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Unbeschränkter Zustimmungsvorbehalt des Urhebers bei Klingeltonnutzung - LG Hamburg, Urteil vom 23.09.05, Az.: 308 O 378/05

Leitsätzliches

Die im Jahre 2002 getroffene Vereinbarung zwischen der GEMA und den Urhebern zur Rechtewahrnehmung bei einer Nutzung von Musikstücken als Klingelton beschränkt den Zustimmungsvorbehalt des Urhebers nicht auf eine erstmalige Nutzung, sondern auf jede weitere Folgenutzung.

LANDGERICHT HAMBURG

URTEIL

vom 23. September 2005 -
Aktenzeichen: Az: 308 O 378/05

In dem Rechtstreit  

 ...

- Antragstellerin -

gegen

- Antragsgegner –

 

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch ... im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 7. September 2005

für Recht:

 

Die einstweilige Verfügung vom 13. Juli 2005 wird im Kostenausspruch bestätigt.

Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind als Komponisten Miturheber des Musikwerkes „Geile Zeit", in Deutschland bekannt geworden in der Interpretation der Künstlergruppe ... Die Antragstellerin zu 3. ist die Berechtigte hinsichtlich der ausschließlichen Verlagsrechte und urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Musikwerk.

Der Antragsgegner beabsichtigte, Teile des Musikwerkes „Geile Zeit" in umgestalteter Form als Klingelton bundesweit im Internet zu vertreiben. Er wandte sich an die GEMA mit der Bitte um Einräumung der Nutzungsrechte an diesem Musikwerk. Die GEMA leitete die Anfrage an den deutschen Musikverlegerverband zwecks Inkenntnissetzung der betroffenen Musikverlage weiter. Daraufhin nahm die Antragstellerin zu 3. mit Schreiben vom 07.06.2005 Kontakt mit dem Antragsgegner auf. Sie wies darauf hin, dass er das Musikwerk ohne gesonderte Benutzungsbewilligung einer konkret vorzulegenden Umgestaltungsfassung nicht als Klingelton auswerten dürfe.

Mit Telefax vom 15.06.2005 (Anlage Ast 4) teilte der Antragsgegner mit, dass er mit der Auswertung des Musikwerkes beginnen werde, sobald die GEMA-Lizenz erteilt sei. Daraufhin wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.06.2005 (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 25.07.2005) darauf hingewiesen, dass die von ihm beabsichtigte Nutzung des in Rede stehenden Musikwerkes in umgestalteter Version als Klingelton ohne gesonderte Nutzungsbewilligung der Antragsteller rechtswidrig sei. Mit Telefax vom gleichen Tage (Anlage Ast 4) erneuerte der Antragsgegner seinen Hinweis, dass er unverzüglich nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit der GEMA mit der geplanten Nutzung beginnen werde. Der Antragsgegner wurde daraufhin erneut darauf hingewiesen, dass es einer gesonderten Nutzungsbewilligung durch die Antragsteller bedürfe.

Die vorgerichtlichen anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners antworteten mit Schreiben vom 16.06.2005 (Anlage Ast 5). In diesem an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreiben heißt es unter anderem, dass eine weitere Rechtseinräumung durch die Antragstellerin zu 3. nicht erforderlich sei, „da keine (weiteren) Veränderungen der - von Ihrer Mandantin offensichtlich zur Auswertung freigegebenen - Musikstücke" erfolgten. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin zu 3. in diesem Schreiben auf, bis zum 20.06.2005 auf die Geltendmachung von vermeintlichen Verbotsrechten zu verzichten.

Mit Schreiben vom 21.06.2005 (Anlage Ast 6) wurde der Antragsgegner aufgefordert zu erklären, dass er das in Rede stehende Werk bis zur Erteilung einer Benutzungsbewilligung der Antragsteller nicht als Klingeltonversion auswerten wird. Mit Schreiben vom 22.06.2005 wurde die Abgabe einer entsprechenden Erklärung abgelehnt, da aus Sicht des Antragsgegners mit Einholung der GEMA-Lizenz alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Nutzung des Werkes als Klingelton erfüllt seien.

