×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Urheberrecht
/
Nachvergütung für Chefkameramann von "Das Boot", OLG München, Urt. v. 21. Dezember 2017, Az.: 29 U 2619/16

Leitsätzliches

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ (1981) ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 438.000,00 Euro zusteht.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES 

URTEIL

Entscheidung vom 21. Dezember 2017

Aktenzeichen: 29 U 2619/16

 

 

 

In dem Rechtsstreit

J. V.,

- Kläger, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger -

gegen

1) B. F. GmbH,

- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

2) W. Rundfunk,

- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger -

3) E. V. M. GmbH,

- Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […] sowie die Richter am Oberlandesgericht […] und […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2016, berichtigt durch Beschlüsse vom 10. Juni 2016 und 27. Oktober 2016, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5 % von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) aus der Bavaria Film-Tour sowie von 2,25 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion zu bezahlen ist, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 57.303,19 € seit 1. Januar 2009,

aus weiteren 8.564,74 € seit 1. Juli 2009,

aus weiteren 11.640,63 € seit 1. Januar 2010,

aus weiteren 10.670,85 € seit 1. Juli 2010,

aus weiteren 1.005,79 € seit 1. Januar 2011,

aus weiteren 8.754,70 € seit 1. Juli 2011,

aus weiteren 323,66 € seit 1. Januar 2012,

aus weiteren 2.709,78 € seit 1. Juli 2012,

aus weiteren 1.131,06 € seit 1. Januar 2013,

aus weiteren 2.150,86 € seit 1. Juli 2013,

aus weiteren 356,74 € seit 1. Januar 2014 und

aus weiteren 57.467,01 € seit 1. Juli 2014.

2. a) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 59.644,71 € seit 4. November 2008,

aus weiteren 3.319,98 € seit 16. Mai 2009,

aus weiteren 6.861,30 € seit 9. Mai 2010,

aus weiteren 1.715,32 € seit 16. März 2011,

aus weiteren 1.715,32 € seit 7. Mai 2012,

aus weiteren 1.715,32 € seit 22. April 2013,

aus weiteren 686,13 € seit 20. Mai 2013,

aus weiteren 3.430,65 € seit 21. Mai 2013,

aus weiteren 1.715,32 € seit 8. Dezember 2014,

aus weiteren 8.344,28 € seit 17. Mai 2015 und

aus weiteren 708,26 € seit 8. Oktober 2015.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Ziffer B. II. 4. b) cc) (3) ggg) dieses Urteils sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatz-steuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion je-weils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

3. a) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 186.490,74 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 149.046,79 € seit 1. Januar 2009,

aus weiteren 157,86 € seit 1. Januar 2010,

aus weiteren 10.096,60 € seit 1. Januar 2011,

aus weiteren 9.059,02 € seit 1. Januar 2012,

aus weiteren 4.421,45 € seit 1. Januar 2013,

aus weiteren 3.278,54 € seit 1. Januar 2014,

aus weiteren 4.340,82 € seit 1. Januar 2015,

aus weiteren 3.142,19 € seit 1. Januar 2016,

aus weiteren 2.339,18 € seit 1. Januar 2017 und

aus weiteren 608,28 € seit 1. April 2017.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot für den Zeitraum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) der Beklagten zu 3) aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/6, die Beklagte zu 1) 1/3, der Beklagte zu 2) 1/6 und die Beklagte zu 3) 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger 1/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) 1/3, der Beklagte zu 2) 1/6 und die Beklagte zu 3) 1/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß Ziffer I. sind hinsichtlich der Verurteilungen zur Zahlung und im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe:

A.

Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft über Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a UrhG.

Der Kläger war Chefkameramann („Director of Photography“) des von der Beklagten zu 1) in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks Das Boot, einer Verfilmung des Romans Das Boot. Der Beklagte zu 2) ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR); er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3) vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.

Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 3. Juni 1980, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000,- DM als Chefkameramann für die Produktion Das Boot zur Verfügung zu stehen (Anlage K 12). Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500,- DM zur Verfügung zu stehen (Anlage K 13). Der Kläger räumte der Beklagten zu 1) seine Werknutzungsrechte umfassend und zeitlich unbeschränkt ein.

Am 26. Juni 1980 schlossen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) einen Produktionsvertrag betreffend die von der Beklagten zu 1) im Auftrag des Beklagten zu 2) herzustellende Filmaufzeichnung Das Boot (Spielfilm), 120 Minuten Vorführungsdauer (Anlage B 5), sowie einen Produktionsvertrag betreffend die im Auftrag des Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) herzustellende Fernsehaufzeichnung, bestehend aus vier Folgen à jeweils ca. 60 Minuten Sende-dauer aus der insgesamt sechsteiligen Fernsehserie und einer Dokumentation (Anlage B 6). Gemäß Ziffer 1. a) dieser beiden Produktionsverträge besteht das Recht zur wiederholten Ausstrahlung grundsätzlich für unbeschränkte Zeit; die Nutzungsrechte an dem Roman Das Boot wurden zunächst bis 12. Juli 1991 eingeräumt und mit Zusatzvertrag in der Folgezeit verlängert. Hinsichtlich der Folgen fünf und sechs der Fernsehserie schloss die Beklagte zu 1) im Jahr 1980 einen entsprechenden Produktionsvertrag mit dem SDR (nunmehr SWR).

Die Beklagte zu 1) stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17. September 1981 uraufgeführte ca. 151 Minuten lange erste Version (Das Boot, nachfolgend nur Spielfilm) und im Jahre 1997 eine ca. 204 Minuten lange zweite Version (Das Boot - The director‘s cut, nachfolgend nur Director‘s Cut). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine insgesamt 312 Minuten lange sechsteilige Fernsehfassung hergestellt, die im Fernsehen auch als Dreiteiler ausgestrahlt wurde. Beim Director‘s Cut handelt es sich um eine neue Schnittfassung, die aus demselben Drehmaterial wie die Fernsehserie hergestellt wurde.

Der Spielfilm wurde mit zahlreichen deutschen Preisen ausgezeichnet, unter anderem im Januar 1982 bei der Verleihung des Bayerischen Filmpreises für den Regisseur Wolfgang Petersen und den Kläger als Kameramann. Im Juni 1982 erhielt Wolfgang Petersen den Bundesfilmpreis. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien für den Oscar nominiert. International ist Das Boot einer der erfolgreichsten deutschen Filme.

Der Kläger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Filmwerks Das Boot, weshalb er unter anderem für den Oscar in der Kategorie Beste Kamera nominiert wurde. Für seine Bildgestaltung an dem Werk wurde er national und international mit weiteren Preisen und Nominierungen ausgezeichnet. Die Beklagte zu 1) würdigte die Leistung des Klägers in einem Schreiben vom 4. Oktober 1982, das vom damaligen Produzenten und Geschäftsführer Dr. Günther Rohrbach und vom Regisseur Wolfgang Petersen unterschrieben wurde, wie folgt (Anlage K 3):

[…]

Die Aufnahmen zu dem Film „Das Boot“ wurden überwiegend mit einem, [vom Kläger] eigens hierfür entwickelten Handkamerasystem gedreht, die Ergebnisse dieser innovativen Kameraführung beruhen zum Teil auf den spontanen und unmittelbaren Reaktionen des Kameramanns im Zusammenspiel mit den Darstellern und der szenischen Situation.

Diese kreative Kameraführung wie auch die ungewöhnliche Lichtgestaltung sind ein Ergebnis der eigenschöpferischen Tätigkeit [des Klägers], die nicht unbedeutend zu dem künstlerischen Erfolg dieses Films im In- und Ausland beigetragen hat. In vielen Kritiken und Besprechungen, gerade im Ausland und in den USA, wurde die ungewöhnliche Bildgestaltung besonders hervorgehoben.

Die [Beklagte zu 1)]ist deshalb der Meinung, dass die Bildgestaltung [des Klägers] … durchaus eine “persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des UrhG darstellt und ihm deshalb auch ein Miturheberrecht zusteht. Seine kreative Mitarbeit, für die [der Kläger] bekannt ist, war auch der Grund für seine Verpflichtung für dieses Projekt.

Wir bestätigen ferner, dass [der Kläger] bei den Außen- und Unterwasseraufnahmen für insgesamt fünf Wochen (23. April bis 20. Mai und 6. bis 11. Juli 1981) ohne Anwesenheit des Regisseurs (der zu dieser Zeit mit der Synchronisation des Films beschäftigt war) die Dreharbeiten geleitet hat.

Mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 übertrug die B. M. GmbH, ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), das ausschließliche Recht, den Film Director‘s Cut in deutsch-sprachiger Originalfassung in der Bundesrepublik Deutschland (Lizenzgebiet) vom 31. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zehn in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2), als Lizenznehmern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 übte die D. F. GmbH als Vertreter der genannten Lizenznehmer eine Option zur Verlängerung der Vertragszeit für den genannten Film bis zum 31. Mai 2012 aus. Mit Vertrag vom 30. Januar 2014 wurde der D. F. GmbH als „Lizenznehmer“, handelnd als Kommissionär für Rechnung von neun Landesrundfunkanstalten, das ausschließliche Recht übertragen, den Director‘s Cut vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2034 beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen (Anlage K 101).

Seit 24. Februar 1985 wurden die Fernsehfassung als drei- bzw. sechsteilige Serie sowie in der Folgezeit auch die beiden Kinoversionen im deutschen Fernsehen, insbesondere in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen Das Erste, EinsMuXx, EinsFestival und EinsPlus, auf 3Sat, in den Dritten Programmen unterschiedlicher Landesrundfunkanstalten sowie auf ARTE ausgestrahlt. Bis zum 28. März 2002 wurden an 45 Sendeterminen die drei- bzw. sechsteilige Serie (312 min) insgesamt acht Mal sowie der Spielfilm (151 min) zwölf Mal gezeigt (vgl. Seite 28 d. Schriftsatzes des Klägers vom 15. Dezember 2014 = Bl. 1079 d. A.). Im Zeitraum zwischen 29. März 2002 und 8. Oktober 2015 wurden an insgesamt 60 Sendeterminen einmal der Spielfilm, 41 Mal der Director‘s Cut (204 min) und dreimal die drei- bzw. sechsteilige Serie ausgestrahlt (vgl. Anlage K 118).

Am 1. August 1981 begann die Beklagte zu 1) mit Publikumsführungen auf ihrem Studiogelände. Sie zeigt im Rahmen dieser Bavaria FilmTour Filmausschnitte aus dem Werk Das Boot. In der Bavaria Filmstadt steht das Original-Innenmodell des U-Boots, das für die Dreharbeiten gebaut wurde. Besuchergruppen von bis zu 40 Personen gehen – aufgrund der Enge – einzeln nacheinander durch das U-Boot, während vor dieser Kulisse den wartenden Besuchern im Rahmen eines dreiminütigen Making-of auf einem Monitor unter anderem Filmausschnitte gezeigt werden. Weitere Ausschnitte aus der Produktion sind zudem in einen rund 10-minütigen Dokumentarfilm über das Filmstudio integriert, der dem Publikum an einer anderen Station präsentiert wird. Neben der Boot-Station gab es seit dem Jahr 1981 insgesamt 21 weitere Filmproduktionen der Beklagten zu 1), die im Rahmen der Bavaria FilmTour für die Besucher insbesondere mit Original-Kulissen und Filmausschnitten erlebbar gemacht wurden. Die Boot-Station ist die einzige Kulisse einer Filmproduktion, die Besuchern seit Eröffnung der FilmTour ununterbrochen gezeigt wird. Andere Kulissen wurden zwischenzeitlich auf- und teilweise wieder abgebaut.

Die Beklagte zu 1) schloss mit der Beklagten zu 3) Lizenzverträge vom 2. November 1981 über die Produktion Das Boot, Spielfilm und vom 19. Mai 1994 über die Produktion Das Boot, Fernsehspiel in sechs Teilen sowie in der Folgezeit Zusatzvereinbarungen für die DVD- und Videoverwertung in Deutschland und Österreich. Nachdem die Beklagte zu 1) alle Rechte der Produktionen der B. M. GmbH übertragen hatte, schloss diese am 30. Januar 2003 mit der Beklagten zu 3) eine weitere Zusatzvereinbarung und lizenzierte darin den Director‘s Cut (vgl. Anlage K 115). Die Beklagte zu 3) verbreitet das Filmwerk auf Videokassette und auf DVD.

Auch international wurde Das Boot in Kino, Fernsehen sowie auf Video und DVD umfangreich ausgewertet. Die B. M. GmbH ist seit ihrer Gründung im Jahr 1997 im Auftrag der Beklagten zu 1) mit dem Vertrieb der Produktion befasst. In dieser Eigenschaft akquiriert sie weltweit Verwertungsverträge für die Produktion und wickelt diese ab. Aus diesen Vertriebsdienstleistungen behält sie eine Provision ein und rechnet die Lizenzerlöse nach Abzug verauslagter Vertriebskosten mit der Beklagten zu 1) ab (vgl. Anlage K 17).

Mit rechtskräftigem Senatsurteil vom 21. März 2013 – 29 U 3312/09 – wurden die Beklagten zur Auskunftserteilung über die Verwertung der Filmproduktion Das Boot verurteilt.

Die Beklagte zu 1) erteilte in der Folgezeit Auskunft über Erträge sowie Beiträge zur Finanzierung des Films aus Vorabverkäufen und Filmförderungen für den Zeitraum 1981 bis 30. Juni 2014 (Anlagen K 76, K 77, K 78, K 79). Der Beklagte zu 2) erteilte dem Kläger unter anderem Auskunft über Erträge und Aufwendungen aus der Lizenzierung des Spielfilms an den Sender ARTE in den Jahren 2000 und 2002 (Anlagen K 89, K 89a). Die Beklagte zu 3) erteilte Auskunft über Erträge und Lizenzzahlungen vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. März 2017 (Anlagen K 63, K 64, K 129, K 132).

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 31. Juli 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, im Vergleichswege eine Nachvergütung in Höhe von 280.000,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € zu bezahlen (Anlage K 67).

Der Kläger hat vorgetragen, sein erhaltenes Honorar für die rund 1½-jährige Tätigkeit als Chefkameramann habe unter der damals gültigen Mindest-Tarifgage von wöchentlich 2.500,- DM gelegen, die insbesondere für Berufsanfänger und Low-Budget-Produktionen gelte.

Er hat die Auffassung vertreten, der Anteil seiner Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf die Auswertung des Werkes nach dem 28. März 2002 entfalle, betrage Null. Der Auswertungszyklus und die Zeit der hohen Erlöse einer Filmproduktion beschränkten sich auf wenige Monate, allenfalls wenige Jahre nach dem Erscheinen. Die vereinbarte Vergütung sei im Streitfall jedenfalls nach 20 Jahren zu dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG maßgeblichen Stichtag am 28. März 2002 aufgrund der vorangegangenen exorbitanten Auswertung vollständig verbraucht bzw. erschöpft.

Er sei an den Erträgen der Beklagten zu 1) abzüglich der von den Beklagten zu 2) und 3) gezahlten Lizenzvergütungen zu beteiligen. Die angemessene Vergütung sei aufgrund seiner herausragenden kreativen und schöpferischen Leistungen und seiner außergewöhnlichen Einbringung in das Projekt mit Eigenentwicklung neuartiger Kameratechniken sowie zahlreichen Überstunden und Wochenendarbeit zumindest mit 3,5 % von den Umsätzen der Beklagten zu 1) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem steigenden Umfang der Auswertung prozentual die Fixkosten des Auswerters sänken und der Gewinnanteil steige. Daher sei der Kläger auch an dem steigenden Gewinnanteil des Auswerters prozentual zu beteiligen.

Bei wertender Betrachtung entfalle auch ein Anteil seiner Vergütung auf die Auswertung der Produktion im Rahmen der Bavaria FilmTour. Die Filmproduktion Das Boot stelle seit Beginn der Bavaria FilmTour die Hauptattraktion dar. Die Aufenthaltsdauer der Besucher der Bavaria FilmTour bei der Boot-Kulisse betrage ca. 15 bis 20 Minuten. Der Anteil der Werkverwertung der Produktion Das Boot an der gesamten Bavaria FilmTour sei mit einem Fünftel zu bewerten. An den Erträgen aus der Bavaria FilmTour stehe ihm ein Beteiligungssatz von 1,5 % zu.

Zur Berechnung seines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) sei auf die tarifvertraglichen Re-gelungen zu Wiederholungs- und Folgevergütungen für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Beklagten zu 2) vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1. Januar 2002 (Anlage K 85) zu-rückzugreifen. Gegenüber den Beteiligungssätzen des Tarifvertrages sei jedoch insoweit eine Anpassung vorzunehmen, weil die Dritten Programme der ARD-Anstalten seit Jahren nicht mehr nur in einem regional beschränkten Bereich terrestrisch ausgestrahlt würden, sondern über Kabel und Satellit bundesweit empfangbar seien.

Danach habe sich der Beklagte zu 2) für den Zeitraum 29. März 2002 bis 8. Oktober 2015 Aufwendungen in Form von nicht an den Kläger geleisteten Wiederholungshonoraren in Höhe von mindestens 87.812,62 € für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm sowie anteilig für Ausstrahlungen in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen erspart (Anlage K 118). Alternativ und hilfsweise könnten die Vorteile des Beklagten zu 2) auch durch ersparte Aufwendungen für ein Alternativprogramm berechnet werden. In diesem Fall müssten dem Beklagten zu 2) alle Ausstrahlungen der Fernsehserie und des Spielfilms voll zugerechnet werden, weil der Beklagte zu 2) ausschließlicher Inhaber der Senderechte an der Fernsehserie und dem Spielfilm sei. Bezüglich der Ausstrahlungen des Director‘s Cut in der ARD und den weiteren gemeinsam betriebenen Programmen entfalle auf den Beklagten zu 2) jedenfalls der Anteil, der ihm am Gesamtprogramm zukomme. Weiter alternativ und hilfsweise legt der Kläger seinen Berechnungen die Gebühren- und Werbe-/Sponsoringeinnahmen des Beklagten zu 2) zugrunde. Danach belaufe sich der Gesamtvorteil für die Ausstrahlungen auf rund 30 Mio. €. Hinsichtlich der an ARTE erteilten Lizenzen sei der Kläger an den Lizenzeinnahmen des Beklagten zu 2) mit einem Beteiligungssatz von 3,5 % zu beteiligen. Die von ARTE im Jahr 2002 erhaltene Lizenzzahlung in Höhe von insgesamt 297.000,- € im Rahmen des Themenabends mit der völlig unbekannten Dokumentation Der Untergang der Kursk sei in Höhe von mindestens 200.000,- € auf den Film Das Boot zu allozieren.

Ebenso entfalle kein Anteil seiner Vergütung auf die Videoauswertung des Werkes durch die Beklagte zu 3). Die Videoauswertung sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitest-gehend unbekannt gewesen. Die angemessene Vergütung sei mit mindestens 3,5% von den Umsätzen der Beklagten zu 3) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu 1) zur Anpassung der vereinbarten Vergütung mit einem Beteiligungssatz von nicht weniger als 3,5 % an den Nettoerlösen sowie zur Zahlung einer Nachvergütung in Höhe von mindestens 250.000,- € zu verurteilen. Vom Beklagten zu 2) hat er die Zahlung einer Nachvergütung von mindestens 80.000,- € beansprucht; zudem hat er beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 2) auch nach dem 8. Oktober 2015 zur Zahlung von Wiederholungsvergütungen sowie zur Beteiligung des Klägers in Höhe von 3,5 % an den Lizenzerträgen verpflichtet ist. Schließlich hat er beantragt, die Beklagte zu 3) zur Zahlung einer Mindestnachvergütung in Höhe von 280.000,- € zu verurteilen und festzustellen, dass diese für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2015 verpflichtet ist, den Kläger mit mindestens 3,5 % an ihren Nettoerlösen zu beteiligen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Produktionskosten hätten sich in den Jahren 1980/1981 auf 31.542.818,92 DM belaufen (Anlage B 65). Sie habe zur Herstellung von Spielfilm und Serie eigene Mittel in Höhe von insgesamt 10.418.288,53 € und für die Herstellung des Director‘s Cut 543.400,- DM aufgewendet.

Sie ist der Auffassung, die Einnahmen aus der Bavaria FilmTour seien nicht beteiligungspflichtig. Innerhalb der Bavaria FilmTour komme den anderen Stationen mindestens ebenso viel Bedeutung zu wie der streitgegenständlichen Produktion, die anderen Filmproduktionen hätten zum Teil deutlich mehr Kinozuschauer gehabt. Es seien auch nur geringfügige Gewinne entstanden, regelmäßig dagegen auch hohe Verluste; im Schnitt werde die Bavaria FilmTour allen-falls kostendeckend betrieben.

Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) könne erst nach erfolgter Vertragsänderung geltend gemacht werden. Ein Beteiligungsanspruch für die Zukunft bestehe nicht, weil er von der zukünftigen Erlössituation abhänge. Der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungssatz sei zu hoch. Gemäß dem Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13. Mai 2013 (Anlage B 67) ergebe sich für das Gewerk Kamera lediglich ein Beteiligungssatz von 1,272 %. Zudem sei zu berücksichtigten, dass neben dem Kläger auch andere Kameramänner an der Produktion beteiligt gewesen seien und daher auf den Kläger nur etwa 80% der Leistungen innerhalb des Gewerks Kamera entfielen, so dass dem Kläger allenfalls ein Beteiligungssatz von 1,0176 % zustehe. Erlösschmälernde Aufwendungen seien von den Erträgen abzuziehen.

Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, Vergleichsmaßstab im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG sei nicht die tatsächlich mit dem Kläger vereinbarte Vergütung, sondern die vereinbarte Vergütung zuzüglich der von der Beklagten zu 1) an den Kläger gemäß § 32a Abs. 1 UrhG zu leistenden weiteren angemessenen Vergütung.

Die Zahlung von Wiederholungshonoraren an Kameraleute sei selbst bei Eigenproduktionen des Beklagten zu 2) unüblich. Der Tarifvertrag könne auf den Kläger keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine Eigenproduktion des Beklagten zu 2) handele. Der Kläger habe nur deshalb ein so hohes Honorar erhalten, weil es sich um einen sogenannten Buy-Out gehandelt habe. Der Spielfilm und der Director‘s Cut könnten von vorneherein keine Wiederholungshonorare auslösen, weil es sich um von der TV-Serie abgeleitete Produktionen handele, zu deren Herstellung keine neuen Leistungen des Klägers erforderlich gewesen seien. Bei der Lizenzierung an ARTE im August 2002 im Rahmen des Themenabends Der Untergang der Kursk habe der Beklagte zu 2) für den Spielfilm entsprechend dem Anteil der Sendeminuten lediglich eine Lizenzgebühr in Höhe von 153.509,64 € erhalten. Insgesamt habe der Beklagte zu 2) auf die streitgegenständliche Produktion bisher weitaus mehr aufgewendet, als Erträge und Vorteile erzielt.

Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen, die Videoauswertung sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Klägers mit der Beklagten zu 1) in den Jahren 1980/1981 wirtschaftlich bedeutsam gewesen, so dass in der insgesamt – für alle eingeräumten Nutzungsrechte – an den Kläger gezahlten Vergütung auch die Videoauswertung enthalten gewesen sei. Die Beklagte zu 3) habe im Durchschnitt 23,7% der Nettoeinnahmen an ihre Lizenzgeberin, die B. M. GmbH, abgeführt. Dieser Anteil liege im branchenüblichen Bereich und sei angemessen.

Sie ist der Auffassung, dass es für die Haftung des Dritten i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG nicht auf die Höhe der zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner vereinbarten Vergütung, sondern nur auf die Höhe der zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vereinbarten Lizenzvergütung und auf deren Angemessenheit ankomme. Von ihren Erträgen seien neben den an die B. M. GmbH abgeführten Lizenzgebühren auch die an ihre Kunden gewährten Boni und Skonti in Höhe von rund 850.000,- € erlösmindernd zu berücksichtigen. Abzuziehen seien zudem Herstellungskosten für DVDs. Diese beliefen sich unter Einbeziehung der Verpackungskosten für den Zeitraum 29. März 2002 bis Jahresende 2016 auf 1.067.714,65 €.

Mit Urteil vom 2. Juni 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht wie folgt erkannt:

I. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 204.834,32 € zu bezahlen ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist in Höhe von 2,25 % der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 204.834,32 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

II. 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis 8. Oktober 2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 89.324,62 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab dem 28. März 2002, aufgeteilt auf ARD-Sendeanstalten, Rubrik WDR), und 2,25% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) der Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnen-den und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

III. 1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis 30. September 2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ in Höhe von 180.401,08 € zu bezahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT" für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) der Beklagten zu 3) aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beklagten mit ihren Berufungen, soweit sie unterlegen sind. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Der Kläger hat nach ergänzender Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 3) bis einschließlich 31. März 2017 seine Klage diesbezüglich in der Berufungsinstanz erweitert. Er verfolgt nun-mehr nur noch einen Mindest-Beteiligungssatz von 3 % an den Erträgen der Beklagten.

Der Kläger beantragt zu seiner Berufung:

Unter Abänderung des am 2. Juni 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I vom 2. Juni 2016, Az.: 7 O 17694/08, werden die Beklagten wie folgt verurteilt:

1. a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 250.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 nicht weniger als 3 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1) aus der Verwertung der Produktion zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 250.000,- € betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008.

2. a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 90.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeit-raum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 90.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab 28. März 2002, aufgeteilt auf ARD-Sendeanstalten, Rubrik WDR), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3 % der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

Hilfsweise:

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab 28. März 2002, aufgeteilt auf ARD-Sendeanstalten, Rubrik WDR), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

3. a) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 240.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeit-raum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 240.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine „weitere an-gemessen Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3) aus der Verwertung der Produktion betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3) aus der Verwertung der Produktion betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.

4. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 4.066,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2016, Az.: 7 O 1769/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 Bezug genommen.

 

B.

Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, soweit das Landgericht die geltend gemachten Zinsansprüche abgewiesen, den Beklagten zu 2) zur Zahlung von lediglich 89.324,62 € verurteilt und der Kläger im Berufungsverfahren seine Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3) erweitert hat. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) haben keinen Erfolg.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung, wonach ihm für die Nutzung der Filmproduktion im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € und ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5 % von 1/7 der Nettoeinnahmen der Beklagten zu 1) aus der Bavaria FilmTour sowie von 2,25 % der Nettoerlöse aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion zu bezahlen ist. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als das Landgericht sie zur Einwilligung in eine Vertragsänderung und zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 204.834,32 € verurteilt hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit das Landgericht die geltend gemachten Zinsen abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers unbegründet.

1. Gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen, auf sein Verlangen in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Die Bestimmung des § 32a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 29. März 2002 geschlossen worden sind (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Tz. 55 – Das Boot).

Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH a.a.O., Tz. 25, 40 – Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 55 – Fluch der Karibik).

2. Der Kläger, der wegen seines Beitrages zum Filmwerk als dessen Miturheber anzusehen ist (vgl. BGH a.a.O., Tz. 13 – Das Boot), erhielt von der Beklagten zu 1) eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 €. Auf die Zeit nach dem 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 entfällt ein Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von 42.755,05 €.

a) Zu den zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger in den Jahren 1980 und 1981 getroffenen Vergütungsvereinbarungen hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Chefkameramann bis Juli 1981 eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 € erhielt. Gegen diese Feststellung haben die Parteien keine Einwände erhoben, sie ist daher der Senatsentscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts kann jedoch nicht angenommen werden, dass nur ein verschwindend geringer Teil der vereinbarten Vergütung, der mit Null gleichzusetzen sei, auf die Nutzung des Filmwerks nach dem 28. März 2002 entfällt.

aa) Zwar wurde das Filmwerk zwischen dem Kinostart am 17. September 1981 und 28. März 2002 im In- und Ausland im Kino, im Fernsehen sowie auf Video und DVD umfangreich ausgewertet; mit dem Director‘s Cut wurde im Jahr 1997 überdies ein zweiter Kinofilm aus dem ursprünglichen Filmmaterial in einer neuen Schnittfassung hergestellt. Auch ist allgemein bekannt, dass die Nutzung von Filmen in der Regel in einer abfallenden Kurve verläuft und die wesentliche Nutzung einer Filmproduktion regelmäßig zeitlich begrenzt ist.

Jedoch ist – zumindest in Einzelfällen – auch eine lang andauernde Nutzung von Filmen über viele Jahre und Jahrzehnte hinweg möglich. Die Beklagte zu 1) hat auf zahlreiche bekannte Filmklassiker wie beispielsweise In der Hitze der Nacht (1967), Die Brücke von Remagen (1969), Die Brücke von Arnheim (1977) sowie mehrere James-Bond-Filme hingewiesen, die über einen sehr langen Zeitraum ausgewertet und nach wie vor regelmäßig im Fernsehen wiederholt werden.

Aufgrund der langen Produktionsdauer von rund 1½ Jahren und der Herstellungskosten von zumindest 25 Mio. DM (vgl. Anlage K 107) handelte es sich bei Das Boot für den deutschen Film – jedenfalls nach damaligen Maßstäben – um eine sehr aufwendige und teure Produktion. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Preise und Oskar-Nominierungen bereits in den Jahren 1982 und 1983 war es für Verwerter und Urheber bereits zu Auswertungsbeginn durchaus absehbar, dass der Film über einen längeren Zeitraum – unter Umständen auch mehrere Jahrzehnte – ausgewertet wird.

Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten zu 1) mit den Verträgen vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und 4. Februar 1981 (Anlage K 13) seine Werknutzungsrechte umfassend und zeitlich unbeschränkt einräumte; gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Auch nach den zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Produktionsverträgen vom 26. Juni 1980 betreffend Spielfilm und Fernsehaufzeichnung (Folgen eins bis vier) sollte das Recht zur wiederholten Ausstrahlung grundsätzlich für unbeschränkte Zeit bestehen. Soweit der Rechteinhaber an dem Roman Das Boot die Nutzungsrechte zunächst nur bis 12. Juli 1991 eingeräumte, ist dies kein hinreichender Beleg dafür, dass die Parteien des Rechtsstreits von vornherein lediglich von einem zehnjährigen Auswertungszeitraum ausgegangen sind, da der Kläger an der Einräumung der Buchrechte nicht beteiligt war.

Im Übrigen soll nach dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG diese Regelung dazu dienen, aus der (objektiven) ex-post-Betrachtung ein im Laufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgnissen und Vorteilen des Verwerters auszugleichen. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Parteien die Möglichkeit einer besonders umfangreichen oder erfolgreichen Verwertung vorhergesehen und in ihren vertraglichen Willen aufgenommen haben. Demzufolge erscheint es bereits fraglich, ob es für die Bestimmung der anteiligen Vergütung im nach § 32a UrhG relevanten Zeitraum darauf ankommen kann, ob die Parteien eines Pauschalvertrages mit einer längeren Auswertungsdauer gerechnet haben oder nicht. Anderenfalls könnte bei Entrichtung einer Einmalzahlung an den Urheber die Rechtsfolge des § 32a UrhG schon dann eingreifen, wenn nach einem längeren Zeitablauf noch eine weitere Auswertung auch geringen Ausmaßes – und ohne dass insgesamt bei Betrachtung der vom Urheber erhaltenen Vergütung von einem Missverhältnis auszugehen wäre – erfolgt, da hierfür die anzusetzende tatsächlich erhaltene Vergütung mit Null zu bemessen wäre (vgl. OLG München, GRUR-RR 2017, 376 Tz. 59 – Elvis Presley).

bb) Vielmehr entfällt bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 ein Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von 42.755,05 €.

Die insgesamt gezahlte Gegenleistung ist nicht bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist zu verteilen, zumal der Zeitpunkt des Erlöschens des Urheberrechts gemäß § 64 UrhG im Streitfall noch gar nicht feststeht. Vielmehr ist bei wertender Betrachtung der für die Nachvergütung ab dem 29. März 2002 maßgebliche Zeitraum nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des ersten Vertrages vom 3. Juni 1980, in dem die Parteien eine Pauschalvergütung von 120.000,- DM vereinbart haben, verstrichenen Gesamtzeitraums zu setzen und im Rahmen einer wertenden Betrachtung diese Quote mit der gesamten Gegenleistung zu vervielfältigen (vgl. OLG München a.a.O., Tz. 58 – Elvis Presley).

Für die Ermittlung der erhaltenen Vergütung ist demnach der Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 – also rund 182 Monate – zum Gesamtzeitraum vom 3. Juni 1980 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – also rund 444 Monate – ins Verhältnis zu setzen, woraus sich ein Faktor von 0,4099099 ergibt. Multipliziert man die vom Kläger erhaltene Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 € mit diesem Faktor 0,4099099, so ergibt sich eine auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 29. März 2002 bis zum 1. Juni 2017 entfallende Teilvergütung in Höhe von 42.755,05 €.

cc) Der Senat sieht davon ab, diese Teilvergütung für den Zeitraum von 1980 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Inflation anzupassen.

Eine entsprechende kaufkraftbereinigte Vergütungsanpassung entspricht weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ergibt sich diese aus dem Gesetz. Nach dem geltenden Nominalprinzip kann eine auf eine bestimmte Summe lautende Geldforderung grundsätzlich durch die Leistung genau der ursprünglich vereinbarten Zahl nominaler Geldeinheiten – ohne Wertanpassung – erfüllt werden. Der genannte Grundsatz liegt auch § 244 Abs. 2 BGB zugrunde.

Im Übrigen würde durch eine Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung gerade bei Altfällen das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19), noch zusätzlich erschwert. Ob im Falle einer inflationsbedingten Anpassung der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses auch sämtliche Erträge und Vorteile des Werkverwerters seit Verwertungsbeginn – im Streitfall seit 1981 – wertbereinigt an die Inflation angepasst werden müssten, kann daher dahin stehen. Soweit das OLG München im Urteil vom 1. Juni 2017 zwar die maßgebliche Teilvergütung für den Zeitraum seit Vereinbarung der Buyout-Vergütung im Jahr 1973, nicht aber die Erträge der Verwerter an die Inflation angepasst hat (a.a.O., Tz. 58 – Elvis Presley), ist diese Wertbereinigung im dortigen Instanzenzug dem Grunde und der Höhe nach unstreitig geblieben.

3. Bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) sind sämtliche aus der Nutzung des Werks erzielten Erträge und Vorteile zu berücksichtigten, auch soweit sie vor dem 29. März 2002 angefallen sind. Zwar ist eine weitere angemessene Beteiligung nur an Erträgen und Vorteilen für Nutzungen geschuldet, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, sind jedoch nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche davor angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 57 – Das Boot).

Bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, ist zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen; etwaige seinen Gewinn schmälernde Aufwendungen sind erst bei der im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses vorzunehmenden Würdigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.,Tz. 33 – Das Boot). Unter den auf Verwerterseite einzustellenden Erträgen sind demnach alle Einnahmen des Verwerters – abzüglich Umsatzsteuer – zu verstehen. Ein Gewinn oder Verlust ist erst im Rahmen der Neufestsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sind keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Sie sind aber ebenfalls im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht (vgl. BGH a.a.O., Tz. 91 – Das Boot).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1) folgende Erträge (Nettoerlöse nach Abzug der Umsatzsteuer) erzielt:

a) Vor dem Stichtag erzielte die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Landgerichts aus der unmittelbaren Verwertung des Filmwerks von 1981 bis 31. Dezember 2001 Erträge in Höhe von 13.371.645,97 € (Anlage K 76) sowie zwischen 1. Januar 2002 und 28. März 2002 Erträge in Höhe von 8.894,30 €. Zusätzlich erzielte sie vor dem Stichtag weitere Erträge in Höhe von 766.937,82 € durch Verwertungen an die Firma R. Film.

Zur Herstellung des Films erhielt die Beklagte zu 1) in den Jahren 1980 und 1981 Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.585.956,- € (Anlage K 77). Dabei handelte es sich um Vorverkäufe in Höhe von 8.205.467,24 € (16.048.499,- DM) sowie um Filmförderungen in Form von Darlehen in Höhe von 1.380.488,08 € (2.700.000,- DM).

Damit belaufen sich die Erträge vor dem Stichtag auf mindestens 14.147.476,- €. Ob es sich bei den Finanzierungsbeiträgen aus Vorverkäufen in Höhe von 8.205.467,24 € an Lizenznehmer, die damit zugleich Verwertungsrechte erworben haben, um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes handelt, kann dahin stehen, da diese Finanzierungshilfen jedenfalls bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind.

b) Im Zeitraum zwischen dem 29. März 2002 und 30. Juni 2014 erzielte die Beklagte zu 1) nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts Verwertungserlöse aus der Lizenzierung des Filmwerks in Höhe von insgesamt 8.305.920,- €.

aa) Das Landgericht hat dabei die von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Auskunftserteilung mitgeteilten und auf den Zeitraum 29. März 2002 bis 30. Juni 2014 entfallenden Erträge in Höhe von 6.774.495,- € sowie weitere Lizenzzahlungen in Höhe von 42.800,- € für die Weiterlizenzierung des Spielfilms an ARTE und in Höhe von 1.488.615,- € für die DVD- und Video-auswertung berücksichtigt. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte zu 1) in der Berufungs-begründung vom 2. September 2016 (Seite 9 = Bl. 1616 d. A.) keine Einwände erhoben. Auch der Kläger hat in der Berufungserwiderung vom 5. April 2017 (S. 27 = Bl. 1759 d. A.) die Ein-nahmen der Beklagten zu 1) seit dem 29. März 2002 aus der unmittelbaren Filmverwertung in Höhe von insgesamt 8.305.920,- € als zutreffend bestätigt.

bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 31. August 2016 (Seite 21 ff. = Bl. 1590/1593 d. A.) die Auffassung vertritt, der von der B. M. GmbH für die Videoauswertung an die Beklagte zu 1) bezahlten Lizenzvergütung in Höhe von insgesamt 1.488.615,- € seien – fiktive – Erlöse in Höhe von 83.745,27 € aufzuschlagen, da die Beklagte zu 3) ihrerseits an die zwischengeschaltete B. M. GmbH für den maßgeblichen Zeitraum eine Lizenzvergütung in Höhe von insgesamt 1.572.360,27 € bezahlte (Anlage K 116), kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die vom Dritten als Lizenznehmer dem Lizenzgeber zu erbringende Gegen-leistung ist nach den vertraglichen Regelungen in der Lizenzkette im Rahmen der Missverhältnisprüfung zu berücksichtigen. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung von seinen Erträgen abziehen; sie schlägt aber beim Lizenzgeber zu Buche. Es soll verhindert werden, dass der Urheber mehrfach dieselben Erträge liquidieren kann. Dem Urheber gegenüber haftet jedes Glied der Kette nach dem Verhältnis seiner Erträge und Vorteile zur Gegenleistung, die dem Urheber zu gewähren war. Dem dies ausnutzenden Gebaren, durch geschickte Dispositionen in der Lizenzkette hohe Erträge zu verschieben und unbeachtlich werden zu lassen, kann allerdings begegnet werden. In derartigen Missbrauchsfällen, etwa bei zahlreichen Weiterlizenzierungen innerhalb eines Konzerns, bei denen die Voraussetzung für die Anwendung des § 32a UrhG jeweils gerade nicht erfüllt ist, wird der Anspruch zu gewähren sein (vgl. Haedicke in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 32a Rz. 33).

Im Streitfall hat der Kläger einen solchen Missbrauchsfall mit zahlreichen Weiterlizenzierungen innerhalb eines Konzerns, der dazu führen könnte, die von der B. M. GmbH vereinnahmten Erträge in voller Höhe der Beklagten zu 1) zuzurechnen, nicht dargetan. Für die Annahme eines solchen Missbrauchsfalls reicht insbesondere der vom Kläger behauptete Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der B. M. GmbH mit der Beklagten zu 1) nicht aus. Denn es besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob es sich bei den weiteren Lizenznehmern in der Lizenzkette um konzernangehörige Unternehmen des Vertragspartners des Urhebers handelt oder um selbstständige Drittunternehmen. Abweichendes ist nur in Fällen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb des Konzerns eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen wurde, um das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern (vgl. OLG München a.a.O., Tz. 54 – Elvis Presley). Vorliegend sind der-artige Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch erkennbar.

c) Zudem wertete die Beklagte zu 1) das Filmwerk Das Boot im Rahmen der Bavaria FilmTour aus und erzielte hierbei Erträge.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) handelt es sich bei dem im Rahmen der Film-Tour vor der Boot-Station gezeigten dreiminütigen Making-of sowie dem an anderer Stelle aus-gestrahlten rund 10-minütigen Dokumentarfilm jeweils mit Ausschnitten aus dem Film Das Boot jedenfalls auch um Filmverwertung und nicht lediglich um eine Merchandisingmaßnahme durch Vermarktung einer Liegenschaft.

Zwar kommen Besucher in erster Linie in die Bavaria Filmstadt, um die Filmkulissen aus den Filmproduktionen wie beispielsweise die Originalkulisse des U-Boots wahrzunehmen und zu erleben. Insoweit bewirbt die Beklagte zu 1) die Bavaria Filmstadt unter anderem auch mit dem Slogan Raus aus der U-Bahn. Rein ins U-Boot. Tauche ein in die Welt von Film und Fernsehen. Und erlebe Original-Kulissen großer Filmklassiker live (vgl. Anlage K 123). Dennoch gehört es zum Wesen der Bavaria FilmTour, an den jeweiligen Stationen Filmausschnitte zu Anschauungszwecken zu zeigen. Auch die Verwendung des Begriffs FilmTour legt nahe, dass die Film-produktionen ausschnittsweise gezeigt werden. Deshalb trägt die Verwertung des Filmwerks nicht vernachlässigbar zur Erzielung von Einnahmen bei.

bb) Zutreffend hat das Landgericht den auf die Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks entfallenden Anteil unter Berücksichtigung der weiteren Stationen, der Zeitdauer des Aufenthalts bei der Station Das Boot und des Umfangs der gezeigten Filmausschnitte gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 1/7 geschätzt.

(1) Neben der Boot-Station gab es seit dem Jahr 1981 weitere Stationen mit Filmproduktionen unter Beteiligung der Beklagten zu 1). Unter anderem gab es seit 1983 die Kulisse Die Unendliche Geschichte, seit 1990 die Station Das fliegende Klassenzimmer und ab 1993 die Kulissenstraße Marienhof sowie Exponate aus Joseph Vilsmaiers Filmen Stalingrad und Das doppelte Lottchen. Ab dem Jahr 1998 folgten weitere Attraktionen wie beispielsweise das Gallierdorf aus Asterix und Obelix, die Kulisse aus Bully Herbigs Erfolgsfilm (T)Raumschiff Surprise, das Wikinger-Schiff aus Wickie und die starken Männer, das 4D Erlebniskino Lissy und der Wilde Kaiser, Kulissen zu den Jugendfilmklassikern Die wilden Kerle und Die wilden Hühner sowie der nachgebaute Stammheim-Gefängnistrakt aus Der Baader-Meinhof-Komplex.

Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 die einzelnen zwischen 2002 und 2014 aufgebauten Stationen und die – behauptete – Verweildauer tabellarisch aufgelistet (Seite 12/18 = Bl. 1301/1308). Daraus ergibt sich, dass in den Jahren 2002 bis 2014 je-weils zwischen 13 und 15 Stationen Bestandteil der FilmTour waren. Die Boot-Station ist je-doch die einzige Filmproduktion, die Besuchern seit Eröffnung der FilmTour ununterbrochen gezeigt wird. Andere Stationen wurden zwischenzeitlich wieder abgebaut; so wurde etwa die ebenfalls im Jahr 1981 aufgebaute Station Berliner Straße im Jahr 1987 wieder abgerissen.

(2) Zur Gesamtlänge der Führung und zur Verweildauer an der Boot-Station haben die Parteien kontrovers vorgetragen. Gemäß den Tabellen der Beklagten zu 1) im erstinstanzlichen Schrift-satz vom 28. Mai 2015 dauerte die Führung in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils 90 Minuten, in den Jahren 2008 bis 2013 jeweils 92 Minuten und im Jahr 2014 schließlich 98 Minuten (Seite 12/18 = Bl. 1301/1308 d. A.). Es kann dahin stehen, ob die Besuchergruppen bei der Boot-Station insgesamt – nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) – lediglich elf Minuten oder – wie der Kläger behauptet – 15 bis 20 Minuten verweilen.

