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Abholung bei eBay grundsätzlich immer möglich - AG Koblenz, Urteil vom 21.06.06, Az.: 151 C 624/06

Leitsätzliches

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung bezüglich der Übergabe einer ersteigerten Sache bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des BGB, so dass die Leistung in einem solchen Fall grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen hat, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat - also am Wohnsitz des Verkäufers.

AMTSGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 151 C 624/06

Entscheidung vom 21. Juni 2006


In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Koblenz ... für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen,

a) der Kläger sei ein Spaßbieter,

b) der Kläger habe bei einer von ihm gewonnenen Internetauktion des Beklagten den Kaufpreis nicht gezahlt.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm beim Internetauktionshaus eBay über den Kläger unter dessen Nutzernamen “W.“ abgegebenen folgenden Bewertungskommentar zu widerrufen:

“Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte bot im Dezember 2005 bei einer Auktion im Internetauktionshaus eBay zwei Fahrradsättel der Marke Selle Royal zum Startpreis von 1,00 Euro an mit der weitergehenden Beschreibung:<//font>

„Gebraucht, sehr bequem, Sättel aus schwarzem Leder, gefedert.“

Als Artikelstandort gab er Koblenz an, des Weiteren Versand weltweit zu Versandkosten in Höhe von 8,00 Euro. Nach dem beigefügten Foto befanden sich die Sättel in neuwertigem Zustand.

Der Kläger gab ein Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab und blieb einziger Bieter. Daraufhin bestätigte zum Auktionsende am 25. Dezember 2005 das Auktionshaus eBay dem Kläger gegenüber den abgeschlossenen Kauf der beiden Fahrradsättel zum ausdrücklichen Preis von 1,00 Euro.

Der Kläger überwies den Kaufpreis von 1,00 Euro auf das Konto des Beklagten und bat um Mitteilung des Abholtermins. Der Be- klagte antwortete, dass er eine Abholung der Sättel bei ihm in Koblenz ablehne, da er im Angebot die Versandkosten auf 8,00 Euro beziffert habe. Der Kläger wies den Beklagten darauf hin, dass dessen Bezifferung von Versandkosten im Verkaufsangebot im Internet nicht besage, dass der Käufer die Ware nicht beim Verkäufer abholen könne. Der Beklagte beharrte jedoch darauf, erst nach Zahlung der Versandkosten von 8,00 Euro die gekauften Sättel an den Kläger zu versenden. Daraufhin setzte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 eine Frist mit der Androhung, die Vertragsleistung nach fruchtlosem Fristablauf abzulehnen.

Als der Beklagte hierauf nicht reagierte und der Kläger am 04. Januar 2006 an der Wohnung des Beklagten in Koblenz die Herausgabe der gekauften Fahrradsättel unter Hinweis auf den überwiesenen Betrag von 1 € erbat, wurde dies abgelehnt. Darüber hinaus gab der Beklagte in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay über den Kläger eine negative Bewertung ab mit dem Wortlaut:

“Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!!“

Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten auf, für eine Löschung dieses beleidigenden und wahrheitswidrigen Bewertungskommentars zu sorgen und außerdem eine Erklärung abzugeben, die genannte Beleidigung und wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung künftig zu unterlassen. Die ihm insoweit gesetzte Frist ließ der Beklagte ebenfalls fruchtlos verstreichen und lehnte auch ab, eine ihm vom Kläger zugesandte schriftliche strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 erklärte der Kläger dem Beklagten, dass er wegen dessen endgültiger Weigerung vom 04. Januar 2006 zur Herausgabe der gekauften und bezahlten Fahrradsättel die Entgegennahme der Sättel nunmehr ablehne und stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange.

Der Kläger trägt vor:

