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Zahlung von Vertragsstrafe und Abmahnkosten bei Webseiten mit Abo-Fallen - LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.07, Az.: 12 O 532/06

Leitsätzliches

Der Betreiber einer Webseite mit so genannten Abo-Fallen, den nur versteckt auffindbaren Hinweisen auf die Kostenpflichtigkeit wurde vom Landgericht Darmstadt zur Zahlung von Vertragsstrafen sowie von Abmahnkosten verurteilt.

LANDGERICHT DARMSTADT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 532/06

Entscheidung vom 8. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

...

hat die 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Emmenthal aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafe und Aufwendungsersatz

Die Klägerin stellt im Januar 2006 fest, dass die Beklagten von ihnen angebotene Dienstleistungen im Internet auf Webseiten mit einem Gewinnspiel derart verbanden, dass ein Kunde eine X-Box 360 gewinnen konnte, wenn er sich als Kunde registrieren ließ. Dies galt z. B. für die Homepage www.......... Hier kostete die Registrierung 7,00 € pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Auf eine Abmahnung seitens der Klägerin gaben die Beklagten bzw. die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Erklärung dahingehend ab, „im geschäftlichen Verkehr es zu unterlassen, die Teilnahme an einem Gewinnspiel dergestalt vom Erwerb bzw. der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung abhängig zu machen, dass teilnehmen an dem Gewinnspiel nur kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registrieren lässt, und für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen". Die Klägerin nahm diese Erklärung mit Schreiben vom 23.02.2006 an.

Am 20./31.03.2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten wiederum auf ihren Webseiten für ein Gewinnspiel warben. Dabei war neben der Rubrik für die Anmeldung der schrifttechnisch hervorgehobene Hinweis „schnell anmelden und gewinnen" angebracht. Diese Gestaltung war auf folgenden Webseiten vorhanden:

www……,

Wegen der Gestaltung der Webseiten im Einzelnen wird auf die Ausdrucke des Anlagenkonvoluts K 4 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.04.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und machte unter Berufung auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Verstoßes hiergegen in 12 Fällen eine Vertragsstrafe von je 2.000,00 € insgesamt also einen Zahlungsanspruch in Höhe von 24.000,00 € nebst 189,00 € Abmahnkosten geltend.

Ferner leitete die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein (LG Darmstadt, 12 O 221/06), im Rahmen dessen durch Versäumnisurteil vom 19.05.2006 den Beklagten untersagt wurde, die Teilnahme an einem Gewinnspiel dergestalt vom Erwerb bzw. der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Internet oder sonst gewerblich abhängig zu machen, dass am Gewinnspiel nur teilnehmen kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registrieren lässt. Die Beklagten haben durch Abschlussschreiben vom 30.06.2006 das Urteil als verbindlich akzeptiert.

Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Zahlung der verlangten Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 04.04.2006 geltend. Sie ist der Ansicht, dass 12 selbständige Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vorlägen und für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € angemessen sei.

Die Klägerin beantragt, Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 24.1 89,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, sie seien im Hinblick darauf, dass die Unterlassungserklärung von der… GbR abgegeben wurde, nicht passiv legitimiert. Ferner sind sie der Ansicht, dass die gerügten Verstöße nicht vorlägen, da sowohl in den durch einen Link zu erreichenden AGB als auch am Ende einer jeden Seite darauf hingewiesen worden sei, dass die Teilnahme am Gewinnspiel auch ohne Anmeldung möglich sei. Schließlich sei jedenfalls von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen und allenfalls ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung anzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

13er Klägerin steht der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch aus der Unterlassungsvereinbarung vom 17./23.02.2006 zu.

Die Beklagten sind unabhängig davon, dass das Vertragsstrafeversprechen von der GbR abgegeben wurde, passiv legitimiert, da sie als Gesellschafter persönlich und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. § 714 Rdn. 12).

Die hier beanstandete Gestaltung der betreffenden Webseiten verstößt gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung. Sie erweckt nämlich in der Tat den Eindruck, dass die Teilnahme am Gewinnspiel von der Anmeldung und damit der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung abhängig sei. Dieser Eindruck wird insbesondere schon durch den mittels Fettdrucks besonders hervorgehobenen Hinweis „schnell anmelden und gewinnen" hervorgerufen. Um diesen Eindruck zu entkräften, reichte es nicht aus, dass, wenn man die Seite nach unten scrollte, dort in kleiner Schriftgröße der Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilnahme am Gewinnspiel auch ohne Anmeldung erschien. Zum einen war nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer tatsächlich die Seite bis ganz nach unten durchscrollte, zumal dies für die Anmeldung nicht erforderlich war. Ferner war wegen der geringen Schriftgröße (im Gegensatz zu der oben erwähnten Aufforderung zur Anmeldung und Teilnahme) keineswegs gewährleistet, dass dieser Hinweis dem IVutzer überhaupt ins Auge fiel. Auch ein entsprechender Hinweis im Impressum oder in den AGB genügte nicht, da deren Aufruf für die Anmeldung nicht erforderlich war und insbesondere bei den AGB keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Nutzer diese auch tatsächlich liest.

Es lagen ferner 12 selbständige Verstöße vor. Zwar waren die betreffenden Webseiten alle identisch gestaltet. Von einer natürlichen Handlungseinheit kann dennoch nicht ausgegangen werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn ein enger Zusammenhang der Einzelakte und eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit besteht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rdn.1.148). Der enge Zusammenhang ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil es sich um unterschiedliche Dienstleistungsangebote handelt, die an unterschiedliche Nutzer gerichtet sind.

Die Höhe der in Ansatz gebrachten Vertragsstrafen ist angemessen § 315 Abs.2 BGB).

Hierbei sind insbesondere Schwere und Ausmaß der Verstöße, Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern, zu berücksichtigen. Vorliegend fiel ins Gewicht, dass es um Verstöße in Internet geht, also eine Vielzahl von Kunden erreicht werden, und dass die Beklagten durch die Verleitung von Kunden zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielten. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 € für jeden Einzelfall erscheint somit durchaus angemessen, auch um zu gewährleisten, dass sich weitere Verstöße in Zukunft nicht mehr lohnen.

Die Beklagten waren deshalb als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) zur Zahlung von 12 X 2.000,00 €= 24.000,00 € zu verurteilen.

Die Beklagten sind ferner verpflichtet, die geltend gemachten Abmahnkosten für das Schreiben vom 04.04.2006 in Höhe von 189,00 € zu zahlen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale bestehen keine Bedenken (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 UWG Rdn.1.98).

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Beklagten haben als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Unterschriften