×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Urheberrecht
/
Schöpferin der Gesamngsmelodie steht 50%ige Miturheberschaft zu - LG Mannheim, Urteil vom 12. August 2005, Az.: 7 O 514/04

Leitsätzliches

Als Miturheber stehen der Sängerin und Texterin einer Band die 50%ige Miturheberschaft an den Kompositionsrechten zu, wenn sie die Gesangsmelodie eines Musikwerkes komponiert und bei der Schöpfung eines Liedes maßgeblich mit den anderen Musikern zusammengewirkt hat.

LANDGERICHT MANNHEIM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen: 7 O 514/04

Entscheidung vom 12. August 2005

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Abgabe einer Willenserklärung (UrhG)

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim im schriftlichen Verfahren nach den Sach- und Streitstand vom 01. August 2005 unter Mitwirkung von ...

für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu erklären, dass der Klägerin bezüglich des Rocksongs „......." mit der Werk-Nr.: ........eine 50%ige Miturheberschaft an den Kompositionsrechten zusteht.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Kompositionsrechte an dem Rocksong „....................". Bei der GEMA-Datenbank ist der Beklagte als Komponist dieses Musikstücks, die Klägerin als Texterin registriert. Die Klägerin strebt eine Änderung der bestehenden GEMA-Anmeldung in der Weise an, dass ihr neben den Rechten als Textdichterin zusätzlich eine 50-prozentige Miturheberschaft an den Kompositionsrechten eingeräumt wird.

Die Parteien bildeten seit dem Jahre 1987, der Beklagte als Keyboarder, die Klägerin als Sängerin und Texterin, zusammen mit dem Gitarristen..........., dem Bassisten............. und dem Schlagzeuger ............... die .......... Band. Der streitgegenständliche Titel „..............." entstand im Jahr 1987 als eines der ersten gemeinsamen Lieder. Der Beklagte hatte über sein Keyboard in sich schlüssige Harmonien und Rhythmen auf ein Demo-Band (AL 45/05, Bl. 106) eingespielt, welche bereits die Struktur eines abgeschlossenen Songs erkennen ließen, aber noch nicht mit einer Melodielinie versehen waren. Die Klägerin, die seinerzeit kein Instrument spielte, verfasste hierzu einen Liedtext und eine Gesangsmelodie. Der fertig durchkomponierte Song besteht aus einem Intro, drei bzw. vier Versen, einer Bridge, dem Refrain und einer Coda (vgl. Arrangement gemäß Anlage K 11).

Im Sommer 1987 stellte der Beklagte dem ihm aus einer anderweitigen Zusammenarbeit bekannten Musikproduzenten ................eine Aufnahme des Titels .............." vor. Zuvor hatte die..............Band nichts veröffentlicht und auch nicht mit einem Musikproduzenten zusammengearbeitet. Der Produzent...........fand Gefallen an dem Lied und ließ den Titel im Spätsommer 1987 in seinem Studio aufnehmen. Er plante die Veröffentlichung des Titels „............" als Single sowie die anschließende Produktion eines gleichnamigen Albums zusammen mit der Plattenfirma ............. und dem Musikverlag ......... .

Unter dem 9.11.1987 meldete der Beklagte, der damals als einziges Band-Mitglied einen GEMA-Berechtigungsvertrag hatte, das Lied „......" bei der GEMA an. Als Komponisten gab er hierbei die Klägerin und sich selbst, als Textdichterin ausschließlich die Klägerin an (Anlage K 3). Die Single „........" erschien im Februar 1998.

Mit Schreiben vom 26.2.1988 (Anlage K 4) korrigierte der Beklagte die ursprüngliche GEMA-Anmeldung dahin, dass er nunmehr alleiniger Komponist des Werkes „................"sei und veranlasste auf diese Weise eine entsprechende Umregistrierung bei der GEMA-Datenbank. Unter dem gleichen Datum hatte der Beklagte einen Verlagsvertrag bezüglich des Titels „......................" mit dem Verlag.........(Anlage B 10) unterzeichnet, indem er als (alleiniger) Komponist, die Klägerin als Texterin geführt ist. Die Klägerin unterzeichnete unter dem 1.3.1998 einen entsprechenden Vertrag (Bl. 72 f), der neben dem streitgegenständlichen Song auch noch den Titel „........." betrifft, zu dem die Klägerin ebenfalls den Text geschrieben hatte und der auf der Rückseite der Single „.................." erschienen war. Als Komponist dieses Werks ist der Gitarrist................. genannt.

Die Zusammenarbeit der zuletzt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Band endete im Jahr 1999. Seither streiten die Parteien über die Auflösung der Gesellschaft und über Urheberrechte an den gemeinsamen Liedern.

Die Klägerin trägt vor, sie sei in den Anfangsjahren der Band in Fragen der GEMA-Anmeldung und auch sonst in rechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren gewesen. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie als bloße Sängerin einen Anteil an der Komposition haben könne. Der Beklagte und der Gitarrist................., der damals ihr Lebensgefährte gewesen sei und ihr Vertrauen genossen habe, hätten dahingehende Überlegungen mit dem Argument zerstreut, lediglich die Instrumentalisten könnten Komponisten eines Musikwerkes sei. Der Beklagte und...............hätten von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Komponisten der auf der Single „...................." erschienen Stücke seien. Von der anders lautenden ersten GEMA-Anmeldung aus dem Jahre 1987 habe sie seinerzeit nichts erfahren. Sie sei damals noch kein GEMA-Mitglied gewesen; einen Aufnahmeantrag habe sie erst unter dem 15.7.1988 gestellt (vgl. GEMA-Berechtigungsvertrag der Klägerin, Bl. 70). Erst im Jahre 1997 sei ihr bei einem Gespräch mit einem anderen Musiker klar geworden, dass sie ausgenutzt worden sei und entgegen ihrer bisherigen Annahme Anteil an der Komposition der Lieder, insbesondere des Songs „..........................", habe.

Die vom Beklagten behauptete Verzichtserklärung bezüglich ihrer Kompositions-Anteile habe sie nicht abgegeben. Ein Gespräch dieses Inhalts habe entgegen der Behauptung des Beklagten nicht stattgefunden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Einlassung des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz stets die Miturheberschaft der Klägerin bestritten und erstmals mit der Klageerwiderung die Behauptung aufgestellt habe, die Klägerin habe mündlich auf ihren Anteil verzichtet.

Aus dem Partnerschaftsvertrag mit Datum vom 1.1.1994 könne der Beklagte bezogen auf den streitgegenständlichen Song nichts herleiten. Die darin enthaltene Regelung über Urheberrechts-Tantiemen sei für die zukünftige Zusammenarbeit getroffen worden; eine Rückwirkung sei lediglich für die Alben "..............." (1992) und "...................." (1990), nicht jedoch für das Debütalbum „..........................." vereinbart worden.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die Gesangsmelodie für den gesamten Song einschließlich Vers, Bridge und Refrain komponiert. Aufgrund dieses Schaffensbeitrags stehe ihr ein Kompositionsanteil an dem Lied................" zu, der mit mindestens 50% zu bewerten sei (vgl. musikwissenschaftliches Gutachten des Privatgutachters Müllensiefen, Anlage K 6).

Die Klägerin beantragt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) bezüglich des Rocksongs „Schatten an der Wand" mit der Werk-Nr.: 2137829 der Klägerin zu 50% die Miturheberschaft an den Kompositionsrechten einzuräumen;

hilfsweise:

 

Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu mindestens 50% Miturheberin an der Komposition „........................." mit der GEMA-Werk-Nr:................ist.

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe im Januar oder Februar 1988, jedenfalls aber vor der GEMA-Ummeldung vom 26.2.1988, zu Gunsten des Beklagten auf ihre Miturheberschaft an der Komposition verzichtet (§ 8 Abs. 4 UrhG). Die Klägerin sei an dem fraglichen Tag nach einem Meeting mit der Plattenfirma mit einem Coverandruck oder ähnlichen, zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen erschienen, auf denen - entgegen der ursprünglichen GEMA-Anmeldung und entgegen einer ursprünglichen Absprache der Parteien - lediglich der Beklagte als Komponist des Werkes „......................" benannt gewesen sei. Die Klägerin habe, auf diesen Widerspruch angesprochen, von sich aus vorgeschlagen, die GEMA-Anmeldung zu ändern, um eine Übereinstimmung der Urheberangaben herbeizuführen. Sie habe dies damit begründet, es sei besser, die Plattenfirma und den Verlag nicht durch einen Änderungswunsch zu verunsichern, da dies unprofessionell wirken könne. Sie habe sich mit den GEMA-Tantiemen aus dem von ihr geschaffenen Text zufrieden gegeben und dies mit den Worten: "Du bist der Komponist, ich bin die Texterin" zum Ausdruck gebracht.

Zu Unrecht versuche die Klägerin, sich als in urheberrechtlichen Angelegenheiten völlig unbedarft darzustellen. Sie sei bei drei anderen Werken des Debütalbums, bei denen sie ebenfalls kein Instrument gespielt habe, als Mitkomponistin aufgeführt worden. Schon allein dies widerlege ihre Behauptung, der Beklagte hat ihr eingeredet, als bloße Sängerin könne sie keine Mitkomponistin sei. Derartiges habe weder der Beklagte, noch der Gitarrist..................behauptet.

