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LG München I, Beschluss vom 19.11.02/ Urteil vom 8.08.2002, AZ: 7 O 22704/01 - Pumuckl - Verträge

Leitsätzliches

Jeder Urheber hat das Recht darauf zu bestehen, als Urheber im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden. Wurde auf dieses Recht nicht vertraglich verzichtet, können aufgrund der Verletzung des Urheberbenennungsrechts für den Verletzten die Berechtigung zur Kündigung des Vertrags, Ansprüche auf Auskunft, Hinweise durch den Verletzer, künftige Kontrolle und Schadensersatz folgen.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 7 O 22704/01

Entscheidung vom 19. November 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

wegen Tatbestandsberichtigung

 

erlässt das Landgericht München I, durch die unterzeichnenden Richter am 31.10.2002 folgenden Beschluss:

 

I. Der Tenor des Endurteils des Landgerichts München I vom 08.08.2002, Az.: 7 0 22704/01 wird in Ziffer I. dahingehend berichtigt, dass nach der Passage ,,.... und der Beklagten zu 1)" die Worte „mit Schreiben vom 25.04.2001" eingefügt werden.

 

II. Der Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 08.08.2002 wird auf Seite 9, 3. Absatz dahingehend berichtigt, dass in der 4. Zeile die Jahresangabe 1976 entfällt sowie am Ende der Klammerzusatz „(vgl. Anlage B 2 a, B 2 b)".

 

III. Im übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin vom 02.09.2002 und 17.09.2002 sowie der Beklagten vom 12.09.2002 zurückgewiesen.

 

 

Gründe :

1) Der Tenor war in Ziffer I. des Urteils von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil er die im Verhandlungstermin vom 18.06.2002 beantragte Ergänzung des ursprünglich angekündigten Klageantrages I. um die Worte „mit Schreiben vom 25.04.2001" nicht enthält.

 

2) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 02.09.2002 ist im Umfang der Ziffer II. dieses Beschlusses begründet. Dass darüber hinaus jegliche Bearbeitung der ... Figur durch die Tochter der Beklagten zu 1) bestritten werde, lässt sich der Replik der Klägerin nicht entnehmen.

 

3) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 17.09.2002 ist verspätet (§ 320 Abs. l ZPO). Das Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.08.2002 zugestellt.

 

4) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 12.09.2002 ist unbegründet. Der Tatbestand hat die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Dies ist in ausreichendem Umfang (über 14 Seiten hinweg) geschehen. Für eine Ergänzung besteht kein Anlass, zumal auf Seite 23 des Urteils zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen wird.

 

5) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 319 Nr. 11 und § 320 Nr. 2).

 

(Unterschriften)

 

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 O 22704/01

Entscheidung vom 8. August 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

wegen Feststellung u.a..

 

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2002 folgendes Endurteil:

 

I. Es wird festgestellt, dass die Einschränkungen des Urheberbenennungsrechts der Klägerin gemäß Ziff. IV. S1, der Vereinbarung vom 25.01./Öl.02.1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wirksam widerrufen wurden.

 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, jeden Nutzer der grafischen Vorlage der „...“ darauf hinzuweisen, dass das Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist.

 

III. Es wird festgestellt, dass die der Beklagten zu 1. gemäß Ziffer IV. 3. der Vereinbarung vom 25.01./01.02.1982 eingeräumte Vollmacht durch Schreiben der Klägerin vom 25.04.2001 wirksam widerrufen wurde.

 

IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Verwertungshandlungen betreffend die grafische Figur des ... seit Januar 1999, und zwar unter Vorlage der mit Dritten abgeschlossenen Verträge, die die bildliche und/oder grafische Darstellung des ... zum Gegenstand haben, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Lizenznehmer solcher Darstellungen, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die jeweils von den einzelnen Lizenznehmern erzielten Umsätze in DM und Stückzahl sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen.

 

V. Den Beklagten zu 2. und zu 3. wird es bei Meldung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im. Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,

 

Illustrationen des ... im Internet zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Klägerin als Urheberin der grafischen Vorlage der ...-Figur zu benennen, insbesondere wie unter der Homepage mit der Domain-Adresse „www. ...“ und „www ...“ gemäß nachstehender Form:

 

VI. Der Beklagten zu 3) wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2), verboten,

 

Illustrationen des ... wie nachfolgend abgebildet in Printmedien zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, ohne die Klägerin dabei als Urheberin der grafischen Vorlage der ...-Figur zu benennen:

 

VII. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziff. VI., insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der Printmedien, über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, Lizenzgeber und -nehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Printmedien, wobei diese nach Monaten geordnet aufzulisten sind, über die erzielten Umsätze in € und Stückzahlen, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie der Kosten der Werbung, soweit die Beklagte zu 3) nicht bereits nach Ziff. IV dieses Urteils Auskunft zu erteilen hat.

 

VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer VI. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

 

IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass in Lizenzvereinbarungen, die die Beklagten bis zum 25.04.2001 über Verlagserzeugnisse mit der grafischen Figur des ... abgeschlossen haben, nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin als Urheberin der grafischen ...-Figur zu benennen ist, sowie in allen Lizenzvertragen, die seit dem 25.04.2001 über die Figur des ... als Werk der bildenden Kunst abgeschlossen wurden, ebenfalls ein entsprechender Hinweis fehlt.

