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Werbung mit Onlinevergleich für PKV - LG Berlin, Urteil vom 06.10.05, Az.: 16 O 279/05

Leitsätzliches

Es ist wettbewerbswidrig, für einen Online-Vergleich für Private Krankenversicherungen zu werben, wenn ein solcher gar nicht angeboten wird. Gleiches gilt für die Werbung mit einer Online-Beratung, bei der der Kunde ein direkt online zu führendes Beratungsgespräch erwartet.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 279/05

Entscheidung vom 6. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

...............,

-          Antragstellerin –

gegen

............................,

-          Antragsgegnerin –

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Scholz und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm und Klinger für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 03. Mai 2005 wird wegen des Tenors zu 1 a) bestätigt.

Die einstweilige Verfügung vom 03. Mai 2005 wird wegen des Tenors zu 2 a) und b) für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2005 um 17.43 Uhr bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien bieten Versicherungsvergleiche für die private Krankenversicherung an. Die Antragsgegnerin warb in einer Google-Anzeige für ihre Leistung mit der Ankündigung

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Bei Aufruf der angegebenen Domain fanden sich die weiteren Werbeaussagen

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Mit Schreiben vom 27. April 2005 beanstandete die Antragstellerin die Werbung als irreführend, weil der Interessent in einer Online-Beratung das Versprechen eines Online-Vergleichs erkenne, das aber nicht eingelöst werde, weil der Verbraucher während der bestehenden Internet-Verbindung kein Ergebnis auf seinem Bildschirm erhalte, sondern nur die Zusendung eines Vergleiches online anfordern könne. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Aussage zu a).

Durch den Beschluss vom 3. Mai 2005 hat die Kammer der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:

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In Ziffer 2 hat sie die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19. Mai 2005 im Parteibetrieb zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Anträge zu b) und c) ab. Unter Hinweis darauf hat sie mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 gleichzeitig Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, die Angabe zu a) seit zutreffend und hinsichtlich der Angaben zu b) und c) fehle es an einer Abmahnung. Die Antragstellerin nahm die Unterlassungserklärung zunächst nicht an, sondern bat mit Schreiben vom 6. Juli 2005 um Klarstellung hinsichtlich einiger Formulierungen. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 2005, das dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin seinen Angaben zufolge nicht zuging und von dem er erst auf weitere schriftliche Nachfrage durch das Schreiben vom 17. August 2005 Kenntnis erlangte. Daraufhin nahm die Antragstellerin die Unterlassungserklärung durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2005 an und verzichtete zugleich mit Wirkung vom 30. Juni 2005, 17.43 Uhr auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache zu Ziffer 1 b) und 1 c) in diesem Umfang hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt,

was erkannt wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie meint, sie habe ausdrücklich nicht für einen Online-Vergleich, sondern eine Online-Beratung geworben. Von dieser erwarteten die Interessenten nicht, kurzfristig Vergleichsangebote verschiedener Anbieter zu erhalten, sondern durch kompetente Ansprechpartner m Wege der Kommunikation über E-Mail oder telefonisch über die für sie günstigste Versicherung beraten zu werden. Das beinhalte mehr als einen einfachen Preisvergleich, weil der billigste Anbieter keineswegs auch stets derjenige mit dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis sei.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Interessent erhalte kurze Zeit nach Eingabe seiner persönlichen Daten eine E-Mail mit weitergehenden Informationen und Versicherungsdaten, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wegen der gewählten Alias-Identität nicht zugestellt werden konnte, weil er offenbar eine nicht existente E-Mail-Adresse angegeben habe.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Widerspruch hat insgesamt keinen Erfolg

