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Zur Beweislast bei Dialern - AG Elmshorn, Urteil vom 30. Juli 2003, Az.: 59 C 19/03 -

Leitsätzliches

Beweislastverteilung bei DialerproblematikWill ein Telefonanschluss-Inhaber das wegen eines (angeblichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt zurückfordern, ist er -als Kläger- verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Ist ihm dies nicht möglich oder bestehen noch Unklarheiten, kann er allein aus Gründen der Beweislast den Prozess verlieren. Im umgekehrten Falle, wenn also der Netz-Betreiber das Entgelt einklagt, trifft allerdings diesen die Beweislast.

AMTSGERICHT ELMSHORN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 59 C 19/03
verkündet am 30.07.2003

In Sachen

...

gegen

...

 

hat das Amtsgericht Elmshorn durch Richter ... für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 S.1 ZPO Abstand genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von € 255,74 nebst Zinsen in dem beantragten Umfang zu. Ein Rückzahlungsanspruch konnte sich zugunsten des Klägers nur aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. Hiernach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt es eine Leistung des Klägers an die Beklagten dar, wenn diese im Lastschriftverfahren Telefonentgelte über € 295,74 einziehen. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte diese Telefonentgelte ohne rechtlichen Grund eingezogen hat.

 

Der Kläger behauptet zwar, er habe die in der streitigen Rechnung erwähnten Verbindungen nicht angewählt.

 

Diese Behauptung haben die Beklagten jedoch bestritten. Zwar durfte sich die Beklagte hierbei nicht auf einfaches Bestreuen beschränken. Vielmehr hatte sie substantiiert darzulegen, unter welcher Nummer der Kläger Telefondienste in Anspruch genommen hat, zu welcher Zeit dies geschehen ist und über welchen Zeitraum die Verbindung bestanden hat (sog. Einzelverbindungsnachweis). Diesen Anforderungen haben die Beklagten aber genügt. Der Kläger selbst hat den Einzelverbindungsnachweis seiner Klageschrift als Anlage beigefügt.

 

Hiernach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beklagte zu Unrecht bereichert hat. Eine Überzeugung des Gerichts ist gem. § 286 ZPO aber Voraussetzung für die Verurteilung der Beklagten.

 

Eine Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Denn der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, er habe die streitgegenständlichen Telefonverbindungen nicht hergestellt. Der Kläger hat lediglich Beweis dafür angeboten, dass für die Anwahl der abgerechneten Telefonnummern jedenfalls Dritte nicht in Frage kommen. Sein Beweisangebot (Zeugenvernehmung der Eitern und Parteivernehmung) vermag jedoch nicht zu beweisen, dass der Kläger selbst die Telefonverbindung nicht hergestellt haben kann.

 

Diese tatsächliche Unklarheit fällt zu Lasten des Beklagten aus. Denn ihn trifft vorliegend die Beweislast dafür, dass die Beklagte die ihr zugeflossenen Vermögensvorteile ohne Rechtsgrund eingezogen hat (BGH NJW-RR 1992, 1214). Die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Klägers teilt das Gericht nicht. Die Beklagten würde die Beweislast allenfalls dann treffen, wenn sie - als Aktivpartei eines Prozesses - ihren Telefonkunden auf Zahlung in Anspruch nähmen. Anspruchsteller ist aber vorliegend der Kläger. Daher ist die vom Kläger für sich ins Feld geführte Entscheidung des LG Kiel (Az.: 11 O 433/02) ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, weil sie einen Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen betrifft.

 

Somit hatte allein der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte die mit Rechnung vom 08.08.2002 abgerechneten Verbindungsentgelte zu Unrecht fordert. Dieser Beweis ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen (s.o.).

 

Es kommt auch nicht darauf an, in welchem Umfang der Kläger sonst Telefondienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen pflegt. Denn diese Frage hat allenfalls Indizwirkung für die hier entscheidende Frage. Die übliche Höhe der klägerischen Telefongebühren kann das Gericht nicht davon überzeugen, dass der den für ihn üblichen Betrag nicht ausnahmsweise am 10.03.2003 teuere Telefondienstleistungen erhalten hat. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kläger an einem bestimmten Tag ausnahmsweise in ungewöhnlich hohem Maße Telefondienstleistungen abruft. Hierin ist dem Vortrag der Beklagten zuzustimmen.

 

Dies gilt sinngemäß auch für die - unbestrittene - Behauptung, dass der Kläger nachts stets zu schlafen pflegt. Diese Tatsache stellt ebenfalls ein bloßes Indiz dar, welches aber für den fraglichen Tag keinen Beweis für die Behauptung des Klägers erbringt.

 

Hiernach war die Klage abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

(Unterschrift)