×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Arbeitsrecht
/
Ist der "Contact Center Manager" berechtigt eine arbeitsrechtliche Kündigung auszusprechen?

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Arbeitsrechtliche Tücken englischer Jobtitel. Was macht eigentlich ein Contact Center Manager?

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

 

 

Damit eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet muss diese durch einen Kündigungsberechtigten ausgesprochen werden. Selbstverständlich kann die Arbeitgeberseite zum Auspruch einer Kündigung auch einen Vertreter einschalten. Oftmals landen diese Fälle dann vor den Arbeitsgerichten, wenn die Kündigungsberechtigung der kündigungsaussprechenden Person für den Arbeitnehmer nicht durch Vollmachtsurkunde nachgewiesen, offensichtlich oder diesem bekannt ist und die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen wird. In diesen Fällen gilt dann der § 174 BGB:

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Einen dementsprechenden Fall hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Hierbei war die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung einer Arbeitnehmerin vom Contact Center Manager eines Unternehmens ausgesprochen worden, der die Kündigung unterschrieben hatte. Die Arbeitnehmerin wies die Kündigung unverzüglich zurück. Weder sei sie des Englischen mächtig, noch wäre ihr bekannt, ob der Contract Center Manager Kündigungsberechtigt war. 

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Im deutschsprachigen Raum ist es nicht ersichtlich, dass ein Contact Center Manager kündigungsberechtigt vergleichbar einem Niederlassungsleiter sei. Vor Ausspruch der Kündigung hätte der Arbeitgeber aufzeigen müssen ,welche Position der Contact Center Manager hat und woraus sich seine Kündigungberechtigung ergibt.

Als Fazit gilt, dass beim Ausspruch von Kündigungen Probleme oftmals schon bei den Formalia bestehen. Um unnötige Prozesse und schwebende Rechtsverhältnisse zu vermeiden sollte im Zweifel vor Ausspruch einer Kündigung Rücksprache gehalten werden.

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns einfach an.

Weiteres zur Kündigung und Kündigungsberechtigung finden Sie hier.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.