 

X. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

XI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand :

 

Den Gegenstand des Verfahrens bildet eine urheberrechtliche Streitigkeit.

 

1) Die Beklagte zu 1) ist die Urheberin der literarischen Figur des „...“ . Die Klägerin entwarf vor fast 40 Jahren die im einzelnen Anlage K 1 entnehmbaren Zeichnungen des zur Illustration der Bucher der Beklagten zu 1).

In den Jahren 1964 bis mindestens 1978 fertigte die Klägerin Zeichnungen für ...-Bucher und Schallplatten- Cover (vgl. Anlage B 1) . Für die bekannte ...-Fernsehserie wurde 1976 die ...-Figur von der Tochter der Beklagten zu 1), welche Grafikerin ist, überarbeitet (vgl. Anlagen B 2 a, B 2 b).

Mit Datum vom 25.01.1982/01.02.1982 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) die als Anlage K 2 vorgelegte Vereinbarung, kraft derer bereits 1977 getroffene Absprachen (beinhaltend eine Vollmacht der Beklagten zu 1), Verwertungsverträge über den ... als literarische Figur in Form der von der Klägerin geschaffenen Illustration in eigenem Namen unter Ausschluss der Klägerin abzuschließen) ersetzt wurden.

Wesentlicher Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 25.01.1982/01.02.1982 (Anlage K 2) waren folgenden Bestimmungen :

 

 

„Ziff. IV.3:

Frau ... erteilt Frau ... in ausschließlicher Weise Vollmacht, für sie Vertragsverhandlungen zu führen und Vertrage abzuschließen, die die Verwertung der ...-Illustrationen von Frau ... betreffen . . . .

 

Ziff. IV.4:

. . . . . Frau ... wird Frau ... über Vertragsabschlüsse durch Vorlage der Verträge unterrichten. Die Unterrichtung soll möglichst innerhalb eines Monats, wird spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Frau ... bekundet ihre Kenntnisnahme durch Gegenzeichnung ...

Frau ... wird auf Verlangen Frau ... jederzeit über den Stand der Dinge Auskunft erteilen.

 

Ziff. IV.6:

Soweit die ...-Figur oder Nebenfiguren der ...-Geschichten aufgrund von Verträgen, die Frau ... im Namen von Frau ... geschlossen hat, optisch wahrnehmbar verwertet werden, erhält Frau ... - unabhängig von der Art der Verwertung - wie schon bisher 10 % der Ehrlose, die Frau ... aus der Verwertung erzielt.

 

Ziff. IV. 9:

In Verlagserzeugnissen wird Frau ... als Urheberin genannt, wenn auch andere Grafiker genannt sind. Sonst besteht grundsätzlich kein Benennungsanspruch für Frau ... .“

 

 

In der Folgezeit wurde die ...-Figur verschiedentlich ausgewertet, unter anderem von den Beklagten zu 2) und 3). Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Merchandising-Unternehmen, eine 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 3), welche wiederum eine 100 %-ige Tochter der .../... ist und als solche über ein umfassendes Mediennetzwerk verfügt.

 

Die Beklagte zu 2) bietet auf ihrer Homepage Informationen über ihre Auswertung der ...-Figur im Merchandising-Bereich an (Anlage K 3) . Ferner bewerben die Beklagten zu 2) und 3) mittels des als Anlage K 7 vorgelegten Internet-Auftritts mehrere 100 ...-Artikel als Merchandising-Produkte (Anlage K 7).

Die dort ersichtliche grafische Gestaltung des ... stammt vom Schwiegersohn der Beklagten zu 1), dem als Zeugen benannten ...

Eine Urheberbenennung der Klägerin erfolgte in vorgenannten Medienauftritten ebenso wenig wie in verschiedenen von der Firma ... und ... veröffentlichten neuen ...-Buchtiteln. Die Firma ... und ... hatte entsprechende Lizenzen von der Beklagten zu 3) erhalten.

 

Die Beklagte zu 3) lizenzierte ferner ein ... Musical, welches in der Vergangenheit unter anderem in Deutschland aufgeführt wurde. Die Klägerin erfuhr von vorgenannten Buchtiteln und der Musicalaufführung erst im Nachhinein. Auskünfte hierüber wurden nicht erteilt, Lizenzzahlungen erfolgten nicht.

 

Die Klägerin sieht im Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen ihr Urheberbenennungsrecht sowie in Richtung auf ;die Beklagte zu 1) vertragswidriges Verhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.04.2001 widerrief die Klägerin die der Beklagten zu 1) in der Vereinbarung von 1982 erteilte Vollmacht sowie die Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts (Anlage K 8).

 

2) Die Klägerin lässt vortragen, kraft Gesetzes sei sie jederzeit berechtigt gewesen, die vertraglich vereinbarte Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts zu widerrufen. Ein Verzicht hierauf sei zu keiner Zeit erfolgt, zudem auch rechtlich ausgeschlossen. Im übrigen sei der Widerruf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die Klägerin sei angesichts fortdauernder Vertragsverstöße der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Unterrichtung über die Erteilung von Lizenzen an der klägerischen ...-Illustration zugunsten Dritter nicht gehalten, der Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts weiterhin zuzustimmen.

Entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte zu 1) Drittnutzer der grafischen Vorlage des ... nicht verpflichtet, das Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten. Dies zeige der Umstand, dass in einer Vielzahl von Bildauswertungen des ... die Klägerin nicht als Urheberin der Figur benannt sei. Belegt werde dies durch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen der Beklagten zu 3) und der .... ( Anlage K 34).

Die Vertragsverstöße der Beklagten zu 1) rechtfertigten auch den Vollmachtswiderruf. Der Klägerin sei nicht zumutbar, angesichts der Nachlässigkeiten im Umgang mit den im Verhältnis zur Klägerin übernommenen Vertragspflichten der Beklagten zu 1) auch für die Zukunft die Rechteverwertung an der ...- Figur anzuvertrauen. Die Vollmacht sei isoliert anfechtbar, die Klägerin sei nicht gehalten, die gesamte Vereinbarung von 1982 aufzukündigen. Dies folge schon aus dem Gesetz, aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Die Beklagten seien auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Für die Beklagte zu 1) folge dies schon aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) ergäben sich diese Rechtspflichten aus der rechtswidrigen Nutzung der ...- Figur. Ein Nutzungsrecht von der Beklagten zu 1) konnten die Beklagten zu 2) und 3) nicht herleiten. Zum einen habe die Klägerin der Beklagten zu 1) die Verwertung der ...-Illustration im Internet nicht vertraglich gestattet. Da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1982 noch eine unbekannte Nutzungsart, hatte es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung bedurft.

Im übrigen sei die Verwertung rechtswidrig, weil das Urheberbenennungsrecht der Klägerin nicht beachtet worden sei. Bei den von ... entwickelten Figuren habe es sich lediglich um eine unfreie Bearbeitung des ... der Klägerin gehandelt, um keine eigenständige Schöpfung, weil die wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen worden seien. Rechte zur Verwertung dieser Figur seien daher von der Klägerin herzuleiten.

 

Nachdem über die Verwertung des ... durch die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin bislang von keiner der beklagten Parteien Auskunft erteilt worden sei, könne schon aus diesem Grunde eine solche verlangt werden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) folge dies im übrigen auch aus dem Umstand, dass sie der Klägerin in der Vergangenheit vertragswidrig Auswertungen vorenthalten, insbesondere auch keine Lizenzverträge vorgelegt habe, so im Rahmen von Bildberichterstattungen, in Filmen, im Fernsehen und bei Merchandising-Gegenständen.

Nachdem die Beklagten zu 2) und 4) für die im Sinne der Anträge V. und VI. vorgenommenen Verwertungshandlungen keine auf die Klägerin zurückzuführenden Nutzungsrechte herleiten konnten, hätten sie auch entsprechende Auswertungen in Zukunft zu unterlassen.

 

3) Die Klägerin beantragt:

 

I. Es wird festgestellt, dass die Einschränkungen des Urheberbenennungsrechts der Klägerin gemäß Ziff. IV. 9. der Vereinbarung vom 25.01./01.02.1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wirksam widerrufen wurden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, jeden Nutzer der grafischen Vorlage der ...-Figur darauf hinzuweisen, dass das Urheberbenennungsrecht der Klägerin zu beachten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die der Beklagten zu 1. gemäß Ziffer IV. 3. der Vereinbarung vom 25.01./ 01.02.1982 eingeräumte Vollmacht durch Schreiben der Klägerin vom 25.04.2001 wirksam widerrufen wurde.

IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Verwertungshandlungen betreffend der grafischen Figur des ... seit Januar 1999, und zwar unter Vorlage der mit Dritten abgeschlossenen Verträge, die die bildliche und/oder grafische Darstellung des ... zum Gegenstand haben, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Lizenznehmer solcher Darstellungen, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Produkte, über die jeweils von den einzelnen Lizenznehmern erzielten Umsätze in DM und Stückzahl sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen.

V. Den Beklagten zu 2. und zu 3. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen "Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,

Illustrationen des ... im Internet zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Klägerin als Urheberin der grafischen Vorlage der ...-Figur zu benennen, insbesondere wie unter der Homepage mit der Domain-Adresse „www. ...“ und „www. ...“ gemäß nachstehender Form: (...)

VI. Der Beklagten zu 3) wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, an dessen Stelle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 3), verboten,

Illustrationen des ... wie nachfolgend abgebildet in Printmedien zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, ohne die Klägerin dabei als Urheberin der grafischen Vorlage der ...-Figur zu benennen.

VII. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziff. V, insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der Printmedien, über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, Lizenzgeber und -nehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Printmedien, wobei diese nach Monaten geordnet aufzulisten sind, über die erzielten Umsätze in € und Stückzahlen, über den erzielten Gewinn und der Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen sowie der Kosten der Werbung, soweit die Beklagte zu 3) nicht bereits nach Ziff. IV der Klage Auskunft zu erteilen hat.

VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer VI. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IX. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass Lizenzvereinbarungen, die die Beklagten bis zum 25.04.2001 über Verlagserzeugnisse mit der grafischen Figur des ... abgeschlossen haben, nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin als Urheberin der grafischen ...-Figur zu benennen ist, sowie in allen Lizenzverträgen, die seit dem 25.04.2001 über die Figur des .... als Werk der bildenden Kunst abgeschlossen wurden, ebenfalls ein entsprechender Hinweis fehlt.