Hinsichtlich der Werbeaussage

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war die einstweilige Verfügung zu bestätigen, weil sie auch auf Grundlage des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht ergangen ist.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Antragsgegnerin täuscht über Art und Umfang ihrer Dienstleistung, weil sie entgegen ihrem Versprechen weder eine Online-Beratung, noch einen Online-Vergleich vornimmt. Darunter versteht der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internet-Verbindung per Bildschirm in der Art eines Gespräches ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können. Er lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, auf jede Frage unmittelbar eine Antwort zu erhalten, zu der er wiederum sofort Stellung nehmen kann, so dass sich in gleicher Weise wie in einem persönlichen Beratungsgespräch ein Gedankenaustausch entwickelt. Tatsächlich bietet die Antragsgegnerin jedoch nur den Austausch von E-Mails an, wie ihn Unternehmen aller Branchen als selbstverständlichen Service bereit halten. Bei dieser Art der Kontaktaufnahme bleibt offen, wann dem Verbraucher auf seine Anfrage eine endgültige Antwort übermittelt wird. Das hängt u. a. davon ab, wann der Kundenberater die eingegangenen Nachrichten abruft und wann er im Rahmen seiner sonstigen Obliegenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Anfragen weiterer Kunden Zeit zu ihrer Beantwortung findet. Seine Antwort geht daher stets zeitversetzt beim Kunden ein, weil dieser die Internetverbindung inzwischen abgebrochen hat. Der Gesprächspartner kann nicht wie beim Chat unmittelbar auf die Äußerungen des anderen Teils reagieren. Die Antragsgegnerin bietet daher lediglich eine über den Computer abrufbare, aber keine Online-Beratung an. Die gleiche Erwägung gilt für den versprochenen Online-Vergleich. Auch hier verbindet der Verbraucher mit dem Begriff „Online“ die Vorstellung, ihm werde der Vergleich noch während der bestehenden Internetverbindung auf seinen Bildschirm übermittelt. So verhält es sich jedoch gerade nicht. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch erweist sich danach als begründet.

Hinsichtlich der Werbeaussagen zu b) und c) war, da die Antragsgegnerin Vollwiderspruch eingelegt hat, für den zurückliegenden Zeitraum bis zur Erledigungserklärung ebenfalls über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu befinden. Sie war auch hier zu bestätigen, weil sich das Angebot eines Online-Vergleiches aus den o. g. Gründen als irreführend erweist. Sachliche Einwendungen gegen diese Beurteilung erhebt die Antragsgegnerin nicht mehr. Auf die Abmahnung kommt es danach nicht mehr an.

Selbst wenn man aber aus der gleichzeitig abgegebenen, wenn auch noch nicht angenommenen Unterlassungserklärung in Verbindung mit den Ausführungen zur fehlenden Abmahnung eine stillschweigende Beschränkung des Rechtsbehelfs auf den Kostenpunkt herauslesen wollte, ergäbe sich kein für die Antragsgegnerin günstigeres Ergebnis. Sie hätte auch in diesem Fall die Kosten zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin gab Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung, weil sie zuvor ordnungsgemäß abgemahnt worden ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. April 2005 ließ deutlich erkennen, worin er die verletzende Handlung erblickte. Ausdrücklich heißt es auf Seite 2 in Absatz 2 des Schreibens, der Verbraucher erwarte von einem Online-Vergleich mehr als nur die Übersendung eines Vergleiches nach einer Online-Anfrage. Er hege die Vorstellung, dass noch während des Bestehens der Online-Verbindung ein Ergebnis auf seinem Bildschirm erscheine. Damit war der Stein des Anstoßens klar und deutlich bezeichnet. Das Abmahnschreiben erfüllte damit seine Aufgabe, die Antragsgegnerin vor einen unmittelbar bevorstehenden gerichtlichen Verfahren zu warnen und ihr einen Weg aufzuerlegen, wie sie den Konflikt kostengünstig und ohne gerichtliches Verfahrens aus der Welt schaffen konnte.

Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, der Antragsgegnerin darüber hinaus jede Stelle in ihrem Internetauftritt aufzuzeigen, an der sich die beanstandeten Begriffe des Online-Vergleichs und der Online-Beratung wiederfanden. Es oblag vielmehr der Antragsgegnerin selbst, ihre Homepage daraufhin zu überprüfen.

Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Unterschriften