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leitsätzliches:
Nach AUffassung des LG Potsdam beträgt der Streitwert für E-Mail SPAM in der Hauptsache 4.000 €, im einstweiligen Verfügungsverfahren 3.200 €.
Streitwert bei E-Mail SPAM - LG Potsdam, Beschluss vom 14.08.06, Az.: 2 O 360/06

LANDGERICHT POTSDAM
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2 O 360/06
Entscheidung vom 14. August 2006
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
...
gegen
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch ... am 14.08.2006 beschlossen:
1. Der Verfahrenswert wird auf 3.200 € festgesetzt.
2. Das Landgericht Potsdam erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Potsdam.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wehrt sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, von der Antragsgegnerin - wie am 4.08.2006 erstmalig und einmalig erfolgt - unverlangt ein Werbe-E-Mail auf seinen beruflich genutzten E-Mail-account zugesandt zu bekommen.
Er sieht hierin einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
II.
Der Verfahrneswert für die Hauptsache war auf € 4.000 festzusetzen. Der Antragsteller trägt einen Eingriff in seinen "Gewerbe"betrieb vor, welcher in unverlangtem Zusenden eines Werbe-E-mail bestehen soll. Vor dem Hintergrund, daß dies nur einmal erfolgt ist und eine nachhaltige Störung seiner Anwaltstätigkeit nicht ersichtlich ist, hält das Gericht die Bemessung des Verfahrenswertes mit 4.000 € für die Hauptsache für angemessen. Der Abschlag von 1/5 beruht vorliegend darauf, daß der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
Aufgrund der Verfahrenswertfestsetzung auf 4.000 € ist das Landgericht Potsdam sachlich unzuständig; das Verfahren war daher auf Antrag des Antragstellers nach § 281 I, II ZPO an das sachlich und nach § 32 ZPO auch örtlich zuständige Amtsgericht Potsdam zu verweisen.
Unterschrift
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/5197.html
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