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Endlich mal eine Facebook-Kündigung, die nicht durchgeht!

Nicht jede Beleidigung der Chefs rechtfertigt Kündigung

Zum Urteil des LAG Hessen vom 28. Februar 2013; Az.: 21 Sa 715/12

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Immer wieder tauchen sie auf: die Facebook-Kündigungen. Dabei ging es immer wieder um negative Äußerungen von Arbeitnehmern bei Facebook, aufgrund derer diese von ihrem Chef gekündigt wurden. In der Regel gingen die Gerichte dabei immer davon aus, dass beleidigende Äußerungen grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dabei hatten sie sich mit der gesamten Bandbreite von öffentlichen Diffamierungen zu beschäftigen, die über die Vorgesetzten scheinbar möglich sind: Von der Drecksau über den Klugscheißer bis zum Wichser handelte es sich immer um starke Äußerungen, die geeignet waren, das grundsätzliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.

Asoziale Gesellschafter - Kündigungsgrund

Nun jedoch wurde ein Fall bekannt, in dem die Sache wieder etwas anders lief. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat nämlich in einer Berufungsentscheidung die Vorinstanz bestätigt und eine Kündigung aufgrund eines Postings bei Facebook für unwirksam erklärt. Der Fall ist sehr pikant: Ein Arbeitnehmer war bereits seit 28 Jahren im Betrieb beschäftigt. Aus einem aktuellen betriebs-politischen Anlass schrieb er folgendes Posting:

„ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen,sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als "Sittenwidrig" gelten, soll es noch geben :-(“

Keine fristlose Kündigung ohne Abwägung

Hiervon erfuhren die Vorgesetzten. Es folgte eine Anhörung. Der Betroffene Arbeitnehmer äußerte sich daraufhin mehrfach öffentlich zu seinem Posting und entschuldigte sich dafür. Trotzdem kam die Kündigung.

Das Gericht sah ebenso wie die Vorinstanz einen Kündigungsgrund als gegeben. Beleidigungen wie diese seien grundsätzlich gegeeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen. Allerdings führt nicht jede Verfehlung gegenüber dem Arbeitgeber gleich auch zu einem Kündigungsgrund. Erforderlich ist immer auch eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Frage, ob es zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter im Betrieb zu beschäftigen. Diese Gesamtabwägung ist wie immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In diesem Fall zählte für den Arbeitnehmer, dass er bereits 28 Jahre ohne weitere Beanstandungen im Betrieb beschäftigt war - dies wog so schwer, dass selbst die harten Ausdrücke dagegen verblassten.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deFälle wie dieser zeigen die typische Art von derartigen Konstellationen. Es kommt besonders darauf an, wie diese Einzelfallsabwägung abzulaufen hat. Wir haben uns auf derartige Fragestellungen spezialisiert und können Ihnen durch unser Team eine umfassende rechtliche Beratung anbieten.