Dass die Klägerin auf ihren Anteil an der Komposition verzichtet habe, ergebe sich auch aus dem Verlagsvertrag über das Werk „.......................". Dass hierin der Beklagte als alleiniger Komponist bezeichnet sei, gehe auf die Angaben der Klägerin bzw. des Produzenten ...............zurück. Die Mitteilung über die Titel-Rechte sei auf Basis einer in der Wohnung des Produzenten Zang getroffenen Absprache an den Verlag erteilt worden. Die Klägerin habe ihren Verzicht durch den Partnerschaftsvertrag vom 1.1.1994 (Anlage B 11) und den Autorenexklusivvertrag vom 7.7.1994 (Anlage B 13) bestätigt.

Es sei in der Musikbranche allgemein üblich und habe auch innerhalb der .......... Band gängiger Praxis entsprochen, dass die Anmeldungen gegenüber der GEMA nicht immer entsprechend den tatsächlichen Schaffensbeiträgen vorgenommen worden seien. Es habe sich das Procedere herausgebildet, jeweils mündlich zu vereinbaren, mit welchen Urheberanteilen die Titel anzumelden seien. Hierbei habe bald der eine, bald der andere auf Anteile verzichtet.

Der Schaffensbeitrag des Beklagten zu dem Lied „................" beschränke sich nicht auf die von der Klägerin ins Feld geführte Demo-Version. In die Weiterentwicklung bis zur fertigen Produktion seien neben dem Text und der Gesangsmelodie der Klägerin auch noch weitere Schaffensbeiträge des Beklagten, der anderen Bandmitglieder und des Produzenten ............ eingeflossen. So enthalte die veröffentlichte Lied-Fassung insbesondere vom Beklagten geschaffene Bass-Läufe und Keyboard-Melodien. Als Schaffensbeiträge des Beklagten seien außerdem das Arrangement, die Harmonik und die formale Anlage zu berücksichtigen. Die von der Klägerin auf der Endfassung des streitgegenständlichen Werks gesungenen Melodien entsprächen teilweise den schon in der Instrumentalversion vom Beklagten angelegten Melodien. Hiervon ausgehend seien die von der Klägerin geleisteten Schaffensbeiträge für sich genommen nicht urheberrechtsschutzfähig. Aufgrund der Masse an über die Jahrhunderte entstandener Musik sei es eher unwahrscheinlich, dass die entsprechenden Melodie-Teile nicht bereits vorbekannt gewesen seien. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin die Gesangsmelodien gar nicht selbst geschaffen, sondern ganz oder teilweise von Dritten besorgt habe. Selbst wenn der Klägerin der Beweis gelinge, originäre Urheberin der Gesangsmelodie zu sein, sei ihr Anteil an der Komposition des Streitgegenstand liehen Liedes jedenfalls nicht mit 50% zu bewerten. Es handele sich bei ihren Beitrag allenfalls um eine Bearbeitung der zunächst allein vom Beklagten geschaffenen Komposition. Hierfür sehe die GEMA eine Beteiligung von einem Zwölftel vor.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen.............................Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2005 (Bl. 58 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin gebührt als Schöpferin der Gesangsmelodie ein Miturheberanteil von zumindest 50% an der Komposition des streitgegenständlichen Musikwerks „.......................". Der Beklagte ist verpflichtet, einer entsprechenden Änderung der GEMA-Registrierung zuzustimmen.

1.

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werks. Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werks gebühren den Miturhebern vorbehaltlich abweichender Vereinbarung nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werks (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UrhG).

a) Bei der Bemessung des Umfangs der Mitwirkung an der Werkschöpfung ist nicht auf die - objektiv zumeist nicht feststellbare - Bedeutung der einzelnen Anteile abzustellen, sondern auf den Gesamtumfang der Mitarbeit, d. h. den Umfang der einzelnen Beiträge einschließlich der notwendigen Vorarbeiten und der abschließenden Gesamtredaktion. Da es gerade bei Werken der Musik nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist, ob der Erfolg des Musikstücks der Melodie, dem Arrangement oder den Sound zu verdanken ist, ist im Zweifel, entsprechend der Regelung des § 742 BGB, davon auszugehen, dass den Teilhabern die Erträgnisse zu gleichen Anteilen zustehen (Ahlberg in: Möhrung/Nicolini, UrhG, 2. Auflage 2000, § 8 Rdn. 45; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999, § 8 Rdn. 17, jeweils m. w. N.).

b) Der Beklagte hat nicht erheblich bestritten, dass die Klägerin den von ihr verfassten Text auf der Basis des vom Beklagten zur Verfügung gestellten Demo-Materials mit einer hierzu passenden Gesangsmelodie unterlegt hat. Die zuletzt vom Beklagten in den Raum gestellte theoretische Möglichkeit, die Klägerin könne sich die Gesangsmelodie ganz oder teilweise bei nicht näher bezeichneten Dritten verschafft haben, hat für die rechtliche Beurteilung ebenso außer Betracht zu bleiben, wie die substanzlose Andeutung, aufgrund des Jahrhunderte umspannenden Musikschaffens der Menschheit sei davon auszugehen, dass die Melodie vorbekannt gewesen sei. Wer geltend macht, einem Musikstück fehle es im Vergleich zum musikalischen Allgemeingut an der erforderlichen schöpferischen Eigentümlichkeit, trägt hierfür die Darlegungslast und muss konkret darlegen, welche vorbekannten Musikstücke das im Streit stehende Werk vorwegnehmen.

c) Mit der Gesangsmelodie hat die Klägerin einen wesentlichen Schaffensbeitrag zu dem Musikwerk geleistet, der nach den dargelegten Maßstäben eine Stellung der Klägerin als Miturheberin mit einem hälftigen Anteil an dem Werk begründet. Der Umstand, dass in die endgültige Lied-Fassung auch Keyboard-Melodien, Bass-Läufe und Harmonien des Beklagten eingeflossen sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Werks ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte in einem gemeinschaftlichen Schaffensprozess bei der Schöpfung des Liedes zusammengewirkt haben. Die Aufnahme mit den Rhythmen und Keyboard-Melodien des Beklagten hat der Klägerin als Vorlage für die Schaffung der Gesangsmelodie gedient, sowie umgekehrt der Beklagte unter Einbeziehung der Gesangsmelodie der Klägerin wiederum an dem fertigen Arrangement des Musikstücks mitgewirkt hat. In einem solchen Fall, in dem die Beiträge der Beteiligten wechselseitig aufeinander aufbauen und das Musikwerk in einem sukzessiven, von beiden Beteiligten geförderten Schaffensprozess entsteht, ist - wie dargelegt - grundsätzlich davon auszugehen, dass den Miturhebern gleiche Anteile an dem Werk zustehen. Eine Sichtweise, die einzelne Beiträge auf ihre Wertigkeit untersucht, verbietet sich in einem solchen Fall. Es genügt, dass die Klägerin mit der Gesangsmelodie einen wesentlichen schöpferischen Beitrag zu dem gemeinsam geschaffenen Werk geleistet hat, mag dieser auch für sich genommen nicht verwertbar sein (vgl. Ahlberg, a.a.O. § 8 Rdn 4 ff). Daher würde es an der rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern, wenn - wie der Beklagte allerdings nur unsubstantiiert und anhand der vorgelegten Tonträger für die Kammer nicht nachvollziehbar behauptet - die Gesangsmelodie „teilweise" der in der Instrumentalversion „angelegten" Melodie entsprechen würde. Jedenfalls liegt es neben der Sache, den Beitrag der Klägerin als bloße Bearbeitung abzuqualifizieren. Vielmehr stellt die Gesangsmelodie, wie die Kammer aufgrund des Vergleichs zwischen dem Demo-Band und dem fertigen Musikwerk selbst beurteilen kann, einen maßgeblichen Beitrag zur Schöpfung eines gemeinsamen Werks dar.

2.

Der Beklagte hat den Beweis nicht zu führen vermocht, dass die Klägerin zu seinen Gunsten auf ihren Anteil an der Kompositionen des Liedes „.................." verzichtet hat. Die Vorgänge aus den Jahren 1987 und 1988, die letztlich zur Anmeldung des Beklagten als alleinigem Komponisten geführt haben, konnten durch die Beweisaufnahme nicht mehr mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit aufgeklärt werden. Es ist weder ausgeschlossen noch erwiesen, dass der GEMA-Umregistrierung vom 26.2.1988 ein endgültiger Verzicht der Klägerin auf ihren Kompositionsanteil vorausgegangen ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast für den behaupteten Verzicht trägt.

a) Die Aussage des Zeugen ................ war weder für sich noch in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden geeignet, der Kammer die erforderliche Überzeugung zu verschaffen, dass die Klägerin im Januar und Februar 1988 auf ihre Kompositionsrechte verzichtet hat.

Der Zeuge.......hat angegeben (Bl. 61 ff), die Parteien hätten in seiner Gegenwart im gemeinsamen Probenraum in der Feuerwache eine Unterredung geführt, im Verlaufe derer die Klägerin einen Coverandruck oder ein sonstiges zu druckendes Dokument vorgezeigt habe, bei dem der Beklagte als alleiniger Komponist des Werkes ,..................." genannt gewesen sei. Hierauf vom Beklagten aufmerksam gemacht, habe die Klägerin gesagt, dies solle nun so bleiben. Auf nochmalige Nachfrage des Beklagten habe sie bestätigt, dass dies seine Richtigkeit habe. Wörtlich habe sie gesagt: „Du bist der Komponist". An den übrigen Gesprächsinhalt könne er sich mit Ausnahme der Bemerkung, die Plattenfirma solle nicht durch Änderungswünsche betreffend das zum Druck vorgesehene Dokument verunsichert werden, nicht mehr erinnern, auch nicht daran, ob ausdrücklich von einer GEMA-Ummeldung die Rede gewesen sei. Die Klägerin müsse aber gewusst haben, dass das Lied bis dahin mit einem Kompositionsanteil von jeweils 50 Prozent bei der GEMA gemeldet gewesen sei. Dies schließe er aus den Umständen sowie daraus, dass der Beklagte eingangs des Gesprächs auf den Widerspruch zwischen den nunmehr vorgelegten Unterlagen und der bestehenden GEMA-Regelung hingewiesen gemacht habe.

b) Die Kammer konnte sich nicht die erforderliche Gewissheit verschaffen, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen bereits wegen eingeschränkten inhaltlichen Plausibilität des unterbreiteten Lebenssachverhalts. Es leuchtet nicht ein, warum die Klägerin allein wegen einer - wie es der Beklagte darstellt - irrtümlichen Auslassung ihres Namens auf dem Plattencover endgültig auf ihr Urheberrecht hätte verzichten sollen. Weder der Zeuge noch der Beklagte haben plausibel erklären können, was entgegen gestanden hätte, das Missverständnis gegenüber der Plattenfirma unter Hinweis auf die bereits bestehende GEMA-Anmeldung aufzuklären. Die Sorge, deswegen als „unprofessionell" dazustehen, oder bei der Plattenfirma Verunsicherung hervorzurufen, ist schwerlich nachvollziehbar, jedenfalls aber kaum ein hinreichender Grund, auf wirtschaftlich werthaltige Urheberrechte zu verzichten. Wäre eine Änderung des Covers wegen der kurzen Zeit nicht mehr in Betracht gekommen, so wäre es aus Sicht der Klägerin vollkommen ausreichend gewesen, auf eine Korrektur der im Zusammenhang mit der Single veröffentlichten Unterlagen zu verzichten. Für eine Anpassung der GEMA-Meldung und einen vollständigen Verzicht auf ihr Urheberrecht bestand - die behauptete Situation als wahr unterstellt - kein überzeugender Grund.

Hiervon ausgehend ist es dem Zeugen nicht gelungen, die Motivationslage der Beteiligten und den Ablauf des behaupteten Gesprächs in seinen Einzelheiten glaubhaft zu machen. Zwar hat er zum Kerngeschehen Angaben gemacht hat, die sich im wesentlichen mit dem Prozessvortrag des Beklagten decken, bis hin zu der angeblich von Seiten der Klägerin gefallenen Äußerung „Du bist der Komponist". Den Eindruck, dass dies mit dem Beklagten abgesprochen sein könnte, konnte er aber nicht völlig zerstreuen, denn hinsichtlich des Randgeschehens war seine Aussage von Erinnerungslücken, Unscharfen und einer gewissen Distanzierung zu den angeblichen Ereignissen geprägt. So wollte er sich - ebenso wie der Beklagte - nicht mehr daran erinnern können, um welche Unterlagen es sich genau gehandelt haben soll, die die Klägerin zu dem Verzicht auf ihr Urheberrecht bewegen haben sollen. An konkrete Äußerungen, die auf die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der ersten GEMA-Anmeldung schließen lassen würden, konnte er sich zunächst ebenfalls nicht erinnern. Später legte er sich auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagtenvertreters darauf fest, der Beklagte habe eingangs des Gesprächs auf die bestehende 50-zu-50-Regelung aufmerksam macht. Ob - was hiervon ausgehend nahe gelegen hätte - über eine GEMA-Ummeldung gesprochen wurde, wisse er jedoch nicht mehr. Er selbst will sich, obwohl als damaliger Lebensgefährte der Klägerin von deren Belangen betroffen, an der Unterredung überhaupt nicht beteiligt haben. Diese Passivität hat er - für die Kammer jedoch ohne rechte Überzeugungskraft - damit zu erklären versucht, dass der Beklagte zweimal nachgefragt habe, die Parteien sich rasch einig geworden seien und er damals in urheberrechtlichen Dingen genauso unerfahren gewesen sei, wie die Klägerin. Dieses Aussageverhalten ist seiner Gesamtheit geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu begründen.

Ein zweifelhaftes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen wirft schließlich der Umstand, dass er auf die Frage, wie die Melodie zu dem auf der B-Seite der Single erschienenen Titel „..............." komponiert hat, die Aussage verweigert hat, um sich nicht selbst wegen einer Straftat zu überführen (Bl. 63). Der Zeuge.......ist auf dem von der Klägerin am 1.3.1988 unterzeichneten Verlagsvertrag (Bl. 72) als Komponist dieses Liedes bezeichnet. Die Klägerin hat gegen den Zeugen vorgerichtlich ebenfalls den Vorwurf erhoben, sie in der Frage der Urheberrechte übervorteilt zu haben. Das taktierende Aussageverhalten des Zeugen in diesem Punkt und seine fehlende Bereitschaft, sich über seinen eigenen kompositorischen Anteil zu erklären, beleuchten, dass der Zeuge ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat und bei der Wahl seiner Worte die eigene Rechtsverteidigung im Blick hat. Dies im Zusammenhang betrachtet, genügt die Aussage des Zeugen ............... nicht, die Kammer von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags zu überzeugen.

c) Aber selbst wenn man die Zeugenaussage der Entscheidung zugrunde legen würde, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Klägerin in dem geschilderten Gespräch endgültig auf ihr Miturheberrecht verzichtet hat. Die von der Klägerin berichteten Äußerungen, der Coverandruck oder die vergleichbaren Unterlagen sollten nun so bleiben und dies habe seine Richtigkeit, gibt für einen derartigen Verzicht nichts her. Bei verständiger Würdigung wären diese Äußerungen so auszulegen, dass die Klägerin auf eine Korrektur der konkret in Rede stehenden Unterlagen, also fallbezogen auf ihr Recht auf Nennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) verzichtet hätte. Eine Willenserklärung über den endgültigen Verzicht auf den Urheberanteil ließe sich dem ebenso wenig entnehmen, wie der in ihrem rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt viel zu unscharfen Bemerkung „Du bist der Komponist". Dieser Äußerung durfte der Beklagte keine Zustimmung entnehmen, das Werk bei der GEMA auf sich an- oder umzumelden.

An eine ausdrückliche Vereinbarung über eine GEMA-Ummeldung oder sonst an eine Vereinbarung über die Autorenanmeldung bezüglich des Liedes „..........." konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Solche Vereinbarungen können daher nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Nicht anderes gilt für den substanzlosen und rechtlich unerheblichen Vortrag des Beklagten, im Verlaufe der Zusammenarbeit - also nicht ausschließbar erst nach Erscheinen der ersten Single - habe sich ein Procedere der Vereinbarungen über die GEMA-Anmeldungen herausgebildet und es habe bald der eine, bald der andere auf Anteile verzichtet.

d) Auch unter Würdigung der vorgelegten Urkunden und sonstigen Begleitumstände des Streitfalls ist die Kammer nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auf ihren Urheberanteil verzichtet hat.

Die erste GEMA-Anmeldung des Beklagten vom 9.11.1997, in der die Klägerin zu 50 Prozent als Mitkomponistin gemeldet wurde, gestattet nicht den Schluss, dass die spätere Ummeldung auf einer dahingehenden Einigung mit der Klägerin beruht haben muss. Es trifft zwar zu, dass dieses Dokument nicht in das von der Klägerin gezeichnete Bild vom Beklagten als eines Mannes passt, der es von Anfang an darauf abgesehen hatte, die Klägerin um ihre Urheberrechte zu betrügen. Die Kammer hat aber nicht darüber zu befinden, ob diese Sichtweise zutrifft oder von subjektiv gefärbten Übertreibungen geprägt ist, sondern nur darüber, ob die Klägerin den behaupteten Verzicht erklärt hat. Dies kann aber aus der ersten GEMA-Anmeldung nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden. Es steht bereits nicht fest, dass und gegebenenfalls wann die Klägerin von dieser ursprünglichen Anmeldung und deren Inhalt erfahren hat. Ihre Einlassung, sie sei davon nicht unterrichtet worden, weil sie noch nicht GEMA-Mitglied gewesen sei, ist unwiderlegt. Der Beklagte hat keinen tauglichen Beweis für eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin durch die GEMA angeboten. Die Berufung auf das Zeugnis eines „instruierten Vertreters der GEMA" (Bl. 88) entspricht nicht den Anforderungen des § 373 ZPO und ist daher unbeachtlich.

