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LG Arnsberg, Urteil vom 20. Oktober 2003, AZ: 8 O 216/03, - Internet-Zigaretten aus Spanien nach wie vor erlaubt

Leitsätzliches

Bei Beantragung einer Einstweiligen Verfügung ist Eile geboten. Grundsätzlich darf sich der Antragsteller nicht mehr als vier Wochen Zeit lassen. Gerechnet wird zwischen Kenntnis aller notwendigen Umstände (Art und Umfang des Verstoßes, Identität des Verletzers) und Eingang des Antrags bei Gericht. Bei außergewöhnlichen Umständen werden auch sechs Wochen gewährt (zB Verhandlungen der Parteien oder Schwierigkeiten bei der Anschriftsermittlung). Der Antragsteller ist für die "Verlängerung" darlegungs- und beweispflichtig.

LANDGERICHT ARNSBERG

URTEIL

Aktenzeichen: 8 O 216/03

Entscheidung vom 20. Oktober 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

der... Tobacco GmbH, vertr. d. d. GF ..., ... u.a., .

Verfügungsklägerin zu 1),

 

der ... Automatengesellschaft mbH u. Co. KG, vertr. d. ihre Komplementärin,

Verfügungsklägerin zu 2),

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

 

gegen

 

die Firma Tabaceleria,

Verfügungsbeklagte,

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Withöft, Terhaag und Rössenhöevel, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf

 

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Vorsitzender für R e c h t erkannt:

 

Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

 

Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien handeln mit Zigaretten.

Die Verfügungsklägerinnen vertreiben ihre Zigaretten in Deutschland mit deutschem Steueraufschlag. Die Verfügungsbeklagte bietet im Internet spanische Zigaretten ohne deutschen Steueraufschlag an, deren Preis deutlich unter dem in Deutschland versteuerter Zigaretten liegt.

 

Die Verfügungsklägerinnen hatten für eine Beispielsbestellung am 11.08.2003 das Internetangebot der Verfügungsbeklagten besucht. Sie hat die Verfügungsbeklagte daraufhin unter dem 14.08.2003 wegen deren Internetangebots abgemahnt. Die Verfügungsklägerinnen beanstanden, dass das Internetangebot der Verfügungsbeklagten gegen deutsches Steuerrecht verstoße und die Kunden mit dem Hinweis auf die Legalität des "steuerfreien" Einkaufes irreführe.

Auf die Abmahnung erfolgte als Reaktion nur, dass der "Administrator" der Beklagten unter dem 27.08.2003 darauf hinwies, dass er weder Inhaber noch Betreiber der Domain des Internetangebots sei.

Die Verfügungsklägerinnen verfolgen mit dem zugrunde liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.09.2003, bei Gericht eingegangen am 23.09.2003, die Beanstandung des Internetangebots der Beklagten weiter. Die Parteien streiten mit näheren Ausführungen über den Verfügungsgrund und den Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin meint, die nach § 25 UWG vermutete Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Wettbewerbssachen sei im vorliegenden Fall durch den Ablauf von sechs Wochen und einem Tag (Kenntnis von dem beanstandeten Angebot mit dem Internetbesuch am 11.08. bis zum Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht am 23.09.2003) noch nicht widerlegt. Von einer Verwirkung könne erst nach dem Ablauf von drei Monaten ab Kenntnis des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes ausgegangen werden. Darüber hinaus habe sie im vorliegenden Fall wegen des Sitzes der Verfügungsbeklagten im Ausland dort Ermittlungen anstellen müssen, die Zeit gekostet hätten.

 

Die Verfügungsklägerinnen beantragten folgende einstweilige Verfügung:

 

1.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

 

a)

in Deutschland ansässigen natürlichen und/oder juristischen Personen das Verbringen oder den Versand von Zigaretten anzubieten, die nur in einem anderen Staat der Europäischen Union - insbesondere in Spanien - versteuert worden sind, oder an diesem Angebot in welcher Form auch immer kausal mitzuwirken;

 

b)

solche nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerten Zigaretten per Post oder durch einen anderen gewerblichen Transporteur in Deutschland ansässige natürliche und/oder juristische Personen zu versenden oder diese Waren an solche Personen selbst oder per Post oder durch einen anderen gewerblichen Transporteur zu überbringen oder an einem solchen Versand oder an einem solchen Verbringen in welcher Form auch immer kausal mitzuwirken;

 

c)

zu behaupten, beim Versand von solchen nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerten Zigaretten per Post oder durch einen anderen gewerblichen Transporteur in Deutschland ansässige natürliche und/oder juristische Personen durch die Antragsgegner fiele keine deutsche Steuer - insbesondere keine deutsche Tabaksteuer - an.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

die Verfügungsklage zurückzuweisen.

 

Sie meint, jenseits einer Frist von einem Monat ab Kenntnis des mit einem Verfügungsantrag bekämpften Geschehens sei kein Raum mehr für die Vermutung des § 25 UWG.

 

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Verfügungsklage hat keinen Erfolg.

Es fehlt dafür schon der so genannte Verfügungsgrund, d. h. die Dringlichkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung.

Nach § 25 UWG wird eine solche Dringlichkeit zwar in UWG - Sachen vermutet. Es ist aber auch anerkannt, dass diese Vermutung dadurch widerlegt wird, dass die rechtsuchende Partei zu lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet, d. h. dadurch ihr grundsätzliches Recht auf schnellen vorläufigen Rechtsschutz verwirkt. Die Frage, wann diese Zeitspanne erreicht ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum grundsätzlich und von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet. Die Zeitspannen schwanken zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten. Bei ihrer Bestimmung im Einzelfall wird auch auf die jeweiligen Umstände des Falls abgestellt. Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Frist, nach deren Ablauf von Selbstverwirkung auszugehen ist, knapp zu bemessen ist und grundsätzlich vier Wochen nicht übersteigen darf. Das entspricht dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens und berücksichtigt, dass dieses Verfahren wegen seines summarischen Charakters nur eingeschränkt, wenn wirklich nötig, Anwendung finden sollte. Die Verfügungsklägerin hat die vier-Wochen-Frist deutlich überschritten. Es fehlen auch ausreichender Vortrag und Anhalt dafür, dass diese Firstüberschreitung für ein zügiges und vorausschauendes Rechtsschutzverfolgung erforderlich war. So kann einem Verfügungskläger nicht etwa nachgelassen werden, zunächst zu testen, ob seine Abmahnung Erfolg hat, und erst danach die erforderlichen Ermittlungen und Vorbereitungen zu treffen, die für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sind. Dafür, dass die Verfügungsklägerinnen hier nach Kenntnis des von ihnen beanstandeten Wettbewerbsverstoßes nicht die evtl. für einen einstweiligen Verfügungsantrag erforderlichen Informationen so rechtzeitig einholen konnten, dass sie die erwähnte vier-Wochen-Frist hätte halten können, fehlen Anhalt und Vortrag. Soweit in diesem Zusammenhang evtl. Ermittlungen oder Informationen in oder aus Spanien relevant sein sollten, ist zunächst bei den heutigen Verkehrs- und Informationsmöglichkeiten davon auszugehen, dass solche Informationen insbesondere im westlichen Europäischen Ausland kurzfristig, d. h. binnen Tagen, beschafft werden können.

 

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.

 

(Unterschrift)