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leitsätzliches:
Eine Kölner Rechtsanwaltskanzlei darf nach §§ 1, 3 UWG im Internet nicht unter der Domain "rechtsanwaelte-koeln.de" auftreten, weil der Verkehr unter der Domain nicht nur eine einzige, sondern alle Kölner Kanzleien oder aber die Rechtsanwaltskammer Köln erwartet. Streitwert: 100.000 DM.
LG Köln: Rechtsanwälte im Internet
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
Aktenzeichen: 31 O 723/98
Entscheidung vom 7. September 1998
In Sachen (...)
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines Internet-Ausdrucks sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 1, 3, 14, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
ihre Anwaltskanzlei im Internet unter der Domain-Adresse "www.rechtsanwaelte-koeln.de" zu präsentieren.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Streitwert: 100.000,00 DM.
Köln den 7.9.1998
Landgericht, 31. Zivilkammer
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/730.html
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