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LG Köln, Urteil vom 30. April 2003, AZ: 28 O 373/02, - "Was wollt Ihr denn?"

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

"MA-O-AM"
Werbeslogans werden urheberrechtlich weiterhin als ein ungeliebtes Stiefkind behandelt. Sie liegen meist im Grenzbereich des Werkcharakters. Jüngstes Beispiel ist der "Was wollt Ihr denn?"-Werbespruch, der immerhin seit den 70er Jahren in weiten Teilen der Bevölkerung bekannt ist; Dieses drei Fragen-drei-Antworten-Schema stellt jedoch nur eine Werbeidee dar, die alleine keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Wenden Dritte das gleiche Frage-Antworten-Schema an, werden allein deshalb keine Urheberrechte verletzt. Der Kläger konnte eine über dieses Schema hinausgehende Werbekonzeption nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend darlegen. Nur in diesem Fall wäre ein Urheberrechtsschutz in Betracht gekommen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Die Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2003 zurückgenommen. Die Richter machten deutlich, dass sie der Argumentation des Landgerichts folgen würden.

 

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 28 O 373/02

 

Entscheidung vom 30. April 2003

 

In dem Rechtsstreit

...

hat das Landgericht Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zur tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung seiner Rechte an einem von ihm entwickelten Werbekonzept für das Kaubonbon-Produkt "M...." geltend.
Das vorgenannte Produkt wurde ursprünglich von der Firma N in E entwickelt. Inzwischen erfolgt dessen Vertrieb durch die Beklagte.  

Spätestens seit Anfang der 1970iger Jahre warb die Firma N für das Kaubonbon "M...." mit einer Vielzahl von verschiedenen TV-Werbespots, deren Handlungskern in einem festgefügten, dreigeteilten Frage- und Antwortspiel zwischen einer Einzelperson und einer größeren Menschenmenge im Rahmen einer Alltagsszene bestand. Dabei waren die Fragen so strukturiert, dass die Einzelperson zweimal die Frage "Wollt ihr ..." stellte, um mit dem Ausruf "Was wollt ihr denn?" zu enden. Die Menge beantwortete die ersten beiden Fragen stets mit "Nein", um dann dem Fragesteller auf die letzte Frage skandierend den Produktnamen "M...." entgegen zu rufen. Dieser Werbespot erlangte eine gewisse Berühmtheit durch die eingespielte Version in einem Fußballstadion mit dem Schiedsrichter F.  

Der Kläger war im Zusammenhang mit der vorgenannten Werbekampagne für die Firma N tätig, wofür er monatliche Honorarzahlungen erhielt. Auf diese Weise entstand eine Vielzahl von gleich gelagerten, das Grundthema stets nur variierenden Werbefilmen jedenfalls bis Ende der 1970-ger Jahre. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und er Fa. N, die Auskunft über die Regelung der Nutzungsrechte an den erstellten Werbefilmen geben könnte, liegt - jedenfalls heute - nicht mehr vor. Insoweit und wegen der Einzelheiten zu den einzelnen Werbespots nimmt der Kläger Bezug auf den zwischen ihm und der Fa. N geführten Schriftverkehr (Bl. 77 - 93 d.A.).  

Die Beklagte hat die Werbung für das Produkt "M...." seit Mitte der 90-ger Jahre aufgenommen, wobei Art und Weise dieser Werbung, insbesondere in Hinblick darauf, inwieweit dabei das vorbeschriebene Werbekonzept konkret von der Beklagten verwendet wurde, zwischen den Parteien umstritten ist.

Der Kläger behauptet, die Firma N sei zum 1.1.1987 von der Beklagten übernommen worden.
Er habe die Konzeption für den Werbespot im Jahre 1969 entwickelt und anschließend - dies ist unstreitig - filmisch umgesetzt.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem von ihm entwickelten Fragekanon um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 des UrhG handele. Soweit auch eine Firma Q2, C und Partner für die Firma N tätig gewesen sei, habe sich dieses Unternehmen nur mit der Vermarktung seiner Ideen befasst. Im Laufe des Jahres 2001 habe er dann Kenntnis von einem Werbespot mit dem Boxer L. erlangt, welcher in der Zeit vom 12.04.2001 bis zum 12.08.2001 insgesamt 494 Mal ausgestrahlt worden sei und mit dem die Beklagte auf der Basis des von ihm entwickelten Werbekonzepts für das Produkt "N1" werbe. Den Inhalt der Werbesendung könne er allerdings nur ansatzweise beschreiben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 3 des Schriftsatzes vom 04.12.2002 (Bl. 133 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen beabsichtige die Beklagte aber auch die Ausstrahlung eines vergleichbaren Werbespots, in dessen Mittelpunkt der Sportler I. stehen soll.