Da er auf das Angebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 beim Internetauktionshaus eBay zum Verkauf der beiden schwarzen Fahrradsättel zum Startpreis von 1,00 Euro nach Gebotsabgabe einziger Bieter geblieben sei, sei ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt zu Stande gekommen. Dies sei auch seitens des Auktionshauses eBay zum Auktionsende am 25. Dezember 2005 bestätigt worden. Der Beklagte sei daher gegen Zahlung des Kaufpreises von 1,00 Euro verpflichtet gewesen, dem Kläger Eigentum und Besitz der verkauften Sättel zu verschaffen. Nach - unstreitiger - Überweisung des Kaufpreises von 1,00 Euro auf das Konto des Beklagten sei der Kläger daher berechtigt gewesen, die gekauften und bezahlten Sättel am Wohnsitz des Beklagten in Koblenz abzuholen, da mangels anderweitiger Vereinbarung der Wohnsitz des Beklagten als Erfüllungsort der von ihm geschuldeten Übergabe und Übereignung gelte. Die Angabe von Versandkosten im Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 begründe keine diesbezügliche Vereinbarung einer Versendung der gekauften Ware und schließe nicht aus, dass der Käufer die gekaufte Ware beim Verkäufer abholen könne. Die Verweigerung der einfachen und schnellen Abholung gegenüber dem aufwendigen und teureren Versenden der Ware stelle sich auch als rechtsmissbräuchlich dar. Da der Beklagte die Abholung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Klägers am 4. Januar 2006 bestimmt und endgültig verweigert habe, dürfe der Kläger nunmehr statt der Vertragserfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und zwar in Höhe des Wertes vergleichbarer Sättel auf dem Markt unter Berücksichtigung eines Abzuges “Neu für Alt“, also in Höhe von mindestens 40,00 Euro. Als weiteren Schadensersatz mache der Kläger die ihm entstandenen Portokosten von 2,15 Euro für die nach der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 27. Dezember nach Fristablauf an den Beklagten per Einschreiben zugesandte Zahlungsaufforderung vom 4. Januar 2006 sowie die per Einschreiben übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Höhe von weiteren 3,50 Euro geltend. Der Schaden des Klägers beziffere sich damit insgesamt auf 45,65 Euro. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, künftig die von ihm in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay über den Kläger abgegebene negative Bewertung: “Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht“ zu unterlassen und auch zu widerrufen, da der Bewertungskommentar sowohl eine Beleidigung als auch die unwahre Tatsachenbehauptung des angeblich nicht gezahlten Kaufpreises zu Lasten des Persönlichkeitsrechtes des Klägers beinhalte. Unterlassungs- und Widerrufsanspruch seien auch deshalb begründet, da der Beklagte seine beleidigenden und wahrheitswidrigen Behauptungen über den Kläger hartnäckig wiederhole und sich noch nach Einreichung der Klage vom Auktionshaus eBay die Verkaufsprovision für den Verkauf der Fahrradsättel habe erstatten lassen mit der erneut wahrheitswidrigen Behauptung, dass der Kläger den Kaufpreis von 1,00 Euro nicht gezahlt habe.

Der Kläger beantragt:

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Beklagten nicht zu, da der Beklagte aus dem mit dem Kläger bei eBay geschlossenen Kaufvertrag berechtigt gewesen sei, die Abholung der Sättel durch den Kläger am Wohnsitz des Beklagten zu verweigern. Denn Grundlage des Kaufvertrages vom Dezember 2005 sei das Angebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 gewesen, wonach der Beklagte die beiden Sättel mindestens zum Kaufpreis von 1,00 Euro und nur unter der Bedingung zum Verkauf angeboten habe, dass der Käufer bereit sei, die Sättel im Versandwege zu beziehen und hierfür 8,00 Euro Versandkosten zu zahlen. Auch der geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch hinsichtlich des von Beklagten über den Kläger abgegebenen negativen Bewertungskommentars: “Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ sei deshalb unbegründet, weil der Kläger den Bezug der Sättel im Versandwege sowie die Zahlung der Versandkosten von 8,00 Euro kaufvertragswidrig abgelehnt habe und so der Bewertungskommentar, dass der Kläger nicht zahle, der Wahrheit entspreche.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in allen vier Klageanträgen zulässig und in vollem Umfang begründet.

I.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der dem Beklagten obliegenden Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der geltend gemachten insgesamt 45,65 Euro zu.

Der Kläger hat schlüssig dargelegt und auch nachgewiesen, dass zwischen ihm und dem Beklagten am 25. Dezember 2005 ein Kaufvertrag über den Kauf von zwei Fahrradsätteln der Marke Selle Royal zum Kaufpreis von 1,00 Euro zustande kam, und zwar ohne Vereinbarung einer Versendung der gekauften Ware sowie der Zahlung von Versandkosten in Höhe von 8,00 Euro.

Aus dem klägerseits vorgelegten Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 bei der bis 25. Dezember 2005 befristeten Auktion im Internetauktionshaus eBay geht als Vertragsinhalt wörtlich hervor, dass der Beklagte zwei Fahrradsättel der Marke Selle Royal zum Startpreis von 1,00 Euro anbietet (Ausdruck des Auktionsangebotes des Beklagten vom 18. Dezember 2005).

Hierauf gab der Kläger unstreitig sein Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab und blieb bis zum Auktionsende am 25. Dezember 2005 einziger Bieter. Deshalb kam zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Kauf der beiden Fahrradsättel Selle Royal zum Preis von 1,00 Euro zustande, wie durch die Bestätigungsmail des Auktionshauses eBay vom 25. Dezember 2005 nachgewiesen ist.