Der Antragsgegner erwirkte gegen die GEMA beim Landgericht München I, Az.: 21 O 11289/05, eine am 15.06.2005 erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher diese verpflichtet wurde, die Erteilung der GEMA-Lizenz von keinen Bedingungen ausgenommen die Entrichtung der Tarifvergütung abhängig zu machen. Die GEMA schloss daraufhin mit dem Antragsgegner am 04.07.2005 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz" einen „Vertrag für Ruftonmelodien" (Anlage Ast 8).

Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2005 (Anlage Ast 7) teilte der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit, dass er nach erfolgter Einräumung der Rechte zur Klingeltonauswertung unter anderem des Werkes „Geile Zeit" „spätestens am 20. Juli 2005 (nach Bestätigung der EV vom 15.06.2005 in Sachen GEMA durch das LG München I) mit der Produktion der Coverversionen bereits bestehender Klingeltonfassungen dieser Werke beginnen und die Auswertung auf Datenträgern vorbereiten" werde. Entgegen der Auffassung der anwaltlichen Vertreter der Antragsteller sei eine gesonderte Zustimmung der Antragstellerin zu 3. nicht erforderlich.

Durch Beschluss vom 13.07.2005 hat die Kammer auf Antrag der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Antragsgegner unter Ziffer I. zur Vermeidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, Melodien und/oder Werkteile des Musikwerkes „Geile Zeit" der Antragsteller zu 1. und 2. als Handyklingelton auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Unter Ziffer II. des Beschlusses sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.07.2005 hat der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung vom 13.07.2005 einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch eingelegt.

Der Antragsgegner trägt vor, dass er von den Antragstellern vor der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht abgemahnt worden sei. Insbesondere hätten die Antragsteller ihm gegenüber vorgerichtlich nicht dargetan, dass sie das Recht zur Auswertung von Melodien und/oder Werkteilen des Musikwerkes „Geile Zeit" als Handyklingelton der GEMA wegen eines von ihnen erklärten Widerspruchs gegen die Änderung des Berechtigungsvertrages nicht übertragen hatten. Die GEMA habe sich trotz Nachfrage nie explizit geäußert, ihm, dem Antragsgegner, aber einen Lizenzvertrag übermittelt, welcher diese Rechte beinhaltet habe. Hieraus hätte er, der Antragsgegner, schließen dürfen, dass die Antragsteller die vorgenannten Rechte übertragen hätten. Der Hinweis darauf, dass eine solche Rechteübertragung auf die GEMA nicht erfolgt sei, hätte gereicht, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen, eine von den Rechteinhabern genehmigte Klingeltonversion eines anderen Anbieters nachzuproduzieren und in den Verkehr zu bringen. Einer einstweiligen Verfügung hätte es dann nicht mehr bedurft. Er, der Antragsgegner, wehre sich vor diesem Hintergrund gegen den Kostenausspruch.

Der Antragsgegner beantragt,

 

den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsteller beantragen,

 

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Die Antragsteller tragen vor, dass sie den Antragsgegner hinreichend abgemahnt und darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, sofern er nicht erkläre, die Verbreitung der Werkversion nicht aufzunehmen. Auch die GEMA habe von Beginn an darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, vorab die erforderlichen Einwilligungen der Berechtigten direkt über die Verlage einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 13.07.2005 ist im Kostenausspruch zu bestätigen.

I.

Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch hat die Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses mit der Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Der Bestand der einstweiligen Verfügung kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden (OLG Hamburg, WRP 1996, 442, m.w.N.; Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42).

II.

Der Antragsgegner kann daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 25, Aufl., § 93 Rz. 6 Stichwort „Kostenwiderspruch"). Davon ausgehend hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 93 Rz. 29 m.w.N.), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Münchener Kommentar zur ZPO/Beiz, 2. Aufl., § 3 Rz. 7; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 93 Rz. 2; Zöller-Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3). Entsprechendes gilt in Bezug auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren.

