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BAG zur Dankesformel im Arbeitszeugnis

BAG: Zum Anspruch auf ein "Danke" im Arbeitszeugnis

zum Urteil des BAG vom 11.12.2012; Az.: 9 AZR 227/11

"Wir bedauern sein Ausscheiden sehr, danken ihm für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute!" - So oder ähnlich liest sich in vielen Arbeitszeugnissen der letzte Satz. Vielfach hat es sich eingebürgert, dem Arbeitnehmer zum Schluss dafür zu danken, dass er da war, und seinen Weggang zu bedauern sowie für seinen weiteren Werdegang alles Gute zu wünschen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine solche Schlussformel hat.

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"Alles Gute für die Zukunft" ausreichend?

Dem Streit lag ein Fall aus Baden-Württemberg zugrunde, in dem einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde. Sein Abschlusszeugnis enthielt überdurchschnittliche Bewertungen. Am Ende seines Zeugnisses stand der Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute". Damit war der Arbeitnehmer jedoch nicht zufrieden - er wünschte sich vielmehr "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute". Seiner Ansicht nach habe er einen Anspruch auf eine entsprechende Abschlussformel. Das BAG wies letztenlich seine Klage denn auch zurück.

Muss der Arbeitgeber jetzt auch noch alles Gute wünschen?

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass Schlusssätze in Zeugnissen dazu dienen, die objektiven Beurteilungen des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Demnach seien solche Abschlussformeln auch nicht "beurteilungsneutral". Der Arbeitnehmer habe grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass sein Zeugnis ohne eine solche Formel ausgestellt wird, wenn diese ihm nicht gefällt. Ein eigener Anspruch auf eine bestimmte Formulierung bestehe nicht - trotz einer gewissen Erwartungshaltung, weil es bei überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen üblich ist, am Ende seinen Dank auszusprechen. Hierfür bestehe einfach keine gesetzliche Grundlage.

Das ist der Beginn einer wunderbaren Freundschaft

Arbeitszeugnisse sind oft Anlass für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Meistens geht es dabei um genaue Formulierungen und inwieweit diese einerseits mit der wirklichen Arbeitsleistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers übereinstimmen - andererseits müssen Zeugnisse auch für zukünftige Bewerbungen nutzbar sein. Deshalb müssen sie auch wohlwollend formuliert sein. Für den Arbeitnehmer kann es deshalb aber auch von Interesse sein, ob und wie ein Arbeitszeugnis mit einem wohlwollenden Abschied versehen ist. Wenn die objektiven Bewertungen grundsätzlich gut sind, aber die Abschlussformel nicht, kann dies für den Arbeitnehmer auch Nachteiliges bedeuten.

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Ein echter Anspruch auf eine bestimmte Formulierung könnte sich dabei aber nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer grundsätzlich alle gleich behandeln. Dies gilt auch bei Arbeitszeugnissen und insoweit auch bei den Abschlussformeln. Ohne bestimmte sachlich Gründe darf dann niemand anders behandelt werden. Wenn also ein Arbeitgeber grundsätzlich allen seinen Arbeitnehmern im Abschlusszeugnis seinen Dank ausspricht, darf er niemanden ohne Grund davon ausnehmen.


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