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Facebook jetzt auch für Beamte gefährlich?

Suspendierung von Feuerwehrmännern - wegen Posts und Likes auf Facebook?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Zur Zeit beschäftigt ein interessanter Fall die Medien und gleichfalls uns Düsseldorfer Rechtsfreunde: Mehrere Düsseldorfer Feuerwehrleute wurden vom Dienst freigestellt. Der Grund dafür: Einer der Feuerwehrmänner hatte bei Facebook einen kritischen Post hinterlassen und mehrere seiner Kollegen hatten diesen 'geliked'.

Der umstrittene Post:

„Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird Herr Elbers erkennen, dass man mit Infopavillons keine Brände löscht.“

Damit äußerten die Feuerwehrmänner Kritik gegenüber dem Düsseldorfer Oberbürgermeister Elbers wegen umstrittener Einsparungen.

Die damit verbundenen Fragen sind vielfältig. Zum Einen stellt sich allgemein die Frage, inwiefern überhaupt ein Grund für eine Suspendierung vorliegt. Dies geht im vorliegenden Fall einher mit der Diskussion darüber, wie das Drücken des Like-Buttons zu bewerten ist. Zum Anderen stößt hier die Problematik hinzu, was dies mit der Beamtenstellung der Betroffenen zu tun hat.

Suspendierung - grundsätzlich nichts neues bei Äußerungen über Facebook

Wer sich über seinen Vorgesetzten bei Facebook kritisch äußert, muss mit Konsequenzen rechnen. Dies ist von der Grundsituation her nichts neues. Wir hatten ja bereits über einige Verfahren berichtet, vgl.:

  • Das Arbeitsgericht Duisburg hatte sich mit einer Kündigung zu beschäftigen, die gegen einen Arbeitnehmer erging, nachdem dieser Arbeitskollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte. Dabei sah das Gericht die Kündigung nur deshalb als unwirksam, weil der Gekündigte zuvor von seinen Kollegen denunziert worden war und ebenso vorher hätte abgemahnt werden müssen. Die beleidigenden Äußerungen sah es aber grundsätzlich als geeignet an, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  • Das Arbeitsgericht Hagen befasste sich mit Beleidigungen des Chefs und der anschließenden Kündigung. Hier hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als "Drecksau", "Scheißhaufen", "Wixxer" und "faules Schwein" bezeichnet. Das Hagener Gericht sah die Kündigung als unwirksam an, in der zweiten Instanz einigten sich die Streitparteien durch Vergleich, nachdem sich abzeichnete, dass dort eine andere Entscheidung gefällt werden würde
  • Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sich die Äußerungen im Rahmen einer Kritik am Arbeitgeber bewegen und noch keine Schmähkritik sind. So urteilte das Arbeitsgericht Bochum, dass der Arbietgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerungen "armseliger Saftladen" und "Drecksladen" hat.
  • Bei Auszubildenden kann vor einer Kündigung zu berücksichtigen sein, ob nicht mildere Mittel wie eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch angebracht sind. Dies urteilte das Arbeitsgericht Bochumin einem Fall, wo ein Azubi unter der Rubrik Arbeitgeber "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener - daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen" geschrieben hatte.
  • Den interessanten Fall, ob das "Liken" eines beleidigenden Artikels auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, hatte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau zu entscheiden. Darin hatte eine MItarbeiterin auf Facebook den Like-Button bei einem Bild geklickt, das den Arbeitgeber verunglimpfte. Das Gericht sah dies jedoch nicht als rufschädigend an.
  • Aktuell entschied das Arbeitsgericht Pforzheim, dass die Lästereien eines 17jährigen Azubis nicht zur Kündigung berechtigten, weil es diesem noch an der sittlichen und geistigen Reife fehle.

