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Die Rücksendung von Waren bei Fernabsatzverträgen - Stolpersteine beim Erstellen von AGB

Die Rücksendung von Waren bei Fernabsatzverträgen

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das Landgericht Frankfurt hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil zu den AGB eines großen Telekommunikationsanbieters entschieden. Gegenstand der Entscheidung war hier unter anderem die Frage, ob der Kunde bei erfolgtem Widerruf des Fernabsatzvertrages per AGB dazu verpflichtet werden kann, die Ware in der Originalverpackung mitsamt allem Zubehör zurückzusenden.

Denn der Anbieter wird selbstverständlich ein Interesse daran haben, die Ware in einer Form zurück gesandt zu bekommen, in der sie nachher an einen weiteren Kunden veräußert werden kann. Auf den ersten Blick erscheint es daher ein probates Mittel, den Kunden unmittelbar in den AGB hierzu verpflichten.

Das Gericht hielt diese Klausel allerdings für unwirksam. Sie benachteilige den Kunden und sei daher vor dem Hintergrund der Verbraucher schützenden Normen des BGB nicht haltbar. Das Gericht wollte auch den Einwand des Verwenders, die Verpackung sei mitverkauft und damit Teil der Ware nicht gelten lassen. Bei lebensnaher Betrachtung könne die Bestellung des Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über die angebotene Ware abschließen will, nicht jedoch zusätzlich einen solchen über Verpackungsmaterial.

Für den Verkäufer bietet sich daher nun ausschließlich die Möglichkeit, den Verlust von Zubehör oder der Originalverpackung durch einen Abzug bei der Rückerstattung des Kaufpreises auszugleichen. Im Rahmen des Wertersatzes nach § 357 Abs. 3 BGB erscheint dies auch grundsätzlich möglich. Dafür ist allerdings erforderlich, dass der Kunde spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, wie er diese Ersatzpflicht vermeiden kann. Der Hinweis sollte daher wohl auch den Passus erhalten, dass die Ware zusammen mit allem Zubehör pfleglich zu behandeln ist, und zur Vermeidung einer Wertminderung auch in der Originalverpackung zurückgesendet werden sollte. Denn es dürfte wenigstens eine unbestreitbare Tatsache sein, dass der erneute Verkauf ohne die Originalverpackung bzw. in einer neutralen Verpackung nur einen geringeren Verkaufserlös erzielen können wird.

Probleme ergeben sich allerdings insbesondere im Internetauktionshaus eBay. Denn hier ist nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Kammergerichts Berlin, die durch eine Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt wurde, eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss überhaupt nicht möglich, so dass Wertersatz überhaupt nicht gefordert werden kann. Dies würde zur Folge haben, dass ein Kunde beispielsweise einen Drucker im Internetauktionshaus kauft, diese auspackt, eingehend nutzt und dann ohne die Originalverpackung zurücksendet, und hierfür auch noch den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommt. Aus diesem Grunde haben wir uns auch bereits an anderer Stelle eingehend mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und halten diese für falsch.

 

Ein weiteres Problem dürfte sicherlich die Verteilung des Versandrisikos im Fernabsatz zwischen gewerblichen Verkäufern und Privatkunden darstellen. Bei der Hinsendung zum Kunden dürfte unstreitig sein, dass es sich zwar um einen Versendungskauf handelt, die besondere Bestimmung des § 447, der das Versandrisiko auf den Besteller abwälzt allerdings nicht anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer hier keinen Anspruch mehr auf den Kaufpreis hat oder aber die Ware erneut versenden muss, wenn diese auf dem Versandweg verloren geht.

Oftmals suggeriert hier das Angebot von mehreren Versandmöglichkeiten, dass ein unversicherter Versand, sofern er durch den Verkäufer angeboten wird, zwar günstiger sei, aber auch mit einem Risiko für den Käufer verbunden ist. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall, das Versandrisiko trägt immer der Verkäufer.

Bei der Ausübung des Widerrufs wird das Versandrisiko erneut auf den Verkäufer abgewälzt. Denn hier ist die Norm des § 447 BGB wohl zumindest analog anwendbar, so dass das Versandrisiko beim Verkäufer liegt. Entsprechende Klauseln in AGB, mit denen das Risiko abgewälzt wird, dürften daher unzulässig sein.

 

Ein letztes Problem ergibt sich aus der Klausel, die an vielen Stellen zu lesen ist „unfreie Sendungen werden nicht angenommen“. In den Augen der Verkäufer stellt die unfreie Rücksendung eine zu große Belastung dar, so dass entweder der Käufer in Vorleistung treten soll, und das gezahlte Porto nachher zurückerstattet wird. Oder aber der Käufer fordert die Zusendung einer Paketmarke an, um so das Strafporto zu umgehen.

Das Gesetz regelt an dieser Stelle nichts. Für den Bereich der Waren im Wert von unter 40 € muss der Käufer ohnehin die Versandkosten tragen, so dass sich hier die Frage überhaupt nicht stellt. In allen anderen Fällen ist daher abzuwarten, ob die Rechtsprechung die oben genannte Klausel als zulässig erachten wird. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Düsseldorf allerdings bereits entschieden, dass eine solche Klausel unzulässig ist. Die Verwendung derartiger Formulierungen kann daher nicht empfohlen werden.

 

Über weitere Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung zu den AGB im Fernabsatz werden wir Sie an diese Stelle selbstverständlich auf dem Laufenden halten!