Unstreitig gehen die Teilnehmer der Besuchergruppen aufgrund der Enge einzeln nacheinander durch das U-Boot, während vor dieser Kulisse den wartenden Besuchern auf einem Monitor in einer Dauerschleife unter anderem Filmausschnitte von rund einer Minute Länge gezeigt wer-den. Da die Besucher nur einzeln und nicht gleichzeitig die Röhre betreten, können sie die Filmausschnitte zu weiten Teilen auch noch nach dem sechsminütigen Einführungsvortrag wahrnehmen. Entgegen der Annahme der Beklagten zu 1) sind daher nicht lediglich 6/11 für den Zeitraum der Verweildauer an der Boot-Station dem Filmwerk zuzuordnen. Zudem wird den Besuchern auch an anderer Stelle der Führung ein Monitorkinofilm gezeigt, der einen Überblick der hergestellten Produktionen bietet; dieser Film beinhaltet unter anderem auch Ausschnitte aus dem Film Das Boot von rund einer Minute Länge.

(3) Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung eines unter 1/7 liegenden Anteils dargetan, dass einzelne Filmproduktionen, die im Rahmen der FilmTour gezeigt werden, im Rahmen der deutschen Kinoauswertung höhere Zuschauerzahlen hatten. Während den ersten Kinofilm Das Boot rund 3,7 Millionen Zuschauer im Kino verfolgten (vgl. S. 121 der Anlage Das Boot – Auf der Suche nach der Crew der U 96), hatten die Kinofilme Die unendliche Geschichte rund 4,82 Millionen, Wickie und die starken Männer 4,92 Millionen sowie die mehrteilige Filmreihe Die wilden Kerle insgesamt 8,84 Millionen Zuschauer (vgl. Anlage B 84).

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Das Boot international einer der erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten ist und bis 1987 weltweit über 70 Millionen Zuschauer erreicht haben soll (vgl. S. 123 der Anlage Das Boot – Auf der Suche nach der Crew der U 96). Der Film erfuhr international einen für eine deutsche Filmproduktion ganz außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch. In den USA etwa gilt Das Boot bis heute als der erfolgreichste deutschsprachige Film und rangiert damit noch vor dem mit einem Oscar prämierten Film Das Leben der anderen (vgl. Anlage K 44, Begleitbuch zur von der Beklagten zu 3) im Jahr 2011 veröffentlichten Jubiläums-Edition).

(4) Trotz der zahlreichen weiteren bekannten Filmkulissen kommt der Boot-Station als Grün-dungsmodell aus dem Jahr 1981 aufgrund seiner ungebrochenen Attraktivität ein besonderes Gewicht im Rahmen der Bavaria FilmTour zu.

Dafür spricht bereits die eigene Werbung der Beklagten zu 1). Im Jahr 2008 bezeichnete sie unter www.filmstadt.de Das Boot als Gründungsmodell der Bavaria Filmstadt und bewarb den Film Das Boot unter anderem als den erfolgreichsten deutschen Spielfilm sowie als Oscar nominierten Klassiker (Anlage K 11). Sie bewarb die Bavaria Filmstadt auch noch im Jahr 2016 – rund 35 Jahre nach Eröffnung – auf öffentlichen Plakaten in München mit der Boot-Station und dem Slogan Raus aus der U-Bahn. Rein ins U-Boot (Anlage K 123).

Der Kläger hat zudem einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16. August 2016 mit dem Titel Beklemmungen in Übergröße vorgelegt (Anlage K 124). Darin heißt es unter anderem:

„Das unscheinbare Ding hat in den vergangenen Jahrzehnten nicht nur 15 Millionen Menschen beeindruckt, die diese Filmkulisse live besichtigt haben. […] Und es hat die Bavaria Filmstadt von der reinen Produktionsstätte zum Ausflugsziel und Publikumsmagneten gemacht. Es ist: das Boot.

[…]

Das Boot, das man seit 35 Jahren in der Bavaria vorfindet und in allen Umfragen von den Besuchern als das Highlight des Rundgangs bezeichnet wird, ...

[…]

Und die Erfolgsgeschichte des Boots geht immer noch weiter, es stellt nach wie vor alle an-deren Kulissen in der Filmstadt in den Schatten.

[…]“

Durch die Eigenwerbung der Beklagten zu 1) und den Zeitungsartikel vom 16. August 2016 hat der Kläger dargetan, dass jedenfalls die Besucher die Boot-Station als das Highlight der Film-Tour ansehen. Diese ist Publikumsmagnet und in nicht unerheblichem Umfang für die Höhe der Einnahmen der Beklagten zu 1) aus der Bavaria FilmTour verantwortlich, auch wenn – nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) – 2/3 der Zuschauer im Zeitraum 2001 bis Mai 2012 das Gesamtangebot mit dem 4D-Kino und dem sogenannten Bullyversum zu einem Eintrittspreis von 27,50 € statt die eigentliche FilmTour zu einem Eintrittspreis von 13,- € in Anspruch genommen haben sollten.

(5) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den auf die Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks entfallenden Anteil gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 1/7 geschätzt hat.

Selbst wenn die Besuchergruppen insgesamt nur elf Minuten im Rahmen der rund 90 bis 95-minütigen Führung verbleiben sollten und sich damit rechnerisch ein geringerer Anteil – nach Auffassung der Beklagten zu 1) von allenfalls 1/19 – ergäbe, verbietet sich angesichts der Stellung der Boot-Kulisse als Gründungsmodell und Publikumsmagnet eine schematische Betrachtungsweise, die lediglich auf die Verweildauer der Besuchergruppen an der Boot-Station im Vergleich zur Gesamtdauer der Führung abstellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint ein Anteil der Filmverwertung von 1/5 an den Gesamteinnahmen der FilmTour jedoch trotz der herausragenden Bedeutung der Boot-Station überhöht. Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass das dreiminütige Making-of vor der Boot-Station fortlaufend wiederholt wird und dabei jeweils Filmausschnitte von rund einer Minute Länge gezeigt werden. Im Bereich der Boot-Station befinden sich jedoch noch weitere Exponate wie Fotografien, Schaubilder, Torpedos und ein großer Aussichtsturm, die während des Aufenthalts von den Besuchern betrachtet werden können. Zudem wird der Fokus der Besucher in erster Linie auf die Boot-Kulisse gerichtet sein. Die parallel gezeigten Filmausschnitte werden die Besucher zwar mit Interesse verfolgen, um sich bereits vor Betreten der U-Boot-Röhre einen Eindruck über die beengten Verhältnisse und die beklemmende Situation zu verschaffen. Da jedoch die Boot-Station insbesondere aufgrund der U-Boot-Kulisse zum Zuschauermagneten wurde und die Filmausschnitte lediglich zu Anschauungszwecken gezeigt werden, erscheint ein Anteil von 1/7 an den Gesamteinnahmen der Beklagten zu 1) an der Bavaria FilmTour für die Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks ausreichend und angemessen.

cc) Aus der Bavaria FilmTour erzielte die Beklagte zu 1) nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts im Zeitraum 1995 bis zur Saison 2013/2014 Einnahmen in Höhe von insgesamt 41.654.078,28 €. Die Einnahmen beliefen sich für den Zeitraum 1995 bis 2001 auf 16.522.504,27 € und für den Zeitraum 2002 bis Juni 2014 auf 25.131.574,01 € (vgl. Anlage K 79). Auskunft zu den Einnahmen für den Zeitraum 1982 bis 1994 hat die Beklagte zu 1) nicht erteilt. Der Senat schätzt die Einnahmen in diesem Zeitraum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens 20 Mio. €. Denn die Einnahmen betrugen für den von der Dauer vergleichbaren Zeitraum von 2002 bis 2014 rund 25 Mio. € und für den halb so langen Zeitraum von 1995 bis 2001 rund 16,5 Mio. €, so dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die FilmTour zwar erst im Jahr 1981 angelaufen war und sich den Ruf als attraktives Ausflugsziel erst noch erarbeiten musste, andererseits aber als Neuheit von Interesse war, dieser Betrag angemessen erscheint.

Unter Berücksichtigung eines Anteils von 1/7 erzielte die Beklagte zu 1) aus der Verwertung des Filmwerks Das Boot im Rahmen der Bavaria FilmTour vor dem Stichtag Einnahmen in Höhe von 5.217.599,61 (1/7 von 36.522.504,27 €) und danach in Höhe von 3.590.224,86 € (1/7 von 25.131.574,01 €).

4. Im nächsten Prüfungsschritt ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 25 – Das Boot).

Der Senat hält unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und der Besonderheiten des Einzel-falles eine Beteiligung des Klägers in Höhe von 2,25 % an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1) sowie in Höhe von 0,5 % an 1/7 der Einnahmen aus der Bavaria FilmTour für angemessen. Die angemessene Vergütung des Klägers nach dem Stichtag beträgt insgesamt 204.834,32 €. Diese setzt sich aus der Beteiligung in Höhe von 186.883,20 € an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1) und in Höhe von 17.951,12 € an der Verwertung des Filmwerks im Rahmen der der Bavaria FilmTour zusammen.

a) Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine Vergütung angemessen, wenn sie nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelt worden ist. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeit-punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe her-angezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH GRUR 2009, 1148 Tz. 32 – Talking to Addison; GRUR 2016, 62 Tz. 16 – GVR Tageszeitungen I). Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist eine vergleichbare Interessenlage ausreichend; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 34 – Talking to Addison; BGH a.a.O., Tz. 21 – GVR Tageszeitungen I). Auch eine tarifvertragliche Regelung kann bei nicht tarifgebundenen Parteien eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit einer Vergütung entfalten (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32 Rz. 84).

b) Im Streitfall gibt es weder einen Tarifvertrag noch gemeinsame Vergütungsregeln, die unmittelbar auf die Parteien anwendbar sind. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere angemessene Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG ist daher nicht nach § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen.

aa) Der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13. Mai 2013 (Anlage B 67) ist im Streitfall weder zeitlich noch persönlich auf den Kläger unmittelbar anwendbar.

(1) Dieser Ergänzungstarifvertrag zwischen der Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e.V. – BFFS und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di FilmUnion sieht gemäß Ziffer 2.3 für alle Filmschaffenden, die Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sind, eine nach Maßgabe der Erlössituation steigende Beteiligung an den Erlösen des Filmherstellers in Höhe von 7,5 % bei Rückführung der unbedingt rückzahlbaren Darlehen (Ziffern 5.1, 6.1), von 12,5 % nach Rückführung aller Fördermittel (Ziffern 5.2, 6.2) und von 15 % nach Erzielung weiterer Erlöse des Produzenten von weiteren 20 % der Herstellungskosten (Ziffern 5.3, 6.3) vor.

Gemäß der Präambel sowie Ziffern 2.3, 4.3, 4.4 und 4.7 soll der Tarifvertrag insbesondere Ansprüche auf eine weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG (sog. Fairnessaus-gleich) regeln. Nach Ziffer 4.3 richten sich die in dem Ergänzungstarifvertrag geregelten Beteiligungsansprüche gegen den Filmhersteller als Vertragspartner des Berechtigten. Nach Ziffer 4.4 sieht der Ergänzungstarifvertrag die Zahlung einer Erlösbeteiligung für alle für die Herstellung eines Kinofilms engagierten ausübenden Künstler und für sämtliche Filmschaffende vor, denen in Bezug auf den jeweiligen Kinofilm Ansprüche aus § 32, § 32a UrhG zustehen können, auch wenn die entsprechenden Mitwirkenden nicht tarifgebunden sind oder sie ihre Leistungen als Selbständige erbringen. Diesen Ergänzungstarif haben zahlreiche weitere Verbände von Filmschaffenden wie die Berufsvereinigung Filmton e.V. (bvft), der Bundesverband deutscher Stuntleute e.V. (BvS), der Bundesverband Filmschnitt Editor e.V. (BFS), der Bundesverband Locationscouts e.V. (BVL), Bundesvereinigung Maskenbild e.V. (BVM), der Verband der Requisiteure und Set Decorator e.V. (VDR/SD) und der Verband Deutscher Tonmeister e.V. (VDT) im Rahmen eine gemeinsamen Schlusserklärung vom 12. November 2013 ausdrücklich begrüßt und unterstützt (Anlage B 68).

Die Beklagte zu 1) hat dargetan, dass die Beteiligung für das Gewerk Kamera gemäß der Schlusserklärung bei einem typischen Realspielfilm 8,48 % beträgt (vgl. Anlage B 68, Seite 6; Anlage B 70), wobei sich dieser Beteiligungssatz nicht auf die Erlöse bezieht, sondern auf den Anteil des Gewerks Kamera an den nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrags an die Gesamtheit der Berechtigten auszuschüttenden Erlösen. Die Beklagte zu 1) hat insoweit unstreitig gestellt, dass sie bereits vor dem Stichtag die unbedingt rückzahlbaren Darlehen und Fördermittel zurückbezahlte und Erlöse von weiteren 20 % der Herstellungskosten erzielte. Bei Anwendung der Regelungen des Ergänzungstarifvertrags auf den Streitfall ergäbe sich für das Gewerk Kamera für die Erlöse nach dem Stichtag eine Beteiligung von 8,48 % an 15 % der Erlöse und somit eine Erlösbeteiligung von 1,272 %.

(2) Dieser Ergänzungstarifvertrag ist jedoch zeitlich nicht auf die zwischen den Parteien in den Jahren 1980 und 1981 geschlossenen Verträge anwendbar.

Im Übrigen ist der Ergänzungstarifvertrag auf den Kläger auch nicht persönlich anwendbar. Für die Vorrangwirkung des Tarifvertrages gemäß § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist erforderlich, dass die Vergütung für die Nutzung der betreffenden Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Der zu entscheidende Sachverhalt muss in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages einzuordnen sein, insbesondere müssen Urheber und Werknutzer tarifgebunden i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG sein (vgl. Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 32 UrhG Rz. 23; Czychowski in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014. § 32 Rz. 27). Im Streitfall ist der Kläger als selbständiger Kameramann nicht tarifgebunden (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O, § 36 UrhG Rz. 14; OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 – Schlichtungsstellenbesetzung).

bb) Auch die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Film Produktion GmbH für Kinofilme vom 20. Dezember 2012, die als angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG ab dem Erreichen der „Beteiligungsschwelle 1“ unter anderem nach Rückdeckung der Eigenmittel des Produzenten eine Beteiligung von 0,85 % und ab Erreichen der „Beteiligungsschwelle 2“ nach Rückführung der Förderdarlehen eine Beteiligung von 1,6 % an allen weiteren Erlösen der Constantin Film Produktion GmbH vorsehen, sowie der Einigungsvorschlag für eine Gemeinsame Vergütungs-regel zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Television GmbH für TV-Produktionen vom 19. März 2014, der unter anderem bei vollfinanzierten TV-Auftragsproduktionen eine angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG durch eine Beteiligung in Höhe von 1,75 % an allen über das vom Sender oder Dritten voll finanzierte Produktionsbudget hinausgehenden Produzenteneinnahmen, soweit diese Erträge 10.000,- € übersteigen, vorsieht (Anlage K 74), sind weder zeitlich noch persönlich auf die Parteien anwendbar.

Der Einigungsvorschlag für eine Gemeinsame Vergütungsregel zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Television GmbH für TV-Produktionen vom 19. März 2014 ist schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil die Constantin Television GmbH dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widersprochen hat. Zudem geht aus der Pressemitteilung des BVK vom 24. April 2014 hervor, dass ausdrücklich keine Regelung bezüglich des Fairnessausgleichs gemäß § 32a UrhG in den Einigungsvorschlag aufgenommen wurde, da es sich insoweit um Einzelfallgestaltungen handele, die bei Vorliegen der Voraussetzungen eine höhere Beteiligung des Kameramannes rechtfertigten (Anlage K 73).

cc) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle vom 21. Juni 2016 für Gemeinsame Vergütungsregeln zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und dem Bayerischen Rundfunk für TV-Eigenproduktionen hingewiesen hat (Anlage K 121, Seite 17 f. der Berufungsbegründung = Bl. 1586 d. A.), hat er den behaupteten Beteiligungsanspruch von Kameraleuten in Höhe von 3 bis 4 % der Nettoerlöse schon nicht hinreichend dargetan. In Ziffer 4.1 ist vorgesehen, dass bei einer entgeltlichen Verwertung der Produktion die (Film-)Miturheber insgesamt 40 % der Nettoerlöse erhalten. Soweit Künstler beteiligt sind, reduziert sich die Beteiligung auf 20 %. Die 40 bzw. 20 % der Nettoerlöse werden im Verhältnis der Erstvergütungen der Berechtigten zueinander aufgeteilt. Soweit der Kläger meint, dies führe vor dem Hintergrund der üblicherweise gezahlten Erstvergütungen dazu, dass einem Kameramann 3 bis 4 % der Nettoerlöse zuzubilligen sei, da die Erstvergütung des Kameramanns bei Filmproduktionen nach der des Regisseurs im Gefüge der Filmurheber die Höchste sei und regelmäßig rund die Hälfte der Gage des Regisseurs betrage, ist der Kläger eine konkrete Berechnung schuldig geblieben. Im Übrigen hat der Bayerische Rundfunk dem Einigungsvorschlag widersprochen. Er ist somit schon aus diesem Grunde nicht unmittelbar anwendbar.

c) Die Parteien haben auch keine anderweitige Branchenübung dargetan, die im Streitfall Anwendung findet.

aa) Soweit der Kläger selbst im Jahr 2008 für die Produktion Die Deutschstunde aus dem Jahre 1971, bei der er ebenfalls als Kameramann mitgewirkt hatte, im Gegenzug für die Rechteeinräumung an der audiovisuellen Auswertung als Lizenzhonorar eine Erlösbeteiligung in Höhe von 1,5 % vereinbarte (Anlage K 53), kommt dem für den Streitfall keine maßgebliche Bedeutung zu. Unabhängig davon, ob der Kläger diesen Beteiligungssatz frei verhandeln konnte, ist die herausragende, Oscar-nominierte Leistung des Klägers für Das Boot nicht mit der früheren bildgestaltenden Tätigkeit bei der Deutschstunde rund zehn Jahre zuvor vergleichbar. Die Vereinbarung des Beteiligungssatzes von 1,5 % führt insoweit nicht zu einer Selbstbindung des Klägers.

bb) Auch bei den vom Kläger vorgelegten Verwertungsverträgen anderer an einem Filmwerk mitwirkender Kreativer – der Urheberin der grafischen Figur Pumuckl für die Videoauswertung eines Kinospielfilms und der Fernsehserie aus den Jahren 2003 und 2004 (Anlagen K 70, K 71) sowie der Schauspielerin Marlene Dietrich für die Videoauswertung eines Dokumentarfilms aus dem Jahr 1981 (Anlage K 72) – mit vereinbarten Beteiligungssätzen zwischen 3,5 % und 9 % handelt es sich um besonders gelagerte Einzelfälle zu anderen nach dem UrhG geschützten Leistungen, die auf den Streitfall nicht übertragbar sind.

d) Mangels andersartiger Branchenübung greift der Senat auf den Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13. Mai 2013 sowie die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Film Produktion GmbH für Kinofilme vom 20. Dezember 2012 zurück, die zwar nicht unmittelbar anwendbar sind, jedoch vergleichbare Sachverhalte regeln und deshalb im Streitfall indizielle Bedeutung haben.

aa) Bei Anwendung der Regelungen des Ergänzungstarifvertrags ergäbe sich für das Gewerk Kamera für die hier relevanten Erlöse jedenfalls nach dem Stichtag eine Beteiligung von 8,48 % an 15 % der Erlöse und somit eine Erlösbeteiligung von 1,272 %, da die Beklagte zu 1) sämtliche bedingt rückzahlbaren Fördermittel zu diesem Zeitpunkt zurückführte und zudem weitere Erlöse von mindestens weiteren 20 % der Herstellungskosten erzielte.

Den behaupteten geleisteten Eigenmitteln in Höhe von 10.418.288,53 € für die Herstellung von Spielfilm und TV-Serie sowie in Höhe von 543.400,- DM für die Herstellung des Director‘s Cut standen zum 28. März 2002 bereits Erträge in Höhe von mindestens 14.147.476,- € gegen-über. Hinzu kommen noch die bereits 1980/1981 erhaltenen – und bei der Beklagten zu 1) auch verbliebenen – Finanzierungsbeiträge aus Vorverkäufen an Lizenznehmer in Höhe von 8.205.467,24 €. Bei den nach Erreichen der dritten Beteiligungsschwelle erzielten Erlösen handelt es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) – mit Ausnahme von etwaigen wieder-kehrenden Verwertungskosten wie beispielsweise Provisionen für Vertriebsleistungen und Kosten für die Herstellung von Kopien und Werbung – um reinen Gewinn der Beklagten zu 1).

bb) Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Film Produktion GmbH sehen nach Erreichen der „Beteiligungsschwelle 2“ – nach Rückführung der Förderdarlehen – eine angemessene Beteiligung der Kameraleute an den Erlösen in Höhe von 1,6 % vor, wobei Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG gerade nicht umfasst sein sollen, da es sich insoweit um Einzelfallgestaltungen handele, die auch eine höhere Beteiligung des Kameramannes rechtfertigten.

cc) Ausgehend von diesen beiden indiziell heranzuziehenden Regelungen hat der Kläger Anspruch auf eine Mindestbeteiligung in Höhe von 1,272 % entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag. Im Streitfall ist dieser Beteiligungssatz jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – auch unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute zwischen dem BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. und der Constantin Film Produktion GmbH – angemessen zu erhöhen. Der Senat hält im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25 % an den Verwertungserlösen der Beklagten zu 1) für erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere die herausragende kreative Leistung des Klägers, die unter anderem durch die Oscar-Nominierung und mit zahlreichen weiteren Preisen honoriert wurde, zur Überzeugung des Senats maßgeblich zum großen nationalen und internationalen Erfolg des Filmwerks Das Boot beitrug und es rechtfertigt, den Mindestbeteiligungssatz von 1,272 % um rund ein Prozent auf 2,25 % zu erhöhen.

