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10.000 Euro Streitwert für Raubkopie eBay - AG München, Urteil vom 24.04.2007, Az.: 161 C 11226/06

Leitsätzliches

Nach berechtigter Abmahnung - wegen bei ebay angebotener Raubkopien von Musik CDs - ist der Abgemahnte zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten verpflichtet, §§ 683, 670 BGB. Der Gegenstandswert von Euro 10.000 bemisst sich nach dem Interesse des Klägers im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung und nicht nach dem Preis einzelnen angebotenen CDs.

AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 24. April 2007

Aktenzeichen: 161 C 11226/06

 



Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht

in dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Forderung

im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 Absatz 2 ZPO: am 24.4.2007) folgendes

Endurteil

I.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 651,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.05 zu bezahlen.

II.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erstattung von Anwaltskosten wegen der Verbreitung von nicht lizenzierten Tonträgern.

Die Klägerin hat neben einer Vielzahl anderer Künstler auch die Sängerin ... für die Auswertung ihrer Musik in Deutschland exklusiv unter Vertrag. Deren Musikaufnahmen sind von der illegalen Verbreitung massiv betroffen.
Am 02.09.2004 bot der Beklagte beim Internet-Auktionshaus ebay unter dem Mitgliedsnamen ... eine CD  unter dem Titel ... zum Verkauf an, vgl. Anlage K 2. Hierbei handelte es sich um eine Raubkopie, die nicht von der Klägerin hergestellt bzw. veröffentlicht worden war.
Der Beklagte wurde durch die Klägervertreter mit Schreiben vom 22.09.2004 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, vgl. Anlage K 4. Nach weiterer Korrespondenz, vgl. Anlagen K 5 und K 6, gab der Beklagte unter dem 15.10.2004 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Anwaltskosten zu bezahlen, vgl. Anlage K 7.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR und eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen ist als Grundlage für die streitgegenständliche Abmahnung und argumentiert insbesondere mit den Streitwertfestsetzungen des LG München I bei einstweiligen Verfügungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Raubkopien.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er nicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen wäre, da die nach § 174 BGB erforderliche Vollmacht nicht im Original mit der Abmahnung vorgelegt worden sei.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt und dabei insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG München örtlich zuständig, da das streitgegenständliche Angebot sich auch an Interessenten in München richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte, § 32 ZPO.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Abmahnung in der zugesprochenen Höhe nach §§ 683, 670 BGB. Unstreitig hat der Beklagte bei ebay die streitgegenständliche CD angeboten, bei der sich insoweit ebenfalls unstreitig um eine Raubkopie handelte. Der Beklagte wurde daher berechtigt abgemahnt mit der Folge, dass auch die Kosten für eine berechtigte Abmahnung nach ganz herrschender Rechtsprechung von dem Beklagten zu ersetzen sind.

Die Berechtigung der Abmahnung scheitert nicht an der dem Abmahnschreiben nicht mitübersandten Vollmachtsurkunde. § 174 BGB findet vorliegend keine Anwendung. Nach Sinn und Zweck einer Abmahnung, nämlich einer schnellen außergerichtlichen Beendigung einer zu Tage getretenen Rechtsverletzung, kann die Berechtigung hierfür nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängen. Die Vollmachtserteilung ist im vorliegenden Fall nicht formbedürftig (wie z. B. bei Grundstücksgeschäften), so dass die Wirksamkeit und Berechtigung der Abmahnung nicht von der Vorlage einer Urkunde abhängt. Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung des LG München I zu dieser Frage.

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 10.000,- EUR zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des LG München I) (der hier zuständigen Berufungsinstanz), wonach bei einer angebotenen Raubkopie ein Gegenstandswert von 10.000,- EUR nicht zu beanstanden ist. Auch folgt das erkennende Gericht der Auffassung des LG München I insoweit, wonach es der Klägerin nicht nur um die Unterbringung des festgestellten Verstoßes ging, sondern auch um die Verhinderung gleich gelagerter Verletzungshandlungen auf Dauer.

Die 1,3-Gebühr ist die „normale“ Regelgebühr, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann anzusetzen ist, wenn das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist. Der Beklagte hat vorliegend keine Einwendungen erhoben, die zwingen würden, von der 1,3-Gebühr abzuweichen. Insbesondere war vorgerichtlich diverse Korrespondenz und Telefonate erforderlich, bevor der Beklagte di Unterlassungserklärung abgab.

Ingesamt war daher die Klage in vollem Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(Unterschrift)