In dem nunmehr aktuellen Fall kommt jedoch hinzu, dass es sich um Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienst handelt. Bei Beamten gelten jedoch gerade aufgrund deren besonderen Statusses einige Besonderheiten. So sind sie als Repräsentanten des Staates in einem besonderen Maß verpflichtet, sich achtungs- und vertrauensvoll zu verhalten. Dies verlangt ein besonderes Auftreten, das den Erfordernissen des Berufes gerecht wird. Damit einher geht dann also auch, dass sich Beamten gemäßigt verhalten müssen. 

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Auf der anderen Seite muss bei Äußerungen grundsätzlich auch die Meinungsfreiheit mit einbezogen werden. Bestimmte Äußerungen muss sich ein Arbeitgeber und Vorgesetzter also gefallen lassen, soweit sie nicht beleidigend sind. Wir hatten uns diesbezüglich bereits dazu geäußert, was in diesem Zusammenhang noch erlaubt ist. 

Obwohl es dabei immer besonders auf eine Einzelfallbetrachtung ankam, lassen sich doch einige generelle Aussagen treffen:

  • Facebook ist ebenso wie das restliche Internet keinesfalls ein rechtsfreier Raum und die Rechte können ebenso durchgesetzt werden.
  • Facebook ist kein rein privater Raum.
  • Beleidigende Äußerungen berechtigen zur Kündigung.

Was ist denn nun erlaubt?

Hier aber liegt eine weitere Besonderheit dieses Falles: Für Beamte gelten die Grundrechte nur eingeschränkt. Dies stellt sich insbesondere in der besonderen Gehorsamspflicht dar. Beamte als Vertreter des Staates sollen diesen gerade nicht ohne weiteres infragestellen und kritisieren dürfen.

Im vorliegenden Fall ist der Aussage zu entnehmen, dass möglicherweise nicht mit der Feuerwehr zu rechnen ist, wenn mal der Bürositz des Oberbürgermeisters brennen sollte. Damit stellt sie aber auch grundsätzlich infrage, ob denn überhaupt mit einem pflichtgemäßen Löscheinsatz zu rechnen ist. Für den außenstehenden Betrachter gestaltet sich dies so: Wenn diese Feuerwehrleute ihre Einsätze von den Sparmaßnahmen abhängig machen, wie soll man sich dann noch darauf verlassen können, ob die Feuerwehr überhaupt noch verlässlich ist. Gerade bei der Feuerwehr aber besteht ein überragendes Bedürfnis, sich jederzeit auf deren Hilfe verlassen zu können.

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Der Like-Button: Eigene Pflichtverletzung?

Wie ist jedoch zu bewerten, dass den kritisierenden Kommentar mehrere Kollegen geliket haben? Deren Dienstherr sieht das offensichtliche so, als hätten diese die Äußerung selbst getätigt. Dies erscheint auch naheliegend, wenn ein "Like" als wertende Äußerung gleichzeitig auch eine Meinungskundgabe bedeutet. Gleichzeitig wird hierdurch der Post aber auch weiterverbreitet - die Pflichtverletzung damit potenziert.

 

Zusammenfassung

Grundsätzlich erscheint eine dienstrechtliche Reaktion bei derartigen Kommentaren gerade von Feuerwehrmännern angebracht. Diesen wird bereits wegen ihres Berufsbildes ein gesteigertes Vertrauen entgegen gebracht.

Ob allerdings gleich eine Suspendierung erforderlich war, scheint fraglich. In diesem Fall hätte den Beamten auch auf anderem Wege klar gemacht werden können, dass ihr Verhalten unrechtmäßig war. Aus dem Kommentar geht auch kein beleidigender Inhalt hervor, der das Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherr grundlegend verschlechtern könnte. 

Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei vielfältig mit den neuen Herausforderungen, die durch Social Media entstehen. RA Terhaag war heute zum Thema in der Düsseldorfer Institution dem Lokalfernsehen centerTV zu sehen. Selbstverständlich halten wir Sie beständig auf dem Laufenden.