Aus dem von Dr. Günther Rohrbach und Regisseur Wolfgang Petersen unterzeichneten Schreiben vom 4. Oktober 1982 (Anlage K 3) geht hervor, dass der Kläger die Aufnahmen zu dem Film überwiegend mit einem von ihm eigens hierfür entwickelten Handkamerasystem drehte. Dem Kläger wurden eine innovative und kreative Kameraführung sowie eine ungewöhnliche Lichtgestaltung bescheinigt. In vielen Kritiken und Besprechungen, gerade im Ausland und in den USA, wurde die ungewöhnliche Bildgestaltung besonders hervorgehoben. Zudem wurde bestätigt, dass der Kläger bei den Außen- und Unterwasseraufnahmen für insgesamt fünf Wochen (23. April bis 20. Mai und 6. bis 11. Juli 1981) ohne Anwesenheit des Regisseurs die Dreharbeiten leitete.

Es kann dahin stehen, ob der Kläger durch die Leitung der Dreharbeiten bei den Außen- und Unterwasseraufnahmen in Abwesenheit des Regisseurs neben seiner Tätigkeit als Chefkameramann zusätzlich Bildregieleistungen oder gar Regieleistungen, die eine höhere Beteiligung nach den für Regisseure geltenden Vertragswerken rechtfertigen würden, durchführte. Denn jedenfalls zeigt die Leitung dieser Dreharbeiten (ohne Schauspieler), dass der Kläger im Rahmen seiner – auch im Übrigen herausragenden kreativen und innovativen – Kameraführung in besonderem Maße schöpferisch tätig wurde. Zwar hatten auch weitere Beteiligte, insbesondere der Drehbuchautor, der Regisseur und die Filmdarsteller maßgeblichen Anteil am großen Erfolg des Filmwerks. Dennoch erscheint eine Anhebung des Beteiligungssatzes um rund ein Prozent auf insgesamt 2,25 % aufgrund der herausragenden individuellen Leistung des Klägers und unter Berücksichtigung der fortlaufenden erfolgreichen Auswertung des Films seit nunmehr über 35 Jahren im Streitfall geboten, aber auch ausreichend.

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) entfallen auf den Kläger für das Gewerk Kamera nicht nur 80 %, sondern 100 %.

Soweit in der Anlage B 47 sowie im Abspann des Spielfilms neben dem Kläger als Chef-Kameramann vier bzw. sieben zusätzliche Kameramänner sowie neun Kamera-Assistenten genannt werden, hat der Kläger im Schriftsatz vom 11. März 2015 (Seite 22 ff. = Bl. 1211 ff.) dargetan, dass die weiteren Kameramänner unter strenger Weisungsgebundenheit und präzisen Vorgaben des Klägers – unter anderem hinsichtlich Standort, Rhythmus und Bewegung der Kamera, Ausleuchtung und Bildausschnitt – oder als sogenannte „Kamera-Operator“, deren Aufgabe lediglich in der manuellen Bedienung der von ihm eingerichteten zusätzlichen Kameras bestanden habe, gearbeitet hätten. Für die Bedienung der Kamera unter Wasser habe ein lizenzierter Taucher – der Kameramann E. W. – aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden müssen. Die Unterwasseraufnahmen seien mehrfach wiederholt und nach den Vorgaben des Klägers laufend überprüft und korrigiert worden.

Diesen Ausführungen ist die Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere kann eine schöpferische Tätigkeit des Kameramanns E. W., der bereits bei verschiedenen James-Bond-Filmen als Kameramann für Unterwasseraufnahmen eingesetzt wurde, unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags zur Weisungsgebundenheit und laufenden Korrektur der Unterwasseraufnahmen nicht angenommen werden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) hat somit nicht hinreichend dargetan, dass neben dem Kläger als Chefkameramann weitere Kameraleute schöpferisch tätig wurden.

Die Miturheberschaft aller im Abspann des Films genannten zusätzlichen Kameramänner und Kameraassistenten wird auch nicht nach § 10 Abs. 1 UrhG vermutet. Zwar werden bei Filmen die Filmurheber in der Regel im Vor- oder Abspann angegeben (vgl. Schulze in: Drei-er/Schulze, a.a.O, § 10 UrhG Rz. 10). Das bedeutet aber nicht, dass es eine Vermutung dahingehend gibt, wonach sämtliche im Abspann genannten Personen als Filmurheber gelten. Denn Voraussetzung der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG ist, dass die Person in der üblichen Weise – also an üblicher Stelle und mit üblichem Inhalt – als Urheber bezeichnet wird. Da im Streitfall im Abspann insgesamt sieben „zusätzliche“ Kameramänner sowie neun Kameraassistenten genannt werden, hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass es sich hierbei – neben dem Chefkameramann – jeweils um Miturheber des Films handelt.

f) Die angemessene Vergütung des Klägers aus der direkten Verwertung des Filmwerks in allen Medien (z.B. Kino, Video, TV) durch Lizenzierung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis 30. Juni 2014 beträgt somit 186.883,20 €. Der Kläger ist mit einem Beteiligungssatz von 2,25 % an den Nettoerträgen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) in Höhe von 8.305.920,- € zu beteiligen.

Nach Ziffer 7.2 des Ergänzungstarifvertrags sind von den Bruttoerlösen die darin enthaltene Mehrwertsteuer sowie etwaige gesetzlich geschuldete Quellensteuern abzusetzen. Ebenso in Abzug zu bringen sind unmittelbar mit einer Verwertung im Zusammenhang stehende Rechte-erwerbskosten, soweit sie nicht bereits in den Herstellungskosten des Films enthalten sind. Auch nach dem Ergänzungstarifvertrag dürfen somit – anteilige – Herstellungskosten nicht in Abzug gebracht werden, zumal diese bereits im Rahmen der Ermittlung der drei Beteiligungsschwellen und der Höhe des jeweiligen Beteiligungsanspruchs Berücksichtigung finden.

g) Die angemessene Beteiligung des Klägers an den auf die Boot-Station entfallenden Einnahmen aus der Bavaria FilmTour schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 0,5 % der Netto-erlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer).

aa) Gemäß Ziffer 7.5 des – indiziell heranzuziehenden – Ergänzungstarifvertrags sind von den beteiligungspflichtigen Erlösen ausgenommen die nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß an der Verwertung von Leistungen der Berechtigten erzielten Verwertungserlöse des Filmherstellers. Darunter fallen unter anderem 100 % der Erlöse aus der Verwertung von Merchandising-Rechten, soweit dabei keine urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Beiträge der Berechtigten verwandt werden. Gemäß Fußnote 15 bleibt die Behandlung von Merchandising-Erlösen aus Verwertungen, in denen ganz oder teilweise Leistungen der Berechtigten enthalten sind (z. B. Abbildungen von Schauspielern), und die Höhe der Einbeziehung derartiger Erlöse in die beteiligungspflichtigen Erlöse im Ergänzungstarifvertrag bewusst ungeregelt.

Im Streitfall handelt es sich bei dem vor der Boot-Kulisse gezeigten Making-of mit Ausschnitten aus dem Filmwerk Das Boot um eine Verwertung, in der ganz oder teilweise Leistungen des Klägers enthalten sind.

Da der Ergänzungstarifvertrag die Höhe der Einbeziehung derartiger Erlöse in die beteiligungs-pflichtigen Erlöse bewusst offen lässt, hält der Senat im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO eine Beteiligung in Höhe von 0,5 % für angemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bavaria FilmTour die Leistung des Klägers in einem geringeren Umfang als durch die Lizenzierung des Werkes selbst verwertet wird. Hauptattraktion ist die nicht vom Kläger geschaffene Boot-Kulisse, während die Filmausschnitte nur ausschnittsweise zu Anschauungszwecken gezeigt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die laufenden Aufwendungen und Betriebskosten der Bavaria FilmTour in erster Linie auf die Instandhaltung und Wartung der Filmkulissen und die Bereitstellung von Personal unter anderem für die Führung der Zuschauergruppen durch die FilmTour zurückzuführen sind; solche zusätzlichen Kosten fallen bei der direkten Filmverwertung nicht an. Daher ist der für die direkte Verwertung durch Lizenzierung des Filmwerks maßgebliche Beteiligungssatz von 2,25 % bei der Verwertung der vom Kläger eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Bavaria FilmTour in angemessenem Umfang auf 0,5 % zu reduzieren.

bb) Die angemessene Vergütung des Klägers aus der Verwertung des Filmwerks im Rahmen der Bavaria FilmTour für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis 30. Juni 2014 beträgt somit 17.951,12 €. Der Kläger ist mit einem Beteiligungssatz von 0,5 % an 1/7 der Nettoerträge in Höhe von 25.131.574,01 € zu beteiligen.

Entgegen der Auffassung der Beklagte zu 1) kommt ein die Bruttoeinnahmen mindernder Abzug der laufenden Betriebskosten der Bavaria FilmTour – soweit diese nicht bereits bei der Herabsetzung des Beteiligungssatzes von 2,25 % auf 0,5 % berücksichtigt wurden – nicht in Betracht. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) sei die Bavaria FilmTour im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls kostendeckend betrieben worden. Die jährlichen Betriebskosten von durchschnittlich 5,5 Mio. € führten dazu, dass die FilmTour seit dem Jahr 1995 nur in Ausnahmefällen geringfügige Gewinne erzielt habe, denen regelmäßig hohe Verluste – seit der Saison 2011/2012 im Schnitt rund 500.000,- € – gegenüberstünden (Anlage B 74).

Gemäß Ziffer 7.4 des Ergänzungstarifvertrages dürfen von den vom Filmhersteller vereinnahmten Erlösen im Rahmen der Ermittlung des Beteiligungsanspruchs der Berechtigten nur Provisionen und Vertriebskosten in Abzug gebracht werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwertung stehen und die Grenzen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung nicht übersteigen. Bei den allgemeinen Betriebskosten insbesondere für Personal und Wartung der Filmkulissen handelt es sich jedoch gerade nicht um Vertriebskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Filmverwertung im Rahmen des Making-of stehen. Im Übrigen ist es eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), die FilmTour zu betreiben. Letztlich handelt es sich um Unternehmenswerbung, für die auch ansonsten Kosten anfallen würden und in deren Rahmen die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen zu vergüten wäre.

5. Im Streitfall liegt ein auffälliges Missverhältnis zumindest seit dem 29. März 2002 vor. Es kann offen bleiben, ob ein auffälliges Missverhältnis bereits vor dem Stichtag bestand.

aa) Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 25 – Das Boot; a.a.O., Tz. 55 – Fluch der Karibik).

bb) Dem auf den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 entfallenden Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von 42.755,05 € steht eine angemessene Vergütung in Höhe von insgesamt 204.834,32 € gegenüber. Damit beträgt die vereinbarte Vergütung weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung, so dass ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist.

Den Gewinn schmälernde Aufwendungen der Beklagten zu 1) sind bei der im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses vorzunehmenden Würdigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter im Streitfall nicht zu berücksichtigen. Die behaupteten für die Herstellung des Filmwerks und des Director‘s Cut eingesetzten Eigenmittel in Höhe von 10.418.288,53 € und 277.836,01 € (543.400,- DM) waren bereits vor dem Stichtag durch die Erträge aus der Lizenzierung in Höhe von 14.147.476,- € sowie durch die Finanzierungsbeiträge aus Vorverkäufen in Höhe von 8.205.467,24 € amortisiert, so dass die Beklagte zu 1) jedenfalls nach dem 28. März 2002 nur noch Gewinne erwirtschaftete. Im Übrigen verbietet sich eine Berücksichtigung der Herstellungskosten bereits aufgrund der indiziellen Heranziehung des Ergänzungstarifvertrages, der eine erfolgsabhängige Steigerung des Beteiligungssatzes und eine Beteiligung an den Bruttoeinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer vorsieht. Etwaige nach dem 28. März 2002 im Rahmen der Lizenzierung angefallene Kosten hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan.

Auch die jährlichen Betriebskosten der Bavaria FilmTour in Höhe von rund 5,5 Mio. € sind bei der Prüfung des Missverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Diesen – von der Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks im Rahmen des Making-of weitgehend unabhängigen – Auf-wendungen unter anderem für Personal und Instandsetzung der Filmkulissen wurde bereits bei der Herabsetzung des Beteiligungssatzes auf 0,5 % ausreichend Rechnung getragen. Zudem sieht der Ergänzungstarifvertrag in Ziffer 7. die Berücksichtigung solcher Aufwendungen nicht vor. Schließlich ist ein Abzug von Aufwendungen unzulässig, wenn dies dazu führen würde, dass der Urheber keine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhält (vgl. BGH a.a.O., Tz. 20 – Talking to Addison).

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Vergangenheit und die Zukunft.

a) Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 (Anlage K 12) und vom 4. Februar 1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen ist.

Der Anspruch des Urhebers richtet sich gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf eine „weitere“ angemessene Vergütung und damit nur auf die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und der Vergütung, die erforderlich ist, um das auffällige Missverhältnis zu beseitigen. Für den Anspruchsinhalt bedeutet dies, dass dem Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zusteht (vgl. BGH GRUR 2002, 153, 155 – Kinderhörspiele; Soppe in: BeckOK UrhG, Ahlberg/Götting, 17. Edition, Stand: 1. August 2017, § 32a Rz. 41).

Daher ist von der angemessenen Vergütung in Höhe von 204.834,32 € die anteilig auf den Zeitraum nach dem Stichtag entfallende Vergütung in Höhe von 42.755,05 € abzuziehen, so dass der Kläger Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung dahingehend hat, dass eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 162.079,27 € zu bezahlen ist.

b) Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung, wonach ihm ab dem 1. Juli 2014 für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot 0,5 % von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus der Bavaria FilmTour sowie von 2,25 % der Nettoerlöse der Beklagten zu 1) aus der sonstigen Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Die sich daraus ergebenden Beträge sind jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnen und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlen.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist der Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auch in die Zukunft gerichtet. Rechtsfolge ist ein Anspruch des Urhebers gegen den anderen auf Einwilligung in eine in die Zukunft gerichtete Änderung des Vertrages, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (vgl. Soppe in: BeckOK UrhG, a.a.O., § 32a Rz. 40).

Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung zwar grundsätzlich voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der – nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten – Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind „verbraucht”. Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden (vgl. BGH a.a.O., Tz. 61 – Das Boot). Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 62 – Das Boot; GRUR 2016, 1291 Tz. 52 – Geburtstagskarawane).

Im Streitfall beansprucht der Kläger mit seinem – erstmaligen – Anpassungsverlangen eine prozentuale Beteiligung an den Erträgen der Beklagten zu 1). Es geht somit bei der Beteiligung an den künftigen Erlösen gerade nicht um eine nochmalige weitere Anpassung.

bb) Die Berufung des Klägers ist jedoch insoweit zurückzuweisen, als er – undifferenziert – eine Beteiligung von mehr als 2,25 % der Nettoerlöse aus der Verwertung der Produktion beantragt. Wie unter I.4. festgestellt, steht dem Kläger lediglich eine Beteiligung in Höhe von 0,5 % von 1/7 der Nettoeinnahmen aus der Bavaria FilmTour sowie von 2,25 % der Nettoerlöse der Beklagten zu 1) aus der sonstigen Verwertung der Produktion zu.

cc) Die vom Landgericht ausgesprochene und von der Beklagten zu 1) mit der Berufung nicht gesondert angegriffene Abrechnungsregelung, wonach die Beträge jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnen und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlen sind, entspricht den angemessenen Gepflogenheiten und ist nicht zu beanstanden.

dd) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Verzinsungsregelung für den Fall, dass die Beklagte zu 1) die zum 1. Februar bzw. 1. August fälligen Beträge nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht bezahlt, beantragt hat, war die Berufung des Klägers ebenfalls zurückzuweisen. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse daran, in die Abrechnungsregelung eine gesetzeswiederholende Verzugsregelung aufzunehmen. Soweit die Beklagte zu 1) die zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres fälligen Beträge nicht bezahlt, hat der Kläger aufgrund der Abrechnungsregelung einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Zudem ist kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, wonach Verzugszinsen – entgegen § 286 Abs. 4 BGB – auch dann zu bezahlen sind, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den die Beklagte zu 1) nicht zu vertreten hat.

7. Der Kläger hat gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zugleich einen Anspruch auf Zahlung von 162.079,27 € für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 nebst Rechtshängigkeitszinsen.

a) Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGH GRUR 2009, 939 Tz. 35 – Mambo No. 5) oder allein Zahlungsklage erhoben werden (vgl. BGH a.a.O., Tz. 20 – Geburtstagskarawane). Der Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 beträgt 162.079,27 € (vgl. I. 6. a)).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291, § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

aa) Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß § 291 Satz 1 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Grundsätzlich begründet nur eine Leistungsklage einen Zinsanspruch, es genügt jedoch auch eine Stufenklage (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 291 Rz. 4). Mit der Erhebung der Stufenklage vom 10. Oktober 2008, den Beklagten jeweils zugestellt am 3. November 2008, mit der der Kläger zunächst Auskunftserteilung und sodann Einwilligung in eine Vertragsänderung sowie Zahlung beantragt hat, sind auch die Vertragsänderungs- und Zahlungsansprüche rechtshängig geworden.

bb) Beim gegen die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt es sich um eine Geldschuld.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren zu § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ergangenen Entscheidungen vom 20. Januar 2011 festgestellt, dass ein Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die eine angemessene Vergütung gewährt wird, keine Geldschuld betrifft, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 328 Tz. 74 – Destructive Emotions; ZUM 2011, 403 Tz. 50 – Angemessene Übersetzervergütung IV, juris). Dabei hat er maßgeblich auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgestellt. Danach stellt ein etwaiger Verzug mit der Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung keinen Verzug mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 BGB dar. Die Notwendigkeit, einen Zinsschaden konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 BGB zurückgreifen zu können, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der dem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes wegen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraussetzt, so dass der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Änderung in Anspruch nehmen muss und nicht sogleich Zahlung verlangen kann (vgl. BGH NJW 2005, 2310, 2312).

Im Streitfall macht der Kläger – neben der Vertragsanpassung – einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend. Mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG kann die Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden oder allein Zahlungsklage erhoben werden (vgl. BGH a.a.O., Tz. 20 – Geburtstagskarawane). Auch kann der Urheber im Falle des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nach seiner Wahl den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 185 Tz. 29 – Derrick).

Da der Urheber nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG – anders als bei einem Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung – seinen Vertragspartner und etwaige Dritte sogleich auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und nicht zunächst auf Einwilligung in die Vertragsänderung klagen muss, handelt es sich beim streitgegenständlichen Zahlungsanspruch um eine Geldschuld i. S. d. § 291 Satz 1 BGB.

cc) Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen, soweit die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 3. November 2008 die Erträge bereits vereinnahmt hatte. Soweit sie erst nach diesem Zeitpunkt Erlöse erzielte, war der Anspruch des Klägers auf anteilige Erlösbeteiligung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht fällig, so dass die Zinsen gestaffelt nach Fälligkeit der Hauptschuld auszusprechen sind (vgl. § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB).

Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung eine Zinstabelle vorgelegt, in der er die Lizenzerlöse der Beklagten zu 1) zwischen 29. März 2002 und 30. Juni 2014 sowie die Einnahmen aus der Bavaria FilmTour näher aufgeschlüsselt hat (vgl. Anlage K 120). Die Beklagte zu 1) ist den darin nach Jahren bzw. Halbjahren kumulierten Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach nicht entgegengetreten, so dass die genannten Beträge der Senatsentscheidung für die Zinsstaffelung zugrunde gelegt werden können. Da der Kläger in der Zinstabelle gemäß Anlage K 120 die Lizenzeinnahmen nach dem 1. Januar 2009 halbjährlich bzw. hinsichtlich der Bavaria FilmTour jährlich aufgeschlüsselt hat, hält es der Senat für sachgerecht, die Zinsstaffelung – beginnend mit dem 1. Januar 2009 für die Beteiligung an den Erlösen für den Zeitraum 29. März 2002 bis 31. Dezember 2008 – ebenfalls halbjährlich vorzunehmen. Die kumulierten und nicht exakt bestimmten Zeiträumen zuzuordnenden weiteren Lizenzeinnahmen in Höhe von 380.782,26 € und 1.488.615,- € rechnet der Senat hinsichtlich des Zinsanspruchs den Einnahmen des ersten Halbjahres 2014 zu. Die anteilig nach dem Stichtag erhaltene Vergütung in Höhe von 42.755,05 € zieht der Senat von der Beteiligung an den bis 31. Dezember 2008 vereinnahmten Erlösen ab. Danach hat der Kläger Anspruch auf folgende gestaffelte Rechtshängigkeitszinsen:

[…]

dd) Da es sich bei dem Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG um eine Geldschuld handelt und der Kläger Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen hat, kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie um einen verzugsunabhängigen Zinsschaden zu erhöhen ist (vgl. BGH GRUR 2010, 239 Tz. 55 – BTK).

Hingegen steht dem Kläger kein Anspruch auf die (hilfsweise) gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB geltend gemachten Zinsen wegen Verzugs der Beklagten zu 1) mit der geschuldeten Einwilligung in die Vertragsanpassung zu, weil er einen etwaigen Zinsschaden trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2017 nicht konkret dargelegt hat. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich klargestellt, dass er die beantragten Zinsen primär als Prozesszinsen, hilfsweise als materiellen Schadensersatz geltend macht.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Rechtshängigkeitszinsen. Zudem ist festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Form von Wiederholungsvergütungen sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion zu bezahlen.

Die Berufung des Klägers hat insoweit geringfügig hinsichtlich der Zahlung einer weiteren an-gemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 sowie teilweise hinsichtlich der beantragten Zinsen Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

1. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt (§ 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Auch die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten i. S. d. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40 – Das Boot).

Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist daher im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG nicht, ob die vom Dritten an seinen Lizenzgeber gezahlte Vergütung angesichts der erzielten Erträge zu niedrig war. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die vom Dritten gezahlte Lizenzvergütung branchenüblich und angemessen ist. Vielmehr ist auch gegenüber dem Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG zu prüfen, ob die zwischen dem Vertragspartner und dem Urheber vereinbarte Vergütung im Hinblick auf die festzustellende angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Dritten steht (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40 – Das Boot; OLG München a.a.O., Tz. 56 – Elvis Presley; Haedicke in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 32; a.A.: Schulze a.a.O., § 32a UrhG Rz. 52). Die Gegenauffassung berücksichtigt nicht, dass der Urheber einen selbständigen, vom Anspruch gegen seinen Vertragspartner nach § 32a Abs. 1 UrhG unabhängigen Vergütungsanspruch gegen den Drittnutzer nach § 32a Abs. 2 UrhG hat und sich ein auffälliges Missverhältnis insbesondere bei Vereinbarung von einmaligen Pauschalvergütungen – wie insbesondere im Film- und Fernsehbereich üblich – im Verhältnis zwischen Urheber und Dritten auch dann ergeben kann, wenn der Dritte an seinen Lizenzgeber eine angemessene Lizenzvergütung abgeführt hat. Die Gegenauffassung würde daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19.), widersprechen.

