×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Urheberrecht
/
Zur Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten beim Filesharing - OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2011

Leitsätzliches

Eine anwaltliche Abmahnung, die gegenüber den Inhaber eines unzureichend gesicherten W-LAN Netzwerks ausgesprochen wird, begründet im Falle des Uploads einer Tonaufnahme einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 2.500,00 Euro.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 52/07

Entscheidung vom 21. Dezember 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt durch (...) für Recht erkannt:

 

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008 rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme „…“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN – Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

II.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 36% und der Beklagte 64%. Von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

1. Nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der von der Klägerin im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außen stehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

2. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsrechtszug einen auf die konkrete Verletzungsform zugeschnittenen Unterlassungsantrag gestellt, der den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.

3. Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 € zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.

Hieraus steht der Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben worden, noch ersichtlich.

4. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu quoteln. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Umformulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages nicht nur der Konkretisierung dient, sondern zu einem Teilunterliegen in der Sache führt, weil der ursprüngliche Antrag über den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs hinausging. Das ergibt sich auch aus der Formulierung im Revisionsurteil, wonach der ursprüngliche Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur insoweit zusteht, als sie sich gegen die Unterlassung einer ausreichenden Sicherung des WLAN-Anschlusses des Beklagten wendet.

Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nicht mehr Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

(Unterschriften)