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Facebook und kein Ende: Vorsicht bei Postings über den Arbeitgeber

Verräterische Postings bei Facebook und ihre arbeitsrechtlichen Folgen

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

Soziale Netzwerke sind mittlerweile fest in den Alltag der Arbeitswelt integriert. So gibt es nur noch sehr wenige Arbeitnehmer, die keinen privaten Account bei Facebook haben und ebenso wenige Arbeitgeber, die nicht ebenso privat oder beruflich einen eigenen Auftritt haben. Für viele Unternehmen ist dabei der eigene Facebook-Auftritt auch ein wichtiges Mittel, um sich nach außen zu präsentieren.

Facebook Kündigung Verunglimpfung RAe Terhaag & Partner aufrecht.de

Problematisch wird es aber für den Arbeitnehmer, wenn dieser sich in einer Form über den Arbeitgeber oder seine Arbeit äußert, die das Arbeitsverhältnis stören könnte. Insbesondere beleidigende Inhalte muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen. Ebenso kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sich aus den Postings Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten ziehen lassen.

Was sagen die Gerichte dazu?

In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrere Fälle, in denen sich Gerichte mit der Wirksamkein von Kündigungen zu befassen hatten, die aufgrund von Facebook-Postings ausgesprochen wurden. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass die Kommunikation über soziale Netzwerke immer mehr zum Anlass von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird. Dazu hier eine Übersicht:

  • Das Arbeitsgericht Duisburg hatte sich mit einer Kündigung zu beschäftigen, die gegen einen Arbeitnehmer erging, nachdem dieser Arbeitskollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte. Dabei sah das Gericht die Kündigung nur deshalb als unwirksam, weil der Gekündigte zuvor von seinen Kollegen denunziert worden war und ebenso vorher hätte abgemahnt werden müssen. Die beledigenden Äußerungen sah es aber grundsätzlich als geeignet an, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  • Das Arbeitsgericht Hagen befasste sich mit Beleidigungen des Chefs und der anschließenden Kündigung. Hier hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als "Drecksau", "Scheißhaufen", "Wixxer" und "faules Schwein" bezeichnet. Das hagener Gericht sah die Kündigung als unwirksam an, in der zweiten Instanz einigten sich die Streitparteien durch Vergleich, nachdem sich abzeichnete, dass dort eine andere Entscheidung gefällt werden würde
  • Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich die Äußerungen im Rahmen einer Kritik am Arbeitgeber bewegen und noch keine Schmähkritik sind. So urteilte das Arbeitsgericht Bochum, dass der Arbietgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerungen "armseliger Saftladen" und "Drecksladen" hat.
  • Bei Auszubildenden kann vor einer Kündigung zu berücksichtigen sein, ob nicht mildere Mittel wie eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch angebracht sind. Dies urteilte das Arbeitsgericht Bochum in einem Fall, wo ein Azubi unter der Rubrik Arbeitgeber "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener - Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen" geschrieben hatte.
  • Den interessanten Fall, ob das "Liken" eines beleidigenden Artikels auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, hatte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau zu entscheiden. Darin hatte eine MItarbeiterin auf Facebook den Like-Button bei einem Bild geklickt, das den Arbeitgeber verunglimpfte. Das Gericht sah dies jedoch nicht als rufschädigend an.
  • Aktuell entschied das Arbeitsgericht Pforzheim, dass die Lästereien eines 17jährigen Azubis nicht zur Kündigung berechtigten, weil es diesem noch an der sittlichen und geistigen Reife fehle.

Fazit

Dies zeigt, dass nicht jede Verunglimpfung gleich auch eine wirksame Kündigung nach sich ziehen muss. Grundsätzlich erfolgt eine Prüfung, ob die Kündigung zulässig ist, zweistufig. Zunächst muss ein Grund vorliegen, der an sich geeignet ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf der weiteren Stufe kommt es auf eine umfassende Einzelfallabwägung an. In der Regel werden Verunglimpfungen dabei auch von den Gerichten als Grund "an sich" angesehen. Je nach Einzelfall kann aber eine Kündigung nach gegenseitiger Interessenabwägung unzulässig sein oder erst nach erfolgter Abmahnung vorgenommen werden.

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