 

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, den Feststellungsklagen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hätte jeweils Leistungsklage erheben können.

Der isolierte Widerruf der vertraglich vereinbarten Beschränkung des Urheberbenennungsrechts sei unzulässig gewesen, die Klägerin hätte das gesamte Vertragsverhältnis aufkündigen müssen. Dies erfordere der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Ausgewogenheit der Vertragspflichten für die Vertragspartner.

Antrag II. sei zu weit gefasst. Eine entsprechende Verpflichtung könne sich für die Beklagte zu 1) nur für solche Verträge ergeben, welche nach einem wirksamen Widerruf der Beschränkung des Urheberbenennungsrechts abgeschlossen wurden .

Die Vollmacht habe nicht isoliert vom übrigen Vertragsinhalt widerrufen werden können. Dies folge im Streitfall aus § 168 S. 2 BGB. Die Vollmache sei zentraler Punkt der Vereinbarung vom 1982 gewesen, mit deren Wegfall sei jene sinnentleert. Dies sei zahlreichen weiteren Vertragsklauseln zu entnehmen, welche das Rollenverhältnis der Vertragsparteien zum Gegenstand hätten. Hieraus folge, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber bestanden habe, dass die Beklagte zu 1) freie Hand bei der Auswertung des ... haben sollte.

Auskunfts- und Abrechnungsansprüche seien von der Beklagten zu 1) in vertragsgemäßem Umfang befriedigt worden. Sie habe dabei jederzeit die vertraglich geschuldete Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Ein Abrechnungsanspruch scheitere zudem an dem Umstand, dass die Klägerin die vorgenommenen Abrechnungen genehmigt habe.

Ein Urheberbenennungsanspruch der Klägerin bei der Nutzung der ...-Figur im Internet durch die Beklagten zu 2) und 3) bestehe nicht. Dies folge schon daraus, dass die Website der Beklagten zu 3) kein Verlagserzeugnis im Sinne des Vertrages von 1982 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei. Darunter fielen lediglich Printmedien.

Unabhängig davon bestehe kein Urheberbenennungsrecht der Klägerin. Diese sei nämlich nicht Urheberin der den Klageantragen V. und VI. zugrunde liegenden ...-Figur. Diese von ... geschaffene Illustration stelle eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG dar und genieße eigenständigen Werkscharakter. Übereinstimmungen der Figuren beruhten lediglich auf der literarischen Vorgabe der Beklagten zu 1).

Klageantrag VI. sei als Leistungsklage mangels Bezifferung, als Feststellungsklage wegen des Grundsatzes „ne bis in idem" in Richtung auf Klageantrag VIII. unzulässig.

 

5) Beweis wurde nicht erhoben.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Klage ist begründet.

 

A. Klageantrag I. (Widerruf der Einschränkungen des Urheberbenennungsrechts)

1) Die Feststellungsklage ist zulässig.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO leitet sich aus dem Umstand ab, dass die Beklagte zu 1) die Rechtswirksamkeit des im Anwaltsschreiben vom 25.04.2001 (Anlage K 8) erfolgten Widerrufs der in Ziffer IX. der Vereinbarung vom 25.01.1982/01.02.1982 (Anlage K 2) vorgenommenen Beschränkung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin bestreitet. Es besteht damit eine tatsächliche Unsicherheit über die Ausgestaltung des Urheberbenennungsrechts im Verhältnis der Parteien zueinander (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 256, Rn. 15), zu dessen Beseitigung entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) der Klägerin mit Hilfe einer Leistungsklage auch kein einfacherer Weg zur Verfügung steht.

Der Antrag ist auch ausreichend bestimmt. Einer weiteren Konkretisierung, wie im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.05.2002 auf Seite 22 (Blatt 99 der Akten) dahingehend gefordert, dass der Widerruf mit Schreiben vom 25.04.2001 erfolgte, bedurfte es für den Feststellungsantrag nicht.

 

2) Der Antrag ist auch begründet.

a) Die Klägerin ist Inhaberin der grafischen Figur des ... . Sie hat, wie bereits das LG Köln im als Anlage K 26 vorgelegten Urteil sowie das LG Berlin in der als Anlage K 4 eingereichten Entscheidung ausführten, die Phantasiegestalt des ... in der in Anlage K 1 zum Ausdruck kommenden charakteristischen, den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründenden Form geschaffen. Wesentliche Gestaltungsmerkmale sind (vgl. LG Berlin a.a.O., Anlage K 4): „.... der runde übergroße Kopf, die dicke runde Nase mit Sommersprossen, die rundum roten Backen, die aus dem roten Haarschopf hervorstehenden Ohren, die beiden vorstehenden Schneidezahne, die übergroßen Hände und Fuße, die Art der Bekleidung mit einer zu kurzen Hose."

Dass demgegenüber die beklagtenseits behaupteten, von Frau ... 1976 vorgenommenen Änderungen Einfluss auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits haben könnten, ist nicht ersichtlich. Sollten diese, soweit vorgetragen, erfolgt sein, stellten sie lediglich eine unfreie Bearbeitung des ... dar, änderten aber nichts am Schöpfungsgehalt der von der Klägerin geschaffenen Gestalt (die im übrigen als solche Gegenstand der hier streitgegenständlichen Vereinbarung vom 1982, Anlage K 2, war) . Dies folgt schon daraus, dass Farbe und Umfang der Bekleidung im wesentlichen bereits aus den Zeichnungen der Klägerin gemäß Anlage K 1 hervorgehen.