Wegen der zuerst genannten Werbesendung habe er die Beklagte, dies ist unstreitig, mit Schreiben vom 21.12.2001 abgemahnt und ihr erfolglos den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm für die Zeit ab 1987 gegenüber der Beklagten ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung des von ihm entwickelten Konzeptes in den vorgenannten Werbespots zustehe. Diese Ansprüche seien auch nicht verjährt, insbesondere da er seine Ansprüche nicht nur auf urheberrechtliche Gesichtspunkte, sondern auch auf die Rechtsgrundlagen des Bereicherungsrechts bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag stelle.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache zunächst insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger ursprünglich Auskunft darüber begehrt hat, in wie vielen Ländern eine Veröffentlichung oder Ausstrahlung des Werbespotts stattgefunden habe.

Im Übrigen beantragt der Kläger im Wege der Stufenklage nunmehr in Modifizierung der ursprünglich angekündigten Anträge zunächst,

 

die Beklagte zu verurteilen,
1.
dem Kläger Auskunft - in Form eines geordneten Verzeichnisses - darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte selbst oder ihr verbundene Unternehmen seit der Übernahme der Firma "N" seit dem 01.01.1987 - bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Klage, Werbung aufgrund und in Form des Werbeslogans nach dem "Drei-Frage-Drei-Antwort-Schema" "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Was wollt ihr denn?" - "N1..., N1,... N1..." geschaltet hat; im Printbereich hat drucken und/oder verbreiten lassen und im Radio, Fernsehen sowie im Internet hat ausstrahlen bzw. verbreiten lassen, sowie die gesendeten bzw. ausgestrahlten Spots in geeigneter Form, d.h. durch Vorlage der Drehbücher und/oder Sendekopien zu belegen,
2.
Auskunft und Rechnung darüber zu legen,
aa) welche Umsätze die Beklagte mit dem Produkt "N1" erzielt hat,
bb) ferner wie hoch der, von der Beklagten aufgewendeten Werbeetat seit dem 01.01.1987 - für das Produkt "N1" für die Fernseh-, Radiospots, den Printbereich sowie für das Internet, in denen das Drei-Frage-Drei-Antwort-Schema" "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Was wollt ihr denn?" - "N1..., N1,... N1..." verwendet wurde, gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zwischen ihr und der Firma N GmbH und Co KG bestehe allenfalls eine gesellschaftsrechtliche Verbindung in der Form der Identität der Gesellschafter der beiden Komplementär-GmbHs.
Den Vertrieb des Produktes "N1" habe sie erst seit dem 01.01.1992 übernommen, die Bewerbung im Fernsehen sei erst Mitte der 1990er Jahre erfolgt.
Im Übrigen habe die Firma N Anfang der 1970-ger Jahre nicht den Kläger, sondern eine Firma Q2 mit der Entwicklung eines Werbekonzeptes beauftragt, was schließlich zu der Verwendung des Drei-Frage-Kanons geführt habe. Es sei dementsprechend auch nicht der Kläger sondern Herr Q gewesen, der das "Drei-Frage-Konzept" erfunden habe. Der Kläger seinerseits habe ausschließlich die filmische Umsetzung dieser Grundidee vorgenommen.
Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Mit Beschluss vom 13.06.2002 hat das Landgericht Bonn den Rechtsstreit unter Bezug auf die örtliche Unzuständigkeit an das Landgericht Köln verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 97 Abs. 1, 101 a UrhG nicht zu.

Dabei kann es dahinstehen, inwieweit die Klageanträge insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung der Verletzunghandlung hinreichend bestimmt sind. Auch bedürfen die Fragen nach der Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf den widerstreitenden Vortrag in Bezug auf seine Urheberschaft an dem Werbekonzept im Verhältnis zu dem Zeugen Q sowie die Passivlegitimation der Beklagten aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur Firma N bzw. der Übernahme des Produktvertriebes keiner Beantwortung.