Maßgebend ist danach eine vernünftige Betrachtung aus der Sicht der Antragsteller. Diese hatten den Antragsgegner zunächst durch die Antragstellerin zu 3. und dann durch ihre Prozessbevollmächtigten mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Musikwerk „Geile Zeit" ohne gesonderte Benutzungsbewilligung einer konkret vorzulegenden Umgestaltungsfassung nicht als Klingelton auswerten dürfe. So wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.06.2005 (Anlage Ast 6) ausdrücklich aufgefordert zu erklären, dass er das in Rede stehende Werk bis zur Erteilung einer Benutzungsbewilligung der Antragsteller nicht als Klingeltonversion auswerten wird. Der Antragsgegner hat die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausdrücklich abgelehnt und sodann mit Schreiben vom 08.07.2005 (Anlage Ast 7) einen Beginn der Produktion und die Vorbereitung der Auswertung für die Zeit ab dem 20.07.2005 angekündigt.

In dieser Lage bestand für die Antragsteller Veranlassung, den Erlass der am 13.07.2005 ergangenen einstweiligen Verfügung zu beantragen. An dem einstweiligen Verfügungsverfahren in München waren sie unmittelbar nicht beteiligt. Ein bestimmter Ausgang des dortigen Verfahrens war für sie nicht sicher vorherzusehen. Weitergehende vorgerichtliche Erklärungen mussten die Antragsteller nicht abgeben. Sie haben zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Nutzung des Musikwerkes „Geile Zeit" durch den Antragsgegner als Klingelton ihre gesonderte Nutzungsbewilligung voraussetzt. Hier hätte der Antragsgegner Veranlassung gehabt, sich sorgfältig zu vergewissern, ob sein vermeintlicher Rechtegeber, die GEMA, tatsächlich in der Lage war, ihm die begehrten Rechte auch zu übertragen. Die GEMA hat sich aber, wie er selbst vorträgt, hierzu nie explizit geäußert. Vielmehr hat die GEMA eine Vereinbarung mit ihm am 04.07.2005 nur unter dem Druck der einstweiligen Verfügung vom 15.06.2005 abgeschlossen, und zwar „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz".

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Übrigen rechtlich im Ergebnis in keiner Weise auf einen von den Antragstellern zu 1. und 2. erklärten Widerspruch gegen die Änderung des Berechtigungsvertrages ankommen konnte. Dabei bedarf es hier keiner Beantwortung der Frage, ob die GEMA generell nur das Recht am Originalwerk wahrnimmt (so wohl BGH GRUR 1998, 376, 379 -„Coverversion"), oder ob sie nach einer vom Urheber gestatteten Veröffentlichung einer Ruftonversion auch die Rechte an dieser Version wahrnimmt, wie es in der Literatur für eine Coverversion bejaht wird (Hertin in Festschrift für Wilhelm Nordemann, S. 35, 39 f), und dann auch insoweit ein Abschlusszwang besteht. Denn die im Jahre 2002 getroffene Vereinbarung zwischen den Urhebern und der GEMA zur Rechtewahrnehmung bei einer Ruftonnutzung beschränkt den Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers, wie die Kammer bereits im Urteil vom 10.12.2004 in der Sache 308 O 549/04 im Einzelnen ausgeführt hat, ersichtlich nicht auf eine erstmalige Nutzung, sondern auch auf Folgenutzungen. Nur das wird zudem nach Auffassung der Kammer auch den besonderen Interessen der Urheber bei dieser Art der Nutzung ihres Werkes gerecht, bei der, anders als bei einer Coverversion, durch die Reduzierung auf einen Signalton regelmäßig nachhaltig in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird, und die einer Merchandisingnutzung näher kommt als einer Werknutzung, wie sie sonst von der GEMA lizensiert wird. Daran ändert auch der Gesichtspunkt nichts, dass es auch um beachtliche wirtschaftliche Interessen der Urheber geht, die sich die Zustimmung gesondert lizenzieren lassen. Der für jeden Fall der Nutzung vereinbarte Zustimmungsvorbehalt wirkt sich auch hier aus. Ein Anspruch auf Lizenzierung einer Coverversion eines Klingeltons besteht nicht.

Nach allem hat der Antragsgegner Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben und ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum. Es bleibt bei der im Beschluss vom 13.07.2005 erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beschluss

Die durch den Kostenwiderspruch veranlassten Gebühren berechnen sich -ausgehend von einem bereits festgesetzten Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Höhe von € 25,000,00 - nach einem Gegenstandswert von €1.500,00.

Unterschriften