 

b) Im Vertrag vom 25.01.1982/01.02.1982 (Anlage K 2) wurde das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG) der Klägerin als Teil ihres Urheberpersönlichkeitsrechts dahingehend eingeschränkt, dass die Klägerin in Verlagserzeugnissen als Urheberin zu benennen ist, falls auch andere Grafiker genannt sind. Ansonsten sollte grundsätzlich kein Benennungsanspruch bestehen. Regelungen über einen Widerruf dieser Klausel enthält dieser Vertrag nicht.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass eine solche Beschränkung des Urheberbenennungsrechts wirksam inter partes vereinbart werden kann. Die Frage, ob sich der Urheber einseitig von einer solchen Abrede loslösen kann, ist nicht eindeutig geklärt. Nach herrschender Meinung in der Literatur muss eine über 5 Jahre hinausgehende vertragliche Einschränkung der Urheberbezeichnungsrechte eines Ghoastwriters entsprechend dem Rechtsgedanken aus §§ 40 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 4 S. 2 UrhG durch Kündigung auflösbar sein (Schricker-Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13, Rn. 29 m. w. N., Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 13 Rn. 16) . Im Streitfall sieht die Kammer folgende Gesichtspunkte als erheblich an, die für einen einseitigen Widerruf des Urheberbenennungsrechts sprechen: Zum einen besteht Einigkeit dahingehend, dass das Urheberrecht in seinem Kerngehalt unübertragbar und unverzichtbar ist. Dies führt nach hiesiger Ansicht dazu, dass die Klägerin die seit 1982 an Ziffer IV.9. des Vertrages gebunden war - nicht für alle Zeiten an der vollständigen Ausübung ihres Urheberbenennungsrechts gehindert werden kann. Zum anderen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse am Widerruf von Ziff. IV. 9 des Vertrages. Sie musste nämlich feststellen, dass die Beklagte zu 1) zentrale Verpflichten vernachlässigte, insbesondere in Richtung auf Auskunfts- und Abrechnungsverpflichtungen. Hierbei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich offen bleiben, in wie vielen Einzelfällen, angesprochen werden vor allem Verwertungsformen in den Bereichen Buchveröffentlichungen, Film, Fernsehen, Musicalaufführungen und Merchandising, der vertragliche Auskunfts- und Abrechnungsanspruch nicht erfüllt wurde. Unstreitig wurden der Klägerin trotz vorgerichtlicher Aufforderungen jedenfalls keine Auskünfte hinsichtlich der (auch) den Gegenstand dieses Prozesses bildenden Internet-Auswertungen erteilt. Hierauf hat sie aber, wie nachfolgend zu den Klageanträgen IV. und V. auszuführen sein wird, Anspruch .

Bei dieser Sachlage ist der Klägerin nicht mehr zuzumuten, auch in Zukunft die Beschränkung ihres Urheberbenennungsrechts wie in Ziff. IV. 9 der Vereinbarung von 1982 geschehen zu dulden. Sie war daher berechtigt, mit Anwaltsschreiben vom 25.04.2001 (vgl. Anlage K 8) diese Beschränkung einseitig zu widerrufen.

Dabei vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten zu 1), der Widerruf dieser Beschränkung könne - gleichsam wie eine Kündigung aus wichtigem Grund - sich nur auf das gesamte Vertragsverhältnis beziehen, nicht zu folgen. Weder gebieten der Inhalt noch die Natur des Vertrages, dass mit dem Widerruf dieser Beschränkung notwendigerweise das Schicksal der gesamten Vereinbarung verbunden sein müsse und der Vertrag ohne seinen Ziff. IV.9 in seinem Bestand gefährdet wäre. Aus Sicht der .Kammer ist es ohne weiteres möglich, die Klägerin als Urheberin der ....-Figur bei den im Verfahren benannten Verwertungsarten anzuführen, hinsichtlich der Beklagten zu 1) als Urheberin der literarischen Gestalt des ... geschieht dies ja offensichtlich.

Noch ist im Streitfall eine „Teilkündigung" unzulässig. Zwar gilt, dass eine Teilkündigung bei einem einheitlichen Vertragsverhältnis grundsätzlich nur im Falle einer gesetzlichen Gestattung oder bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede zulässig ist (BGH NJW 93, 320 in Palandt, BGB, 61. Aufl., vor § 46, Rn. 8). Eine solche kann aber ausnahmsweise darüber hinaus aus wichtigem Grund zulässig sein (BGH NJW 99, 2269) . Einen solchen wichtigen Grund sieht die Kammer im Streitfall nach den vorstehenden Ausführungen als gegeben an. Dieser begründet sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin zum einen nicht an der weiteren, nunmehr schon über 20 Jahre andauernden Beschränkung ihres Urheberbenennungsrechts festgehalten werden kann. Zum anderen muss der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden, der drohenden weiteren Verletzung ihres Urheberbenennungsrechts auf rechtswirksame Weise begegnen zu können, ohne auf den Weg der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses verwiesen zu werden. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses interessierte Klägerin zu zwingen, die Verletzung des § 13 UrhG zu dulden, um nicht den Bestand des gesamten Vertrages zu gefährden.

 

B. Klageantrag II. (Drittnutzer der ...-Figur)

 

1) Auch hier besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte zu 1) stellt den Widerruf der Beschränkung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin als solches in Frage und sieht sich deshalb nicht als verpflichtet an, außerhalb des Geltungsbereiches der Ziffer IV.9 des Vertrages Drittnutzer auf das Urheberbenennungsrecht der Klägerin hinzuweisen. Der Klärung dieser Rechtsfrage dient der klägerseits gestellte Feststellungsantrag, dem auch nicht mit Hilfe einer Leistungsklage (schon mangels ausreichender Bestimmbarkeit) erfolgreich Genüge geleistet werden konnte.

 

2) Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

Anspruchsgrund ist eine Nebenleistungsverpflichtung der Beklagten zu 1) aus dem Vertrag vom 25.01.1982/01.02.1982 (Anlage K 2). Diese beinhaltet, Drittverwerter der von der Klägerin geschaffenen bildlichen Gestalt des ... auf deren Urheberbenennungsrecht hinzuweisen.

Der Antrag ist, wie die Klarstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.05.2001 (dort Seite 25) belegt, dahingehend auszulegen, dass hiervon sämtliche Fälle, in denen Drittnutzer ihr Recht an der Verwertung der grafischen Vorlage des ... von der Beklagten zu 1) herleiten - sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft -, umfasst sind.

Soweit hierunter auch Vertragsabschlüsse fallen, welche vor dem 25.04.2001 datieren, ergibt sich die Rechtsgrundlage der Hinweispflicht als Nebenleistungsverpflichtung zur (klägerseits zwischenzeitlich „aufgekündigten") Klausel der Ziffer IV.9 der Vereinbarung gemäß Anlage K 2.

Dass in der Vergangenheit Verletzungshandlungen erfolgt sind, welche - unabhängig von § 256 ZPO - das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Verfolgung dieses Anspruchs begründen, belegt die Tatsache, dass sich zahlreiche Verwertungsformen des ... ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen Vorlagen auf dem Markt befinden. Ein zusätzliches Indiz stellt der Lizenzvertrag zwischen den Beklagten zu 2) und 3) und der ...(Anlage K 34) dar, ausweislich dessen lediglich die Beklagte zu 1) als Urheberin des ... in den jeweiligen Lizenzartikeln zu nennen sei, das Urheberbenennungsrecht der Klägerin findet keine Erwähnung.

 

C . Antrag III. (Widerruf der Vollmacht)

Die Ausführungen zu A. und B. betreffend das Feststellungsinteresse der Klägerin gelten entsprechend. Mit Hilfe einer Unterlassungsklage würde dem Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin nicht ausreichend Genüge getan. Insbesondere wären hiervon Lizenzvergaben nicht mit umfasst, welche nach dem Widerruf der Vollmacht und vor Klageerhebung erfolgten.

 

Der Antrag ist auch der Sache nach begründet. § 168 S. 2 BGB bestimmt, dass eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht auch bei Fortbestehen des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerrufen werden kann, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Hierzu kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu A. verwiesen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Vollmachterteilung eine zentrale Bedeutung im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vereinbarung von 1982 zuteil wurde. Hierdurch wurde der Beklagten zu 1) die Möglichkeit eingeräumt, Lizenzvereinbarungen über die grafische Gestalt des ... Dritten abzuschließen, ohne jeweils im Einzelfall vorweg (oder im Nachhinein) die Zustimmung der Klägerin hierzu einholen zu müssen. Die Kammer teilt allerdings nicht die Auffassung der Beklagten zu 1), dass mit dem Wegfall dieser Bevollmächtigung das gesamte Vertragswerk sinnentleert werde.

Gerade angesichts der klägerseits gerügten Vorkommnisse im Hinblick auf den nachlässigen Umgang der Beklagten zu 1) mit ihren Vertragspflichten erscheint es gerechtfertigt, der Klägerin bei Fortdauer des Vertrages weitergehende Kontrollmöglichkeiten einzuräumen. Der Beklagten zu 1) ist es ohne weiteres zumutbar, die Klägerin bei Abschluss weiterer Lizenzvereinbarungen zu beteiligen und sich mit dieser abzustimmen. Auf diesem Weg ist eine ausreichende Kenntnislage der Klägerin über den jeweils gegenwärtigen Stand der Lizenzvergaben gewährleistet. Unbeschadet hiervon bleibt die Durchführung der Verträge, die weiterhin im wesentlichen von der Beklagten zu 1) gesteuert werden kann und hinsichtlich derer es bei dem übrigen Pflichtenkatalog der Vereinbarung von 1982 verbleibt (abgesehen davon, das Ziffer IV. 9 entfällt, siehe oben zu Buchstabe A.). Dass sich bei dieser Sachlage aus der Natur des Vertrages von 1982 ergäbe, dass mit dem Fortfall der Bevollmächtigung dessen Durchführung ernsthaft gefährdet wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

 

D. Klageantrag IV. (Auskunft und Rechnungslegung)

 

1) In Richtung auf die Beklagte zu 1) resultiert dieser Anspruch aus Ziffer IV.4. des Vertrages vom 25.01.1982/01.02.1982 (Anlage K 2). Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 1), der Klägerin jederzeit über den Stand der Dinge Auskunft zu erteilen. Die Rechnungslegungspflicht (als Vorstufe der Abrechnungsverpflichtung) folgt aus Ziff. 4.6.

Die Beklagte zu 1) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, in der Vergangenheit vollständig Auskunft erteilt zu haben. Unbeschadet der zwischen den Parteien im wesentlichen streitigen Frage, inwieweit die Beklagte zu 1) noch auskunftspflichtig hinsichtlich der in diesem Verfahren geschilderten Auswertungen in den Bereichen Printmedien, Film und Fernsehen sei, liegt der Klägerin trotz Anforderung unstreitig jedenfalls hinsichtlich der Internet-Auswertung durch die Beklagten zu 2) und 3) (Anlagen K 3, K 7) für den Bereich Merchandising keinerlei Auskunft vor. Auskünfte wären aber zu erteilen gewesen, weil die Auswertungsformen gemäß Anlagen K 3, K 7 wie auch in Richtung auf die Klageanträge V. und VI. in das Urheberrecht der Klägerin an der grafischen Gestaltung des ... eingriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat ... mit dem vorgenannten „neuen" Erscheinungsbild des ... kein eigenständiges Werk geschaffen, es liegt vielmehr eine unfreie Bearbeitung vor.

Die freie Benutzung eines Werks im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen (ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 94, 191/193 - Asterix-Persiflagen -; GRUR 94, 206/208 - Alcolix -; GRUR 81, 352/353 - Staatsexamensarbeit -; GRUR 80, 853/854 - Architektenwechsel -; GRUR 71, 588/589 - Disney-Parodie -; Schricker-Löwenheim, a.a.O., § 24, Rn. 10) . Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn im neuen Werk das ältere nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird (BGH GRUR 94, 191/193 - Asterix Persiflagen; GRÜR 94, 206/203 - Alcolix -) . Dabei ist der Grad der Individualität des benutzten und neu geschaffenen Werks zu berücksichtigen: Je ausgeprägter die Individualität des älteren Werkes ist, desto weniger wird es gegenüber dem neu geschaffenen Werk verblassen, umgekehrt wird es um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist (BGH GRUR 91, 531/532 - Brown Girl I -; GRÜR 91, 533/534 - Brown Girl II -; Schricker-Löwenheim, a.a.O., m.w.N.).

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt folgendes:

Die von der Klägerin geschaffene grafische Figur des ... genießt eine ausgesprochen hoch einzustufende Individualität. Der ... ist als Figur weithin bekannt, vor allem populär geworden durch die Ausstrahlung zahlreicher Folgen im Fernsehen zusammen mit ... . Seine charakteristischen Eigenarten, insbesondere der wirre Haarschopf, die runde Kopfform, die abstehenden Ohren, die durch einen herunterfallenden Haarschopf vom Gesicht getrennt sind, die Art und Aufmachung der Bekleidung, die übergroßen Hände und Füße: All diese dem breiten Publikum als „Markenzeichen" des ... bekannten Erscheinungsform. Die moderne Fassung (ähnlich einer Disney-Figur, etwa durch Umgestaltung der Nase) lässt bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Zweifel daran aufkommen, wer damit gemeint ist, nämlich der ... , keine irgendwie geartete dritte Figur. Deshalb handelt es sich bei den von den Beklagten zu 2) und 3) in Lizenz genommenen grafischen Gestaltungen um unfreie Bearbeitungen des ... der Klägerin. Die Beklagte zu 1) hat demgemäß hinsichtlich der Verwertung dieser Figur (vor allem den Merchandisingbereich betreffend) Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen .

 

Dieser Anspruch ist auch nicht durch Genehmigung früherer Abrechnungen erloschen. Zwar sieht Ziff. IV.7, letzter Absatz des Vertrages Anlage K 2 eine Abrechnung der Beklagten zu 1) als genehmigt an, falls sie von der Klägerin nicht binnen 6 Monaten beanstandet wird. Dies kann allerdings nicht gelten, soweit - wie hier - über eigene Verwertungsformen überhaupt noch nicht abgerechnet wurde. Für diesen Fall kann die Genehmigungsfiktion nicht zur Anwendung kommen.

 

2) Der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in Richtung auf die Beklagten zu 2) und 3) folgt aus §§ 242, 259, 260 BGB. In der Rechtsprechung sind diese Ansprüche über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben als Hilfsansprüche zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (Schricker/Wild, a.a.O., § 97, Rn. 81 m.w.N.). Sie werden in allen Fällen gewahrt, in denen der Verletzte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Auskunft über seine eigenen Verhältnisse geben kann (BGH GRUR 74, 53 - Nebelscheinwerfer -/ GRUR 80, 227/233 -Monumenta Germaniae Historica).

Der Anspruch dient zur Berechnung der in diesem Rechtsstreit klägerseits gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG.

Dass die in den Anträgen V. und VI. näher beschriebenen Figuren des ... Urheberrechte der Klägerin betreffen, wurde bereits vorstehend unter D. Ziff. 1 erläutert.

Die Beklagten zu 2) und 3) können daher von ... keine Rechte zur Verbreitung des ... herleiten.

Dies gilt auch, soweit sie sich auf mit der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarungen (welche im einzelnen nicht vorgelegt wurden) berufen. Die Beklagte zu 1) konnte den Beklagten zu 2) und 3) nicht die Befugnis erteilen, den in den Anträgen V. und VI. aufgezeichneten ...- (ohne Benennung der Klägerin als Urheberin) zur Nutzung in das Internet einzustellen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei der Nutzung von Werken im Internet um eine neue, jedenfalls 1982 noch unbekannte Nutzungsart handelte (siehe OLG Hamburg ZUM 2000, 870, KG ZUM-RD 2001, 485; LG Müncher I ZUM-RD 2000, 870). Dies hat gemäß § 31 Abs. 4 UrhG zur Folge, dass 1982 Nutzungsrechte für die Verwertungsart noch nicht eingeräumt werden konnten. Die Zulässigkeit einer Auswertung des ... im Internet hätte demgemäss einer gesonderten Einräumung von entsprechenden Rechten auf Seiten der Klägerin zugunsten der Beklagten zu 1) (und damit einer Ergänzung des Vertrages von 1982) bzw. durch jene unmittelbar zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) bedurft. Eine solche vermag die Kammer (auch) im vorgelegten Schriftverkehr nicht zu erkennen, abgesehen davon, dass die Beklagten sich hierauf nicht berufen. Die Verwertung des ... durch die Beklagten zu 2) und 3) im Internet verstieß daher gegen § 97 Abs. 1 UrhG und rechtfertigt den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

Hinzu kommt, dass unbeschadet dessen jedenfalls für die Zeit nach dem 25.04.2001 die Beklagten zu 2) und 3) nicht mehr berechtigt gewesen wären, den ... ohne Urheberbenennung der Klägerin in das Internet einzustellen. Nach Widerruf der Beschränkungsklausel in Ziff. IX. des Vertrages von 1982 wären die Beklagten zu 2) und 3) auch im Fälle von der Klägerin wirksam eingeräumter Nutzungsrechte nach § 13 UrhG verpflichtet gewesen, auf die Urheberschaft der Klägerin hinzuweisen. Da dies nicht erfolgte, sind der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG und damit der geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch begründet.

 

E. Klageanträge V. und VI. (Unterlassungsansprüche)

 

Die Begründetheit dieser Antrage folgt aus den Ausführungen zu D. dieser Entscheidungsgründe. Zur Frage der Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG kann hierauf vollumfänglich verwiesen werden. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch nicht in Abrede gestellt, den ... im Sinne des Klageantrages V (Beklagte zu 2) und 3) sowie des Klageantrags VI. (Beklagte zu 3) vervielfältigt und verbreitet zu haben (§§ 16, 17 UrhG) , ohne über von der Klägerin eingeräumte Nutzungsrechte zu verfügen.

Die Wiederholungsgefahr wird im Falle einer bereits begangenen Verletzungshandlung vermutet. Von einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die in der Regel nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anzunehmen ist, kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

 

F. Klageantrag VII. (Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 3)

 

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen die Beklagte zu 3) folgt aus §§ 242, 259, 260 BGB. Er dient zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 1 UrhG. Im übrigen kann auf die Ausführungen zu D. und E. verwiesen werden.

 

G. Klageantrag VIII. (Schadensersatzfeststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3)

 

Der im gewerblichen Rechtsschutz anerkannte Schadensersatzfeststellungsanspruch setzt neben der bereits festgestellten Verletzungshandlung (hinsichtlich derer der Beklagten zu 3) Verschulden im Sinne von § 276 Abs. IS. 2 BGB vorzuwerfen ist, weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Rechtsinhaberschaft der Klägerin an der im Internet verwendeten Figur des ... hätte erkennen können) die nicht fernliegende Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Hiervon ist unzweifelhaft auszugehen. Nach dem Vortrag der Klägerin werden mit der angegriffenen Nutzung des ... im Internet nicht unbeträchtliche Einnahmen erzielt.

 

H. Klageantrag IX. (Schadensersatzfeststellungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3)

 

Auch dieser Antrag ist begründet. Er ist als Feststellungs-, nicht als Leistungsantrag auszulegen, hinsichtlich dessen Zulässigkeit wird auf die Ausführungen zu Klageantrag VIII. (oben Buchstabe G.) verwiesen.

Als Anspruchsgrund ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, auf § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG zu verweisen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die streitgegenständlichen Klageanträge VIII. und IX., die Beklagte zu 3) betreffend, nicht identisch. Während nämlich Klageantrag VIII. die Vervielfältigung und Verbreitung des ... ohne Urheberbenennung zum Gegenstand hat, ist als Verletzungshandlung gemäß Klageantrag IX. die konkrete Lizenzvereinbarung, in welcher Dritte als Vertragspartner des jeweiligen Lizenzgebers (seien es die Beklagten zu l oder die Beklagten zu 2 und 3) nicht auf die Urheberschaft der Klägerin hingewiesen wurden, zu sehen. Nur etwaige daraus resultierende Schäden bilden den Gegenstand von Klageantrag IX. Diese sind nicht identisch mit den in Klageantrag XIII. verfolgten Schadensersatzansprüchen.

 

I. Als unterlegene Parteien haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

 

(Unterschriften)