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Bedingter Vorsatz hinsichtlich Hehlerei bei auffällige Differenz ziwschen Neupreis und Angebotspreis bei ebay - AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07

Leitsätzliches

Das Gericht nimmt einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandes der Hehlerei an, wenn eine auffälligen Differenz zwischen Neuwert der Ware und dem Verkaufspreis besteht. Die Indizien, wie der Herkunft des Gerätes (Polen), sowie dem Startpreis von einem Euro, lassen darauf schließen, dass es sich bei dem Gerät um Diebesgut handelt.

AMTSGERICHT PFORZHEIM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 8 Cs 84 Js 5040/07

Entscheidung vom 26. Juni 2007

        


In der Strafsache



wegen Hehlerei

Das Amtsgericht Pforzheim – Strafrichter – hat in der Sitzung vom 26.06.2007, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht als Vorsitzende

Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt als Verteidiger

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

    Der Angeklagte … wird wegen Hehlerei zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
    verurteilt.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … in … geborene Angeklagte ist … als … tätig. Er ist … und hat … im Alter von … und …. Er ist nicht vorbestraft.

II.
Am 27.07.2005 kaufte der Angeklagte gegen 20.45 Uhr von seiner Wohnung in der … aus über die Versteigerungsbörse eBay im Internet von einem gesondert verfolgten Anbieter, der als … auftrat, zum Höchstgebot von 671 EUR plus 10 EUR Versandkosten ein als “nagelneu” angebotenes Navigationsgerät der Marke “VW-Navigation MFD DX” mit der Artikelnummer 4564850749, obwohl er wusste, dass der Neuwert mindesten 2 137 EUR betrug und er daher zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen war.

Tatsächlich war das Gerät vor dem 27.07.2005 dem Eigentümer gestohlen worden.

III.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot “toplegales Gerät” geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handle sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge bei ähnlichen Preisen erfolgt.

Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtwidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 EUR. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot “toplegales Gerät” zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt.

Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als “nagelneu” verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufspreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen.

Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtwidrigen Vortat stammt.

IV.
Der Angeklagte hat somit eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft, um sich die bereichern. Die Tat ist strafbar als Vergehen der Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB.

V.
Bei der Strafzumessung war zum einen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er durch die Tat letztlich selbst einen Schaden erlitten hat, nachdem er das Gerät an die Polizei ausgehändigt hat. Zum anderen war der Wert des Gerätes zu
berücksichtigen. Das Gericht hielt die Verhängung der Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Aufgrund der vom Angeklagten genannten Lebensumstände war die Geldstrafe auf … festzusetzen.

VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.

(Unterschrift)