Für die Behauptung des Beklagten, dass sein Angebot zum Verkauf der beiden Fahrradsättel nur unter der Bedingung einer Versendung der beiden Fahrradsättel an den Käufer gegen Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro gestanden habe, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch schon nicht schlüssig darzulegen vermocht, erst recht nicht nachgewiesen, dass sein Verkaufsangebot lediglich unter der Bedingung des Versandes der Sättel und der Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro stand. Denn weder aus dem Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 im Internetauktionshaus eBay noch aus der Bestätigung vom 25. Dezember 2005 über den Abschluss des Kaufes der Sättel gegenüber dem Kläger als Käufer geht nach Wortlaut oder Sinn und Zweck hervor, dass der Kaufvertrag nur bei Versand der Ware geschlossen sein sollte. Angegeben ist sowohl im Verkaufsangebot vom 18. Dezember 2005 als auch bei der Verkaufsbestätigung vom 25. Dezember 2005, dass ein Versand weltweit zu Versandkosten von 8,00 Euro versichertem Versand angeboten wird. Das eine Abholung der Ware am angegebenen Artikelstandort Koblenz ausgeschlossen sein sollte, geht weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Verkaufsangebotes und der Verkaufsbestätigung hervor. Bei der Verkaufsbestätigung vom 25. Dezember 2005 wurde der Kläger im Gegenteil unter dem Punkt „Einzelheiten zur Bezahlung“ darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Versand nur die reinen Versandkosten betragen und die Versandart frei vom Käufer wählbar ist.

Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gemäß § 269 Abs. 1 BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da weder im Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 noch in der Kaufvertragsbestätigung vom 25. Dezember 2005 ein vom Wohnsitz des Beklagten als Verkäufer in Koblenz abweichender Leistungsort angegeben bzw. vereinbart wurde, vielmehr als Artikelstandort Koblenz, der Wohnsitz des Beklagten sowie auch des Klägers als Käufer, angegeben ist, schuldete der Beklagte die aus dem Kaufvertrag resultierende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der vom Kläger gekauften Sättel am Wohnsitz des Beklagten in Koblenz ( § 433 Abs. 1, 269 Abs. 1 BGB ). Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Beklagten aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Beklagten, eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag vom 25. Dezember 2005 gerade nicht ausgeschlossen. Es wurde nach dem Wortlaut des Verkaufsangebotes und der Kaufvertragsbestätigung entgegen der Ansicht des Beklagten nirgendwo angegeben oder auch nur angedeutet, dass der Beklagte als Verkäufer keinen Kontakt mit dem Käufer wünsche und deshalb nur bei Versand der Ware die Sättel verkaufen wolle.

2. Da der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der vom Kläger gekauften und unstreitig bezahlten Fahrradsättel am Wohnsitz des Beklagten in Koblenz vertragswidrig nicht erfüllte, ist der Kläger nach unstreitiger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 27. Dezember 2005 gegenüber dem Beklagten, die dieser ebenso unstreitig ungenutzt verstreichen ließ, und der darüber hinaus am 04. Januar 2006 erfolgten Weigerung des Beklagten, die Sättel dem abholbereiten Kläger auszuhändigen, gemäß § 433 Abs. 1, 440 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, nunmehr statt der Vertragsleistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Beklagte hat seine ursprüngliche Behauptung, am 04. Januar 2006 die Abholung der Sättel dem Kläger gegenüber nicht verweigert zu haben, da er selbst nicht anwesend gewesen sei, nicht länger aufrechterhalten, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 schlüssig und detailliert hat vortragen lassen, dass der Vater des Beklagten am 04. Januar 2006 im Auftrag des Beklagten dem abholbereiten Kläger an der Haustür vom Beklagten ausgerichtet habe, dass er - Beklagter - die bezahlten Sättel nicht herausgebe, weil deren Versand zu Versandkosten von 8,00 Euro vereinbart sei. Da somit eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung des Beklagten am 04. Januar 2006 nunmehr unstreitig ist, ist der Kläger auch nach § 433, 440, 281 Abs. 2 BGB zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.