2. Der Kläger räumte der Beklagten zu 1) das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen ein. Die Beklagte zu 1) räumte ihrerseits dem Beklagten zu 2) mit Verträgen vom 26. Juni 1980 das nicht-ausschließliche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms ein und übertrug ihm das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fernsehserie im Fernsehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ferner räumte die B. M. GmbH den in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2), erstmals mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 das von der Beklagten zu 1) hergeleitete Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des Director’s Cut für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

3. Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 1) für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 €.

a) Soweit dem Beklagten zu 2) das Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des Filmwerks in Deutschland übertragen wurde, entfällt auf die Zeit nach dem 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 ein Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von allenfalls 42.755,05 € (vgl. I. 2. b) bb)).

Da selbst unter Berücksichtigung einer Vergütung von 42.755,05 € ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung des Klägers nach dem Stichtag vorliegt (s.u. II. 6. a)), kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG nur der Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde gelegt werden kann, der auf das dem Dritten konkret ein-geräumte und von diesem verwertete Nutzungsrecht entfällt (vgl. Haedicke in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 32) und deshalb im Streitfall die vereinbarte Vergütung im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2) das Filmwerk lediglich für die nationale TV-Verwertung, nicht aber für die Kino- und Videoauswertung nutzt, nur anteilig anzusetzen ist.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist Vergleichsmaßstab im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung, nicht hingegen die vereinbarte Vergütung zuzüglich der von der Beklagten zu 1) an den Kläger gemäß § 32a Abs. 1 UrhG geschuldeten weiteren angemessenen Vergütung.

Die Auffassung des Beklagten zu 2) findet im Gesetz keine Stütze. Der Kläger nimmt im Streitfall aufgrund eines behaupteten auffälligen Missverhältnisses seinen Vertragspartner und zugleich die Beklagten zu 2) und 3) als Dritte, die von der Beklagten zu 1) bzw. der B. M. GmbH Verwertungsrechte übertragen bekommen haben, auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch.

Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 61 – Das Boot; a.a.O., Tz. 52 – Geburtstagskarawane). Entsprechendes gilt für § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber nach Maßgabe des Absatzes 1 haftet. Soweit der Urheber jedoch wie im Streitfall die erstmalige Anpassung der Vergütung zugleich gegen seinen Vertragspartner und Dritte fordert, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, auch im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen des Dritten ins Verhältnis zu setzen. Andernfalls würde der Anspruch gegen den Dritten in der Regel von vornherein ins Leere laufen.

4. Der Beklagte zu 2) erlangte durch die Lizenzierung des Spielfilms an den Fernsehsender ARTE sowie durch die wiederholte Ausstrahlung des Spielfilms, der Fernsehserie und des Director’s Cut in seinem eigenen Programm und in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes.

a) Aus der Weiterlizenzierung des Spielfilms an ARTE erzielte der Beklagte zu 2) vor dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 33.233,97 € und danach in Höhe von 190.000,- €.

aa) Mit Vertrag vom 22. September/6. Oktober 2000 lizenzierte der Beklagte zu 2) Fernsehsenderechte für Deutschland an ARTE France gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von 33.233,97 € (65.000,- DM; Anlage K 89).

bb) Mit Vertrag vom 1./27. August 2002 übertrug der Beklagte zu 2) für den Themenabend Der Untergang der Kursk auf ARTE die Senderechte für Deutschland und Frankreich am Spielfilm sowie an den Dokumentationen Der Untergang der Kursk und Submarines, Secrets and Spies gegen Zahlung einer Gesamtlizenzvergütung von 297.000,- € (vgl. Anlage K 89). ARTE strahlte den Spielfilm in Deutschland am 11. August 2002 in voller Länge (151 Minuten, Beginn ca. 20:40 Uhr) aus (vgl. Anlage K 118).

Der Senat schätzt den Anteil der Lizenzgebühr, der auf den Spielfilm Das Boot entfällt, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO – entsprechend der Allokation durch das Landgericht – auf 190.000,- €. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei Der Untergang der Kursk und Submarines, Secrets and Spies um weitgehend unbekannte Dokumentarfilme handelt, während der Spielfilm Das Boot im Jahr 2002 auch über zwanzig Jahre nach dem Kinostart als einer der international erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten sich großer Beliebtheit erfreute und umfangreich ausgewertet wurde.

Aufgrund der großen Bekanntheit und der herausragenden Bedeutung des Spielfilms Das Boot innerhalb des Lizenzpakets kommt ein alleiniges Abstellen auf die Länge der Sendeminuten der drei Filme – was nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) hinsichtlich des Spielfilms Das Boot zu einem anteiligen Lizenzerlös von 153.509,64,- € führen würde – nicht in Betracht, auch wenn der Themenabend Der Untergang der Kursk lautete und es sich bei diesem Dokumentarfilm um eine Neuproduktion handelte. Denn es war anzunehmen, dass sich ein Großteil der Fernsehzuschauer am 11. August 2002 für den Spielfilm Das Boot aufgrund des großen Erfolgs und der Bekanntheit und gerade nicht wegen des Titels des Themenabends auf ARTE interessieren werden würde. Dieses zu erwartende Interesse potentieller Fernsehzuschauer hat zur Überzeugung des Senats auch bei der Vereinbarung der Gesamtlizenzvergütung in Höhe von 297.000,- € eine maßgebliche Rolle gespielt; insofern erscheint es angemessen, rund 2/3 dieser Vergütung dem Spielfilm Das Boot zuzuordnen.

b) Zudem hat der Beklagte zu 2) durch die wiederholte Ausstrahlung des Spielfilms, der Fernsehserie und des Director’s Cut in seinem eigenen Programm und in den gemeinschaftlichen Programmen der ARD-Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Seit 24. Februar 1985 wurden die Fernsehfassung als drei- bzw. sechsteilige Serie und die beiden Kinoversionen in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen Das Erste, EinsMuXx, EinsFestival und EinsPlus sowie auf 3Sat und in den Dritten Programmen ausgestrahlt.

Der Begriff des Vorteils i. S. d. § 32a UrhG umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen (vgl. BT-Dr 14/8058, S. 19). Eine öffentlich-rechtliche Rund-funkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem – weitgehend beitragsfinanzierten – Programm aus-strahlt, erlangt einen solchen Vorteil (vgl. BGH a.a.O., Tz. 41 – Das Boot). Dieser Vorteil besteht in dem durch die Verwertung des Filmwerks erfolgenden Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrags des Beklagten zu 2). Für die Bemessung seines Werts kann auf die Höhe der dafür angemessenen Wiederholungsvergütungen abgestellt wer-den.

aa) Bis zum 28. März 2002 wurden an insgesamt 42 Sendeterminen acht Mal die drei- bzw. sechsteilige Serie (jeweils 312 min) und neun Mal der Spielfilm (151 min) in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen Das Erste und EinsPlus sowie in einzelnen Dritten Programmen gezeigt (vgl. Seite 28 d. Schriftsatzes des Klägers vom 15. Dezember 2014 = Bl. 1079 d. A.). Zudem wurde der Spielfilm dreimal, am 19., 22. und 28. November 2000, auf ARTE gezeigt; insofern hat der Beklagte zu 2) jedoch keinen Vorteil durch die dortige Ausstrahlungen, sondern durch die vorangegangene Lizenzierung durch Vertrag vom 22. September/6. Oktober 2000 erlangt (s.o. II. 4. a) aa)).

Soweit der Spielfilm, an dem der Beklagte zu 2) die alleinigen Fernsehrechte in Deutschland hatte, und die Serie, an der er hinsichtlich der Folgen eins bis vier die Rechte hatte, in anderen Dritten Programmen ausgestrahlt wurden, sind die Vorteile den jeweiligen Dritten Programmen und nicht dem Beklagten zu 2) zuzurechnen. Hinsichtlich der Ausstrahlungen im eigenen Programm des Beklagten zu 2) erfolgt eine Zurechnung in Höhe von 100 %. Soweit der Spielfilm und die Serie in den Gemeinschaftsprogrammen ausgestrahlt wurden, ist dem Beklagten zu 2) entsprechend dem Verteilungsschlüssel der ARD ein Anteil von 21,22 % zuzurechnen.

Im Einzelnen wurden der Spielfilm und die Serie vor dem Stichtag im eigenen Programm des Beklagten zu 2) sowie in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD an folgenden Terminen aus-gestrahlt (ohne Ausstrahlungen in den anderen Dritten Programmen und auf ARTE):

[…]

bb) Im Zeitraum zwischen 29. März 2002 und 8. Oktober 2015 wurden an insgesamt 58 Sende-terminen in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen Das Erste, EinsFestival, EinsMuXx und EinsPlus sowie auf 3Sat und in den Dritten Programmen 40 Mal der Director‘s Cut (204 min) und dreimal die drei- bzw. sechsteilige Serie (312 min) ausgestrahlt (vgl. Anlage K 118). Hinzu kommen je eine Ausstrahlung des Spielfilms am 11. August 2002 und des Director‘s Cut am 5. August 2007 auf ARTE; insoweit ist dem Beklagten zu 2) kein Vorteil durch die dortigen Ausstrahlungen zuzurechnen.

Auch hinsichtlich des Director‘s Cut sind dem Beklagten zu 2) die Vorteile bei Ausstrahlungen im eigenen Programm zu 100 % und in den Gemeinschaftsprogrammen jeweils zu 21,22 % zuzurechnen. Hinsichtlich der Ausstrahlungen durch andere Landesrundfunkanstalten in deren eigenen Programmen sind dem Beklagten zu 2) keine Vorteile zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 43 – Das Boot).

Im Einzelnen wurden der Director‘s Cut und die Fernsehserie im eigenen Programm des Beklagten zu 2) sowie in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD an folgenden Terminen ausgestrahlt (ohne Ausstrahlungen in den anderen Dritten Programmen und auf ARTE):

[…]

cc) Der Senat hält es im Streitfall für sachgerecht, den Wert des Vorteils des Beklagten zu 2) nicht durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Alternativprogramms, das den Sendeplatz des Filmwerkes hätte füllen können, sondern durch die Ersparnis von redlicherweise an den Kläger zu leistenden Wiederholungsvergütungen zu bestimmen.

(1) Der Wert der einzelnen Wiederholungssendungen kann nicht anhand fiktiver Aufwendungen des Beklagten zu 2) für Neuproduktionen bestimmt werden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte zu 2) und die Gemeinschaftsprogramme der ARD anstelle der einzelnen Wiederholungen des Filmwerks jeweils eine Neuproduktion gesendet hätten. Vielmehr wären die Sendeplätze zur Überzeugung des Senats überwiegend mit anderen Wiederholungssendungen aus Archivbeständen und zugekauften Lizenzprodukten aufgefüllt worden. Daher scheidet die vom Kläger hilfsweise durchgeführte Berechnung des Vorteils anhand der durchschnittlichen Sendeminutenpreise in Höhe von 13.000,- € bis 20.000,- € für die Neuproduktion eines ARD-Tatorts, wonach sich der Gesamtvorteil der ARD-Anstalten durch die Ausstrahlungen des Filmwerks Das Boot alleine nach dem 29. März 2002 auf über 100 Mio. € belaufen würde, von vornherein aus.

(2) Es kann im Ergebnis offen bleiben, wie hoch sich der Vorteil des Beklagten zu 2) durch die Ersparnis fiktiver Lizenzkosten für Filme, die anstelle des streitgegenständlichen Filmwerks Das Boot gesendet hätten werden können, beläuft. Denn es ist weder eine exakte Berechnung noch eine Schätzung des Vorteils gemäß § 287 Abs. 2 ZPO anhand von fiktiven Lizenzkosten möglich.

aaa) In dem vor dem Landgericht Stuttgart unter dem Az.: 17 O 127/11 geführten Parallelverfahren, in dem der Kläger gegen acht andere Landesrundfunkanstalten ebenfalls eine weitere angemessene Vergütung gemäß § 32a Abs. 2 UrhG aufgrund der Ausstrahlungen in deren jeweiligen Dritten Programmen sowie den Gemeinschaftsprogrammen der ARD beansprucht, lehnte es der mit Beweisbeschluss vom 1. September 2015 (Anlage K 111) bestellte Sachverständige mit Schreiben vom 3. November 2015 ab, ein Gutachten über die Beweisfragen zu erstellen, da ihm die Beantwortung der Fragen objektiv nicht möglich sei. Dabei betonte der Sachverständige unter anderem, dass es sich bei Das Boot um einen einzigartigen Film handele, der mit anderen Filmwerken nicht vergleichbar sei, so dass Kostenvergleiche mit Ersatzproduktionen nur wenig aussagekräftig seien (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 18. Dezember 2015, Seite 2 = Bl. 1406 d. A.). Diese Bewertung erscheint dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar.

bbb) Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemein-gültigen Preise gibt und ein und derselbe Film einmal günstig und ein anderes Mal unvergleichbar viel teurer eingekauft werden kann (vgl. Berufungserwiderung des Klägers v. 5. April 2017, Seite 5 = Bl. 1786 d. A.; Berufungsreplik des Beklagten zu 2) vom 23. Mai 2017, Seite 13 = Bl. 1841 d. A.).

ccc) Daher kann auch nicht der vom Beklagten zu 2) angeführte Lizenzvergleich aufgrund der Lizenzierung des Director‘s Cut durch die B. M. GmbH im Jahr 2003 an den ORF als objektiv nachvollziehbare und geeignete Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden.

Die B. M. GmbH lizenzierte an den ORF im Jahr 2003 den Director‘s Cut zur zweimaligen Ausstrahlung für 23.625,- € (11.812,50 € pro Ausstrahlung). Unter Berücksichtigung der unter-schiedlichen Bevölkerungszahlen in Österreich und Deutschland wären für eine Lizenzierung einer Ausstrahlung in der ARD etwa der zehnfache Betrag und somit rund 120.000,- € anzusetzen. Soweit Ausstrahlungen in den Dritten Programmen erfolgen, wäre dieser Betrag aufgrund unterschiedlicher Reichweiten trotz bundesweiter Empfangbarkeit gegebenenfalls wieder zu reduzieren.

Die vom ORF an die B. M. GmbH gezahlte Lizenzgebühr ist aber schon deshalb nicht als Vergleichsbetrag anzusehen, da das Filmwerk Das Boot in den vergangenen Jahrzehnten zu ganz unterschiedlichen Beträgen lizenziert wurde. So lizenzierte der Beklagte zu 2) selbst den Spielfilm im Jahr 2002 an ARTE für eine anteilige Lizenzgebühr von 190.000,- €; nach eigenem Vortrag des Beklagten zu 2) vereinnahmte sie zumindest 153.509,64,- € aus dieser Lizenzierung. Die B. M. GmbH lizenzierte den Spielfilm beispielsweise im Jahr 2007 an die O. M. GmbH für eine einmalige Ausstrahlung nebst zwei Wiederholungen innerhalb von 14 Tagen auf ARTE für 90.000,- €, wobei auch hier jeweils zu berücksichtigen ist, dass ARTE – ähnlich wie 3Sat und die Dritten Programme – im Vergleich zur ARD nur eine eingeschränkte Reichweite bzw. einen geringeren Marktanteil hat. Diese unterschiedlichen Lizenzgebühren zeigen indes, dass eine Schätzung des Vorteils anhand ersparter Programmkosten bzw. fiktiver Lizenzgebühren für vergleichbare Filmwerke im Streitfall nicht möglich ist, zumal der Beklagte zu 2) seine interne Kalkulation für die Bewertung von Wiederholungssendungen nicht preis gibt.

Der Beklagte zu 2) bezahlte zudem für einzelne Ausstrahlungen der Serie Wiederholungshonorare für Hauptdarsteller an die Beklagte zu 1) bzw. die B. M. GmbH in Höhe von insgesamt 689.341,67 €. So wurden dem Beklagten zu 2) beispielsweise für die Ausstrahlung der dreiteiligen Serie am 3., 5. und 6. Januar 1996 in der ARD Wiederholungshonorare in Höhe von netto 299.065,42 DM in Rechnung gestellt. Für die Ausstrahlung der TV-Serie vom 22. Juni bis 27. Juli 2007 im eigenen Programm des Beklagten zu 2) forderte die B. M. GmbH Wiederholungshonorare in Höhe von netto 45.873,- € (vgl. Anlagen K 87, B 81). Angesichts dieser vom Beklagten zu 2) für die Ausstrahlung der Serie zu leistenden Wiederholungshonorare erscheint es geboten, den Wert einer Ausstrahlung jedenfalls höher als die bezahlten Wiederholungshonorare anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 2) als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, in seiner internen Kalkulation trotz dieser Aufwendungen der jeweiligen Ausstrahlung einen Vorteil beimisst.

(3) Aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten bei der Berechnung des Vorteils anhand fiktiver Lizenzkosten für ein Alternativprogramm ist es im Streitfall sachgerecht, den Vorteil des Beklagten zu 2) durch die Ersparnis von redlicherweise an den Kläger zu bezahlenden Wiederholungsvergütungen zu bestimmen (vgl. auch KG GRUR-RR 2010, 276, 277 – Auffälliges Missverhältnis).

Ein Ausweichen auf Wiederholungshonorare erscheint geboten, soweit die exakte Bestimmung des Vorteils durch die Ausstrahlung einer Wiederholungssendung aufgrund der inneren Struktur des Beklagten zu 2) als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, die in erster Linie durch die Rundfunkbeiträge der Fernsehzuschauer finanziert wird, nicht zu ermitteln ist. Insoweit berücksichtigt der Senat auch, dass Rundfunkbeiträge zwar keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks sind (vgl. BVerfGE 31, 314, 330), die Beiträge jedoch – zumindest mittelbar – zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt (vgl. BGH a.a.O., Tz. 90 – Das Boot).

Der Senat schätzt gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Vorteile des Beklagten zu 2) aus den Ausstrahlungen der Serie und des Director‘s Cut nach dem Stichtag im vom Zeitraum 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 unter indizieller Heranziehung der Bestimmungen zu den Wiederholungsvergütungen des Tarifvertrages des Beklagten zu 2) für auf Produktionsdauer Beschäftigte (vgl. Anlage K 85) auf insgesamt 91.591,64 €.

aaa) Gemäß dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Beklagten zu 2) vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1. Januar 2002 sind in den Ziffern 23.2, 23.4 Wiederholungsvergütungen geregelt (vgl. Anlage K 85). Die Vergütungsregeln in Ziffer 23 lauten aus-zugsweise:

„23.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen

23.1.1 Der Beschäftigte erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Vergütungstarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR vom 14.09.1981 und dem dazu gehörenden Honorarrahmen in der jeweils geltenden Fassung.

[…]

23.2 Fernsehen

23.2.1 Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkenden-Vertrag „W“ gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm (1. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen Dritten Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten.

Zusätzlich erhält der Beschäftigte folgende Vergütungen:

[…]

23.2.2 Bei Wiederholungen im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung.

[…]

23.2.4 Bei Wiederholungen im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zwischen 0.00-6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 5 % der Erstvergütung bezahlt.

23.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendegebiet des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm (vgl. Ziffer 23.2.1) erhält der Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 2 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 20 % der Erstvergütung zu zahlen.

23.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die tatsächlich in der Prime Time (18.00 bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.

[…]

23.2.8 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3Sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.2 bzw. 23.2.13 gezahlt.

[…]

23.2.10 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 23.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt.

[…]

23.4 Gemeinsame Vergütungsregelungen

[…]

23.4.4 Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, werden um 40 % angehoben. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungsprozentsatz um je 5 %. Eine Kappung erfolgt bei 100 % Steigerung.“

bbb) Dieser Tarifvertrag ist im Streitfall weder persönlich noch zeitlich unmittelbar anwendbar.

Nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) in der Berufungsbegründung existierten die tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsbestimmungen zur Zeit der Herstellung des Filmwerks Das Boot vom 1. Januar 1980 bis 11. Juli 1981 noch nicht. Der ursprüngliche Tarifvertrag vom 1. Dezember 1976 habe noch keine Regelungen über die Einräumung und Abgeltung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten enthalten. Diese seien erst mit dem Tarifvertrag über Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR vom 14. September 1981 geschaffen worden und am 1. Oktober 1981 in Kraft getreten.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Filmwerk weder um eine Eigenproduktion des Beklagten zu 2), noch hat der Kläger mit dem Beklagten zu 2) einen Vertrag geschlossen.

ccc) Die Regelungen zu den Wiederholungshonoraren gemäß dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Beklagten zu 2) haben aufgrund der vergleichbaren Interessenlage jedoch indizielle Bedeutung und können im Streitfall im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung entsprechend angewandt werden.

a-1) Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten strahlen im Rahmen ihres Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden von der Landesrundfunkanstalt selbst hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt sie die Filme nicht selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Auftragsproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Sender die von ihm beauftragten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch ihn und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt der Sender die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben. Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller (vgl. BGH GRUR 2017, 894 Tz. 1 – Verhandlungspflicht).

a-2) Danach handelt es sich im Streitfall um eine Koproduktion. Gemäß Ziffer 1. der vorgelegten Produktionsverträge vom 26. Juni 1980 (Anlagen B 5, B 6) hatte die Beklagte zu 1) den Spielfilm und die Fernsehaufzeichnung im Auftrag des Beklagten zu 2) herzustellen, so dass es sich nicht um eine bloße Lizenzproduktion handelte.

