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Urteil: Arbeitgeber darf Browserverlauf von Mitarbeitern kontrollieren

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Urteil: Arbeitgeber darf Browserverlauf von Mitarbeitern kontrollieren

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht

Ein paar private Klicks im Internet können zur Kündigung führen. Wer während der Arbeitszeit unerlaubt neue Schuhe bestellt oder bei Facebook surft ansieht, riskiert seinen Job. Das ist nicht neu. Jedoch darf der Arbeitgeber unter Umständen den Browserverlauf seiner Mitarbeiter kontrollieren und entsprechend auszuwerten. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 5 Sa 657/15) und somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt. Der Volltext der Entscheidung liegt uns noch nicht vor.

In dem zugrunde liegenden Fall stand dem Mitarbeiter ein Dienstrechner für die Berufsausübung zur Verfügung. Eine private Nutzung war jedoch nur in Ausnahmefällen gestattet – und zwar nur während der Pausen. Der Arbeitgeber erhielt jedoch Hinweise, dass sich der Arbeitnehmer nicht an diese Abmachung hielt, sondern in erheblichem Maße das Internet privat nutzte. Daraufhin wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Rechners aus – ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters. Dabei stellte er fest, dass sein Mitarbeiter an fünf von 30 Tagen den Rechner für private Zwecke nutzte. Es folgte die Kündigung aus wichtigem Grund.

LAG hält die Kündigung ist wirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für rechtswirksam. Die nicht erlaubte Nutzung des Internets rechtfertige, nach Abwägung der beidseitigen Interessen, die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags. Hinsichtlich der Auswertung des Browsers könne nicht von einem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers ausgegangen werden.

Zwar handele es sich bei den dort erlangten Informationen um sogenannte personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Mitarbeiter nicht eingewilligt habe. Die Verwertung sei jedoch deshalb statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Verlaufs zur Missbrauchskontrolle erlaube – auch ohne eine entsprechende Einwilligung. Außerdem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall auch keine andere Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung zu beweisen.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig – es wurde die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird.

Fazit

Das Urteil ist aber jetzt schon ein Paukenschlag. Denn nach wie vor gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass unrechtmäßig erlangte Beweise nicht gegen einen Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Doch ist das Durchsuchen des Browserverlaufs unrechtmäßig? Insbesondere, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat? Das wird möglichweise bald das Bundesarbeitsgericht für diesen Fall entscheiden müssen.

Der richtige Umgang mit der Internetnutzung ist im beruflichen Alltag nicht immer einfach. Sinnvoll ist es sicherlich, durch interne Richtlinien die Nutzung genau zu regeln und somit deutlich zu machen, was erlaubt ist und was nicht. Doch häufig sind die Grenzen fließend. Betreut ein Mitarbeiter etwa die firmeneigene Facebook-Seite über seinen privaten Account, werden berufliches und privates automatisch vermischt.

Ähnlich wird es bei der Browsernutzung sein: Ist das Surfen bei Nachrichtenportalen per se privat oder gab es möglicherweise doch einen beruflichen Anlass, etwa weil wichtige Neuigkeiten aus der Branche veröffentlicht wurden? Die Antwort ist nicht immer leicht.

Das Urteil können Sie an dieser Stelle in voller Länge lesen.

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