×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Telekommunikation
/
LG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2003, AZ: 31 O 349/03 - Dienstbetreiber haftet mit für unerwünschte Telefax-Werbung

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Der zuständige 0190- oder 0900- Rufnummeranbieter haftet bei unlauterer Telefaxwerbung ab Kenntnis des Missbrauchs neben dem eigentlichen und häufig im Ausland befindlichen Diensteanbieter.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 31 O 349/03

Entscheidung vom 2. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

 

wegen: Wettbewerbsverstoßes

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... , den Richter am Landgericht ... sowie den Richter am Landgericht ...

 

für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten per Telefax Kontakt aufzunehmen und/oder an einer solchen Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder – soweit es sich um einen Gewerbetreibenden handelt – zu vermuten ist, wie nachstehend wiedergegeben:

 

 

<IMG src="/fileadmin/static/img/urteilsp/faxwerbung.jpg"border=0

wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass

 

- Telefax-Schreiben dieser Art ohne vorherige Zustimmung wiederholt an Verbraucher übermittelt wurden,

 

- die Entscheidungen der Verbraucher zu den gestellten Fragen nicht den politischen Funktionsträgern sowie Medien präsentiert wurden,

 

- ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender der Telefax-Schreiben wegen Zustellungsproblemen kurzfristig gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:

 

- für die Unterlassung 10.000 €

- für die Kosten 2.000 €

 

 

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Organisationen. Satzungsgemäß verfolgt der Kläger Verstöße gegen das UWG und macht Ansprüche gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend. Er ist seit dem 16.7.2002 in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist eine Telefonnetzbetreiberin, der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Premiumrufnummern zugeteilt worden sind. Sie gibt diese Nummern mit den erforderlichen Leitungskapazitäten entgeltlich u.a. an gewerbliche Telekommunikationsdienstleister weiter. So hat sie die Rufnummer 0190 8347 0150 vertraglich der Firma ServaTel GmbH in Lich überlassen, die ihrerseits einer „IRC International Research Corporation“ (im folgenden: IRC) mit Sitz in Casper/Wyoming in den USA die Nutzung überlassen hat.

Die IRC versendet seit geraumer Zeit unverlangt Werbefaxe wie das in den Tenor eingeblendete an Verbraucher. Unter dem Vorwand, eine Umfrage zu einem allgemein interessierenden Thema durchzuführen, deren Ergebnisse u.a. Bundesministern, Generalsekretären der im Bundestag vertretenen Parteien und Medien vorgelegt würden, fordern diese Werbefaxe dazu auf, in vorbereiteten Kästchen „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen und das Fax an eine 0190-Nummer – die nicht von der Beklagten gehalten wird – zurückzusenden. Im weiteren Text heißt es: „Weitere Wahl-Themen finden Sie unter 0190-8347-0150“, also der streitgegenständlichen Nummer.

Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, diese Rufnummer zu sperren – so in den Schreiben vom 12.12.2002 (Anlage K 10, Bl. 38 d.A.) und vom 10.2.2003 (Anlage K 11, Bl. 39 d.A.) -. Wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2002 (Anlage K 2, Bl. 18 d.A.) lediglich darauf hin, dass sie die Rufnummer weitervermietet habe und verwies den Kläger auf die Fa. ServaTel GmbH. Erst im Laufe des Rechtsstreits teilte sie mit, dass der Anschluss nun abgeschaltet sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 13a TKV zur Sperrung des Anschlusses verpflichtet.

 

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, nur die Fa. ServaTel GmbH sei vorliegend aus § 13a TKV verpflichtet, da sie die fragliche Rufnummer an IRC überlassen habe. Im Übrigen würden über diese Rufnummer nur weitere Wallthemen angeboten, was grundsätzlich rechtmäßig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 1 UWG. 13a TKV.

Das unverlangte Zusenden von Werbefaxschreiben ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Für dieses unlautere Handeln haftet auch die Beklagte als Mitstörerin. Als Störer haftet, wer willkürlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustands mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störer mit Mitteln des eigenen Betriebs genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, 14. Kapitel, Rn. 4 m.w.N.).

Die Beklagte hat die rechtliche Möglichkeit, den Missbrauch, den die Fa. IRC mit der ihr überlassenen Rufnummer treibt, zu beenden. Sie hat im Laufe des Rechtsstreits den Anschluss gesperrt und hätte dies auch schon früher tun können. Dem steht weder entgegen, dass zwischen die Beklagte und die Fa. IRC eine Resellerin geschaltet ist, noch dass die Rufnummer „nur“ zum Abruf weiterer Wahlthemen verwendet worden ist.