Der Beklagte zu 2) finanzierte vertragsgemäß das Filmwerk mit 6.572.769,95 DM für die Herstellung der Fernsehserie (Folgen eins bis vier) und mit 938.967,- DM für die Herstellung des Spielfilms nicht unwesentlich mit (Anlage K 77). Zudem tätigte er in der Folgezeit weitere Aufwendungen. Neben den an die Beklagte zu 1) bzw. die B. M. GmbH gezahlten Wiederholungshonoraren für die Hauptdarsteller in Höhe von 689.341,67 € beteiligte er sich unter anderem gemäß Zusatzvertrag vom 31. Oktober/13. November 1995 zum Zwecke der Verlängerung der für die weitere Ausstrahlung der Fernsehserie erforderlichen Buchrechte bis 12. Juli 2003 mit einem Betrag 120.000,- DM (Anlage B 77). Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) habe seine Rolle im Wesentlichen in der Mitfinanzierung der Fernsehserie und des Spielfilms bestanden, wofür ihm im Gegenzug Fernsehsenderechte in der Bundesrepublik Deutschland und gewisse Mitspracherechte eingeräumt worden seien.

Daher ist es gerechtfertigt, die grundsätzlich für Eigenproduktionen anwendbaren Wiederholungsvergütungsregelungen des Beklagten zu 2) im Streitfall aufgrund der vergleichbaren Interessenlage indiziell heranzuziehen, auch wenn der Kläger nur mit der Beklagten zu 1) Vergütungsvereinbarungen getroffen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) über die WDR M. Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1) ist. Zudem zahlte der Beklagte zu 2) Wiederholungshonorare an die Beklagte zu 1) für die Hauptdarsteller, obwohl diese ebenfalls lediglich mit der Beklagten zu 1) Verträge abgeschlossen und mit dieser Wiederholungsvergütungen vereinbart hatten (Anlage B 76). Schließlich hat der Kläger eine Standardvereinbarung des Beklagten zu 2) zu Wiederholungsvergütungen mit Drehbuchautoren vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) nicht nur bei Eigenproduktionen, sondern auch bei Auftragsproduktionen, die die Beklagte zu 1) in seinem Auftrag herstellt, jedenfalls mit Drehbuchautoren Wiederholungsvergütungen vereinbart (Anlage K 19).

ddd) Die Zahlung von Wiederholungshonoraren durch Landesrundfunkanstalten an Kameraleute ist zwar nicht branchenüblich, entspricht im Streitfall aber der Redlichkeit.

a-1) Selbst wenn eine bestimmte Honorierungspraxis branchenüblich ist, besagt dies nicht not-wendig, dass sie auch redlich ist. Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt. Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. BGH a.a.O., Tz. 21 ff. – Talking to Addison). Entsprechend können auch tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendbarkeit auf bestimmte Berufsgruppen zwar grundsätzlich möglich, aber nicht branchenüblich ist, indiziell herangezogen werden, wenn es der Redlichkeit entspricht und eine angemessene Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes hierdurch am ehesten erreicht werden kann.

a-2) Zwar vereinbart die Beklagte zu 1) – auch bei Auftrags- oder Koproduktionen des Beklagten zu 2) – Wiederholungshonorare in der Regel nur mit Regisseuren, Drehbuchautoren und Hauptdarstellern. Der Kläger hat jedoch dargetan, dass der Beklagte zu 2) bei Eigenproduktionen in der Vergangenheit – jedenfalls vereinzelt – Wiederholungshonorare mit Kameramännern vereinbarte und an diese ausbezahlte (Anlage K 49). Die tarifvertraglichen Regelungen des Beklagten zu 2) sehen Wiederholungsvergütungen grundsätzlich für alle am Filmwerk mitwirkenden Urheber – und damit auch für Kameraleute – vor. Auch nach dem Honorarrahmen des Beklagten zu 2) sind im Spielfilmbereich sogenannte „W“-Verträge für Kameramänner mit Anspruch auf Wiederholungsvergütungen vorgesehen (Anlagen K 50, K 131).

Eine hiervon abweichende Praxis des Beklagten zu 2), der nach seinem eigenen Vortrag auch bei Eigenproduktionen nahezu keine Wiederholungshonorare mit Kameraleuten vereinbart, erscheint jedenfalls im Streitfall unredlich. Insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen kreativen Leistung des Klägers als Oscar-nominierten Chefkameramann am streitgegenständlichen Filmwerk entspricht es vielmehr der Redlichkeit, dem Kläger entgegen der Branchenübung Wiederholungshonorare entsprechend dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des Beklagten zu 2) zuzubilligen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Oscar-nominierte Leistung des Klägers als Chefkameramann geringer bewertet und vergütet werden sollte als die Leistungen der Hauptdarsteller, mit denen Wiederholungsvergütungen unter Billigung und Beteiligung des Beklagten zu 2) vereinbart und ausbezahlt wurden. Die Versagung von Wiederholungsvergütungen würde insofern zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.

Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) im Jahr 1981 mit dem Kläger Wiederholungshonorare tatsächlich vereinbart oder eine solche Vereinbarung nur bei einer deutlich geringeren Grundvergütung – von höchstens 30.000,- € – geschlossen hätte. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger übertariflich bezahlt und die vereinbarte Vergütung in Höhe von 104.303,54 € als Buy-Out-Vergütung ohne Anspruch auf Wiederholungsvergütungen ausgehandelt wurde. Unstreitig lag die übliche Wochengage für Kameramänner in den Jahren 1980/1981 bei 2.500,- DM. Da der Kläger rund 1½ Jahre (78 Wochen) als Chefkameramann für die Produktion Das Boot tätig war, entspricht die erhaltene Pauschalvergütung in Höhe von rund 200.000,- DM in etwa der Mindestgage von wöchentlich 2.500,- DM, die selbst für Berufsanfänger und Low-Budget-Produktionen üblich war. Die Mindesttarifgage hätte für den Vertragszeitraum von Januar 1980 bis Juli 1981 bei rund 78 Arbeitswochen mit einer wöchentlichen Tarifgage von 2.500,- DM bei 195.000,- DM gelegen. Hinzuzurechnen wären Zuschläge für Überstunden und häufige Wochenendarbeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) können Tätigkeit und Bezahlung eines Chefkameramanns auch nicht auf einzelne Drehtage oder Drehwochen beschränkt werden. Angesichts der außergewöhnlichen kreativen Leistung des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass den eigentlichen Drehtagen jeweils umfangreiche gestalterische Planungsleistungen des Klägers als Chefkameramann vorausgegangen sind.

eee) Gegen die indizielle Heranziehung des eigenen Tarifvertrags sprechen auch nicht die vom Beklagten zu 2) mit der Berufungsreplik vom 23. Mai 2017 vorgelegten Gemeinsamen Vergütungsregeln des BVR – Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V. und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH vom 1. Juli 2013 (Anlage B 92). Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2017 bestätigt, dass der BVK – Berufsverband Kinematografie e.V. am 17. August 2016 mit dem privaten Senderverbund ProSiebenSat.1 ebenfalls Gemeinsame Vergütungsregeln – jedoch mit abweichenden Regelungen – abschloss.

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß Anlage B 92 sehen unter anderem Nachvergütungen bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte vor. Maßgeblich ist hierbei die Reichweite, die durch Fernsehausstrahlungen im Publikum erzielt wird. Nach dem – insoweit vom Kläger bestrittenen – Vortrag des Beklagten zu 2) stünden dem Kläger unter Heranziehung dieser GVR nach dem Stichtag Nachvergütungsansprüche für die Ausstrahlungen des Director‘s Cut durch Erreichen der dritten Beteiligungsstufe in Höhe von 11.200,- € und für die Ausstrahlung der Fernsehserie in Höhe von 2.000,- € zu.

Diese Gemeinsamen Vergütungsregeln mit werbefinanzierten Privatsendern sind jedoch aufgrund der unterschiedlichen Struktur und Finanzierungsform auf öffentlich-rechtliche Sendeanstalten nicht – auch nicht indiziell – heranzuziehen, zumal wenn diese – wie im Streitfall der Beklagte zu 2) – über eigene Wiederholungsvergütungsregeln verfügen. Während sich öffentlich-rechtliche Sender über Rundfunkbeiträge finanzieren, ist bei den Privatsendern die Zuschauerreichweite für die zielgruppenorientierte Schaltung von Werbung durch Kunden und die dadurch zu erzielenden Werbeerlöse entscheidend. Anders als bei Privatsendern spielen Zuschauerreichweiten für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten und deren Finanzierung keine maßgebliche Rolle, weshalb sich eine entsprechende Anwendung dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln von Berufsverbänden mit Privatsendern im Streitfall verbietet. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2) die allenfalls maßgeblichen Gemeinsamen Vergütungsregeln mit dem BVK vom 17. August 2016 schon gar nicht vorgelegt, so dass der Senat nicht in der Lage ist, die Berechnungen des Beklagten zu 2) nachzuvollziehen.

fff) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) sind die Wiederholungsvergütungen nicht nur für die Fernsehserie, sondern auch für den Spielfilm und den Director‘s Cut zu bezahlen.

Der Spielfilm war – jedenfalls auch – für das Fernsehen bestimmt (vgl. Ziffer 23.2.1 der Vergütungsregeln). Gemäß Ziffer 1. a) des Produktionsvertrages wurde dem Beklagten zu 2) das Recht eingeräumt, die Filmaufzeichnung ganz oder in Ausschnitten über alle Fernsehsender der Bundesrepublik Deutschland wiederholt auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen (Anlage B 5). Neben der Kinoauswertung war demnach von Anfang an eine Fernsehauswertung vorgesehen, von der die ARD-Landesrundfunkanstalten nach dem 31. Dezember 1985 auch Gebrauch machten. Auch hinsichtlich des Spielfilms beteiligte sich der Beklagte zu 2) mit 938.967,- DM an den Herstellungskosten und gab die Produktion bei der Beklagten zu 1) in Auftrag.

Die Annahme des Beklagten zu 2), die Schnittfassung des Director‘s Cut im Jahr 1997 beruhe nicht auf einer Leistung des Klägers, so dass die Ausstrahlungen nicht wiederholungsvergütungspflichtig seien, ist mit dem Tarifvertrag nicht in Einklang zu bringen. Die schöpferische Leistung des Klägers und seine Urheberrechte werden auch im Rahmen des Director‘s Cut aus-gewertet. Diese Schnittfassung beruht auf dem ursprünglichen Drehmaterial, an dem der Kläger als Chefkameramann maßgeblich schöpferisch mitwirkte. Mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 und den Folgeverträgen wurde dem Beklagten zu 2) sowie den anderen Landesrundfunkanstalten das ausschließliche Recht übertragen, den Film in der Bundesrepublik Deutschland beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen (Anlage K 101). Soweit die Beklagten zu 1) und 2) den Hauptdarstellern lediglich für die Ausstrahlungen der Fernsehserie Wiederholungsvergütungen bezahlten, führt diese Praxis nicht dazu, dem Kläger Wiederholungshonorare für die Ausstrahlung des Director‘s Cut zu verwehren, zumal die ARD-Landesrundfunkanstalten nach dem Stichtag fast ausschließlich den Director‘s Cut im Fernsehen auswerteten. Andernfalls hätte es eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt jederzeit in der Hand, sich allein durch die Herstellung und ausschließliche Ausstrahlung einer neuen Schnitt-fassung tarifvertraglich oder urheberrechtlich geschuldeter Wiederholungsvergütungen zu entledigen. Unabhängig von einer etwaigen Branchenübung wäre eine solche Praxis jedenfalls unredlich.

ggg) Für die Berechnung der Wiederholungsvergütungen ist grundsätzlich von den tarifvertraglichen Regelungen des Beklagten zu 2) auszugehen.

Auf die Wiederholungsvergütungsregelungen anderer Landesrundfunkanstalten und die vom Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 23. Mai 2017 auf Seite 19 (= Bl. 1847 d. A.) vorgetragene – vom Kläger bestrittene – Vergleichsberechnung kommt es im Streitfall von vornherein nicht an. Der Beklagte zu 2) hat etwaige Tarifverträge anderer Landesrundfunkanstalten schon gar nicht vorgelegt. Im Übrigen handelt es sich beim ursprünglichen Spielfilm und den Folgen eins bis vier der Fernsehserie um Koproduktionen des Beklagten zu 2); dieser und nicht etwa NDR, BR oder MDR gaben die Produktion in Auftrag und erwarben die ursprünglichen Senderechte. Eine indizielle Heranziehung der Wiederholungsvergütungsregelungen anderer Landesrundfunkanstalten, die nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) geringere Wiederholungshonorare vorsähen, kommt daher nicht in Betracht, zumal der Kläger im Streitfall lediglich für die Ausstrahlungen im eigenen Programm des Beklagten zu 2) und anteilig in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen eine Wiederholungsvergütung beansprucht.

Soweit bei der indiziellen Heranziehung des Tarifvertrages im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung eine modifizierte Anwendung geboten ist (vgl. BGH a.a.O., Tz. 34 – Tal-king to Addison; BGH a.a.O., Tz 21 – GVR Tageszeitungen I), nimmt der Senat im Streitfall – entsprechend der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 (Seiten 21/27 = Bl. 1072/1078 d. A.; vgl. auch Anlage K 118) – teilweise eine Anpassung der Wiederholungsvergütungsregeln des Tarifvertrags des Beklagten zu 2) vor.

a-1) Ausgangspunkt ist die Regelung in Ziffer 23.2.2, wonach der Beklagte zu 2) bei Wiederholungen im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten – also insbesondere im Programm Das Erste – im Abendprogramm eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung bezahlt.

Die Erstvergütung des Klägers betrug 104.303,54 €. Diese ist der Berechnung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) sind für die einzelnen Fassungen des Filmwerks keine unterschiedlichen Grundvergütungen entsprechend der Länge der Fernsehserie und des Spielfilms anzusetzen. Insoweit hat der Kläger dargetan, dass die hohen Basis- und Entwicklungskosten für alle Längenversionen der Produktion weitgehend identisch waren und sich die Fernsehserie und der Spielfilm nur durch unterschiedlich lange Dialogszenen unterscheiden; dem ist der Beklagte zu 2) nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen macht der Kläger für die Ausstrahlung aller drei Versionen jeweils die gleiche Wiederholungsvergütung geltend. Auch hinsichtlich der insgesamt 312 Minuten langen drei- bzw. sechsteiligen Serie, die jeweils an drei bzw. sechs unterschiedlichen Sendeterminen ausgestrahlt wurde, bringt der Kläger lediglich eine einzige Wiederholungsvergütung in Ansatz, obwohl die gesamte Serie deutlich länger ist als der Spielfilm (151 min) und der Director‘s Cut (204 min).

Auch soweit die Beklagte zu 1) den Hauptdarstellern Wiederholungshonorare lediglich auf der Basis von 70 % der Grundvergütung bezahlte (Anlage B 76), kommt eine Reduzierung der Erstvergütung des Klägers aufgrund der eindeutigen Regelung in Ziffer 23.2.2 des Tarifvertrages nicht Betracht. Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, die Höchsthonorare für Regisseure und Schauspieler lägen aktuell bei 30.948,12 € bzw. 21.388,60 €, hat dies der Kläger bestritten. Im Übrigen könnten diese Höchsthonorare allenfalls für die üblichen Fernsehfilme mit einer Länge von 90 Minuten und kurzer Drehzeit angesetzt werden, so dass eine Vergleichbarkeit mit der streitgegenständlichen Produktion nicht gegeben ist. Da der Kläger als Chefkameramann an der außergewöhnlich aufwendigen Herstellung des Filmwerks rund 1½ Jahre mitwirkte und das Filmwerk die übliche Spielfilmlänge von 90 Minuten bei weitem – im Falle der Fernsehserie rund um das 3 ½-fache – überschreitet, kann die Erstvergütung des Oscar-nominierten Klägers redlicherweise nicht mit lediglich 30.000,- € angesetzt werden.

a-2) Gemäß Ziffer 23.2.4 wird im Nachtprogramm zwischen 00:00 und 06:00 Uhr lediglich eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 5 % der Erstvergütung bezahlt. Bis zu zwei kurzfristige Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus (Ziffer 23.2.6). Zu beachten ist weiterhin der „Zuschlag“ gemäß Ziffer 23.4.4, wonach Wiederholungsvergütungen für Produktionen, deren Erstsendung länger als zehn Jahre zurückliegt, um 40 % angehoben werden. Nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre erhöht sich der Anhebungsprozentsatz um je 5 %. Da die Erstausstrahlung der Fernsehserie zwischen 24. Februar und 3. März 1985 erfolgte, ist die Wiederholungsvergütung für Ausstrahlungen nach dem 3. März 1995 um 40 % und nach Ablauf jeweils weiterer fünf Jahre um je 5 % zu erhöhen.

a-3) Eine Anpassung der tarifvertraglich bestimmten Vergütungsregelungen ist jedoch für die Wiederholungen in den Dritten Programmen (Ziffer 23.2.5), im Satellitenprogramm 3Sat (Ziffer 23.2.8) und in Angeboten von ARD-Digital (Ziffer 23.2.10) geboten.

Nach Ziffer 23.2.8 wird bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3Sat eine Wiederholungs-vergütung von 34 % bezogen auf die Vergütung nach Ziffer 23.2.2 gezahlt. Dies entspräche einer Wiederholungsvergütung in Höhe von 6,8 % der Erstvergütung (34 % von 20 %). Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Vergütung nach Ziffer 23.2.2 gezahlt (Ziffer 23.2.10). Dies entspräche für Ausstrahlungen in den digitalen Kanälen EinsPlus, EinsMuXx und EinsFestival einer Wiederholungsvergütung in Höhe von 1,4 % der Erstvergütung (7 % von 20 %). Bei Wiederholungen im Sendegebiet des Beklagten zu 2) und den Dritten Programmen der anderen Landesrundfunkanstalten erhält der Beschäftigte nach Ziffer 23.2.5 von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 2 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 20 % der Erstvergütung zu zahlen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) hat der Kläger bei seiner Berechnung gemäß Anlage K 118 die Höchstgrenzen bei der Berücksichtigung von Ausstrahlungen in mehreren Dritten Programmen beachtet. Der Beklagte zu 2) hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren dargetan, warum die Höchstgrenze von 20 % in Ziffer 23.2.5 Satz 2 (Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 20 % der Erstvergütung zu zahlen) in der Berechnung des Klägers nicht berücksichtigt worden sei. Die Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nur so verstanden werden, dass bei gleichzeitiger Ausstrahlung in mehreren Dritten Programmen insgesamt eine Wiederholungsvergütung von höchstens 20 % der Erstvergütung zu zahlen ist. Andernfalls könnte die Sendung über Jahrzehnte hinweg beliebig oft zu einer Wiederholungsvergütung in Höhe von insgesamt lediglich 20 % der Erstvergütung ausgestrahlt werden, soweit sie nicht nur im Programm des Beklagten zu 2), sondern – auch nur ein einziges Mal – im Programm einer anderen Landesrundfunkanstalt wiederholt wurde. Diese Auslegung ist fernliegend; eine ihr folgende Praxis wäre im Übrigen unredlich.

Zutreffend haben der Kläger und das Landgericht angenommen, dass die Wiederholungsvergütungen gemäß den Ziffern 23.2.5, 23.2.8 und 23.2.10 des Tarifvertrages für die Ausstrahlungen in den Dritten Programmen, auf 3Sat und in den digitalen Programmen entsprechend der bundesweiten Empfangbarkeit und dem Verteilungsplan VG Bild-Kunst (vgl. Anlage K 104) jedenfalls für den Zeitraum nach dem Stichtag anzupassen sind, da die Dritten Programme seit vielen Jahren nicht mehr nur terrestrisch auf ihrem jeweiligen regionalen Einzugsbereich beschränkt ausgestrahlt werden, sondern über Kabel und Satellit bundesweit empfangbar sind. Auch die digitalen Kanäle der ARD sind aus ihrer anfänglichen Testphase entwachsen und strahlen eben-falls im gesamten Bundesgebiet aus.

Die bundesweite Erweiterung der Nutzung dieser Programme seit den 1990er Jahren wurde im Tarifvertrag des Beklagten zu 2) nicht entsprechend angepasst. Der Beklagte zu 2) ist dem Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 2) habe sich immer wieder geweigert, die Reichweitenveränderungen im Tarifvertrag entsprechend anzupassen, weshalb die Regelungen insbesondere zu den Wiederholungsvergütungen bei Ausstrahlungen in den Dritten Programmen seit Geltung des Tarifvertrages im Jahr 1976 bzw. 1981 nahezu unverändert geblieben seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte zu 2) hat zwar darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des als Anlage K 85 vorgelegten Tarifvertrags vom 1. Januar 2002 die Ausstrahlungen über die Dritten Programme schon seit langem nicht mehr auf rein terrestrische Ausstrahlungen beschränkt waren, sondern bereits Ausstrahlungen über Satellit und Kabel mit umfassten, so dass die tarifvertraglichen Regelungen bereits die technische Empfangbarkeit berücksichtigt hätten. Er hat aber weder vorgetragen, dass die Wiederholungsvergütungen gemäß Ziffer 23.2.5 des Tarifvertrags vom 1. Dezember 1976 in der Fassung vom 1. Januar 2002 vor diesem Zeitpunkt für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen (noch) niedriger gewesen und zwischen 1981 und 2002 angepasst worden seien, noch hat er die vor dem Jahr 2002 geltenden Fassungen des Tarifvertrags vorgelegt. Daher ist davon auszugehen, dass auch vor dem 1. Januar 2002 eine Anpassung der Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen nicht vorgenommen wurde. Insbesondere aufgrund der mittlerweile bundesweiten Empfangbarkeit der Dritten Programme erscheint eine Wiederholungsvergütung von lediglich 4 % bzw. 2 % (20 % bzw. 10 % einer ARD-Ausstrahlung) für Wiederholungen in diesen Programmen nicht mehr angemessen; die indiziell heranzuziehenden Vergütungsregelungen im Tarifvertrag bedürfen daher im Streitfall einer Anpassung nach oben.

Der Kläger hat in Anlehnung an die Sendepunkte gemäß dem Verteilungsplan VG Bild-Kunst (Stand: 9. März 2015, vgl. Anlage K 104) für die Wiederholungen in den Dritten Programmen und auf 3Sat jeweils 50 % einer ARD-Ausstrahlung und in den digitalen Programmen jeweils 10 % einer ARD-Ausstrahlung angesetzt. Diese Anpassung ist angesichts der Senderbewertung für die ARD (94 Punkte), die Dritten Programme (48 Punkte) und 3Sat (53 Punkte) gemäß dem Verteilungsplan VG Bild-Kunst nicht zu beanstanden. Der Senat erachtet diese Bewertung im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für angemessen.

Die Behauptung des Beklagten zu 2), die VG Bild-Kunst bringe seit dem Jahr 2013 einen neuen Verteilungsplan zur Anwendung, der bei der Sendergewichtung nicht mehr auf das frühere Punkteschema, sondern nunmehr strikt auf Marktanteile abstelle, damit die früheren, deutlich über ihren Marktanteilen liegende hohe Gewichtung der Dritten Programme aufgegeben habe und Sender unterhalb eines Marktanteils von 0,3 % außen vor lasse, ist vom Kläger bestritten worden. Der Beklagte zu 2) hat weder den angeblich seit 2013 geltenden Verteilungsplan vorgelegt, noch dargetan, welche konkrete Verteilungsquote nunmehr auf die Dritten Programme entfalle. Der pauschale und bestrittene Vortrag, die hohe Gewichtung der Dritten Programme sei aufgegeben worden, kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Zudem ist der Vortrag, die VG Bild-Kunst bringe seit dem Jahr 2013 einen neuen Verteilungsplan zur Anwendung, auch nicht mit dem vom Kläger vorgelegten Verteilungsplan (Stand: 9. März 2015) in Einklang zu bringen.

Da für eine ARD-Ausstrahlung eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % gezahlt wird, sind gemäß den gebotenen Anpassungen der Ziffern 23.2.5, 23.2.8 und 23.2.10 des Tarifvertrages für die Ausstrahlungen im eigenen Programm des Beklagten zu 2) und auf 3Sat jeweils 10 % und für Ausstrahlungen in den digitalen Kanälen wie EinsPlus, EinsMuXx und EinsFestival (nunmehr ONE) jeweils 2 % der Erstvergütung in Höhe von 104.303,54 € für die Berechnung der Wiederholungsvergütungen anzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Wiederholungsvergütungsregeln gemäß Ziffern 23.2.2 (20 % für eine ARD-Ausstrahlung), 23.2.4 (5 % im Nachtprogramm), 23.2.6 (keine Vergütung bei kurzfristiger Wiederholung im selben Programm) und 23.4.4 (Zuschlag) sowie den aufgrund der Reichweitenänderung gebotenen Anpassung der Ziffern 23.2.5, 23.2.8 und 23.2.10 des Tarif-vertrages (10 % für Wiederholungen in den Dritten Programmen und auf 3Sat sowie 2 % für Wiederholungen in den digitalen Kanälen) ersparte sich der Beklagte zu 2) nach dem Stichtag für Ausstrahlungen im Zeitraum zwischen 9. November 2002 und 8. Oktober 2015 Wiederholungsvergütungen in Höhe von insgesamt 91.591,64 €:

[…]

(4) Der Senat sieht von einer exakten Ermittlung der Vorteile des Beklagten zu 2) durch die Ersparnis von Wiederholungsvergütungen vor dem Stichtag ab, da ein auffälliges Missverhältnis auch ohne Berücksichtigung dieser Vorteile vor dem 29. März 2002 besteht (s.u. II. 6.). Für die Bestimmung des Vorteils des Beklagten zu 2) durch die Ersparnis von Wiederholungsvergütungen vor dem Stichtag wäre indes zu berücksichtigen, dass jedenfalls zu Beginn des Auswertungszeitraums nach der Erstausstrahlung im Jahr 1985 die Berechnung der Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen in den Dritten Programmen nach Ziffer 23.2.5 erfolgen müsste.

5. Die – ex-post betrachtet – angemessene Vergütung des Klägers für die Verwertung des Filmwerks durch den Beklagten zu 2) im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 beträgt insgesamt 89.856,59 €.

a) Aus der Lizenzierung des Spielfilms durch den Beklagten zu 2) an ARTE im Jahr 2002 ergibt sich unter Berücksichtigung eines Beteiligungssatzes von 2,25 % an den Lizenzerlösen nach dem Stichtag eine angemessene Vergütung in Höhe von 1.512,- €.

aa) Aus der Weiterlizenzierung des Spielfilms gemäß Vertrag vom 1./27. August 2002 für den Themenabend Der Untergang der Kursk auf ARTE erzielte der Beklagte zu 2) nach dem Stichtag Lizenzeinnahmen in Höhe von 190.000,- € (vgl. Ziffer II. 4. a) bb)).

Gemäß den insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts musste der Beklagte zu 2) als Voraussetzung für die Weiterlizenzierung an ARTE Lizenzgebühren in Höhe von 80.000,- € an A. D. zum Erwerb der Rechte für eine Ausstrahlung in Frankreich und in Höhe von 42.800,- € an die Beklagte zu 1) zum Erwerb der Rechte für die neuen Bundesländer bezahlen (vgl. Anlagen B 79, B 80). Der Beklagte zu 2) verfügte zuvor lediglich über die Rechte am Spielfilm in den alten Bundesländern.

Von den Erträgen des Dritten sind im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG grundsätzlich die von ihm an seinen Lizenzgeber entrichteten Lizenzgebühren abzuziehen (vgl. OLG München a.a.O., Tz. 56 – Elvis Presley; Haedicke in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 33; Czychowski in: Fromm/Nordemann, a.a.O. § 32a UrhG Rz. 34). Denn nach der Systematik der Regelung in § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG haftet in einer Lizenzkette jeder Verwerter dem Urheber grundsätzlich nur für diejenigen Erträge, die auf der eigenen Stufe angefallen sind (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 51). Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses sind gemäß § 32a Abs. 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile, die der Dritte selbst aus der Nutzung der kreativen Leistung erzielt, wobei die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen sind. Die vom Dritten als Lizenznehmer dem Lizenzgeber zu erbringende Gegenleistung ist nach den vertraglichen Regelungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung daher von seinen Erträgen abziehen; sie schlägt aber beim Lizenzgeber zu Buche. Es soll verhindert werden, dass der Urheber mehrfach dieselben Erträge liquidieren kann.

Auch der insoweit für die Erträge des Beklagten zu 2) aus der Weiterlizenzierung entsprechend anwendbare Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13. Mai 2013 (Anlage B 67) sieht in Ziffer 7.2 vor, dass von den Bruttoerlösen die unmittelbar mit einer Verwertung im Zusammenhang stehenden Rechteerwerbskosten, soweit sie nicht bereits in den Herstellungskosten des Films enthalten sind, in Abzug zu bringen sind.

Das Landgericht hat daher zutreffend vom Lizenzerlös in Höhe von 190.000,- € die Lizenzgebühren in Höhe von 80.000,- € und 42.800,- € abgezogen und einen Nettolizenzerlös in Höhe von 67.200,- € angenommen.

bb) Der Senat hält unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Beteiligung des Klägers an den Lizenzerlösen des Beklagten zu 2) in Höhe von 2,25 % für angemessen.

Auch für Ansprüche auf eine weitere angemessene Beteiligung i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG kann der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm indiziell herangezogen werden. Zwar sagt der Ergänzungstarifvertrag gemäß Ziffer 4.3 dazu, ob gegen Lizenznehmer des Filmherstellers Ansprüche aus § 32a Abs. 2 UrhG bestehen können, nichts aus. Vielmehr gingen die vertragsschließenden Parteien gemäß der Protokollnotiz in Fußnote 7 zu Ziffer 4.3 davon aus, dass Ansprüche gegen Dritte i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG ausscheiden dürften, wenn die Lizenz-nehmer des Filmherstellers zu branchenüblichen Konditionen gegenüber dem Filmhersteller abrechnungsverpflichtet sind.

Unter Berücksichtigung der vergleichbaren Interessenslage erscheint die indizielle Heranziehung des Ergänzungstarifvertrages auch für Lizenzerlöse des Beklagten zu 2) als Koproduzenten des Filmwerks sachlich gerechtfertigt, zumal gemäß Ziffer 7.1 zur Ermittlung der Erlösbeteiligungsansprüche sämtliche Erlöse des Filmherstellers aus der Verwertung des Kinofilms in allen Medien (u.a. Kino, Video, Video-on-Demand, Pay-TV, Free-TV) heranzuziehen sind.

Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) rechtfertigt es die herausragende kreative Leistung des Klägers, die unter anderem durch die Oscar-Nominierung und mit zahlreichen weiteren Preisen honoriert wurde und maßgeblich zum großen nationalen und internationalen Erfolg des Filmwerks Das Boot beitrug, den Beteiligungssatz von 1,272 % um rund ein Prozent auf 2,25 % zu erhöhen.

cc) Unter Berücksichtigung eines Beteiligungssatzes von 2,25 % beträgt die angemessene Vergütung des Klägers an den Lizenzerlösen des Beklagten zu 2) in Höhe von 67.200,- € (netto) 1.512,- €.

b) Die angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlungen der Fernsehserie und des Director‘s Cut im eigenen Programm und in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen zwischen 9. November 2002 und 8. Oktober 2015 beträgt entsprechend den vom Beklagten zu 2) redlicherweise zu zahlenden Wiederholungsvergütungen von 91.591,64 € abzüglich einer anteiligen „Doppelvergütung“ in Höhe von 3.247,05 € insoweit 88.344,59 €.

aa) Bei der Heranziehung der Wiederholungsvergütungsregelungen des Beklagten zu 2) zur Bestimmung der angemessenen Vergütung des Klägers an den TV-Ausstrahlungen sind die dem Beklagten zu 2) anteilig zuzurechnenden Lizenzgebühren nicht abzugsfähig.

(1) Mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 übertrug die B. M. GmbH das ausschließliche Recht, den Film Director‘s Cut in deutschsprachiger Originalfassung in der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zehn damals in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2), als Lizenznehmern. Diese schuldeten als Gesamtschuldner eine Vergütung in Höhe von netto 153.387,56 € (Anlage K 101). Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 übte die D. F. GmbH als Vertreter der genannten Lizenznehmer eine Option zur Verlängerung der Vertragszeit für den genannten Film bis zum 31. Mai 2012 aus; hierfür schuldeten die Lizenznehmer eine zusätzliche Vergütung in Höhe von netto 230.081,35 € (vgl. Anlage K 101). Gemäß Vertrag vom 30. Januar 2014 mit der B. M. GmbH wurde der D. F. GmbH als Lizenznehmerin, handelnd als Kommissionär für Rechnung von neun Landesrundfunkanstalten, das ausschließliche Recht, den Director‘s Cut in deutschsprachiger Originalfassung in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2034 beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, übertragen und eine Lizenzgebühr in Höhe von netto 450.000,- € vereinbart (Anlage K 101).

Dem Beklagten zu 2) sind von den vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 833.469,91 € (153.387,56 €, 230.081,35 €, 450.000,- €) für die TV-Verwertung des Director‘s Cut im Lizenzzeitraum 31. Januar 2002 bis 30. April 2034 entsprechend dem vom Kläger zugrunde gelegten ARD-Verteilungsschlüssel (21,22 %) anteilig 176.862,31 € zuzurechnen.

(2) Ein Abzug dieser anteiligen Lizenzgebühren von der angemessenen Wiederholungsvergütung des Klägers in Höhe von insgesamt 91.591,64 € für den Zeitraum nach dem Stichtag bis zum 8. Oktober 2015 – mit der Folge, dass die angemessene Vergütung Null betragen würde – kommt jedoch nicht in Betracht.

Der Lizenznehmer kann im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG die Gegenleistung nur von seinen Lizenzerlösen abziehen. Soweit der Vorteil des Dritten hingegen durch die Ersparnis von redlicherweise an den Urheber zu bezahlenden Wiederholungsvergütungen und die angemessene Vergütung des Urhebers nicht durch eine Beteiligung an den Lizenzerträgen, sondern ebenfalls anhand von Wiederholungsvergütungen bestimmt werden, besteht kein Grund, etwaige vom Dritten an seinen Lizenzgeber bezahlte Lizenzgebühren zu berücksichtigen. Denn nach dem Tarifvertrag des Beklagten zu 2) ist die Höhe der Wiederholungsvergütung von Herstellungs-kosten und laufenden Aufwendungen des Senders völlig unabhängig. Anders als etwa beim Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm gibt es gerade keine nach Maßgabe der Erlössituation steigende Beteiligung an den Erlösen des Filmherstellers. Die Vorteile der Ausstrahlung einer Sendung müssen für öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten, die sich in erster Linie durch Rundfunkbeiträge finanzieren, in der internen Kalkulation von vornherein hoch genug sein, dass neben den Gesamtaufwendungen auch etwaige Wiederholungsvergütungen an Filmurheber angemessen berücksichtigt werden. Dementsprechend enthalten die Wiederholungsvergütungsregelungen in Ziffern 23.2, 23.4 des Tarifvertrages des Beklagten zu 2) auch keine der Regelung in Ziffer 7.2 des Ergänzungstarifvertrags entsprechende Bestimmung, wonach die unmittelbar mit einer Verwertung im Zusammenhang stehenden Rechteerwerbskosten abzugsfähig sind. Dies zeigt auch der Vergleich zur Regelung in Ziffer 23.5 des Tarifvertrages, wonach bei entgeltlichen Abgaben der Produktion an nicht der ARD angehörigen Sendeunternehmen (wie u.a. ARTE) gemäß Ziffer 23.5.2 direkt zurechenbare Einzelkosten (Vorkosten) wie etwa Kopien-, Bearbeitungs- und Synchronisationskosten abzugsfähig sind. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Ziffern 23.2, 23.4 des Tarifvertrages gerade nicht.

Zwar handelt es sich im Streitfall nicht um eine Eigenproduktion des Beklagten zu 2), bei der üblicherweise neben den Herstellungskosten keine zusätzlichen Lizenzgebühren für die Ausstrahlung des Films anfallen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 2) an den ursprünglichen Gesamtherstellungskosten für Spielfilm und Serie von mindestens 25 Mio. DM lediglich in Höhe von rund 7,5 Mio. DM (6.572.770,- DM und 938.967,- DM) beteiligt und sich insofern zu einem Großteil Herstellungskosten erspart hatte. An den Herstellungskosten für den Director‘s Cut hat er sich überhaupt nicht beteiligt. Deshalb erscheint es sachgerecht, im Streitfall die anteiligen Lizenzgebühren des Beklagten zu 2) für den Erwerb der Senderechte am Director‘s Cut nicht von der angemessenen Wiederholungsvergütung abzuziehen. Denn wenn die Produktion vom Beklagten zu 2) voll finanziert worden wäre, hätte dies die Höhe der Wiederholungsvergütungen nicht beeinflusst. Für die vorliegende Konstellation, in der der Beklagte zu 2) die Produktion nur anteilig finanzierte und für die Ausstrahlung des Director‘s Cut im Zeit-raum 2002 bis 2034 anteilige Lizenzgebühren in Höhe von 176.862,31 € leistete, kann nichts anderes gelten.

bb) Da jedoch die Nichtberücksichtigung der Lizenzgebühren für den Director‘s Cut zu einer Doppelvergütung des Klägers führen würde, ist von den Wiederholungsvergütungen in Höhe von 91.591,64 € anteilig ein Betrag in Höhe von 3.247,05 € abzuziehen, so dass die angemessene Vergütung insoweit 88.344,59 € beträgt.

Der Kläger erhält bereits eine Beteiligung an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1), die auch die von der D. F. GmbH für die TV-Verwertung des Director‘s Cut gezahlten Lizenzgebühren in Höhe von 680.081,35 € umfassen. Aus der von der Beklagten zu 1) vorgelegten Auskunft ihrer Verwertungserlöse geht hervor, dass die D. F. GmbH für die Lizenzierung des Director‘s Cut am 31. Januar 2003 eine Zahlung in Höhe von 230.081,35 € sowie am 14. März 2014 eine Zahlung in Höhe von insgesamt 450.000,- € an die Beklagte zu 1) leistete (Anlage B 73). Der Beklagte zu 2) hat hingegen nicht dargetan, dass die gemäß Vertrag vom 19. Dezember 2001 für den Lizenzzeitraum vom 31. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 vereinbarte Vergütung in Höhe von 153.387,56 € erst nach dem 28. März 2002 einbezahlt wurde. In der Auskunft gemäß Anlage B 67 ist lediglich das Rechnungsdatum 31. Januar 2002 aufgelistet, nicht jedoch das Zahlungsdatum. Gemäß § 12 Ziffer 2. dieses Vertrages war die zweite Hälfte der Vergütung bei Lizenzbeginn und somit zum 31. Januar 2002 fällig (Anlage K 101). Da die Lizenzzahlung der D. F. GmbH über 153.387,56 € somit nicht den Erträgen der Beklagten zu 1) nach dem 28. März 2002 zuzurechnen ist, wird der Kläger hieran nicht beteiligt, so dass insoweit auch keine Doppelvergütung vorliegt.

Die weitere angemessene Beteiligung des Klägers an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1) aus der Lizenzierung des Director‘s Cut an die Landesrundfunkanstalten über die D. F. GmbH beträgt somit insgesamt 15.301,83 € (2,25 % von 680.081,35 €). Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 2) anteilig 3.247,05 € (21,22 %). Zwar hat der Kläger bestritten, dass der Beklagte zu 2) seinerseits die anteilige Lizenzgebühr an die D. F. GmbH leistete; auch hat der Beklagte zu 2) keine Zahlungsbelege vorgelegt. Da die D. F. GmbH jedoch als Kommissionär für Rechnung der neun Landesrundfunkanstalten und damit auch für den Beklagten zu 2) handelte und die vereinbarte Lizenzvergütung in voller Höhe an die Beklagte zu 1) bezahlte, rechnet der Senat dem Beklagten zu 2) die anteilige Lizenzgebühr von 3.247,05 € zu. In dieser Höhe würde der Kläger sonst doppelt vergütet.

6. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung des Klägers nach dem Stichtag vor.

a) Die auf die Zeit nach dem Stichtag entfallende vereinbarte Vergütung des Klägers beträgt allenfalls 42.755,05 €. Dem steht eine angemessene Vergütung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 89.856,59 € gegenüber. Damit beträgt die vereinbarte Vergütung weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung, selbst wenn die vereinbarte Vergütung vollständig den Nutzungen durch den Beklagten zu 2) zugeordnet wird, so dass ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist.

b) „Den Gewinn schmälernde Aufwendungen“ des Beklagten zu 2) sind bei der im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses vorzunehmenden Würdigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter im Streitfall nicht zu berücksichtigen.

aa) Neben den anteiligen Lizenzgebühren in Höhe von 176.862,31 € für die TV-Verwertung des Director‘s Cut und den bereits berücksichtigten Lizenzkosten in Höhe von 80.000,- € und 42.800,- € für die Weiterlizenzierung des Spielfilms an ARTE im Jahr 2002 hat der Beklagte zu 2) weitere Aufwendungen dargetan, nämlich Finanzierungsbeiträge für die Herstellung des Spielfilms (938.967,- DM) und der Serie (6.572.770,- DM; Anlage K 77), eine einmalige Lizenzzahlung in Höhe von 120.000,- DM an die Beklagte zu 1) im Oktober/November 1995 für die zur weiteren Ausstrahlung der Fernsehserie erforderliche Verlängerung der Buchrechte bis 12. Juli 2013 (Anlage B 77), eine einmalige Lizenzzahlung an die Beklagte zu 1) in Höhe von 350.000,- DM im Oktober 1995 hinsichtlich des Erwerbs der Senderechte an der Fernsehserie (Folgen eins bis vier) für die Erweiterung des Lizenzgebietes um die fünf neuen Bundesländer (Anlage B 78) sowie die Beteiligung in Höhe von insgesamt 689.341,67 € für Wiederholungsvergütungen der Beklagten zu 1) an Hauptdarsteller im Zeitraum zwischen Juli 1987 und August 2007 (Anlagen K 87, B 81).

bb) Es kann dahin stehen, ob sich durch die Ausstrahlungen im eigenen Programm und in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen bis zum 28. März 2002 die vom Beklagten zu 2) vor dem Stichtag getätigten Aufwendungen in Gestalt von Finanzierungsbeiträgen, Lizenzgebühren und Beteiligungen an Wiederholungshonoraren bereits vollständig amortisierten. Eine konkrete Ermittlung des durch die Ausstrahlungen erzielten Vorteils ist – wie bereits dargelegt – aufgrund der inneren Struktur des Beklagten zu 2) als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, die in erster Linie durch Rundfunkbeiträge der Fernsehzuschauer finanziert wird, nicht möglich.

Da jedoch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) die ursprünglich zeitlich unbegrenzt übertragenen Senderechte an Fernsehserie und Spielfilm aufgrund einer Zusatzabsprache im Jahr 1994 seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr beim Beklagten zu 2) liegen (vgl. Seite 39 d. Schriftsatzes v. 3. Februar 2015 = Bl. 1166 d. A.; Seite 79 d. Berufungsbegründung = Bl. 1686 d. A.), spricht viel dafür, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner internen Kalkulation von einer Amortisation der Finanzierungsbeiträge und sonstigen Aufwendungen schon lange vor dem Stichtag ausging. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung von Herstellungskosten, Finanzierungsbeteiligungen und sonstigen Aufwendungen nach den Wiederholungsvergütungsregelungen in Ziffer 23.2, 23.4 des Tarifvertrags nicht vorgesehen.

7. Der Kläger hat gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis 8. Oktober 2015 in Höhe von 89.856,59 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Zinsen.

a) Der Urheber kann nach seiner Wahl den Dritten aus § 32a Abs. 2 Satz UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 185 Tz. 29 – Derrick). Im Streitfall verlangt der Kläger vom Beklagten zu 2) unmittelbar Zahlung.

b) Von der angemessenen Vergütung in Höhe von 89.856,59 € ist die nach dem Stichtag hinsichtlich der Rechte des Beklagten zu 2) für die nationale Fernsehauswertung vereinbarte Vergütung nicht abzuziehen. Denn insoweit fand bereits ein Abzug der anteilig nach dem Stichtag erhaltenen Vergütung beim Anspruch des Klägers gemäß § 32a Abs. 1 UrhG auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung gegen die Beklagte zu 1) statt (vgl. I. 6. a)). Eine nur einmal erhaltene Vergütung kann nicht mehrmals von Zahlungsansprüchen abgezogen werden.

c) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291, § 288 Abs. 1 BGB, soweit der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 3. November 2008 bereits Lizenzerträge vereinnahmte bzw. Vorteile durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendungen erzielte. Soweit der Director‘s Cut erst danach ausgestrahlt wurde, war der Anspruch des Klägers auf Zahlung der jeweiligen Wiederholungsvergütung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht fällig, so dass die Zinsen gestaffelt nach Fälligkeit der Hauptschuld auszusprechen sind (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Die anteilige Doppelvergütung in Höhe von 3.247,05 € zieht der Senat vom Zahlbetrag ab, der dem Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zustand.

Demnach hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.644,71 € (Erlösbeteiligung in Höhe von 1.512,- € und Wiederholungsvergütungen in Höhe von 61.379,76 € für die Ausstrahlungen bis einschließlich 27. September 2008 abzüglich der anteiligen Doppelvergütung in Höhe von 3.247,05 €) seit 4. November 2008 und aus den weiteren Wiederholungsvergütungen jeweils seit dem der einzelnen Ausstrahlung folgenden Tag.

Weil der Kläger einen etwaigen Zinsschaden trotz Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2017 nicht konkret dargelegt hat, stehen ihm die Zinsen nicht als materieller Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB zu.

8. Der Feststellungsantrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Ziffer II. 4. b) cc) (3) ggg) unter Zugrundelegung einer Erstvergütung von 104.303,54 € sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion zu bezahlen.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis ergibt sich aus der fortdauernden TV-Verwertung insbesondere des Director‘s Cut im eigenen Programm des Beklagten zu 2) und in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen. Zuletzt wurden den neun Landes-rundfunkanstalten mit Lizenzvertrag vom 30. Januar 2014 von der B. M. GmbH die TV-Senderechte für den Director‘s Cut bis 30. April 2034 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von netto 450.000,- € übertragen (Anlage K 101). Eine regelmäßige TV-Auswertung ist daher auch künftig zu erwarten.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass der Kläger weitere Wiederholungsvergütungen derzeit nicht beziffern kann. Er weiß insbesondere die Anzahl der künftigen Ausstrahlungen nicht. Im Übrigen ist die Höhe der Wiederholungsvergütung unter anderem davon abhängig, in welchem Programm und zu welcher Sendezeit (Abend- oder Nachtprogramm, kurzfristige Wiederholung etc.) der Director‘s Cut oder die anderen Fassungen ausgestrahlt werden. Soweit sich aus der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2) vom 2. September 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Film auch noch nach dem 8. Oktober 2015 ausgestrahlt wurde (vgl. Seite 54 = Bl. 1661), hat der Beklagte zu 2) keine ausreichende Auskunft zu etwaigen Sendeterminen erteilt. Die Tabelle betreffend den „Lizenzzeitraum II“ (1. Mai 2014 bis 30. April 2034) ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar und ermöglicht keine konkrete Bezifferung weiterer Wiederholungsvergütungen für den Zeitraum vom 9. Oktober 2015 bis 2. September 2016. Auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 hat der Beklagte zu 2) keine Auskunft zu weiteren Ausstrahlungen erteilt. Im Übrigen wird eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage (teilweise) eintreten (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2011, 3361 Tz. 16 m. w. N.).

Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Kläger den Beklagten zu 2) auch auf Abschluss eines (erstmaligen) Vergütungsvertrages in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 29 – Derrick). Denn der Kläger hat sich gerade für eine Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) als Dritten i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG entschieden. Für künftige Ausstrahlungen ist dieser Zahlungsanspruch aber noch nicht bezifferbar.

b) Der Feststellungsantrag ist weitgehend begründet. Die Berufung des Klägers war nur insoweit zurückzuweisen, als er eine weitere Beteiligung von mehr als 2,25 % der Nettoerlöse des Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion sowie eine Zinsregelung im Feststellungs-antrag beansprucht.

aa) Auch der Anspruch auf weitere Beteiligung gegen einen Dritten i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG ist in die Zukunft gerichtet (vgl. KG GRUR Int. 2016, 1072, 1078 – Fluch der Karibik II).

Der Kläger macht erstmalig eine weitere angemessene Beteiligung an den Erlösen und Vorteilen des Beklagten zu 2) geltend. Da die neun Landesrundfunkanstalten die Lizenzgebühr für die Auswertung des Director‘s Cut bis 30. April 2034 bereits bezahlten und deshalb davon auszugehen ist, dass der Director‘s Cut in den kommenden Jahren regelmäßig in den ARD-Programmen ausgestrahlt werden wird, steht fest, dass das auffällige Missverhältnis auch künftig unverändert fortbestehen wird und der Kläger Anspruch auf Bezahlung von Wiederholungsvergütungen für die künftigen Ausstrahlungen hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist der Feststellungsantrag nicht deswegen unbegründet, weil der Beklagte zu 2) danach verpflichtet wäre, Wiederholungsvergütungen auch nach Ablauf der aktuellen Lizenzzeit am 30. April 2034 an den Kläger zu bezahlen, ohne dass etwaige künftige Lizenzzahlungen des Beklagten zu 2) an die lizenzierende B. M. GmbH in Abzug gebracht werden könnten. Denn wie bereits unter Ziffer II. 5. b) ausgeführt sind Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Vorteils durch die Ersparnis von redlicherweise an den Urheber zu bezahlenden Wiederholungsvergütungen nicht abzugsfähig. Soweit der Beklagte zu 2) künftig Erlöse aus der Weiterlizenzierung des Filmwerks erzielen sollte, war im Tenor festzustellen, dass dessen Lizenzkosten abzugsfähig sind.

bb) Der Beklagte zu 2) ist deshalb verpflichtet, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für künftige Ausstrahlungen entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Ziffer II. 4. b) cc) (3) ggg) sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2) aus der Lizenzierung der Produktion zu bezahlen.

cc) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Verzinsungsregelung beantragt hat, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Insoweit hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse (s.o. I. 6. b) dd)).

9. Über die hilfsweise gestellten Anträge auf Einwilligung in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger sowie auf Feststellung, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung einzuwilligen, war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden unter der Bedingung gestellt, dass die Vorschrift des § 32a Abs. 2 UrhG gegen den Drittnutzer keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern zunächst lediglich einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vergütungsvereinbarung begründet (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 48). Da der Urheber den Dritten aus § 32a Abs. 2 Satz UrhG unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und die Hauptanträge deshalb dem Grunde nach Erfolg haben, ist die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht eingetreten.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 in Höhe von 186.490,74 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Rechtshängigkeitszinsen. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% ihrer Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) aus der Verwertung der Produktion zu bezahlen.

Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der zulässigen Klageerweiterung im Berufungsverfahren und der Zinsen teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger die Zahlungsklage nach ergänzender Auskunftserteilung der Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz erweitert hat und nunmehr eine weitere angemessene Beteiligung auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2017 begehrt, handelt es sich um einen nach § 525 Satz 1, § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässigen Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage, ohne dass die Klageerweiterung den Anforderungen des § 533 ZPO entsprechen müsste.

2. Die Beklagte zu 1) schloss mit der Beklagten zu 3) Lizenzverträge vom 2. November 1981 über die Produktion Das Boot, Spielfilm und vom 19. Mai 1994 über die Produktion Das Boot, Fernsehspiel in sechs Teilen sowie in der Folgezeit Zusatzvereinbarungen. Die B. M. GmbH schloss am 30. Januar 2003 mit der Beklagten zu 3) eine weitere Zusatzvereinbarung und lizenzierte darin den Director‘s Cut (Anlage K 115). Die Beklagte zu 3) vertrieb die unterschiedlichen Fassungen seit Ende 1981 auf Videokassette und DVD.

3. Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 1) für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 €. Soweit der Beklagten zu 3) das Recht zur Verwertung des Filmwerks auf Video und DVD in Deutschland und Österreich eingeräumt wurde, entfällt auf die Zeit nach dem 28. März 2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 ein Anteil der vereinbarten Vergütung in Höhe von allenfalls 42.755,05 € (s.o. I. 2. b) bb)).

Da selbst unter Berücksichtigung einer Vergütung von 42.755,05 € ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung des Klägers nach dem Stichtag vorliegt (s.u. III. 6. a)), kann offen bleiben, ob im Streitfall die vereinbarte Vergütung im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 3) das Filmwerk lediglich im Rahmen der DVD- und Videoauswertung, nicht aber für die Kino- und TV-Auswertung nutzt, nur anteilig anzusetzen ist (s.o. II. 3. a)).

4. Aus der Verwertung des Filmwerks auf Video und DVD erzielte die Beklagte zu 3) folgende Erträge:

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senatsentscheidung zugrunde zu legen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), erzielte die Beklagte zu 3) im Zeitraum von 1981 bis zum 28. März 2002 Erträge in Höhe von insgesamt 23.356.279,99 €.

b) Nach dem Stichtag erzielte die Beklagte zu 3) im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 Erträge in Höhe von insgesamt 9.938.815,91 € (vgl. Anlagen K 129, K 132).

aa) Gemäß den Feststellungen des Landgerichts erzielte die Beklagte zu 3) im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. Dezember 2014 Erträge in Höhe von 9.590.186,21 € (vgl. Anlage K 116) und im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 in Höhe von 129.571,58 € (Anlage K 117).

bb) Nach den ergänzenden Auskünften der Beklagten zu 3) im Laufe des Berufungsverfahrens erzielte sie weitere Erträge im letzten Quartal 2015 in Höhe von 52.717,33 € (Anlage K 125), im Jahr 2016 in Höhe von 139.305,90 € (Anlagen K 128, K 129) und im ersten Quartal 2017 in Höhe von 27.034,89 € (Anlage K 132).

5. Die angemessene Vergütung des Klägers für die Verwertung des Filmwerks auf Video und DVD durch die Beklagte zu 3) im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 beträgt insgesamt 186.490,74 €.

a) Von den Erträgen in Höhe von 9.938.815,91 € der Beklagten zu 3) als Dritte i. S. d. § 32a Abs. 2 UrhG sind die an ihre Lizenzgeberin B. M. GmbH entrichteten Lizenzgebühren in Höhe von 1.650.338,52 € abzuziehen.

Die an die B. M. GmbH abgeführten Garantie- und Lizenzzahlungen beliefen sich zum 31. Dezember 2016 für den Gesamtzeitraum seit dem Stichtag auf 1.650.338,52 € (vgl. Anlage K 129). Zu etwaigen Lizenzzahlungen im ersten Quartal 2017 hat die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen. Der Senat sieht von einer Schätzung ab, da die insoweit angefallene Lizenzgebühr im Rahmen künftiger Erlösbeteiligungen Berücksichtigung finden kann.

Damit erzielte die Beklagte zu 3) Nettoerträge (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigener Lizenzkosten) in Höhe von 8.288.477,39 €, die im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung des Klägers zu berücksichtigen sind.

b) Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) erscheint ein Beteiligungssatz in Höhe von 2,25 % unter indizieller Heranziehung des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm (Anlage B 67) und Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen. Angesichts der Bruttoerträge der Beklagten zu 3) in Höhe von insgesamt 23.356.279,99 € bereits vor dem Stichtag ist es sachgerecht, den bei Erreichen der dritten Beteiligungsschwelle maßgeblichen Beteiligungssatz von 1,272 % entsprechend anzuwenden und diesen aufgrund der überragenden kreativen schöpferischen Leistung des Klägers auf 2,25 % anzuheben. Es besteht im Streitfall kein Anlass, den Kläger an den Nettoerlösen der Beklagten zu 3) mit einem geringeren Beteiligungssatz als an den Erträgen der Beklagten zu 1) zu beteiligen.

Somit beträgt die angemessene Vergütung des Klägers an den Nettoerträgen der Beklagten zu 3) in Höhe von 8.288.477,39 € unter Berücksichtigung des Beteiligungssatzes von 2,25 % für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 insgesamt 186.490,74 €.

6. Damit liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung des Klägers nach dem Stichtag vor.

a) Die auf die Zeit nach dem Stichtag entfallende vereinbarte Vergütung des Klägers beträgt allenfalls 42.755,05 € (vgl. III. 3.). Dem steht eine angemessene Vergütung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 in Höhe von 186.490,74 € gegenüber. Damit beträgt die vereinbarte Vergütung weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung, so dass ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) sind neben den Lizenzgebühren weder die – vom Kläger der Höhe nach bestrittenen – Kosten für die Herstellung und Verpackung der DVDs von insgesamt 1.067.714,65 € (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 12. Mai 2017, Seite 5/6 = Bl. 1824/1825 d. A.; Anlagen B VIII, B IX) noch die den Kunden im Zeitraum vom 29. März 2002 bis 31. März 2017 gewährten Jahresboni in Höhe 620.222,54 € und Skonti in Höhe von 234.464,50 € (vgl. Anlagen K 129, K 132) als den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von solchen allgemeinen Investitions- und Verwertungskosten des Dritten bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht. Zwar sind Kosten des Lizenznehmers z. B. für Bewerbungskonzepte sowie Lizenznutzenverwirklichungskosten Investitionen, die erst die Voraussetzung für die Realisierung der Erträge, an denen der Urheber teilhaben will, geschaffen haben. Jedoch würde die vollständige Anrechenbarkeit von Investitions- und Transaktionskosten zu einer weitgehen-den – möglicherweise missbräuchlichen – Aushöhlung des Anspruchs des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung gegen den Dritten führen. Zudem hat der Lizenznehmer diese Investitionen getätigt, da er mit einem gewissen Investitionsprofit gerechnet hat, der maßgeblich auf den Beitrag des Urhebers zurückgeht (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 35). Da jede Nutzung eines Werkes mit Aufwendungen verbunden ist, deren Kosten üblicherweise in die Preisgestaltung einkalkuliert werden, sind bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses – auch gegenüber einem Dritten im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG – nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. Schul-ze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a UrhG Rz. 33).

Solche besonderen Umstände liegen hinsichtlich der Herstellungs- und Verpackungskosten indes nicht vor. Bereits die Höhe des Beteiligungssatzes spiegelt diejenigen Kosten wieder, die typischerweise anfallen; für eine zusätzliche Berücksichtigung der Herstellungs- und Verpackungskosten besteht im Streitfall keine Veranlassung.

Auch die von der Beklagten zu 3) ihren Kunden aufgrund einer individuellen wirtschaftlichen Entscheidung gewährten Jahresboni und Skonti sind nicht abzugsfähig. Die Beklagte zu 3) hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass die gewährten Jahresboni und Skonti in der Branche nicht nur normal seien, sondern von den nachfragestarken Kunden verlangt würden und daher unumgänglich seien (Seite 17 = Bl. 1568 d. A.). Gemäß dem Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 5. September 2014 habe sie ihren Geschäftspartnern die erlösmindernden Boni und Skonti zahlen müssen. Es verstehe sich von selbst, dass Erlöse, die dem Dritten nicht verblieben, sondern gewissermaßen Durchlaufposten seien, die ihm – ähnlich wie die Umsatzsteuer – zunächst zuflössen, aber aufgrund der mit den Geschäftspartnern bestehenden Vereinbarungen an diese wieder abgeführt werden müssten, nicht zur Berechnungsgrundlage für den prozentualen Fairnessausgleich gerechnet werden könnten (Seite 11 = Bl. 1044 d. A.). Dieser Vortrag kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu 3) entsprechend ihren Auskünften von ihren Kunden zunächst Zahlungen in voller Höhe des fakturierten Umsatzes erhielt und erst im Nachhinein Jahresboni und Skonti aufgrund bestehender Vereinbarungen gewährte (vgl. Anlage K 129). Da es sich um nachträgliche und – wie die Beklagte zu 3) selbst meint – in der Branche normale bzw. sogar unumgängliche Leistungen zur Kundenpflege handelt, gehen diese Aufwendungen nicht über das übliche Maß hinaus und sind nicht erlösmindernd zu berücksichtigen.

7. Der Kläger hat gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 in Höhe von 186.490,74 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Zinsen.

a) Von der angemessenen Vergütung in Höhe von 186.490,74 € ist die anteilig nach dem Stichtag hinsichtlich der Rechte der Beklagten zu 3) für DVD- und Videoauswertung in Deutschland und Österreich vereinbarte Vergütung nicht abzuziehen, da diese bereits beim Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) in Abzug gebracht wurde. Eine nur einmal erhaltene Vergütung kann nicht mehrmals abgezogen werden.

b) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291, § 288 Abs. 1 BGB, soweit die Beklagte zu 3) zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 3. November 2008 bereits Lizenzerträge erzielt hatte. Soweit die Beklagte zu 3) erst nach diesem Zeitpunkt Erlöse erzielte, war der Anspruch des Klägers auf anteilige Erlösbeteiligung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht fällig, so dass die Zinsen gestaffelt nach Fälligkeit der Hauptschuld auszusprechen sind (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB).

Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung eine Zinstabelle vorgelegt, in der er die Lizenzerlöse der Beklagten zu 3) zwischen 29. März 2002 und 30. Juni 2016 näher aufgeschlüsselt hat (vgl. Anlage K 120). Die darin nach Jahren bzw. Halbjahren kumulierten Einnahmen und Lizenzkosten stimmen mit den von der Beklagten zu 3) genannten Beträgen überein (vgl. Anlage K 129). Da in dieser Auskunft die Umsätze sowie die Garantie- und Lizenzzahlungen jährlich aufgeschlüsselt sind, hält es der Senat für sachgerecht, die Zinsen – beginnend mit dem 1. Januar 2009 für die Beteiligung an den Erlösen für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. Dezember 2008 – entsprechend den Jahresnettoerlösen zu staffeln.

Danach hat der Kläger Anspruch auf folgende gestaffelte Rechtshängigkeitszinsen:

[…]

Weil der Kläger einen etwaigen Zinsschaden trotz eines Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2017 nicht konkret dargelegt hat, stehen ihm die geltend gemachten Zinsen hingegen nicht als materieller Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB zu.

8. Der Feststellungsantrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Beklagte zu 3) ist verpflichtet, für die Nutzung der Filmproduktion Das Boot für den Zeitraum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) aus der Verwertung der Produktion zu bezahlen jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag.

Die Berufung des Klägers war insoweit zurückzuweisen, als er eine weitere Beteiligung von mehr als 2,25 % der Nettoerlöse der Beklagten zu 3) aus der Lizenzierung der Produktion sowie eine Zinsregelung im Feststellungsantrag beansprucht.

9. Über die hilfsweise gestellten Anträge auf Einwilligung in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger sowie auf Feststellung, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung einzuwilligen, war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden (s.o. II. 9.).

10. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Aufforderungsschreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 31. Juli 2014 (Anlage K 67) in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen hieraus seit 16. August 2014 hat. Die Berufung des Klägers hat insoweit keinen Erfolg.

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB besteht im Streitfall nicht. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 31. Juli 2014, in dem er die Beklagte zu 3) zur Zahlung aufforderte, kein Geschäft der Beklagten zu 3) geführt. Insbesondere hat er nicht mit dem zur Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt.

aa) Die Beklagte zu 3) hat unter anderem im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger am 11. April 2014 sowie mit Schreiben vom 24. April 2014 (Anlagen K 63, K 64) Auskunft über ihre Umsätze erteilt. Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. September 2014 sei der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 3) im Rahmen der gemeinsamen Besprechung am 11. April 2014 davon ausgegangen, dass dem Kläger ab dem 29. März 2002 ein erheblicher Ausgleichsanspruch zustehe; dieser habe aber einschränkend gemeint, dass man wohl vor Gericht noch darüber diskutieren müsse, ob von den erzielten Umsätzen allgemeine Jahresboni und Skonti in Abzug gebracht werden könnten (Seite 5 d. Schriftsatzes vom 1. September 2014 = Bl. 1009 d. A.).

bb) Das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014, in dem der Kläger klarstellte, dass eine erlösmindernde Berücksichtigung von Jahresboni und Skonti nicht in Betracht komme, entsprach angesichts der rechtshängigen Stufenklage und der erteilten Auskunft im Rahmen der gemeinsamen Besprechung am 11. April 2014, bei der das Bestehen eines Nachvergütungsanspruchs von der Beklagten zu 3) dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt wurde, gleichwohl aber auf die Notwendigkeit der gerichtliche Klärung der Abzugsfähigkeit von Jahresboni und Skonti hingewiesen wurde, nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 3).

b) Der Kläger kann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB geltend machen.

Es kann dahin stehen, ob sich die Beklagte zu 3) zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 31. Juli 2014 mit der Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a Abs. 2 UrhG in Verzug befand. Denn die vom Kläger im Schriftsatz vom 1. September 2014 (S. 6 = Bl. 1010 d. A.) geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG war bereits vor Erhebung der Stufenklage angefallen. Der Kläger hat sich außergerichtlich erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 14. Februar 2005 an die Beklagte zu 3) gewandt, um Auskünfte über die erfolgten Nutzungshandlungen und die erzielten Erträge zur Vorbereitung eines Beteiligungsanspruchs nach § 32a UrhG zu erlangen (Anlage K 16). Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um ein Pauschgebühr, die nach § 15 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal entsteht. Sie gilt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, Nr. 2300 VV Rzn. 4, 10).

Die Beauftragung des anwaltlichen Vertreters durch den Kläger war im Streitfall von Anfang an auf die Geltendmachung eines Nachvergütungsanspruchs gerichtet. Damit ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits am 14. Februar 2005 angefallen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte zu 3) aber noch nicht in Verzug. Da das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014 keine erneute Geschäftsgebühr auslöste, kann der Kläger diese nicht als Verzugsschaden geltend machen.

IV. Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 2017 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 1. August 2017, 30. August 2017 und 11. Dezember 2017, der Beklagten zu 1) und 2) vom 4. August 2017 und der Beklagten zu 3) vom 28. August 2017 bieten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

 

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der auch für die Vorinstanzen der Auskunfts- und Leistungsstufe zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft und Leistung prozessual selbständige Teile eines einheitlichen Verfahrens sind, wobei sich der Gebührenstreitwert gemäß § 44 GKG nach dem Wert des höchsten verbundenen An-spruchs richtet, und dies eine einheitliche Kostenentscheidung im Schlussurteil erster Instanz bedingt. Weiter hat er den unterschiedlichen Kostentatbeständen, Streitgegenständen und Streitwerten Rechnung getragen. Der Senat hat hinsichtlich der Kosten im ersten Rechtszug auch berücksichtigt, dass der Kläger zwar eine höhere weitere angemessene Beteiligung in Höhe von mindestens 3,5 % an den Lizenzerlösen der Beklagten beantragt hat, demgegenüber jedoch in der Auskunftsstufe weitgehend Erfolg hatte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.