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BAG: Mehr Urlaub für jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – Diskriminierungverbot nach dem AGG (Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10)

Mehr Urlaub für jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – Diskriminierungverbot nach dem AGG

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

 

Was hatte das BAG in Erfurt zu entscheiden?

Der Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst war bisher nach Altersstufen gestaffelt. Mitarbeiter unter 30 Jahren erhielten 26 Tage, Mitarbeiter zwischen 30 und 40 Jahren erhielten 29 Tage und ab 40 Jahren gab es 30 Tage im Jahr Erholungsurlaub.

Eine Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, beanspruchte gerichtliche Hilfe, um dennoch 30 Tage Urlaub im Jahr zu bekommen. Nachdem sie zunächst vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte, änderte die nächste Instanz, das LG Berlin-Brandenburg, das Urteil in der Berufung ab und wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin vor dem Bundarbeitsgericht in Erfurt.

 

Entscheidung zugunsten der Mitarbeiterin.

Die Erfurter Richter verwarfen die Entscheidung des Landgerichts und stellten damit die anfängliche Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her, sodass die Mitarbeiterin nun tatsächlich bereits mit unter 40 Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr hat.

Nach Ansicht der Richter sei die tarifliche Urlaubsregelung rechtswidrig, da sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis ab bereits 30 Jahren sei mit der bisherigen Regelung nicht nachvollziehbar zu begründen. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot könne nur dadurch beseitigt werden, dass allen Mitarbeiter der höchste bisher gewährte Urlaubsanspruch zukomme. Aus diesem Grunde müsse auch den jüngeren Mitarbeitern der volle Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr zustehen.

Für bis zu 850.000 Beschäftigte bedeutet dies bis zu 4 Urlaubstage mehr pro Jahr.

 

Fazit:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches auf einer EU-Richtlinie basiert, schützt vor Diskriminierung. Allerdings können unterschiedliche Behandlungen aufgrund des Alters durchaus erlaubt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie objektiv und angemessen sind, durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt und die Mittel erforderlich und angemessen sind. Die Ungleichbehandlung in diesem Fall war, wie dargestellt, nicht sachlich gerechtfertigt.

Es ist somit stets zu prüfen, ob eine Diskriminierung tatsächlich gegen Gesetze verstößt, um unnötige Kosten bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Sobald das Urteil im Volltext verfügbar ist, finden Sie es in unserer umfangreichen Urteilsdatenbank zum Arbeitsrecht.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie bereits hier.