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ArbG Düsseldorf: Auch wenn es eilig ist, Rauswurf per E-Mail nicht möglich

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Eine per E-Mail ausgesprochene Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung


- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

 

Kündigungen, die ein Arbeitsverhältnis wirksam beenden sollen, unterliegen grundsätzlich dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. Das bedeutet, dass eine Kündigung eigenhändig von einem Kündigungsberechtigten unterzeichnet sein muss. Kündigungen, die die Schriftform nicht erfüllen, z.B. per E-Mail sind daher nicht geeignet einem Arbeitsverhältnis ein Ende zu setzten. Zumeist ist dieser Grundsatz Arbeitgebern wie Arbeitnehmern bekannt. Fehler unterlaufen hierzu vor allem in solchen Fällen, in denen Kündigungen unter Zeit- und Fristendruck ausgesprochen werden müssen oder wenn wegen räumlicher Entfernung befürchtet wird, dass eine Kündigung per Post dem Empfänger nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt werden kann.

So hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf über eine eingescannte Kündigung zu entscheiden, die einem Arbeitnehmer einen Tag vor Ablauf seiner Probezeit per Mail zugesandt wurde. Wenig überraschend kam das Arbeitsgericht zu der Entscheidung, dass ein Rauswurf per Mail den Arbeitsvertrag nicht wirksam beendete, selbst wenn der Arbeitgeber sich wegen des Endes der Probezeit im Zeitdruck befand.

Das Arbeitsgericht entschied hierzu im Leitsatz,

"ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nicht die Schriftform gemäß § 623 BGB. Es ist nicht treuwidrig, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten."

Da die per Mail ausgesprochene Kündigung somit keine Rechtswirkung, noch nicht einmal vorläufigen Charakter hatte, war der Arbeitgeber zum Ausspruch einer erneuten Kündigung gezwungen, die dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt werden konnte. Im Ergebnis führte dieses zu einer unangenehmen Rechtsfolge zu Lasten des Arbeitgebers. Wäre eine ordnungsgemäße Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt, hätte eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen gegolten. Da eine wirksame Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit dem Arbeitnehmer zugestellt wurde, galt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Dem ab Ende August freigestellten Arbeitnehmer standen mithin Lohnansprüche aus Annahmeverzugslohn für die Zeit von September bis Ende Dezemer, also für 4 Monate zu, ohne dass er in dieser Zeit für den Arbeitgeber gearbeitet hätte.

Fazit

Bei einem Monatsgehalt von 9.500 € und den entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sicherlich ein teuerer Spaß für den Arbeitgeber, der durchaus vermeidbar gewesen wäre. Auch wenn der Auspruch einer Kündigung im Arbeitsrecht auf den ersten Blick relativ einfach erscheint, so gibt es doch eine Vielzahl potenzieller Fehlerquellen. Schriftform, Kündigungsberechtigung, Zustellung und richtige Betriebsratsanhörung sind nur einige Punkte, an denen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer wieder vor den Arbeitsgerichten scheitert. Aus der Erfahrung können wir daher nur dazu raten, sich vor Ausspruch einer Kündigung ordnungsgemäß beraten zu lassen, um anschließende Kündigungsschutzverfahren von vorne herein zu vermeiden.

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns einfach an.

Weiteres zur Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie hier.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier