Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv nur in engen Grenzen möglich

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste kürzlich über einen Fall entscheiden, bei dem ein Arbeitgeber eine Sekretärin von einem Detektiv überwachen ließ (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 8 AZR 1007/13).
Die Frau war seit Mai 2011 für den Arbeitgeber tätig. Ab Ende Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Im weiteren Verlauf legte sie nacheinander neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Fachärzten vor – auch wegen anderer Erkrankungen, unter anderem einen Bandscheibenvorfall. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers bezweifelte den Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation Sekretärin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden unter anderem das Haus der Frau, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen angefertigt. Der Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.
Das BAG hielt die Überwachung sowie die Anfertigung der heimlichen Aufnahmen für rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung.
„Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.“
Solche begründeten Zweifel habe der Arbeitgeber jedoch nicht vortragen können. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vorliegende rechtswidrige Datenerhebung stelle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Zur Videoüberwachung am Arbeistplatz haben wir schön öfters berichtet:
Zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz
und
Permanente Videoaufnahmen von Arbeitnehmern zum Zwecke von Sicherheits- und Leistungskontrollen sind grundsätzlich unzulässig
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