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LG/OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, AZ.: 1 W 06/03 - Händlerkennung bei Internetauktionen

Leitsätzliches

Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichtes brauchen sich gewerbliche Händler bei einer Internet-Auktion nicht als solche zu erkennen geben.Anders als bei Zeitungsannoncen, wo auf die Händlereigenschaft aus steuerlichen Gründen hingewiesen werden müsse, sei dies mit einer Internetauktion nicht vergleichbar.Bei solchen Auktionen werde regelmäßig eine niedriger Anfangspreis veranschlagt in der Hoffnung, dass sich der Preis durch Überbieten steigert. Somit sei hier keine Irreführung der Bietenden bei der Angebots-Preisbildung anzunehmen.

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1 W 06/03

Entscheidung vom 20. Januar 2003

 

 

 

In der Beschwerdesache

 

S. e.V, vertreten durch den Vorstand S., A.,

- Antragsteller und Beschwerdeführer,

 

gegen

 

H GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin M., M.,

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

 

 

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter am 20. Januar 2003 beschlossen:

 

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2002 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Beschwerdewert: 15.000 €

 

 

Gründe:

Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wettbewerbsrelevante Irreführung der von dem Angebot der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher verneint.

 

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die rechtlichen Bindungen, denen ein Unternehmen bei herkömmlicher Tätigkeit unterliegt, auch für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Dies trifft wohl auch auf die wettbewerbsrechtliche Regel zu (BGH GRUR 1987, 748, 749 – Getarnte Werbung II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rn. 354), dass ein Unternehmer zur Vermeidung einer Irreführung des angesprochenen Publikums den gewerblichen Charakter seines Angebots in geeigneter Weise offenlegen muss, weil das Publikum anderenfalls von einem günstigeren Privatangebot ausgeht. Dies soll seine maßgebliche Rechtfertigung darin finden, dass der gewerbliche Händler typischerweise seine Preise gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der für den Geschäftsvorgang anfallenden Umsatzsteuer kalkuliert und festsetzt, während die Preisvorstellungen der Privatanbieter eher an den Wunsch anknüpfen, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld herauszuschlagen, deren Angebotspreise also regelmäßig günstiger sind.

 

Diese von der Rechtsprechung zunächst für den printmedialen Bereich entwickelte Regel läßt sich auch auf Werbungen und Angebotsofferten in anderen Medien übertragen. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings, dass ein vergleichbarer Schutzbedarf des Publikums besteht, der angesprochene Interessent also davor bewahrt werden muss, aufgrund eines neutral gehaltenen Angebots ungewollte geschäftliche Kontakte zu einem Unternehmer aufzunehmen, was er gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige eigentlich vermeiden wollte.

 

Nach Ansicht des Senats besteht ein Schutzbedarf im vorbeschriebenen Sinn in dem hier betroffenen Berich der Internetauktionen nicht.

 

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der Teilnehmer an einer Internetauktion der für die Anzeigenwerbung übliche Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages, nämlich eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter nicht typisch ist. Zwar besteht – wie auch im Streitfall – für den Bietinteressenten die Möglichkeit einer solchen vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Anbieter und damit eine Gelegenheit zur Information über dessen (geschäftliche) Verhältnisse. Es mag auch sein, dass ein Bietinteressent gerade beim Handel mit Gebrauchtwagen davon häufiger als bei anderen Angeboten Gebrauch machen wird, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Angebot zu verschaffen. Dies läßt sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln jedoch nicht in einer für die Entscheidung tragfähigen Weise verifizieren. Der Senat geht deshalb zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Gefahr eines unerwünschten Vertragsschlusses mit einem gewerblichen Händler und damit das durch eine mögliche Irreführung begründete Gefährdungspotenzial für einen Bieter im Rahmen einer Internetauktion höher wäre als für einen Interessenten im Fall der Inseratenwerbung.

