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Glückspiel (insbesondere Sportwetten) im Internet - Teil 3

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neues aus dem Strafraum der Onlinezocker

...Die Abwehrmauer der staatlichen Sportwettenvormacht bröckelt!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag - english version click here
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Das Thema Glücksspiel im Internet - insbesondere das Sportwettenrecht - nimmt weiterhin kein Ende. Nachdem man sich in der Bundesrepublik so langsam daran zu gewöhnen schien, dass Sportwettenanbieter ausschließlich mit einer deutschen behördlichen Genehmigung am Markt tätig sein dürften, ist nunmehr doch noch einmal erheblich Bewegung in die Diskussion gekommen.

Zunächst hatte jüngst die Stadt Gelsenkirchen, bestätigt durch ihr Verwaltungsgericht dem Genehmigungswahn insofern die Krone aufgesetzt, dass es „auf Schalke“ Bandenwerbung für ein Wettunternehmen verbot, das keine nordrhein-westfälische, sondern „lediglich“ eine Onlinewettspiellizenz aus Berlin inne hat. Während man der Rechtssprechung des  Oberverwaltungsgerichts Münster hinsichtlich der Wettannahmestellen in Nordrhein Westfalen noch folgen könnte, schießt eine Ausweitung auf Bandenwerbung in Fußballstadien weit über das Ziel hinaus, vgl. auch hier.

Im November 2003 sorgte dann die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes in der Stanleybet-Rechtssache „Gambelli“ für erhebliches Aufsehen. Gegenstand dieser Entscheidung war ein in Italien anhängiges Strafrechtsverfahren gegen einen dort ansässigen Betreiber, der Sportwetten an ein in seinem Heimatland Großbritannien ansässigen und dort rechtmäßigen Sportwettenanbieter vermittelte. Das nationale Strafgericht hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der italienischen Bestimmungen und Rechtssprechung, die sich im Wesentlichen mit der bundesdeutschen deckt, und legte die Frage dem EuGH vor.
So entschied das höchste europäische Gericht, dass ein Mitgliedsstaat, der wie Italien selbst massiv für eigene Wettspielangebote Werbung betreibt, solche anderen Anbietern nicht ohne weiteres verbieten darf. Auch dies dürfte weitestgehend auf Deutschland auszuweiten sein, in dem bekanntermaßen lediglich die Odsett-Wette von Lotto-Totto als staatliches Sportwettenangebot besteht und einige glückliche Lizenzen der neuen Bundesländer durch eine Regelung im Einigungsvertrag (quasi versehentlich) geduldet werden. Der hier getroffenen Argumentation werden sich deutsche Gerichte in Zukunft sicher nicht gänzlich entziehen können.

Ende November 2003 wurde nunmehr die erste bundesdeutsche Entscheidung zu Gunsten eines ausländischen Anbieters bekannt, die sogar zeitlich noch kurz vor der „Gambelli“-Entscheidung des europäischen Gerichtshofes ergangen war. Im vergleichsweise kurzen Beschluss des Landgerichts München I beschäftigt sich die 5. Strafkammer mit dem Tatbestand der „behördlichen Erlaubnis“ des § 284 StGB und ließ eine solche aus Österreich im Ergebnis vollends genügen.
Die entscheidenden Richter halten hierbei erneut fest, dass europarechtlich zwar jeder Mitgliedsstaat grundsätzlich bestimmte Regelungen für sein Hoheitsgebiets z.B. zum Zwecke der Bekämpfung von Spielsucht aufstellen darf. Bei einem Verbot oder der generellen Nichtzulassung von anderen Anbietern, müsse er dann aber eine generelle Einschränkung aussprechen oder solche Genehmigungen anderer Mitgliedsstaaten als ausreichend akzeptieren. So führt das Gericht zudem richtigerweise aus, dass entscheidend für die internationalen Regelungen weniger rechtsethische oder ordnungspolitische Erwägungen, sondern vielmehr eigene fiskalische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen dürften.

Bei den hier aufgezeigten neuerlichen Entwicklungen ist aber insgesamt darauf zu achten, dass diese alle noch keinen endgültige Regelungen darstellen! Darüber hinaus werden sie selbstverständlich nicht für jede ausländische Genehmigung, wie etwa zum Beispiel aus Übersee, gleich mit zutreffen. Für Glücksspiellizenzen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU, wie Österreich oder auch Großbritannien, seit Jahren genutzt werden und durch entsprechende Sicherheitsleistungen  und Zuverlässigkeitsprüfungen besichert sind, hat sich das Blatt allerdings deutlich verbessert.

Abgepfiffen ist die Partie aber sich noch nicht und so schnell wird sich dieses Thema wohl nicht erledigen, dafür ist der zu verteilende Kuchen wohl einfach zu groß...