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LG München I, Urteil vom 07. November 2002, AZ.: 7 O 18271/02 - CD-Münz-Kopierer

Leitsätzliches

CD-Münzkopierautomat unzulässig! Nach Auffassung des Gerichts wirkt, wer CD-Brenner entgeltlich zur Verfügung stellt, an einer Urheberrechtsverletzung mit. Für die Beteiligten sei klar von einem Eingriff in fremde Verwertungsrechte auszugehen. Der Aufsteller ermögliche die Herstellung der CD und werde dafür nach Stückzahl bezahlt. Damit werde jedoch auch durch den Endnutzer der Bereich zulässiger Vervielfältigung zu privaten Zwecken überschritten.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 O 18271/02

Entscheidung vom 07. November 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

Wegen Urheberrechtsverletzung

 

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer durch Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., Richter am Landgericht ... und Richterin am Landgericht ... in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2002 folgendes

 

 

E N D U R T E I L:

 

 

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.10.2002, Az. 7 0 18271/02, wird in Ziff. 1. bestätigt.

 

2. In Ziff. 2 sowie im Kostenpunkt wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

 

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin 1/5, die Verfügungsbeklagte tragen 4/5.

 

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.- abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

 

 

T A T B E S T A N D

 

 

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: die Klägerin), nimmt die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: die Beklagten) wegen des Vertriebs von CD—Münzkopierautomaten die an öffentlich zugänglichen Plätzen aufgestellt werden sollen, nach §§ 97, 85 UrhG auf Unterlassung und Auskunft (101a UrhG, 242 BGB) in Anspruch.

 

 

Die Klägerin ist einer der großen deutschen Tonträgerhersteller. Mit ihrem (überwiegend auf Jugendliche ausgerichteten) Musik-Repertoire ist sie regelmäßig in den aktuellen Charts vertreten, was dem wenig zahlungskräftigen Publikum erheblichen Anreiz zur Herstellung illegaler Kopien klägerischer Compact-Discs bietet.

 

 

Die (zunächst als „...“ agierende, als solche jedoch nicht im Gewerberegister eingetragene) Beklagte zu 1., deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2. ist, bewirbt auf ihrer unter der Domain www. ... erreichbaren Website im Internet Geräte zum Kopieren von CDs, die sie unter der Bezeichnung „...““ zum Preis von netto € 3.700.- anbietet, u.a. wie folgt (Anlage AS 2):

 

Öffentlicher CD-Kopierer aus Australien erobert Europa!

 

9 von 10 Datenträgern sind heute bereits CD-Roms. ... Musik <wird> bevorzugt auf CDs gebrannt, gespeichert und archiviert In diesen lukrativen CD-Kopiermarkt können ab sofort Einzelhändler und Dienstleister mit Ladengeschäft ... einsteigen und renditestarke Umsätze erzielen. ... Bald wird das Kopieren von Audio-...CDS an Tankstellen, in Fotogeschäften ... etc. möglich sein. ... Wir verkaufen die Automaten in Deutschland und vergeben die Lizenzen für die übrigen europäischen Länder. Ihr Ansprechpartner hierfür ist: ... . ...

 

Funktion

Die Funktionsweise ist genial einfach. Nach dem Einwurf des Geldes für eine Kopie (der Betreiber kann den Preis individuell programmieren) fahren zwei Schächte aus, in den einen kommt die zu kopierende CD, in den anderen der CD-Rohling. Der Kopiervorgang dauert 3 - 6 Minuten. Als letztes müssen nur noch die CDs aus den Schächten genommen werden. Sollte ein Kopiervorgang nicht erfolgreich gewesen sein, spuckt das Gerät das Geld wieder von alleine aus.

 

Schon Ende August 2002 hatte die „...“ im Internet für Kaufinteressenten eine Möglichkeit geschaffen, sich unverbindlich registrieren zu lassen (Anlage AS 3).

 

Ab dem 29.08.2002 wandte sich der klägerseits eingeschaltete Inhaber einer Espresso-Bar in der ...-...-Strasse, Herr ...‚ in mehreren E-mails (Anlagenkonvolut AS 7) wegen eines „...“ an „...“. Seine Bestellung vom 07.09.2002 wurde unter dem 11.09.2002 bestätigt, die Auslieferung des Geräts für Mitte Oktober angekündigt. Hiervon erhielt die Klägerin erstmals am 12.09.2002 Kenntnis. Seit 01.10.2002 (Anlage AS 8; AS 1) wird auf der Website die Beklagte als Vertreiber des Münzkopierers genannt.