Die Zwischenschaltung eines Resellers enthebt die Beklagte nicht von den Verpflichtungen aus § 13a TKV. Im Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das – oft aussichtslose – Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutz, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann. Das trifft aber nicht nur auf denjenigen zu, der in einer möglicherweise langen Kette das letzte Glied vor dem Endkunden ist, sondern auch für jedes andere Glied der Kette, hier die Beklagte.

Ebenso wenig kann es die Beklagte entlasten, dass ihre Rufnummer „nur“ zum Abruf weiterer Wahlthemen dient. Die Kammer hat bereits entschieden, dass zwischen dem unverlangt zugesandten Werbefax und der als Reaktion anzuwählenden Mehrwertrufnummern selbst dann ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn das Werbefax nicht über eine Premiumrufnummer versandt wird (Urtl. v. 24.7.2003, 31 O 301/03). Mit Faxabrufen lässt sich nur deswegen Geld verdienen, weil sie über Premiumrufnummern erfolgen. Ein Faxabruf, bei dem nur das übliche Verbindungsentgelt anfiele, würde dem Versender keine Einnahmemöglichkeit bieten, und eine andere Zahlungsweise – etwa per Vorauskasse oder per offener Rechnung – wäre entweder für den einen oder den anderen Vertragspartner des Faxabrufgeschäfts unsicher oder zumindest unbequem. Setzt demnach die gewerbsmäßige Erbringung von Faxabrufdienstleistungen voraus, dass der Anbieter über Premiumrufnummern verfügt, so folgt daraus, dass mit dem Sperren dieser Nummer nicht nur deren Verbrauch unmöglich wird, sondern auf diese – nicht mehr erreichbare – Nummer auch in keinem – unlauteren – Werbefax mehr hingewiesen wird. Denn die Werbeaufwendungen wären wirtschaftlich sinnlos, wenn keine Einnahmen mehr generiert werden könnten. Es trifft zwar zu, was in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Dresden, Urt. V. 20.11.2001, 14 U 1838/01; LG Wuppertal, Urt. v. 25.3.2003, 1 O 539/02; AG Reinbeck, Urt. v. 28.8.2002, 5 C 160/02; alle vorgelegt als Anlage AG 2, Bl. 53 ff. d. A.) gegen eine Störerhaftung des Netzbetreibers angeführt wird, dass nämlich die Überlassung der Premiumrufnummer weggedacht werden kann, ohne dass der Wettbewerbsverstoß, der in der unerwünschten Zusendung von Webefaxen über eine andere Rufnummer liegt, entfiele. Doch gilt dieses gegen die Kausalität ins Feld geführte Argument nur formal: Zwar können Werbefaxe über übliche Telefonanschlüsse selbst dann erfolgen, wenn der Faxrufanbieter über keine einzige Premiumrufnummer verfügt. Doch wären sie in diesem Fall, wie oben angezeigt, wirtschaftlich sinnlos und würden deswegen gerade nicht erfolgen. Die technische Unabhängigkeit von Premiumrufnummer und er für die unverlangte Werbefaxzusendung verwandten Rufnummer bedeutet demnach nicht, dass beide auch wirtschaftlich und damit rechtlich nichts miteinander zu tun hätten.

Diese Auffassung wird im Ergebnis vom OLG Frankfurt geteilt (Beschl. V. 12.6.03, 6 U 87/02, MD 9/03, S. 852), weil nur mit dieser Art eines Inkassoinstruments das angestrebte wirtschaftliche Ziel des Versenders zu erreichen sei. Durch die größtmögliche Vereinfachung des Übertragungs- und Inkassoweges ließen sich sehr hohe Rücklaufzahlen erreichen, die anderes nicht erreicht werden könnten.

Diese Überlegungen greifen aber unabhängig davon, wie viele Rückrufnummern in einem Werbefax aufgeführt werden. Selbst wenn, wie hier, der größte Teil derjenigen Faxempfänger, die sich zum Rückfax entschließen, an der Abstimmung teilnehmen werden – die nicht über eine seitens der Beklagten überlassene Rufnummer erfolgt – und nur ein kleinerer Teil sich für weitre Wahltehmen interessieren wird – und dafür die Rufnummer der Beklagten benutzt - , ändert dies nichts daran, dass zumindest auch mit dieser Rufnummer Einnahmen geniert werden, bei denen durch die Vereinfachung von Übertragung und Inkasso hohe Rücklaufzahlen ermöglicht und damit die unverlangte Aussendung des Werbefaxes wirtschaftlich erst sinnvoll wird.

Hinsichtlich der drei Einschränkungen des Unterlassungsantrags, die durch Spiegelstriche kenntlich gemacht sind, ist die Kammer an den gestellten Antrag gebunden und darf hierüber nicht hinausgehen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

 

Streitwert: 10.000,00 €

 

(Unterschriften)