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ArbG Aachen: Fußball-Trainerstab nicht rechtlos gefeuert! (Urt. v. 22. Februar 2013; 6 Ca 3662/12)

Kündigung von Fußballtrainern - wie einfach kann man es sich machen?

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Einen interessanten Fall hat jetzt das Arbeitsgericht Aachen entschieden. Darin ging es um die Kündigung des Trainerstabs eines Fußballvereins. Die beiden Fragen waren:

  • Kann in einem Arbeitsvertrag auf das Recht zur Kündigungsschutzklage verzichtet werden?
  • Ist der verpasste Aufstieg in die 2. Bundesliga ein Kündigungsgrund?

Die einfache Ansage des Gerichts in beiden Fällen: Nein!

Das ArbG Aachen zu den Rechtsfragen

Der hier beklagte Verein hatte einen Trainerstab eingestellt: Chef-Trainer, Co-Trainer und Torwarttrainer. In den abgeschlossenen Verträgen hatte der Verein verschiedene Regelungen aufgenommen, die die Kündigung betreffen. Zum Einen sollten die Trainer auf ihr Recht verzichten, bei einer Kündigung die Kündigungsschutzklage zu erheben. Dafür sollten sie eine Abfindung erhalten. Zum Anderen war in die Vertragswerke aufgenommen worden, dass ein Sonderkündigungsrecht bestehe, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga verpasst.

Beide Regelungen hatten vor Gericht keinen Bestand. Beide Regelungen verstoßen nämlich gegen das Kündigungschutzgesetz. Der Verzicht auf die Klagemöglichkeit sei allein deshalb schon nicht möglich, weil es ein zwingend vorgeschriebenes Recht sei, auf das der Arbeitnehmer nicht durch vertragliche Vereinbarung verbindlich verzichten kann. Dies könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den Gekündigten eine Abfindung versprochen werde.

Hintergrund: Kündigungsschutzklage und Kündigungsgründe

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Die beiden Regelungen sind an zwei Punkten problematisch, wo es um zwingende Vorgaben durch das Kündigungsschutzgesetz geht.

Das Gesetz schreibt eine besondere Klage bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor. Dies ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen möglicherweise unberechtigte Kündigungen zu wehren. Wenn aber durch Vertrag diese Klagemöglichkeit ausgeschlossen werden könnte, wären auch unberechtigte Kündigungen möglich, ohne dass sich ein Arbeitnehmer dagegen wehren könnte. Wenn diese Möglichkeit sogar wie in diesem Fall durch Abfindung "abgekauft" werden können soll, wäre zwingendes Recht damit auch aushandelbar. Dieses soll aber gerade nicht möglich sein, denn dann könnten Arbeitgeber in Arbeitsverträgen wichtige Rechtsschutzmöglichkeiten einfach aushebeln. Gerade im Arbeitsrecht soll aber auch ein Schutz des Schwächeren bewirkt werden.

Weiterhin ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist und nicht durch bestimmte andere Regelungen ausgeschlossen ist. Soziale Rechtfertigung besteht aber nur, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse oder Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Das hier vereinbarte Sonderkündigungsrecht beim verpassten Liga-Aufstieg ist deshalb unwirksam, weil es gegen diese Vorgaben verstößt. Das Problem ist, dass hierdurch eine Verwischung der Kündungsgründe erfolgt. Ein hier naheliegendes Verhalten kann nur dann zur Kündigung berechtigen, wenn es gegen die Leistungspflichten verstößt. Es ist aber nicht möglich, den Klassenaufstieg zu einer Pflicht im Arbeitsvertrag zu machen, da es sich hierbei um einen Erfolg und nicht um Dienste handelt, die typischerweise Pflichten im Arbeitsrecht sind. Eine Verhaltensbedingte Kündigung kann also nur dann erfolgen, wenn die Trainertätigkeit insgesamt nicht dem Durchschnitt entspricht. Ob dies sich an dem Klassenaufstieg messen lässt, erscheint sehr zweifelhaft - liegt dies doch auch und vor allem an der Leistung der Fußballspieler.

Bewertung

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Das Urteil zeigt, wie schwer sich arbeitsrechtliche Vorgaben und Sport manchmal vereinbaren lassen. Dies hängt wohl damit zusammen, dass es im Sport immer auch auf Leistung und Erfolg ankommt. Fußballvereine zehren von dem Erfolg ihrer Mannschaften und profitieren wirtschaftlich davon. Hieraus folgt auch das Interesse der Vereine, sich möglichst schnell neu aufstellen zu können, wenn der erhoffte Erfolg ausbleibt.

Dabei müssen aber immer auch die arbeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dieses führt immer wieder zu Konflikten zwischen sportbezogenen Interessen und Arbeitnehmerschutz. Das Thema wird spannend bleiben - wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich an unser Team im Arbeitsrecht.

 

Übrigens: Das Thema Fußball ist auch an anderer Stelle interessant. Kollege Terhaag hatte sich zu dem Thema "Social Media Knigge" bei der Fußball-EM letzten Sommer geäußert. Damals hatte der Trainer der Nationalmannschaft dieser Vorgaben gemacht, was sie posten oder twittern dürften.