 

Nach vergeblicher Abmahnung vom 20.09.2002 (Anlage AS 11) sowie vom 08.10.2002 (Anlage AS 13) hat die K1ägerin unter dem 14.10.2002 eine Beschlussverfügung der Kammer erwirkt, wonach den Beklagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten wurde,

 

Geräte oder Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung von Tonträgern der Antragstellerin oder von Aufnahmen aus solchen Tonträgern geeignet sind und dazu bestimmt sind, Dritten an öffentlich zugänglichen Stellen die Vornahme solcher Vervielfältigungen gegen Entgelt zu ermöglichen, insbesondere sog. „CD-Kopierautomaten“, die nach Münzeinwurf Musik-CD‘s kopieren,

 

zu vertreiben und/oder den Vertrieb zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist, Dritten diese Vorrichtungen entgeltlich zur Vervielfältigung von Tonträgern der Antragstellerin zu Verfügung zu stellen, zur Verfügung stellen zu lassen oder deren Zurverfügungstellung anzubieten.

 

Des weiteren wurde den Beklagten geboten, der Klägerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Geräte zu erteilen.

 

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten vom 18.10.2002. Wie bereits in ihrer Schutzschrift vorn 24.09,2002 machen sie im wesentlichen geltend, das Kopieren von Tonträgern mittels der streitgegenstandlichen Automaten stelle keinen Eingriff in die klägerischen Leistungsschutzrechte nach § 85 UrhG dar. Vielmehr machten die Endnutzer des Geräts von ihrem Privileg gern. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG Gebrauch, wonach die Vervielfältigung eines Werks zu privaten Zwecken zulässig sei. Nur an solchen nicht rechtsverletzenden Nutzungshandlungen wirke der Aufsteller mit, das Bereithalten der Geräte sei daher nicht zu beanstanden. Der Sonderfall des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach es nur im Fall der Unentge1tlichkeit zulässig sei, das zum privaten Gebrauch bestimmte Vervielfältigungsstück durch einen anderen herstellen zu lassen, liege nicht vor. Denn Hersteller der Kopie sei nicht derjenige, der das Gerät zur Verfügung stelle, sondern der Endnutzer selbst — der sich zwar zur Vervielfältigung des Geräts eines Dritten, nicht jedoch des Dritten selbst bediene. Die Konstellation sei dem Fall vergleichbar, in welchem ein Verbraucher einen CD-Brenner erwerbe und damit Privatkopien anfertige; denn auch hier bediene er sich des von einem Dritten hergestellten und bereitgehaltenen Geräts. Ob der Dritte das Gerät verkaufe oder vermiete, könne keinen Unterschied‘ machen; Es sei daher unerheblich, wer die Sachherrschaft über das Gerät ausübe. Das nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG erforderliche Tatbestandsmerkmal „durch einen anderen herstellen lassen“ habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „CB-Infobank« (GRUR 1997, 5. 459 ff., 462) dahingehend definiert, dass der Eigentümer des Geräts kein „mit der Herstellung des Vervielfältigungsstücks beauftragter Dritter“ sei. Maßgeblich für die Privilegierung nach § 53 UrhG sei daher nicht, wer Eigentümer oder Oberbesitzer des Kopierautomaten sei, sondern allein, wer das Gerät bediene und den technischen Vorgang auslöse. Denn der Gesetzgeber habe nicht die Kommerzialisierung der Privatvervielfältigung verhindern wollen; diese habe er vielmehr bewusst in Kauf genommen und zum Ausgleich hierfür die gesetzliche Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG geschaffen.

 

 

Die Beklagten beantragen daher,

 

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 14.10.2002 - Az. 7 0 18271/02 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

 

 

Die Klägerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

 

 

Sie macht geltend, durch ihr Verhalten schafften die Beklagten eine unmittelbare Erstbegehungsgefahr für eine (auch wirtschaftlich beachtliche) Verletzung klägerischer Leistungsschutzrechte, die sie nach §§ 97 Abs. 1, 85 UrhG zu unterlassen hätten: Die Münzautomaten dienten vornehmlich dazu, Musik-CDs, mithin zwangsläufig auch solche der Klägerin, zu kopieren. Diese Vervielfältigung sei nicht nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG privilegiert, insofern sie entgeltlich durch den Geräteaufsteller d.h. durch einen anderen als den nach der genannten Vorschrift Berechtigten vorgenommen werde, mithin § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG unterfalle; dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Vergütung nur bei erfolgreichem Kopieren anfalle (andernfalls wirft das Gerät nach der Werbung der Beklagten das eingeworfene Geld wieder aus). Der Aussteller verpflichte sich demnach gegenüber seinen Kunden als Endnutzern nicht lediglich dazu, ihnen den Automaten auf Zeit zu überlassen, sondern verspreche als Gegenleistung ein Vervielfä1tigungsstück. Soweit nicht der Aufsteller, sondern dessen Kunden den Kopiervorgang auslösten, könne keine abweichende Beurteilung begründen; schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG mache deutlich, dass als „anderer“ i.S.d. Vorschrift jeder anzusehen sei, der durch das Betreiben von Kopiergeräten die (befugte) Privatnutzung ermögliche. Zudem sei zu sehen, dass der Aufsteller zu keinem Zeitpunkt die Sachherrschaft über das Gerät aus der Hand gebe und dadurch, wie auch das OLG Celle (Anlage AS 14) befunden habe, den Kopiervorgang kontrolliere

 

Für diese Rechtsverletzung seitens der Aufsteller seien die Beklagten als Störer mitverantwortlich, insofern sie durch den Vertrieb der Geräte, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter darstelle, eine notwendige Ursache für die Verletzungshandlungen der Aufsteller gesetzt hätten. Sie seinen daher gehalten, durch geeignete Maßnahmen etwa den unmissverständlichen Hinweis darauf, dass Aufsteller bereits dann in Urheberrechte der Klägerin eingreifen, wenn deren Tonträger auf den Automaten entgeltlich vervielfältigt werden ernsthafte Vorkehrungen gegen einen rechtsverletzenden Gebrauch zu treffen. Die für den Unterlassungsanspruch nach Ziffer 1 des Verfügungsantrags erforderliche Erstbegehungsgefahr sei - unabhängig davon, dass sich die Beklagten der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens berühmten - gegeben, stehe doch die vertragsgemäße Auslieferung eines Geräts nach ... unmittelbar bevor. Nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB bzw. nach § 101a UrhG seien die Beklagten auch zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Zwar betreffe die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift nur Herkunft und Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke; eine analoge Anwendung - wie sie z.B. für Originale, die als Grundlage illegaler Vervielfältigung zu dienen bestimmt sind, anerkannt sei - sei jedoch auch für Geräte zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken geboten, zumal der Gesetzgeber in § 99 UrhG derartige Vorrichtungen den rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücken (§ 98 UrhG) gleichgestellt habe.

 

Schließlich sei die Angelegenheit auch dringlich. Denn erstmals am 12.09.2002 habe die Klägerin in Person ihres Verfahrensbevollmächtigten positive Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte zu 2. die Auslieferung einer CD-Kopiermaschine konkret plane. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. habe sich ohnehin erst am 01.10.2002 herausgestellt. Damit sei die dem Verletzten von der hiesigen Rechtsprechung zugebilligte Zeitspanne von einem Monat vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gewahrt.

 

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

 

Auf den zulässigen Widerspruch der Beklagten hin war die Beschlussverfügung der Kammer auf ihre Rechtmäßigkeit hin ZU überprüfen. Dies führte nur im Umfang des in Ziffer 1. ausgesprochenen Verbots zu einer Bestätigung Hinsichtlich des zunächst ebenfalls tenorierten Auskunftsgebots war die Verfügung dagegen mangels Anspruchsgrundlage aufzuheben und der entsprechende Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen

 

I. Verbot eines Vertriebs ohne gleichzeitigen Hinweis auf Rechtsverletzungen Antrag zu Ziff. 1.

 

Ihre vorbeugende Unterlassungsklage kann die Klägerin auf §§ 97 Abs. 1, 85, 16 UrhG stützen Denn durch den Vertrieb der Münz-CD-Brenner „...“ setzen die Beklagten eine adäquate Ursache für Verletzungen des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts der Klägerin nach § 85 UrhG, wie sie seitens der Aufsteller der Geräte im Zusammenwirken mit deren Kunden bevorstehen: Angesichts der durch die Vorlage von Chartauswertungen (Anlage AS 1) glaubhaft gemachten und auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Umstands, dass die Klägerin mit ihrem Repertoire moderner Unterha1tungsmusik regelmäßig vordere Plätze in der Rangliste der „Toptitel“ belegt, liegt es auf der Hand, dass (gerade auch) die Rechte, die die Klägerin an aktuellen Musikstücken innehat, dem Risiko ausgesetzt sind, durch Tonträger Kopien die deutlich billiger sind als die von der Klägerin vertriebenen CDs, seitens des angesprochenen wenig zahlungskräftigen Publikums beeinträchtigt zu werden. Insofern die Beklagten diese konkrete Gefahr von Rechtsverletzungen in zurechenbarer Weise mitverursachen, indem sie die Münzkopierer vertreiben, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsgefährdung auszuschließen oder ernstlich zu mindern. Dies kann in geeigneter Weise dadurch geschehen; dass der Vertrieb nicht ohne den begehrten Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Mitwirkung an entgeltlichen Tonträger-Vervielfältigungen erfolgt.

 

1. Zunächst geht die Kammer davon aus, dass das von den Abnehmern der Beklagten bestimmungemäß praktizierte Bereithalten eines CD-Brenners zum Zweck der entgeltlichen Vervielfältigung von Tonträgern durch eine unbestimmte Öffentlickeit (Endnutzer) die Mitwirkung an einer Tathandlung i.S.d. § 16 Abs. 2 UrhG darstellt. Denn der Realvorgang der Herstellung von Kopien lässt sich nicht, wie die Beklagten dies möchten, auf die Auslösung einer (beliebigen) Automatik durch Drücken eines (beliebigen) Knopfes seitens des Endnutzers reduzieren. Notwendige Voraussetzung dafür dass diese Tätigkeit des Endnutzers als Herstellung eines Vervielfältigungsstücks qualifiziert werden kann, ist vielmehr, dass ihm ein Gerät, welches bei Betätigung der Auslösermechanik die Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen leistet, zur Verfügung steht. In eben diesem absichtsvollen Bereithalten des (als conditio sine qua non erforderlichen) Kopierautomaten ist - wie auch in der klägerseits zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 29.04.1998 Az. 13 W 32/98 (Anlage AS 14) unter Verweis darauf ausgeführt ist, dass der Aufsteller dank seiner Sachherrschaft über das Gerät den Kopiervorgang kontrolliert - der Tatbeitrag des Aufstellers zu sehen. Dabei ist unerheblich dass eine Vervielfältigungshandlung erst dann vorliegt, wenn zum Bereithalten des Geräts seitens des Aufstellers (zum Zweck entgeltlicher Vervielfältigung) als weiteres Element das Auslösen der Kopiermechanik durch einen Endnutzer hinzutritt Denn nach seiner Konstruktion ist das Gerät für ein solches Zusammenwirken zwischen Aufsteller und Dritten bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmt. Soweit die Beklagten unter Verweis auf BGH GRUR 1997, S. 459, 462 - „CB-infobank I“ ausführen, der Eigentümer einer Kopiervorrichtung könne kein „mit der Herstellung des Vervielfältigungsstücks beauftragter Dritter“ sein, vermag die Kammer der zitierten Entscheidung eine solche Aussage nicht zu entnehmen, wenn dort ausgeführt ist, dass „der mit der Herstellung des Vervielfältigungsstücks beauftragte Dritte ... an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts des privilegierten Nutzers <tritt>“. Nur nebenbei sei erwähnt dass sich diese von der Kammer vorgenommene rechtliche Beurteilung des realen Geschehens auch in der bildhaften Bezeichnung des Automaten als „...“ widerspiegelt. Mit dem Rekurs auf den lateinischen Verbstamm „vendere“ beschreibt der Anbieter den Aufsteller treffend als Verkäufer und damit als Hersteller der CD-Kopien, kommt doch das Gerät selbst als bloßes Rechtsobjekt und nicht, wie für die Partei eines Kaufvertrag5 erforderlich, als Rechtssubjekt in Betracht. Dass tatsächlich der Endnutzer vom Aufsteller (nach den Grundsätzen eines Werklieferungsvertrags, auf welchen nach § 651 S. 1 BGB Kauf recht Anwendung findet) hergestellte Kopien käuflich erwirbt (und nicht etwa nur Mietzins für die Gebrauchsüberlassung des Geräts auf Zeit entrichtet), wird auch daran deutlich, dass im Fall fehlgeschlagener Kopierversuche kein Entgelt anfällt, obwohl der Endnutzer die (vermeintlich vermietete) Sache benutzt hat. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Aufsteller des Münzautomaten durch Bereithalten des Geräts zum Zweck des entgeltlichen Kopierens von CDs einen eigenen Tatbeitrag zu Vervielfältigungshandlungen Dritter leistet.

 

 

2. Diese Mitwirkung ist auch widerrechtlich und stellt damit einen Eingriff in die für die Klägerin nach § 85 UrhG geschützten Leistungsschutzrechte, d.h. eine Verletzungshandlung i.S.d. § 97 UrhG dar. Eine Privilegierung nach (der von den Parteien diskutierten und hier allein maßgeblichen Vorschrift des) § 53 Abs. 1 UrhG, die die Rechtmäßigkeit der Vervielfältigung unberührt ließe, greift zugunsten der Geräteaufsteller nicht ein.

 

 

a. Die (nach der ausdrücklichen Anordnung des § 85 Abs. 3 UrhG auch auf das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers anzuwendende) Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG bestimmt die Schranken des Urheber- bzw. Leistungsschutzrechts dahingehend, dass die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke des geschützten Werks zum Zwecke privaten Gebrauchs grundsätzlich (auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers) zulässig ist.

 

 

b. Dass die Aufsteller von Geräten in eigener Person die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Privilegierung nicht erfüllen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und bedarf keiner näheren Erörterung; denn das auf massenhafte Inanspruchnahme angelegte (vgl. die Modellrechnung der Beklagten in ihrer Werbung nach Anlage AS 2, dort Bl. 5, wo ausgehend von einem Preis von € 3.-/Kopiervorgang binnen fünf Jahren Einnahmen in Höhe von € 63.800.- in Aussicht gestellt werden) Bereithalten von Münzkopierern für beliebige Dritte übersteigt per definitionem die erlaubte Herstellung einzelner Kopien. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich der Geräteaufsteller jedoch auch nicht auf eine vom Endnutzer abgeleitete Befugnis nach § 53 Abs. 1 UrhG dergestalt berufen, dass der Aufsteller lediglich an rechtmäßigen Handlung der zur Kopie befugten Endnutzer teilnehme. Denn unabhängig von der Frage, ob diese ihrerseits den dort normierten Erfordernissen („einzelne“ Vervielfältigungsstücke zu ihrem „privaten“ Gebrauch) entsprechen - Bedingungen, für deren Kontrolle das Gerät keinerlei Vorkehrungen trifft wäre eine für die Endnutzer etwa bestehende Privilegierung jedenfalls nach § 53 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 UrhG entfallen: Zwar darf sich, wie § 53 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 UrhG klarstellt, der nach 5. 1 der Vorschrift Befugte grundsätzlich Dritter zur Herstellung der dort genannten (Privilegierten) Kopien bedienen, ohne dass seine (in Satz 1 Statuierte) Berechtigung durch die Einschaltung eines anderen entfiele. Nach S. 2 Halbs. 2 gilt dies jedoch für die (hier relevante) Übertragung von Werken auf Tonträger nur dann, wenn die Unterstützung seitens des Dritten (hier: des Aufstellers) unentgeltlich erfolgt, widrigenfalls die Vervielfältigungsbefugnis des Endnutzers entfällt, so dass seine Herstellung von (auch einzelnen) Kopien (auch zum privaten Gebrauch) rechtswidrig wird - mit der Folge, dass sich der Aufsteller an dieser Verletzungshandlung beteiligt. So liegt der Fall hier: Wie oben (Ziff. 1.1.) dargelegt, stellt der Endnutzer des Münzautomaten Kopien im Zusammenwirken mit dem Geräteaufsteller her, der seinerseits für seine Unterstützung ein nach der Anzahl der produzierten Vervielfältigungsstücke bemessenes Entgelt erhält. Damit sind die Grenzen des (im Lichte von Art. 14 GG eng auszulegenden) Ausnahmetatbestands für befugte Privatkopien verlassen, so dass es auch für den Endnnutzer mangels Privilegierung bei der Rechtswidrigkeit seines Tuns sein Bewenden hat, der Aufsteller sich mithin an einem Eingriff in fremde Verwertungsrechte beteiligt.

 

c. Soweit die Beklagten dieser von der Kammer getroffenen Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 UrhG, wonach ein „Herstellenlassen durch einen anderen“ bereits dann vorliegt, wenn ein anderer als der nach S. 1 Berechtigte an der Herstellung mitwirkt, entgegenhalten möchten, auch im vergleichbaren Fall der Kopie durch einen vom Endnutzer käuflich erworbenen CD-Brenner handle es sich um ein von einem Dritten „hergestelltes und bereitgehaltenes Gerät, ohne dass dieser Dritte deswegen als Hersteller der Privatkopien anzusehen sei; dass bei „...“ der Dritte (d.h. der Aufsteller) das Gerät (an den Endnutzer) nur vermiete statt es zu verkaufen, könne rechtlich keinen Unterschied machen - liegt diesem Einwand nach Auffassung der Kammer ein unzutreffendes Verständnis der Systematik von § 53 Abs. 1 UrhG im Zusammenspiel mit § 54 UrhG zugrunde:

 

Die Privilegierung von Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG stellt, wie bereits der Titel des 6. Abschnitts des 1. Teils des Urhebergesetzes verdeutlicht, eine gesetzliche Schranke des mit Verfassungsrang ausgestatteten (Art. 14 GG) Ausschließlichkeitsrechts der Urheber bzw. Inhaber von Leistungsschutzrechten dar. Sie ist zum einen vor dem Hintergrund der Sozialbindung des Eigentums zu sehen und trägt den berechtigten Belangen der Allgemeinheit an der kreativen Entwicklung teilzuhaben, Rechnung. Zum anderen basiert sie auf Praktikabilitätserwägungen insofern die Durchsetzung des, Ausschließlichkeitsrechts im Hinblick auf Kopien, die von Privatpersonen innerhalb ihres ebenfalls grundgesetzlich geschützten (Art: 13 GG} Bereichs angefertigt werden, an verfassungsrechtliche Grenzen stößt (Möhring/Nicolini/Decker, UrhR, 2. Aufl., § 53 Rdnr. 1; BGH GRUR 1965, 5. 104 - Personalausweis).

 

Als Entschädigung für die mit der privilegierten Herstellung von Vervielfältigungsstücken verbundene Beschneidung der Rechte des Urhebers - ein Eingriff, der zudem mit der Verbreitung von Kopiergeräten für Privathaushalte neue Dimensionen erreichte (vgl. Möhring/Nicolini/Decker a.a.O., § 53 Rdnr. 4), hat der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 1 5. 1 Nr. 1 UrhG eine korrespondierende Vergütungsregelung geschaffen, welche dem Urheber einen angemessenen Ausgleich für die von ihm zu duldende Nutzung seines Werks verschaffen soll: Danach kann er vom Hersteller von solchen Geräten, welche erkennbar zur Vornahme von (nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegierten) Vervielfältigungen bestimmt sind, eine Vergütung „für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, verlangen.

 

Durch diese gesetzliche Lizenz, die an sich beim privaten Nutzer ausgelöst wird, mangels entsprechender Kontrollmöglichkeiten jedoch dem Gerätehersteller in der Erwägung, er werde sie über den Preis an den Endabnehmer weiterreichen, auferlegt wurde (vgl. Möhring/Nicolini/Decker a.a.O., § 54 Rdnr. 3), soll gewährleistet werden, dass der dem Urheber infolge der privilegierten Vervielfältigung entgangene wirtschaftliche Vorteil kompensiert und er in angemessener Weise an den Erträgnissen seiner geistigen Leistung beteiligt wird.

 

Dieser gesetzlich normierte Ausgleich würde im Falle von „...“ ersatzlos entfallen, wollte man dem Verständnis der Beklagten folgen, wonach der Aufstel1er des streitgegenstandlichen Münzautomaten kein „anderer“ i.S.d. § 53 Abs. 1 5. 2 UrhG sei mit der Folge, dass auch die entgeltliche Verwendung des Geräts durch Privatleute die Privilegierung nach S. 1 der Vorschrift nicht entfallen lasse: Insofern nicht durch Veräußerung des „...“ an (Privatpersonen als) nach § 53 Abs. 1 UrhG befugte Endnutzer die Möglichkeit zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geschaffen wird (sondern durch entge1tliches Bereitstellen in der Öffentlichkeit), fällt eine Herstellervergütung auf den Münzkopierer - was auch zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht an. Wären auch vermittels des Geräts hergestellte Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert, müsste der Urheber bzw. Inhaber von Leistungsschutzrechten hinsichtlich eben dieser mit „...“ gefertigten Kopien leer ausgehen. Wollte man der rechtlichen Beurteilung des Kopierens mit dem Münzautomaten ein solches Verständnis zugrunde legen, stellte dies einen unmittelbaren Eingriff in das grundgesetzlich geschützte (Art. 14 GG) geistige Eigentum dar - ein Vorgehen, das sich bereits im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verbietet. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführen ließen, die von ihnen aufgezeigte Lücke im Zusammenspiel von Privilegierung der privaten Tonträgerkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) und ausgleichender Vergütung (§ 54 Abs. 1 UrhG) könne nicht seitens der Gerichte im Wege analoger Anwendung der Vorschriften auf vom Wortlaut nicht erfasste Fallkonstellationen sondern nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gesetzeslücke nur dann angenommen werden könnte, wenn man eine verfassungswidrige Auslegung des § 53 Abs. 1 UrhG zugrundelegte. Hierfür besteht kein Anlass, zumal, wie dargelegt, der Wortlaut der Vorschrift nach der Gesetzessystematik zwanglos ein verfassungskonformes Verständnis zulässt. Insbesondere kann dem Umstand, dass der Gesetzgeber zwar mit § 54a Abs. 2 UrhG für das entgeltliche Bereithalten von Photokopiergeräten etwa durch Copyshops, eine gesonderte Vergütungspflicht des Bereithaltenden stipuliert hat, jedoch keine entsprechende Regelung für Geräte zur entgeltlichen Vervielfältigung von Tonträgern getroffen hat, keine abweichende Beurteilung entnommen werden. Denn die Norm des § 54a Abs. 2UrhG trägt systematisch konsistent lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG private Photokopien, die unter Mitwirkung Dritter hergestellt werden, auch dann privilegiert bleiben, wenn die fremde Unterstützung entgeltlich erfolgt. Im Gegensatz hierzu entfällt die Privilegierung von Tonträgervervielfältigungen wie § 53 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 UrhG anordnet, mit der entge1tljchen Einschaltung Dritter, sodass die absolut geschützten Rechte des Urhebers in diesem Fall nicht durch erlaubte Kopien geschmälert werden und daher (mangels auszugleichender Beeinträchtigung) auch kein Anlass für eine Vergütungspflicht besteht. Schließlich ist auch das Argument der Beklagten es sei rechtlich unerheblich, ob der private Endnutzer das von einem Dritten gefertigte Gerät, mit dem er nach § 53 Abs. 1 UrhG erlaubte Vervielfältigungen fertigt, käuflich erwerbe oder ob es ihm sonst entgeltlich zur Verfügung gestellt werde, nicht stichhaltig; denn gerade die in ersterem Fall vom Endnutzer über den Kaufpreis entrichtete Herstellervergütung die die mit der privilegierten Kopie verbundene Beeinträchtigung des Urheberrechts ausgleicht fällt bei Münzgeräten wie „...“ ersatzlos weg.

 

 

3. Steht demnach fest, dass die Aufsteller von Münz-CD-Brennern an rechtswidrigen Vervielfältigungshandlungen mitwirken, sind es - wie sie selbst nicht in Abrede stellen - die Beklagten, die durch den Vertrieb dieser (ausschließlich zum urheberrechtsverletzenden Gebrauch bestimmten) Geräte die ernstliche Gefahr solcher Beeinträchtigungen schaffen und sie damit in zurechenbarer Weise mitverursachen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kopierläden" (GRUR 1984, S. 54, 55) unter Rekurs auf BGHZ 42, 118, 127 befunden hat, folgt hieraus nach allgemeinen Grundsätzen die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung klägerischer Rechte ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann. Art und Umfang dieser Vorkehrungen sind nach Treu und Glauben dahingehend zu bestimmen, dass die Beklagten im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gehalten sind, Rechtsverletzungen in geeigneter Weise entgegenzuwirken (BGH GRUR 1964, 94, 96 – Tonbandgeräte-Händler I). Nach Auffassung der Kammer kann dies vorliegend nur dadurch geschehen, dass der Vertrieb des „...“ nicht ohne den tenorierten Hinweis auf die Unzulässigkeit einer entgeltlichen Bereitstellung des Geräts für Dritte erfolgt - zumal auch die Beklagten trotz des Umstands, dass ein solcher Hinweis ihren Absatz empfindlich beeinträchtigen dürfte, insoweit kein milderes Mittel angeführt haben. Dagegen käme eine (ohnehin nicht begehrte) generelle Vertriebsuntersagung unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots nicht in Betracht, zumal die Verwendung des Geräts zu rein privaten Zwecken (etwa als chices Accessoire zeitgenössischer Wohnkultur) wenngleich unwirtschaftlich, so doch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist.

 

 

4. Steht der Klägerin mithin gemäß §§ 97 Abs. 1; 85; 16 UrhG im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Auslieferung eines Geräts ein Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr zu, ist die Angelegenheit auch dringlich. Zwar dürfte die Klägerin, wie das vorgelegte Schreiben der ... vom 01.07.2002 (Anlage AS 4) an die „...“ belegt, über die Problematik des „...“ bereits seit längerem informiert gewesen sein. Gleichwohl hindert der Umstand, dass sie damals von der unverzüglichen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abgesehen hat, die Eilbedürftigkeit nicht: Insofern das Gerät nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vorbringen seinerzeit noch nicht zum Kauf angeboten worden war (sondern lediglich die Marktchancen eruiert wurden), stand ein verletzender Einsatz seitens der Aufsteller damals noch nicht unmittelbar bevor. Positive Kenntnis von einer konkret drohenden Auslieferung konnte die Klägerin ausweislich Anlagenkonvolut AS 7, das die Bestätigung der vom 07,09.2002 datierenden Bestellung ... am 11.09.2002 dokumentiert, frühestens seit 11.09.2002 haben. Dass rechtliche Schritte nicht gegen eine im Gewerberegister nicht registrierte Fa. „...“, sondern gegen die Beklagte zu 1. zu richten sind, war überdies erst ab 01.10.2002 bekannt. Wenn die Klägerin mit Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht am 11.10.2002 bereits weniger als zwei Wochen nach Kenntnis aller maßgeblichen Umstände um gerichtliche Hilfe nachgesucht hat, wäre mithin die nach § 935 ZPO erforderliche Dringlichkeit auch dann gewahrt, wenn man die im hiesigen OLG-Bezirk im Fall vorangegangener Verletzungshandlungen nach ständiger Rechtsprechung geltende Monats“frist“ auch auf solche Unterlassungsbegehren anwenden wollte, die (wie hier) auf bloße Begehungsgefahr gestützt sind.

 

Demnach war die Beschlussverfügung der Kammer in Ziffer l. in vollem Umfang zu bestätigen.

 

 

 

II. Auskunftsgebot

 

Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2002 war dagegen aufzuheben, soweit den Beklagten geboten wurde, über Herkunft und Vertriebsweg der von ihnen angebotenen Geräte unverzüglich Auskunft zu erteilen. Denn eine Anspruchsgrundlage für dieses klägerische Begehren ist nicht gegeben.

 

 

1. Auf § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB kann sich die Klägerin für ihr Auskunftsverlangen nicht berufen.

Zwar billigt die Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Schricker/Wild, UrhR, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 81) dem in seinen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten Verletzten nach § 242 BGB zu, dass er vom Verletzer all jene Informationen verlangen kann, derer er zur Berechnung des ihm entstandenen (und nach § 97 Abs. 1 UrhG zu ersetzenden) Schadens bedarf. Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Hilfsanspruch zur Bezifferung des Schadenersatzanspruchs setzt indes notwendig eine vor angegangene Verletzungshandlung voraus. Derlei schadensauslösende rechtswidrige Vervielfältigungen klägerischer Tonträger wurden jedoch mit dem streitgegenständlichen Münz-CD-Brenner bislang nicht hergestellt, so dass, mangels Schadens, insoweit auch kein Auskunftsanspruch besteht. Im Übrigen könnte ein auf § 242 BGB gestütztes Auskunftsbegehren bereits mangels Eilbedürftigkeit nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden;

 

 

2. Auch die Voraussetzungen des § 101a UrhG liegen nicht vor: Die durch das Produktpirateriegesetz vom 07.03.1990 in das Urhebergesetz eingefügte Norm gewährt dem Verletzten im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung von Eingriffen in sein Schutzrecht einen - im Fall offensichtlicher Rechtsverletzungen auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren, § l0la Abs. 3 UrhG - verschuldensunabhängigen Auskunftsanspruch hinsichtlich Herkunft und Vertriebsweg von rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücken Die Frage, ob auch diese Vorschrift eine vorangegangene Verletzungshandlung voraussetzt oder ob angesichts ihrer ratio legis, nämlich Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden und die Quelle verletzender Produkte zu verschließen (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 633, Cartier-Armreif) auch eine unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlung die Auskunftspflicht auslösen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die von der Klägerin verlangten Informationen betreffen nicht Herkunft und Vertriebsweg von verletzenden Vervielfältigungsstücken ihrer Tonträger, sondern von „...“ d.h. von Vorrichtungen, mittels derer solche Verletzungsgegenstände erst hergestellt werden sollen. Diese - selbst nicht schutzrechtsverletzenden - Geräte sind indes nicht Objekt der in l0la UrhG normierten Auskunftspflicht Für eine entsprechende Anwendung, wie sie die Klägerin unter Verweis darauf vorschlägt, dass § 99 UrhG solche (zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten) Vorrichtungen hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs den in § 98 UrhG behandelten Kopien gleichstelle, ist kein Raum. Denn eine - für die Analogie zunächst erforderliche - Regelungslücke vermag die Kammer nicht zu erkennen: Wie gerade der Blick auf §§ 98, 99 UrhG belegt, war sich der Gesetzgeber bei der Normierung des Auskunftsanspruchs nach § 101a UrhG der Problematik von Vorrichtungen, die (im wesentlichen) zur Herstellung von Verletzungsgegenständen bestimmt sind, durchaus bewusst - zumal diese Vorschriften im PrPG vom 07.03.1990 neu gefasst wurden. Wenn er gleichwohl den Auskunftsanspruch in der (ebenfalls mit dem PrPG eingeführten) Norm des § l0la UrhG auf verletzende Vervie1fältigungsstücke begrenzt, Vorrichtungen zur Herstellung solcher Kopien mithin bewusst ausnimmt, verbietet es sich, diese gesetzgeberische Entscheidung durch die analoge Anwendung von § 101a UrhG zu unterlaufen.

 

Die Beschlussverfügung der Kammer war daher mangels Verfügungsanspruchs in Ziff. 2 aufzuheben, der klägerische Antrag insoweit abzuweisen;

 

 

 

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1; 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO, wobei für die Bemessung der Sicherheitsleistung der Streitwert des Auskunftsbegehrens mit 1/5 des klägerischen Gesamtinteresses angesetzt wurde.

 

 

(Unterschriften)