Die Motivation des Beklagten für die GEMA-Ummeldung muss auch nicht zwingend in einem Verzicht der Klägerin zu suchen sein. Die GEMA-Ummeldung erfolgte am selben Tag, an dem der Beklagte das für ihn bestimmte Exemplar des Verlagsvertrags unterzeichnet hat, in dem er - der Beklagte - als alleiniger Komponist des Titels „.................." bezeichnet wird. Diese zeitliche Abfolge lässt auch die Möglichkeit offen, dass der Beklagte sich bei dieser günstigen Gelegenheit spontan dazu entschieden hat, die entstandene - nicht notwendig absichtlich hervorgerufene - Fehlvorstellung der Beteiligten über die Urheberschaft zu nutzen und die ursprüngliche Anmeldung zu ändern.

e) Auch der Inhalt des von der Klägerin unterzeichneten Verlagsvertrags (Bl. 72) ist kein zwingendes Indiz für einen solchen Verzicht. Eine indizielle Wirkung käme dieser Urkunde nur zu, wenn die Angaben in dem von Seiten des Verlags ausgefüllten Vertragsformular von der Klägerin stammen würden und/oder die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung gewusst hätte, dass sie - auch im Rechtssinne - Miturheberin der Liedkompositionen ist. Beides kann die Kammer der Entscheidung nicht zugrunde legen.

Die Behauptung des Beklagten, dass es die Klägerin selbst gewesen sei, die dem Musikverlag, gegebenenfalls über den Zeugen........die Informationen von der Urheberschaft des Beklagten gegeben habe, ist beweislos. Im Gegenteil hat der Zeuge ......... in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Klagenvertrag ausgesagt (Bl. 67 ff), dieser Eintrag in dem Verlagsvertrag gehe aller Wahrscheinlichkeit nach (gemessen an den üblichen geschäftlichen Abläufen) auf seine - des Zeugen - Angaben zurück und zwar, weil der Beklagte sich ihm gegenüber von Anfang an als Komponist des Liedes........................" bezeichnet habe.

Das Lied sei bereits fertig komponiert gewesen, als er zu der Band gestoßen sei, sodass er sich hierüber keine eigene Meinung habe bilden können.

Ob diese Aussage des Zeuge ......glaubhaft ist - die Kammer übersieht nicht, dass der Zeuge eine gewisse Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten hat erkennen lassen („Kardinal Richelieu") und offenbar selbst noch Ansprüche gegen den Beklagten wegen nicht anerkannter Autorenrechte geltendzumachen gedenkt- kann dahinstehen. Denn für die ihm günstige Behauptung, die Klägerin selbst habe den Zeugen ........ entsprechend unterrichtet, trägt der Beklagte die Beweislast und dieser Beweis ist jedenfalls auf Grund der Zeugenaussage nicht geführt.

Die Kammer kann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin im Rechtssinne Kenntnis davon hatte, dass sie Miturheberin an der Komposition des Musikwerks „............................" ist. Die Klägerin verfügte im fraglichen Zeitraum über keinerlei Erfahrung im Musikgeschäft. Mit urheberrechtlichen Fragestellungen war sie bis dahin nicht befasst. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie angenommen hat, die Komposition eines Musikstücks gebühre vollständig oder jedenfalls zu einem weit überwiegenden Anteil den Intrumentalmusikern und ihr Gesangsanteil müsse dahinter zurücktreten. Dass eine solche Fehlvorstellung vollkommen unwahrscheinlich oder lebensfremd wäre, kann die Kammer nicht feststellen. Es sei daran erinnert, dass der Beklagte noch heute versucht, den Kompositionsanteil der Klägerin bis zur Bedeutungslosigkeit zu schmälern, ihre Gesangsmelodie als Rückgriff auf musikalisches Allgemeingut dastehen zu lassen und ihr die Rolle einer bloßen Bearbeitern seiner Komposition zuzuweisen.