3. Als Entschädigung für den nicht erfüllten Kaufvertrag der beiden angebotenen schwarz ledernen Fahrradsättel der Marke Selle Royal stehen dem Kläger Ersatz der Kosten für einen Erwerb vergleichbarer Fahrradsättel im Fachhandel in Höhe von mindestens 40,00 Euro unter Berücksichtigung des gebotenen Abzuges “Neu für Alt“ zu. Die klägerseits schlüssig dargelegte Schadenshöhe wurde von Beklagtenseite nicht bestritten und gilt somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Auch die infolge der unberechtigten Weigerung des Beklagten, die Sättel an seinem Wohnsitz an den Kläger herauszugeben, dem Kläger entstandenen Kosten für die per Einschreiben zugesandte Zahlungsaufforderung vom 04. Januar 2006 in Höhe von 2,15 Euro Porto und die spätere Übersendung des Entwurfes der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Höhe von 3,50 Euro Porto hat der Beklagte gemäß § 281 Abs. 1 BGB im Rahmen des Schadensersatzes dem Kläger zu erstatten. Grund und Höhe auch dieser Schadenspositionen wurden nicht bestritten und gelten als zugestanden. Die Gesamtschadensforderung von 45,65 Euro war dem Kläger somit als begründet zu zusprechen.

II.

Auch der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rücknahme von dessen negativem Bewertungskommentar über den Kläger in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay:

“Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“

ist aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog begründet.

Denn der vorgenannte Bewertungskommentar des Beklagten verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und auch dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen im Auktionshaus eBay, weil der vorgenannte Bewertungskommentar einerseits in der Formulierung “Vorsicht Spaßbieter“ eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Klägers enthält, zum anderen in der Formulierung “Bietet erst und zahlt dann nicht“ eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält.

Unstreitig hatte der Kläger die beim Beklagten gekauften beiden Fahrradsättel für den angebotenen Kaufpreis von 1,00 Euro bezahlt und den genannten Kaufpreis auf das Konto des Beklagten überwiesen. Dies ist nachgewiesen durch den vorgelegten Kontoauszug des Klägers über die erfolgte Überweisung an den Beklagten sowie die Zahlungseingangsbestätigung des Beklagten gegen über dem Kläger vom 28. Dezember 2005. Da der Kläger zur Zahlung zusätzlicher Versandkosten von 8,00 Euro entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem Kaufvertrag nicht verpflichtet war und eine solche Zahlung auch nie angeboten hatte, ist der vom Beklagten abgegebene Bewertungskommentar, dass der Kläger zuerst biete und dann nicht zahle, objektiv unwahr. Die im Bewertungskommentar des Beklagten des Weiteren enthaltene Formulierung “Vorsicht Spaßbieter“ verunglimpft den Kläger gegenüber den Nutzern des Auktionshauses eBay ohne jeden sachlichen Grund.

Der Beklagte ist somit wegen sachlich völlig ungerechtfertigter Beleidigung und unwahrer Tatsachenbehauptung in seinem negativen Bewertungskommentar über den Kläger sowohl wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers als auch wegen Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten zum Kaufvertrag vom 25. Dezember 2005 aus § 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den vorgenannten Bewertungskommentar aus der Internetplattform des Auktionshauses eBay zurückzunehmen bzw. der Löschung zuzustimmen (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 156 BGB, Rdnr. 3 m. LG Düsseldorf MMR 2004, Seite 496 ; OLG Oldenburg, Urteil v. 03.04.2006, Az. : 13 U 71/05 ).

III.

Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten auch Unterlassung künftiger Erklärungen, dass der Kläger ein Spaßbieter sei und bei einer von ihm gewonnenen Internetauktion des Beklagten den Kaufpreis nicht gezahlt habe, aus § 823 Abs. 1 BGB , 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers verlangen. Denn eine solche Erklärung ist, wie ausgeführt, sowohl beleidigend für den Kläger als auch sachlich unrichtig und verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit.

Die für die Unterlassungsklage erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr, dass eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beklagte in Zukunft die vorgenannte beleidigende und sachlich unrichtige Erklärung wieder holen wird, ist gegeben. Denn nach dem Vortrag des Klägers, der vom Beklagten unwidersprochen blieb, und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, wiederholt der Beklagte den vorgenannten beleidigenden und wahrheitswidrigen Bewertungskommentar über den Kläger hartnäckig, zuletzt gegenüber dem Auktionshaus eBay, wo er sich unstreitig die Verkaufsprovision für den Verkauf der Fahrradsättel vom 25. Dezember 2005 erstatten ließ unter der erneuten wahrheitswidrigen Behauptung, dass der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt habe, was tatsächlich unwahr ist, wie bereits ausgeführt.

IV.

Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches des Klägers gegen den Beklagten war gemäß § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall anzudrohen. Handelt der Beklagte der Unterlassungsanordnung zuwider, kann gemäß § 890 ZPO auf Antrag des Klägers als Unterlassungsgläubiger Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in angedrohter Höhe gegen den Beklagten angeordnet werden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO .

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Unterschrift