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Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitsvertrag

Abgrenzung Arbeitsvertrag und Werkvertrag mal wieder vom BAG entschieden

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts geht hervor, dass dieses sich wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen hatte, wann ein Arbeitsvertrag vorliegt und wann dagegen ein Werkvertrag. Diese Frage ist schon sehr alt und bedarf grundsätzlich keiner Klärung mehr. Aktuell wird sie vor allem dadurch immer wieder, dass viele Beschäftigungsverhältnisse bewusst als Werkvertrag gestaltet werden, um besondere arbeitnehmerfreundliche Regeln zu umgehen. Besonders vor dem Hintergrund der gerade aktuell abgelaufenen Bundestagswahl, bei der dieses Verhalten thematisiert wurde, bietet sich ein guter Anlass, um die Grundsätze hierzu einmal darzustellen.

Arbeitsverhältnis - was ist das eigentlich?

Grundsätzlich zeichnet ein Arbeitsverhältnis aus, dass es sich um ein privarechtliches Dienstverhältnis handelt, bei dem eine besondere Abhängigkeit besteht. das bedeutet erstens, der Arbeitnehmer muss verpflichtet sein, bestimmte Dienste zu erbringen, wobei es sich meistens um einen bestimmten Dauerstandard handelt, den er einhalten muss. Dafür ist er regelmäßig auch in den Betrieb seines Arbeitgebers eingebunden. Das bedeutet zum Beispiel, sein Chef übt ein Weisungsrecht aus, stellt ihm Mittel zur Ausübung zur Verfügung und der Arbeitnehmer handelt auch nur für diesen einen Arbeitgeber.

Demgegenüber steht der Werkvertrag. Darin ist jemand im Unterschied zum Arbeitsvertrag verpflichtet, einen bestimmten Erfolg zu erbringen. Er ist hierbei in der Regel nicht in den Betrieb seines Vertragspartners eingebunden. Der Vorteil für Arbeitgeber: Sie können nach Erfolg entlohnen und müssen sich nicht nach einer bestimmten Zeit richten. Häufig werden hier auch Pauschalpreise vereinbart. Für die Betroffenen bedeutet das nicht nur häufig viel weniger Geld als andere bei vergleichbarer Tätigkeit mit einem echten Arbeitsvertrag verdienen würden. Sie können auch nicht von vielen arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen profitieren.

Abgrenzung - Worauf kommt es an?

Das Bundesarbeitsgericht nimmt bei der Abgrenzung eine Gesamtwürdigung vor. Es bezieht viele verschiedene Abgrenzungskriterien ein und wägt diese gegeneinander ab. Wie so oft bei derartigen Abwägungen kann es auf den Einzelfall ankommen. Die Extremfälle sind häufig Fälle, in denen sich die Umgehung direkt aufdrängt. Wenn also jemand immer wieder dieselbe Tätigkeit für denselben Vertragspartner verrichtet und dabei nur nach Erfolg vergütet wird, wird wohl eher eine Dienstleistung erbringen. Insbesondere bei Weisungen, die sich auf die konkrete Art der Tätigkeit beziehen, wird von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deWenn Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Team im Arbeitsrecht um den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumann, LL.M., kaumann@aufrecht.de.