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ArbG Hamburg - Totenkopf-Scherz rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Foto mit Totenschädel vor jüdischer Schule - Kündigung gerechtfertigt?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich aktuell mit einer weiteren Frage zum Thema arbeitsrechtliche Kündigung im Zusammenhang mit Postings bei Facebook beschäftigt. 

Es entschied, dass in diesem Fall die Kündigung unwirksam war - der Arbeitgeber muss den erfolgreich klagenden Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

Mit dem Totenkopf vor jüdischer Schule posiert

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein politisch brisanter Sachverhalt. Der Kläger war Wachmann an einer Schule. Diese Schule gehörte zur jüdischen Gemeinde in Hamburg. 

In der Folge kündigte ihm sein Arbeitgeber. Anlass hierfür war ein pikantes Foto, dass der Wachmann bei Facebook eingestellt hatte. Auf diesem war ein Totenkopf mit einer Mütze abgebildet. Aufgenommen war das Ganze in dem Wachhäuschen. Dies erinnerte nicht nur vom Portrait her bereits an das Symbol der SS-Totenkopfverbände des dritten Reichs; hinzu kam die Verbindung dieses Fotos mit seiner Funktion als Wachmann. Nicht nur die besondere Vertrauensstellung erschien nach außen ungünstig, sondern auch hier der geschichtliche Zusammenhang. 

Das Gericht entschied hierzu, dass der kündigende Arbeitgeber nicht darlegen konnte, dass die Veröffentlichung mit antisemitischem Hintergrund erfolgte. Hierfür hätte ihn nämlich die Beweislast getroffen. Vielmehr sprächen auch Argumente dafür, dass dieses Totenkopfbild einen anderen Hintergrund hat. So trete unter anderem ein lokaler Fußballverein unter dem Emblem auf. Zudem habe sich der Arbeitnehmer ausdrücklich für das Foto entschuldigt und klar gestellt, dass das Foto keinen rechtsradikalen Aussagegehalt gehabt habe.

Gerade nochmal gut gegangen

Dieser Fall zeigt eine enorme Brisanz, was bei Facebook-Postings alles schief gehen kann. Nicht immer wird besonders klar, ob ein rechtsradikaler Hintergrund besteht oder nicht. Dies ist allerdings bei Institutionen jüdischer Gemeinden besonders wichtig, da diese ein berechtigtes Interesse daran haben, dass sie ihren Mitarbeitern vertrauen können - noch einmal mehr wird dies wohl für eine Schule gelten. Wenn allerdings tatsächlich ein antisemitischer Hintergrund deutlich wird, dürfte nicht nur in jüdischen Gemeinden und Schulen eine Kündigung gerechtfertigt sein. Viele Arbeitgeber können für sich ein besonders schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, dass sich ihre Arbeitnehmer in politischer Mäßigung üben. 

Bei derartig möglicherweise nur scherzhaft gemeinten Bildern besteht jedoch auch eine strafrechtliche Komponente: Es ist nämlich verboten, bestimmte Zeichen der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft öffentlich zu verwenden und diese damit zu verherrlichen. Dann hätte dieser Scherz für den Kläger noch ganz andere Wendungen nehmen können.

Facebook-Postings stellen immer wieder ein Problem dar. Dabei steht immer wieder im Raum, was jemand inhaltlich sagen darf und was nicht - wann also ein Posting eine Kündigung rechtfertigt. Eine eindeutige Klärung gibt es dazu nicht. Dies liegt auch an der Vielfalt, wie man sich auf Facebook äußern kann und wen man erreichen kann. Zu dieser Frage haben wir bereits mehrfachStellung bezogen. Insbesondere Äußerungen über den Arbeitgeber oder Mitarbeiter auf Facebook oder an anderer Stelle im Internet sind immer wieder brisant.

Wenn Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Team im Arbeitsrecht um den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumann, LL.M., kaumann@aufrecht.de.