Ob der Beklagte seinerzeit eine solche mögliche Fehlvorstellung hervorgerufen, bewusst ausgenutzt oder auch nur gekannt hat, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Der Vertrag mit dem Musikverlag enthält keine in Richtung des Beklagten abgegebene Willenserklärung, die von dessen Empfängerhorizont auszulegen wäre. Die Unterzeichnung dieses Vertrages steht hier ausschließlich als Indiz für die Richtigkeit der Behauptung zur Diskussion, die Beklagte habe zuvor willentlich auf ihr Urheberrecht verzichtet. In diesem Zusammenhang kommt es ausschließlich auf den subjektiven Wissensstand der Klägerin bei Vertragsunterzeichnung an, zu dem sich die Kammer - wie dargelegt - kein abschließendes Urteil bilden kann. Immerhin haben die Zeugen......(Bl. 64 ff) und .........übereinstimmend angegeben, die Instrumentalmusiker seien bestrebt gewesen, ihre Rolle als Komponisten aufzuwerten und hätten die Klägerin hinsichtlich ihrer Kompositionsrechte übergangen. Der neuerliche Prozessvortrag des Beklagten ist jedenfalls nicht geeignet, diesen Eindruck zu zertreuen.

Bei dieser Beweislage kann die Kammer nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellen, die Klägerin habe durch Unterzeichnung des Musikverlagsvertrags wissentlich auf ihr bekannte Urheberrechte an der Komposition des Titels........." verzichtet bzw. einen zuvor mündlich erklärten Verzicht auf diese Weise bestätigt.

f) Auch der Umstand, dass die Klägerin bezüglich dreier Lieder des später erschienenen Albums als Mitkomponistin berücksichtigt ist, obwohl sie auch in diesen Fällen kein Instrument gespielt hat, sagt über ihren Kenntnisstand bei Unterzeichnung des Musikverlagvertrags über das Werk „................." nichts aus. Für die Frage, ob die Unterzeichnung dieses Vertrages als Indiz für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beklagten herangezogen werden kann, kommt es aber nur auf das Wissen der Klägerin bei Unterzeichnung dieses Vertrages an. Wenn sie auf Grund der späteren Studioarbeit im Nachhinein zu anderen Erkenntnissen gelangt wäre, wäre dies für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.

g) Schließlich spricht auch die lange Zeitspanne, die verstrichen ist, bis die Klägerin erstmals (im Jahre 1999) die Verteilung der Urheberrechte in Zweifel gezogen hat, nicht unbedingt dafür, dass sie Anfang 1988 auf ihre weitergehenden Rechte verzichtet hatte bzw. dass die Anmeldung in der lange unangetastet gebliebenen Form Abbild einer Übereinkunft der Parteien war. Unter Kaufleuten und Geschäftspartnern mag die widerspruchslose Akzeptanz eines bestimmten Verteilungsmodus oder einer bestimmten Abrechnungsweise über einen längeren Zeitraum auf eine dahingehende Willensübereinstimmung der Parteien schließen lassen. Diesen Gedanken ungeprüft auf den Streitfall anzuwenden, würde jedoch der persönlichen Verbundenheit der Bandmitglieder nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Zeuge.......war von den Anfängen der Band bis in die Mitte der 90er Jahre der Lebensgefährte der Klägerin. Mit dem Beklagten verband sie eine langjährige musikalische Zusammenarbeit und Freundschaft. Das berufliche Fortkommen der Parteien war eng mit der.....Band verknüpft, auf die beide Parteien und der Lebensgefährte der Klägerin ihre gesamte musikalische Karriere aufgebaut hatten. In einer solchen Konstellation gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Rechtspositionen - ihr Besehen unterstellt - auch zeitnah ausgeübt und durchgesetzt werden.

h) Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht in Betracht, entsprechende Schlüsse aus dem Schweigen des Partnerschaftsvertrags vom 1.1.1994 (Anlage B 11) und des Autorenexklusivvertrag vom 7.7.1994 (Anlage B 13) zu den Urheberrechten bezüglich des Titels „........" zu ziehen. Der Partnerschaftsvertrag enthält zwar die Bestimmung, dass „Urheberrechtstantiemen gemäß den jeweiligen Autorenanmeldungen aufgeteilt werden". Dies bezieht sich aber nicht auf das 1988 erschienene Album „........", denn eine Rückwirkung auf frühere Produktionen wurde ausdrücklich nur für die Alben................" und „......." angeordnet. Außerdem kann der zitierten Klausel nur eine für die Vertragslaufzeit geltende Regelung über die Verteilung der Tantiemen entnommen werden, die mit der Kündigung des Vertrags hinfällig geworden ist.

3.

Nach allem war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die gegenüber dem Antrag leicht abweichende Formulierung des Tenors erfolgte im Interesse der sprachlichen Klarstellung.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der Kosten findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Im übrigen erfolgt die Vollstreckung erst mit Rechtskraft des Urteils (§ 894 ZPO).

Unterschriften