 

Für die Streitentscheidung kommt es auf die vorstehenden Überlegungen jedoch nicht erheblich an, weil es bereits an einer Irreführung fehlt. Das folgt daraus, dass die entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen von der im herkömmlichen Markt in einem für die Beurteilung des Streitfalls entscheidenden Punkt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich bei Internetauktionen maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurrierenden Bieter. Die zulässige Mindestgebotsangabe des Anbieters ist mit dem im Übrigen markttypischen Angebot nicht vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu veranlassen. Konsequenterweise gelten für Internetversteigerungen nicht die Regeln der PAngVO (dort § 9 Abs. 1 Nr. 5) und unterlag diese Art des Warenverkehrs auch nicht den früheren Rabattgewährungsbeschränkungen nach dem RabattG, weil es keine Allgemein oder Normalpreise gibt (Huppertz MMR 2000, 65, 69; Heckmann NJW 2000, 1370, 1371). Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der AngebotsPreisbildung, die gerade die Aufklärungspflcht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden. Die Mindestangebotsvorgabe kann einem Angebot auf dem herkömmlichen Markt nicht gleichgestellt werden.

 

Sonstige Schutzbedarf auslösende Rechtsfolgen zieht der Erwerb durch einen Vertragsschluss mit einem Unternehmer (anstatt mit einem privaten Anbieter) nicht nach sich. Im Gegenteil wird der Meistbietende durch die beim Abschluss mit einem Unternehmer anzuwendenden gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs effektiver geschützt als bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; der festgesetzte Wert von 15.000 € entspricht dem Regelstreitwert des Senats im einstweiligen wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzverfahren mit Verbandsbeteiligung.

 

 

(Unterschriften)

LANDGERICHT OSNABRÜCK

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 2957/02

Entscheidung vom 06. November 2002

 

 

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

 

Auf der Internet-Auktionsptattform ebay sind unter dem Verkäuferpseudonym “hr-au“ in der Zeit vorn 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung BI. 3 d.A. sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen. Nach der Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym die Antragsgegnerin. Am 12. 10.2002 ist auf der Internetplattform mobile.de von einem Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.

 

Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma o.ä. hinzuweisen.

 

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann dahin stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den Intemetseiten ebay bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag in dieser unbestimmten Form, die auf Druckwerbung ausgerichtet ist, überhaupt geeignet ist, die beanstandete konkrete Verkaufstätigkeit mit Hilfe von Angeboten auf bestimmten Internetseiten zu erfassen.

 

Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch die Internetaktivitäten der Antragsgegnerin verursacht wird;

 

Soweit das Angebot auf der Internetseite mobile.de betroffen ist, kann ein Irrtum nicht vorliegen, weil für den Anbieter der Begriff “Händler“ gewählt wird und außerdem als Firmenbezeichnung “Autohaus R. “ angegeben ist. Jedem Nutzer ist somit klar, dass er es mit einem gewerblichen Anbieter zu tun hat.

 

Die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de sind demgegenüber zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des Anbieters. Dies ist aber unschädlich. weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgeht und auch nicht davon ausgehen kann, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Dies ergibt sich schon aus den AGB der Fa. ebay, die von jedem Nutzer zu akzeptieren ist und die auch ausdrücklich die Aktivitäten von Firmen bzw. Unternehmern, die als Anbieter tätig werden, regelt (z.B. § 2 Nr.3, § 6 Nr.4 u.5, § 17 Nr.1). Die AGB sind im Internet jedermann zugänglich und können deshalb als allgemeinkundig ohne weiteres für die Entscheidung berücksichtigt werden. Die auf der Plattform eingestellten Angebote sind dementsprechend auch nicht, wie z.B. bei Zeitungen üblich, nach privaten und gewerblichen Angeboten gegliedert, sondern nur nach allgemeinen Ordnungskriterien. Die zu der Werbung von gewerblichen Händlern in privaten Kleinanzeigen entwickelten Grundsätze sind deshalb keinesfalls einschlägig. Der gewöhnliche Nutzer einer Auktionsplattform kann ohne weiteres erkennen, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen. Er erwartet dies auch, insbesondere soweit hochwertige gebrauchte Artikel oder sogar neue Artikel angeboten werden. Entscheidend ist für den Nutzer, einen günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist es ein wichtiges und von den Nutzern gem. AGB zu akzeptierendes Prinzip solcher Auktionsplattformen, dass Anbieter und Bietender bis zum Schluss der Auktion anonym bleiben und Informationen über die Qualität des Angebots nur über das von der Fa. ebay entwickelte Bewertungssystem erlangt werden können.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

(Unterschriften)