Denn es fehlt bereits an einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG.
Dem hier in Rede stehenden Werbeslogan mit dem Drei-Frage-Drei-Antwort-Schema "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Wollt ihr...?" - "Nein" - "Was wollt ihr denn?" - "N1..., N1,... N1..." kommt in seiner rein sprachlichen Ausdrucksform kein Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 UrhG zu.

Die reine Wortfolge stellt keine persönlich geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dar. In der Literatur wird der Schutz von Werbeslogans insoweit zum Teil grundsätzlich abgelehnt (Möhring/Mizolini/Ahlberg, UrhG, 2. Auflage, § 2 Randnummer 98); zum Teil wird ihnen die Möglichkeit eines Werkcharakters unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 im Prinzip eingeräumt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 2 Randnummer 45; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 2 Randnummer 45).

Die Kammer ist der Auffassung, dass dem streitgegenständlichen Slogan kein Urheberrechtsschutz zuzubilligen ist, auch wenn man der zuletzt genannten Meinung folgt.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass an dem Begriff des Schriftwerkes grundsätzlich keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Demnach ist es also durchaus denkbar, dass schon wenige Worte zur Begründung eines Werkcharakters ausreichen können (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 1956, 481, 482; OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640, 641; LG Frankfurt, GRUR 1996, 125; LG München I, ZUM 2001, 722, 723 f). Dennoch genügt nicht jeder Einfall, die Wortzusammenfügung, deren er sich bedient, zu einem Sprachwerk zu machen, denn jedes Werk muss gemäß § 2 Abs. 2 schöpferische Kraft und Eigenart sowie eine bestimmte individuelle Prägung aufweisen (vgl. die oben genannten Rechtsprechungsnachweise).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann das Drei-Frage-Drei-Antwort-Schema" weder aufgrund seiner Spachgestaltung, noch der Bearbeitung seines Stoffes als individuelle geistige Schöpfung eingestuft werden. Es handelt sich jeweils um eine grammatikalisch einfache Satzstruktur unter Verwendung gebräuchlicher Worte in Verbindung mit der Produktbezeichnung. Entscheidend bei der vorgenannten Einordnung ist auch der Umstand, dass das sprachliche Grundgerüst jeweils nur ein Rudiment darstellt, welches in verschiedener Art und Weise im Rahmen einer Vielzahl unterschiedlichster Filmsequenzen angewendet wurde. Damit erhält es aber auch nur jeweils in der konkreten Anwendung einen inhaltlichen Sinn. Da der Kläger jedoch insoweit lediglich auf das Grundgerüst abstellt und nicht etwa auf einen konkreten, von ihm entwickelten Werbefilm, hat sich die Untersuchung auch allein auf dieses sprachliche Rudiment zu beziehen. Da sich aus ihm aber eine Sinnhaftigkeit alleine nicht erschließt, kann ihm auch die nötige individuelle geistige Schöpfungshöhe als reines Sprachwerk nicht zugebilligt werden. Es mag sein, dass die Folge von Fragen und Antworten als gelungener Werbeslogan anzuerkennen ist, da er die Produktbezeichnung in markanter Weise in Erinnerung bringt. Für die Beurteilung der Werkqualität eines Sprachwerkes ist jedoch das Werk alleine und nicht seine Aufgabenstellung und Entstehungsgeschichte maßgeblich. Angesichts der Kürze des Werbetextes sowie der fehlenden eigenschöpferischen Leistung insbesondere im Bezug auf die Wortwahl und die sprachliche Ausformung vermag die Kammer dem Slogan nicht den für einen Schutz erforderlichen geistigen Gehalt beizumessen.

Soweit der Kläger auf die Grundstruktur des Frage- und Antwortkomplexes abstellen will, ist festzustellen, dass es sich insoweit allein um eine Grundidee handelt, der ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukommen kann (BGH GRUR 1977, 1977, 547, 551 "Kettenkerze": für eine Werbeidee).

Aber auch, wenn man mit einem Teil der Literatur (vgl. Schricker, GRUR 1996, 816, 821 ff) einem Werbekonzept in Form seiner Einbettung in einen konkreten Werbefilm die grundsätzliche Möglichkeit einräumte, als sonstiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz erlangen zu können, wäre der Werkcharakter im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Denn auch von den Befürwortern einer grundsätzlich möglichen Werkqualität eines Werbekonzepts wird entscheidend darauf abgestellt, dass sich in ihm eine über die bloße Werbeidee deutlich hinausgehende schöpferische Individualität manifestiert. Denn die Werbeidee "impliziert häufig einfache Grundaussagen, die der individuellen Ausgestaltung entbehren. Erst die auf der nackten Idee aufbauende, diese entfaltende Gestaltung, wird vielfach zu Schutz begründenden Individualität führen" (Schricker, a.a.O., S. 826).

Hinsichtlich dieser Anforderungen fehlt es aber an einem konkreten Klägervortrag zu der über die Dreifragenstruktur hinausgehenden Werbekonzeption. Selbst wenn man den vorgelegten Schriftverkehr mit der Firma N heranzieht, ergibt sich hieraus allein, dass die oben genannte Grundidee jeweils in verschiedenste, unterschiedliche Alltagssituationen integriert wurden und damit einen möglichst breiten Vervielfältigungseffekt erreichen sollten. Diese einfache Grundkonzeption lässt jedoch die für die Annahme eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe allein nicht erkennen. Auch hier ist nämlich, wie bereits im Rahmen der Einordnung als mögliches Sprachwerk untersucht, festzuhalten, dass die Werbewirksamkeit eines Konzepts nicht mit ihrer Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk einhergehen muss. Vielmehr ist es wegen des großen Erfolges dieser Werbefilme gerade so, dass im Hinblick auf ihre Jahrzehnte lange Verwendung die vorgenannte Fragestruktur gleichsam zum Allgemeingut geworden ist. Dies hat nicht zuletzt auch der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 28.02.2003 durch eine Vielzahl von Beispielen eindrucksvoll belegt. Ist damit aber die Frage- und Antwortstruktur, so wie sie von dem Kläger Anfang der 1970-ger Jahre nach seinem Behaupten entwickelt wurde, gleichsam in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, so kann deren Verwendung durch einen Dritten urheberrechtliche Schutzrechte nicht mehr verletzen.

Insoweit kommt hinzu, dass auch die Verletzungshandlung, die der Beklagten vorgeworfen wird, einer näheren Untersuchung nicht zugänglich ist. Der Kläger hat trotz Hinweises durch die Kammer diese Verletzungshandlung anhand des Werbespots mit dem Boxer L nur insofern rudimentär zu beschreiben gewusst, als dass eine Übereinstimmung jedenfalls in Bezug auf das allein nicht schutzfähige Fragengerüst vorhanden sein soll. Die Beschreibung der vorgenannten Werbesendung durch den Kläger lässt überdies erkennen, dass hier offensichtlich ein Dialog des Sportlers mit einem kleinen Jungen erfolgt sein soll und damit eine Abweichung zu den früheren Werbefilmen vorliegt, wo der Dialog zwischen einer Einzelperson und einer größeren Menschengruppe stattfand. Insoweit kann also auch nicht beurteilt werden, inwieweit das Werbekonzept des Klägers von der Beklagten übernommen bzw. in unzulässiger Weise bearbeitet wurde, oder ob nicht vielmehr eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG vorliegt.

Waren damit der Werkcharakter der von dem Kläger entwickelten Werbeidee wie auch eine relevante Verletzungshandlung der Beklagten nicht festzustellen, so bedurfte letztlich auch die Frage einer möglichen Verjährung im Sinne des § 102 des UrhG keiner Beantwortung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, 91 a, 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO im Hinblick darauf beruht, dass die ursprünglich begehrte Auskunft über die Nutzung des Dreifragenkonzeptes im Ausland durch die Beklagte zwischenzeitlich beantwortet wurde, war auch insoweit die Kostenlast dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Beklagte war aus den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich dieses Punktes dem Kläger gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet.

Streitwert: 9.200,00 EUR
Zur Begründung des Streitwertes wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.12.2002 Bezug genommen.

(Unterschriften)