facebook in den letzten Monaten vermehrt <link internal-link>geschrieben.

Bei nicht öffentlicher Kommunikation wiederrum ist die Frage der Verwertung nicht so einfach. Schließlich hat der Arbeitnehmer sogar einen grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass sein nicht öffentlich gesprochenes Wort zunächst auch nicht gegen ihn verwendet wird. Unter bestimmten und sehr engen Voraussetzungen jedoch kann der Arbeitgeber in diesen Schriftverkehr einsehen. Das betrifft zum Beispiel den Verdacht der Begehung von Straftaten oder schweren Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber. Da es sich um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, muss immer eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden. Erfolgte diese falsch, kann unter Umständen in darauf folgenden Prozessen ein Verwertungsverbot bezüglich der rechtswidrig erlangten Informationen angenommen werden.

Wem gehören Accounts?

Ein weiteres Problem kann sich bei beruflich geführten Accounts in Social Networks bilden. Kann der Arbeitgeber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Beispiel verlangen, dass Accounts bei Facebook, Xing oder Twitter herausgegeben werden? Oder kann er zumindest die Abgabe der Kontakte verlangen? Dies ist bei rein privaten Accounts unproblematisch nicht der Fall, ebenso bei rein beruflichen. Problematisch ist jedoch der Fall, dass ein Account gemischt genutzt wird - privat und zur Pflege von beruflichen Kontakten. Hier könnte man wiederrum bewerten, ob der Account auf Veranlassung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eingerichtet wurde. Tendenziell würde aber auch vieles eher gegen die Herausgabe sprechen. Zu dieser Sache ist in Deutschland bisher noch kein Fall entschieden worden.

Zusammenfassung

Die Nutzung von Social Media und Mail-Accounts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bringt eine Vielzahl neuer Aspekte auf, die zu einer noch umfassenderen Abwägung führen. So muss der Arbeitgeber nun noch mehr Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit berücksichtigen.

Wir behalten diese Entwicklungen stetig im Auge und halten Sie auf dem Laufenden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen.