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Haftung eines Minderjährigen für Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Download - OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az.: I-20 U 171/09

Leitsätzliches

Ein minderjähriger Betreiber einer Internetseite haftet wegen Verletzung der Urheberrechte Dritter, wenn er auf seiner Website ein urheberrechtlich geschütztes Lied zum Download anbietet.

 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 Aktenzeichen: I-20 U 171/09

Entscheidung vom 13. Juli 2010

 

In dem Rechtsstreit

...

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 9. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahin geändert, dass der Beklagte über die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hinaus dazu verurteilt wird, an den Kläger zu 1. insgesamt 9.015,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 11 %, die Klägerin zu 2. zu 27 % und der Beklagte zu 62 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 45 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstat-tung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe:

A.

Die Kläger begehren von dem Beklagten, es zu unterlassen, ein bestimmtes Lied, für das die Kläger Urheberrechte in Anspruch nehmen, im Internet zum Download anzubieten. Darüber hinaus verlangen sie die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 157 ff. GA) Bezug genommen.


Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben und sie hinsichtlich der Zahlungsansprüche abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen sämtlicher Parteien. Die Klägerin zu 2. hat ihre Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger zu 1. macht nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2. auch deren Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Er greift die Entscheidung des Landgerichts an, der Beklagte sei nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil er lediglich als Störer hafte. Ferner könne – so der Kläger zu 1. – auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit Blick auf die frühere Minderjährigkeit des Beklagten verneint werden.


Der Kläger zu 1. beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 7.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

2. an ihn weitere 2.015,38 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,


Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zu 1. zurückzuweisen,


2. soweit der Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Lied "X", produziert und geschrieben von M.E., Inh. A.R., Text und Gesang M.N., im Internet zum Download anzubieten, das Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.


Der Kläger zu 1. beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.


Der Beklagte meint, er hafte nicht, auch nicht als Störer, weil er keine Prüfungspflichten verletzt habe. Es bestehe zudem keine Wiederholungsgefahr, weil das rechtsverletzende Angebot unmittelbar nach der Abmahnung gesperrt worden sei. Dabei sei auch die damalige Minderjährigkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Seine Inanspruchnahme sei mit den Grundsätzen zum Minderjährigenschutz nicht zu vereinbaren. Er habe weder wissentlich noch vorsätzlich fremdes Liedgut unter "Überwindung von Schutzmechanismen kopiert und veröffentlicht" und auch keine Kenntnis von den entsprechenden Handlungen Dritter gehabt. Er sei deshalb auch kein Täter.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg, die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten ist dagegen unbegründet. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. April 2010 (Bl. 214 ff. GA) mitgeteilten Auffassung fest und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug. Der weitere Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Juni 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Er enthält im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits zuvor geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten. Soweit der Beklagte erneut seine Kontrollmöglichkeiten über die fragliche Internetseite in Abrede stellt, sei lediglich darauf verwiesen, dass er die Seite gemeinsam mit seinen weiteren Bekannten geplant hatte. Bereits deshalb liegt es nahe, dass der Beklagte damit auch über die Art und Weise des Betriebs der Seite und des dort geplanten Angebots mitzureden hatte. Auch später bestanden Zugriffsmöglichkeiten des Beklagten, wie ohne weiteres aus dem Umstand zu entnehmen ist, dass der Beklagte als Reaktion auf die Abmahnung den Zugriff auf die fragliche Seite, und sei es über die Änderung einer Verlinkung, sperrte. Im Übrigen nimmt der Beklagte zu Unrecht die Regelungen zum Minderjährigenschutz für sich in Anspruch. Entgegen seiner Auffassung geht es im vorliegenden Fall nicht "ausschließlich um diese rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet", also um den Abschluss von Verträgen zur Vergabe einer Domain. Dieser Vertrag ist nicht Streitgegenstand. Es geht vielmehr um ein deliktisches bzw. deliktsähnliches Verhalten des Beklagten, mit dem er fremde Urheberrechte verletzte. Worauf sich hinsichtlich der Schadenshöhe das bloße Bestreiten des Vertragsangebots gegenüber dem Kläger zu 1. beziehen soll, ist angesichts der vorliegenden, im o. g. Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen nicht nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 ZPO. Dabei ist die teilweise Klagerücknahme erster Instanz, das unterschiedliche Obsiegen beider Kläger und die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2. berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung des Klägers zu 1.: 7.000,-- €; Berufung der Klägerin zu 2.: 7.000,-- €; Berufung des Beklagten: 20.000,-- €, jeweils auf der Grundlage der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts, insgesamt 27.000,-- €. Die im Zahlungsausspruch enthaltenen vorgerichtlichen Mahnkosten erhöhen den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG.