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Urteile zum Thema "Telekommunikationsrecht"

Das Telekommunikationsrecht umfasst alle im Markt der Telekommunikation betroffenen Rechtsgebiete. Eine genaue Definition für den Begriff „Telekommunikation“ existiert schlicht nicht, sodass die Reichweite des Telekommunikationsrechts vergleichsweise groß ist. Neben den umfangreich spezialgesetzlichen Regelungen wird unter Telekommunikationsrecht teilweise unkorrekt das gesammte Recht des Internets mit verstanden. Insbesondere spielen hier aber auch die Bereiche des allgemeinen Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechts eine Rolle.

Ob Anbieter von Mehrwertdiensten oder Netzbetreiber - unsere Anwälte und Fachanwälte im TK-Recht stehen Ihnen selbstverständlich auch im Bereich des Telekommunikationsrechts zur Verfügung.

Wir prüfen Ihre innovativen Telekommunikationskonzepte auf Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und selbstverständlich auch den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, also dem TK-Recht.

Hierbei legen wir ein besonderes Augenmerk auf den zu beachtenden Verbraucherschutz wie etwa bei der Transparenz von Preisangaben und Preisansagen

Anlasslose Speicherung von IP-Adressen (BGH, Urt. v. 03. Juli 2014; Az.: III ZR 391/13)

Internet-Provider dürfen dynamische IP-Adressen für bis zu 7 Tage speichern, wenn dies der abstrakten Gefahrenabwehr und Beseitigung von Störungen dient.

AG Tempelhof-Kreuzberg: Schadensersatz bei Kündigung einer Flatrate (Urt. v. 05.09.2012;Az.: 24 C 107/12)

1. Der Anbieter eines Mobilfunkvertrages mit einem Pauschaltarif kann nach einer Kündigung wegen Vertragsverletzung des Kunden nicht die komplette Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz verlangen.
2. Ihm sind vielmehr ersparte Aufwendungen in Höhe von mindestens 50 % der Grundgebühr anzurechnen.

Ungerechtfertige Rechnung eines Mobilfunkbetreibers wegen Datentarif - Landgericht Arnsberg, Urteil vom 12.04.2011, Az.: 3 S 155/10

Eine Handy-Rechnung über die Nutzung von Internet über das Handy ist nicht berechtigt, wenn lediglich die Angabe der Zeiträume der Datenverbindungen erfolgt. Dies ist nicht ausreichend, da das Bestehen einer Datenverbindung im Unterschied zu einer Gesprächsverbindung im Regelfall nicht erkennbar ist. Eine sicherheitshalber eingerichtete Sperre ab einer vierstelligen Summe für Verbindungen ist zudem nicht ausreichend, da eine Sperre bei einer solchen Summe deutlich zu spät angesetzt ist.

Zur Schadensersatzhaftung der DENIC bei Zurückweisung der Drittschuldnereigenschaft in der Domainpfändung

1. Die DENIC ist Drittschuldner bei der Pfändung in eine Domain.

2. Weigert sich die DENIC, im Rahmen der Domainpfändung bei der Pfändung selbst als Drittschuldner mitzuwirken, haftet die DENIC selbst auf Schadensersatz.

Speicherung von IP-Adressen - BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 146/10

Die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen wahrt die Verhältnismäßigkeit. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar.

Klausel zur Rückzahlung des Guthabens bei Prepaid-Handy-Verträgen zulässig - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 3 U 129/08

Die Klausel eines Mobilfunkanbieters in Verträgen für Prepaid-Handys, nach der für die "Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt." erhoben werden, sind nicht zu beanstanden.

Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen.

Es obliegt grundsätzlich jedem Anbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen. Er ist dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen frei. Er hat also auch die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten. Dabei kann er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen, etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln und eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen.

Hinweispflicht eines Telefonanbieters auf ungewöhnlich hohe Rechnungen - LG Bonn, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: 7 O 470/09

Ein Telefonanbieter muss aufgrund einer gegenüber dem Kunden bestehenden Fürsorgepflicht diesen auf ungewöhnlich hohe Rechnungsbeträge hinweisen. Ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten begründet die Pflicht des Telefonanbieters, in der Sache eigeninitiativ tätig zu werden.

Keine Abwälzung von Nachentschädigungsansprüchen von Grundeigentümern per AGB durch Netzbetreiber - BGH, Urteil vom 17.7.2009, Az.: V ZR 254/08

Der Netzbetreiber kann die Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer aus § 76 Abs. 2 TKG im Verhältnis zu dem Betreiber der Telekommunikationslinie nicht durch Allgemeine Geschäftsdingungen auf diesen abwälzen.

24-monatige Laufzeit bei Mobilfunkverträgen - OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2010, Az.: I-17 U 203/09

Die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters,

"Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Kaufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt",

ist zulässig und nicht zu beanstanden.

Klauseln in Mobilfunk-AGB - OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az.: 6 U 119/09

Die nachstehenden Klauseln aus den AGB eines Mobilfunkanbieters sind zulässig und stellen keine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen dar:

"Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat."

" Nach Verlust der D Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei D angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen D den Zugang vermittelt."

Die folgenden Klauseln zum Verzug und zur Sperrung benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher nicht zulässig:

"Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist."

" Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

Aktuelle Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig und nichtig! - BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

1. Die aktuelle Ausgestalltung der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig und nichtig. Alle Daten sind sofort zu löschen.


2. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.


3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.


4. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.


5. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.


Vgl. hierzu unseren Beitrag unter http://www.aufrecht.de/6392.html

Telefonanbieter dürfen ehemalige Kunden anschreiben - LG Bonn, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 11 O 55/09

Die zu einem anderen Telefonanbieter wechselnden Kunden dürfen von ihrem alten Anbieter angeschrieben werden.

Solange der Kunde nicht widerspricht, dürfen seine Daten zur Rückgewinnung verwendet werden.

Online-Rechnung bei Mobilfunkvertrag - BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: III ZR 299/08

Die Klausel in AGB eines Mobilfunk-Anbieters, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, stellt keine unangemessene Banchteilugung dar und wird als zulässig erachtet.

Unzulässige AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters der bei Verzug das Handy sperrt - OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.05.2009, Az.: 6 U 41/08

Die Klauseln von Mobilfunkanbietern, wonach der Anbieter vor Ablauf einer bis zu 2-jährigen Vertragslaufzeit Klauseln ohne äußere Notwendigkeit ändern kann und zudem nicht klar ist, welche Vertragsteile dann geändert werden können, sind wegen der Störung des Äquivalenzprinzips unwirksam.

Auch Klauseln mittels derer Preise angepasst werden können, ist nur wirksam, wenn dies von dem Kunden offen zu legenden Vorleistungskostensteigerungen abhängig gemacht wird, so dass der Kunde dies vor Vertragsschluss hinreichend vorhersehen kann.

Insbesondere sind jedoch Klauseln in AGB unzulässig, wonach der Mobilfunkanbieter sich bei jeglichem Zahlungsverzug des Kunden eine Vollsperre ohne vorherige Androhung vorbehält. Denn wenn schon Zahlungsverzug in beliebiger Höhe ein Recht zur Sperrung begründet und die AGB des Verwenders gleichzeitig vorsehen, dass der Kunde für die gesperrte Zeit gleichwohl grundentgeltpflichtig bleibt, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.

"Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" sind keine Vertragsbedingungen im Sinne des BGB - BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08

Mit dem Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in dem Produktkatalog eines Mobiltelefonanbietersstellen liegen keine Vertragsbedingungen im Sinne der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen vor.

Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.

Kein Zurückbehaltungsrecht bei Abschaltungsanordnung und Inkassoverbot - LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.10.2008

Die Bundesnetzagentur kann Abschaltungen von Mehrwertdiensterufnummern und ein damit einhergehendes Inkassoverbot anordnen. In diesem Fall steht dem Verbindungsnetzbetreiber, in dessen Netz die Nummern geschaltet waren, gegenüber seinem Kunden, dem Diensteanbieter, kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil sich etwaige Bereicherungsansprüche von Endkunden gegen den Diensteanbieter richten müssten und andere Einwendungen ersichtlich nicht vorliegen.

Verfassungsrichter weisen Eilantrag gegen Telefonüberwachung zurück - BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08

Im Rahmen der Abwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden später aber Erfolg hätten und die Nachteile die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre, gegenüberzustellen.

Insoweit konnte das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange für den Bereich der strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen auch unter Berücksichtigung nicht auszuschließender Einwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bürger durch den Senat nicht festgestellt werden.

Unzulässige Werbeanrufe mangels Einwilligungserklärung - OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2008, Az.: 13 B 1331/08

Erfolgen automatische Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern, wobie diese 0900-Nummern wählen sollen um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, sind diese insbesondere dann unzulässig und ein Verbot durch die Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden, wenn vor den Werbeanrufen keine individuellen Einwilligungserklärungen eingeholt, sondern im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen (formularmäßige) Einverständniserklärungen "angemietet" wurden.

Diese stellen keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe dar.

Papa zahlt, wenn der Sohn die Telefonsex-Hotline wählt - AG Bonn, Urteil vom 16.08.2008, Az.: 3 C 65/07

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen haben einen Anspruch gegen den Anschlussinhaber auf Begleichung der Rechnung, auch wenn der minderjährige Sohn die entsprechenden Mehrwertdiensterufnummern gewählt hat.

Denn der Kläger haftet für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht.

Bundesnetzagentur darf 0900-Mehrwertdienstnummern abschalten - VG Köln, Beschluss vom 06.08.2008, Az.: 1 L 852/08

Die Bundesnetzagentur kann im Falle von unerwünschten Werbeanrufen durch Anrufmaschinen die Abschaltung der 0900-Nummern veranlassen.

Die vorformulierten Einwilligungserklärungen des Widerspruchführers in spätere telefonische Werbeanrufe eines (die Einwilligungserklärung "anmietenden" Unternehmens, die der Kunde im Zusammenhang mit Geschäften bei anderen Unternehmen abgegeben hat, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Verbraucher im Sinne der Vorschriften des BGB zu allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Monatliche Mobilfunkrechnung bei Anschlusssperrung - AG Meldorf, Urteil vom 18.01.2008, Az.: : 84 C 1380/07

Mobilfunkanbieter können die vereinbarten Grundentgelte auch für die Zeit nach einer Anschlusssperrung verlangen, weil die Kunden im Hinblick auf ihren Zahlungsverzug selbst dafür verantwortlich sind, dass die Mobilfunkanbieter durch die Anschlusssperrung von ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB Gebrauch machen.

Eine Klausel im Preisverzeichnis der Mobilfunkanbieter, wonach bei verzugsbedingter Sperrung des Anschlusses der Kunde als „Sonderleistung“ eine „Anschlusssperre (z.B. unbezahlte Rechnung) je Sperre“ zum Preis von 8,80 € zu zahlen hat, ist unwirksam.

Sperrung von 0900-Nummer wegen Verstoß gegen Preisangabeverordnung - VG Köln, Beschluss vom 13.12.2007, Az: 11 L 1693/07

Die Bundesnetzagentur soll nach pflichtgemäßem Ermessen bei rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdienstenummer die Abschaltung anordnunen.

Keine Sittenwidrigkeit bei Verträgen über Telefonsex - BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: III ZR 102/07

Die Vermittlung und Vermarktung von Telefonsexdienstleistungen werden nun nicht mehr als sittenwidrig angesehen.

Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt - BVerfG, Urteil vom 02.03.06, Az.: 2 BvR 2099/04

Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

§§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).

Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.

Ein Beitrag von engels.

Keine kostenlose Übernahme von Rufnummern durch DTAG - EugH, Urteil vom 20.10.05, Az.: C-327/03, C-328/03

Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach ein neuer Betreiber auf dem Telekommunikationsmarkt für die Zuteilung von Rufnummern eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr entrichten muss, während ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet.

Ein Beitrag von engels.

Keine Zahlungsverpflichtung an Verbindungsnetzbetreiber bei Dialern - BGH, Urteil vom 20.10.05, Az.: III ZR 37/05

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496).

Ein Beitrag von engels.

Nutzung von SIM-Karten für Carrier-Gespräche - OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.05, Az.: VI-U (Kart) 10/05

Mobilfunkanbieter muss die Nutzung der einem Telekommunikationsanbieter für sog. Carrier-Telefongespräche überlassenen SIM-Karten nicht dauerhaft gestatten

Ein Beitrag von engels.

Telekommunikationsunternehmen dürfen für Datenpflegen nicht ohne Weiteres berechnen - LG Köln, Urteil vom 31.08.2005, Az.: 91 O 229/04

...Der EuGH erteilt solchen Kostenregelungen eine Absage, die die Umlegung der Kosten der Erstellung und/oder Verwaltung einer Datenbank auf Wettbewerber beinhalten. Die Kosten einer Datenbank können nur dann umgelegt werden, wenn die Datenbank extra zur Verfügungstellung für Wettbewerber eingerichtet worden ist und diese Einrichtung zudem auch erforderlich gewesen ist.
...

Ein Beitrag von mews.

RegTP darf Fax-Spamming untersagen - VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 - Az.: 11L 765/05

Die frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), heute Bundesnetzagentur, kann einem Betreiber einer 0900-Nummer den Betrieb untersagen, wenn für die Nummer mit unlauteren Mitteln (hier:Telefax-Spam) geworben wird.

Ein Beitrag von engels.

Kein Anspruch auf bestimmte Rufnummer (0190) - OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2005, AZ: -

Das OVG macht Nägel mit Köpfen: Ein Anspruch darauf, eine bestimmte Rufnummer zugeteilt zu bekommen, besteht nach Ansicht der Richter bei derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht. Umgekehrt ist es auch nicht möglich, bei Zuteilung der gewünschten Rufnummer zu einem Dritten gegen diese Zuteilung zu klagen, weil eine Ungleichbehandlung vorliege. Solange die - vergleichsweise offenen - Regelungen eingehalten blieben, so die Richter des OVG, sei eine anderweitige Vergabe nicht zu beanstanden. Allerdings lag der Entscheidung hier ein Fall zugrunde, bei dem der "begünstigte" Dritte die Rufnummer bereits anderweitig und länger verwendete als der Kläger.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Marktbeherrschendes TK-Unternehmen muß Mitbewerbern Anschlüsse liefern - LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.04.2005, Az.: 3/11 O 133/04

Ein Marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen muß auch seinen Mitbewerbern seine Endkundenprodukte anbieten. In der Weigerung liegt eine unbillige Behinderung ohne sachlich gerechtfertigten Grund.

Ein Beitrag von engels.

Auskunftsanspruch bzgl. Telefonanschlussdaten, - LG Bonn, Urteil vom 19. Juli 2004, AZ: 6 S 77/04 -

Wer unverlangt Werbe-SMS erhält, will meist folgende Belästigungen nicht mehr hinnehmen und gegen den Absender vorgehen. Ständiges Problem: lediglich die Absender-Rufnummer ist bekannt. Das LG Bonn bestätigt uns in der Auffassung, auch eine Privatperson hat einen Auskunftsanspruch gegen den Rufnummern-Betreiber (meist Inhaber von Rufnummer-Blöcken), Namen und Adresse des konkreten Rufnummern-Nutzers weiterzugeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

SIM-Lock-Sperre - BGH, Urteil vom 9. Juni 2004, AZ: I ZR 13/02 -

Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Trennungspflicht nach einer Stunde, - OLG Celle, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 3 U 13/03 -

Die Deutsche Telekom ist nach Ansicht des OLG Celle nicht nur zur Unterbrechung eigener Mehrwertdienstleistungen nach einer Stunde verpflichtet. Sie kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es sich um Dienstleistungen fremder Anbieter gehandelt hat, deren Verbindung - wie hier - über 50 Stunden aufrecht erhalten blieben. Der Anschlussinhaber, dessen minderjähriger Sohn die Verbindung zu den Sex-Seiten ursprünglich hergestellt hatte, muss daher die entstandenen Verbindungskosten nicht zahlen.
Gegen das Urteil wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

AGB: Beweislast bei Rechnungen, - BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: III ZR 104/03 -

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.
b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
(amtliche Leitsätze)

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Rückwirkende Genehmigung von Intra-Building Abschnitten - VerwG Köln, Urteil vom 12. Juni 2004 , Az.: 1 K 549/99

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 23.12.1998 verpflichtet, a) die einmaligen Entgelte für die Bereitstellung des Intra-Building-Abschnitts ICAs 16 X 2 Mbit/s in zuerkannter Höhe und die jährlichen Entgelte für die Überlassung des Intra-Building-Abschnitts mit einem um 1032,- DM erhöhten Betrag rückwirkend zum jeweiligen Vertragsabschluss über den Intra-Building-Abschnitt, frühestens jedoch zum 01.10.1998 zu genehmigen, und b) die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden...

Ein Beitrag von mews.

Keine Aktivlegitimation des Mobilfunkanbieters beim einklagen von Premium-SMS Kosten eines Drittanbieters - AG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2004, AZ: 81 C 629/03 -

Keine Aktivlegitimation des Mobilfunkanbieters beim einklagen von Premium-SMS Kosten eines Drittanbieters.

Ein Beitrag von schumacher.

Kopplung von ISDN Anschlüssen mit Internetzugängen bei marktbeherrschender Stellung - BGH, Urteil vom 30. März 2004, Az.: KZR 1/03

Unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begegnet es kartellrechtlichen Bedenken, wenn das den Markt für Festnetzanschlüsse beherrschende Telefonunternehmen zusammen mit einem Tochterunternehmen, das auf dem Markt für den Internetzugang bereits über eine starke Stellung verfügt, ISDN-Anschlüsse gekoppelt mit einem Internetzugang anbietet. Eine solche Kopplung ist kartellrechtlich verboten, wenn von dem Kopplungsangebot eine tatsächliche Sogwirkung ausgeht und ein erheblicher Teil der ISDNKunden aufgrund der Kopplung für andere Anbieter von Internetzugängen verloren ist. Dies gilt auch dann, wenn der Internetzugang im Rahmen des Kopplungsangebots den Teilnehmer zu nichts verpflichtet und ihm die Möglichkeit offenläßt, Kunde eines anderen Anbieters zu werden.

Ein Beitrag von mews.

Telefongebühren in der Ehe, - BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: III ZR 213/03

Was passiert, wenn der ausziehende Ehegatte vor seinem Auszug noch einmal richtig hohe Telefongebühren - etwa durch Nutzung eines Dialers oder anderer Mehrwertdienste über Nummern wie 0190 / 0900 etc - verursacht hat? Ob die den Familienanschluss übernehmende Ehefrau für die von ihm verursachten Kosten mit aufkommen muss, hatte das Amtsgericht verneint, das Landgericht Dessau aber bejaht.
Die Richter am Bundesgerichtshof erklären, zwar gehöre der Abschluss des Vertrags über die Telefondienstleistungen allgemein grundsätzlich immer zu den Verträgen, die zum Grundbedarf einer Familie gehören. Insofern wird der Ehepartner immer zugleich für die Telefongebühren mitverpflichtet, solange es sich um einen privaten Anschluss handelt. Das rechtfertigt aber nicht, Kosten, die diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies. Diese Zurechnung gehöre nicht mehr zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Gläubigerschutz.
Ob im konkreten Fall die verbleibende Ehefrau zu zahlen hat, wird das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht noch einmal zu prüfen haben.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Verantwortlichkeit für automatische Dialer - BGH, Urteil vom 4. März 2004, AZ: III ZR 96/03

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer).

Der Netzbetreiber, nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines Dialers in einen Computer, der für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat. Der Anschlussinhaber muss nicht von sich aus Schutzmaßnahmen ergreifen, um das automatische, heimliche Installieren solcher Dialer zu verhindern.

Ein Beitrag von terhaag.

Fakturierung und Inkasso der DTAG für R-Talk - OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2004, Az.: VI-U (Kart) 22/03

Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis mit Recht für verpflichtet angesehen, gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der einschlägigen Leistungsbeschreibung Fakturierungs- und Inkassoleistungen für die von der Klägerin angebotenen R-Gespräche zu erbringen....

Ein Beitrag von rossenhoevel.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2003, AZ: VI-U (Kart) 2/03, - Gleiche Zugangswege für Flatrate

Der Irrtum, ein Online-Vorleistungs-Flatrate-Vertrag über die Nutzung von Primär-Multiplex-Anschlüssen sei hinsichtlich des vereinbarten Entgelts nicht durch die Regulierungsbehörde genehmigungspflichtig, ist für den Abschluss in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Eine Anfechtung eines solchen Vertrags war daher nicht möglich.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

BGH, Urteil vom 4. November 2003, AZ: KZR 16/02, - Kombination Strom und Telefon

a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.
b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.
c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.
(amtl. Leitsätze)

Ein Beitrag von rossenhoevel.

BGH, Urteil vom 4. November 2003, AZ: KZR 38/02, - Strom und Telefon II

Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, steht ein Unterlassungsanspruch auch demjenigen Unternehmen zu, das seinerseits den Drittmarkt beherrscht.

Ein Beitrag von terhaag.

Prepaid Karten und Datenschutz - BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003, AZ: 6 C 23/02

Bei Prepaid-Kartenverträgen sieht der Vertragstext derzeit regelmäßig nicht die Speicherung von Kundendaten wie Name und Adresse vor. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Anbieter nach heutiger Gesetzeslage nicht zur Erhebung weiterer Daten verpflichtet sind, um dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse oder Sicherheitsinteresse zu genügen. Handys mit Prepaid-Karten können also nach der derzeitigen Gesetzeslage weiterhin genutzt werden, ohne dass die Vertragspartner namentlich bekannt sind.  

Eine Entscheidung, die sich streng am Gesetzestext hält, für die Telekommunikations-Diensteanbieter vorteilhaft ist, dabei aber den Staatsanwaltschaften und der Polizei die Arbeit nicht gerade erleichtern dürfte.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

LG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2003, AZ: 31 O 349/03 - Dienstbetreiber haftet mit für unerwünschte Telefax-Werbung

Der zuständige 0190- oder 0900- Rufnummeranbieter haftet bei unlauterer Telefaxwerbung ab Kenntnis des Missbrauchs neben dem eigentlichen und häufig im Ausland befindlichen Diensteanbieter.

 

Ein Beitrag von terhaag.

LG Köln, Urteil vom 26. September 2003, AZ: 81 O (Kart) 96/03, - Inkasso für Mehrwertdienste

Ein R-Gespräch ist nach Ansicht des LG Köln ein Fall der Sprachtelefonie, die jedenfalls von dem mit der Telekom abgeschlossenen Fakturierungs- und Inkassovertrag abzurechnen sind.

Ein Beitrag von terhaag.

BGH, Urteil vom 19. September 2003, AZ: V ZR 319/01, - Internet-Pay-TV via Kabel

Die Kapazitäten werden enger - auch in den Kabeln. Hier streiten sich der Betreiber eines Kabelnetzes in einer Wohnanlage und ein Pay-TV-Anbieter. Letzterer bot den Bewohnern der Anlage einen Decoder an, mit dem dann seine zu bezahlenden Leistungen über das fremde Kabelnetz abgerufen werden können. Naturgemäß möchte der Netzbetreiber Geld für die Nutzung seiner Kabel sehen. Die Verhandlungen scheiterten aber. Jetzt meint der Betreiber des Kabelnetzes, der Pay-TV-Anbieter dürfe seine Kabel nicht ohne seine Zustimmung nutzen; die Richter geben ihm aufgrund der Eigentumslage Recht.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

AG Münster, Urteil vom 3. September 2003, AZ: 5 C 1775/03 - Abtretung Mehrwertdienste-Entgelt

Der Münsteraner Richter meint, da die Möglichkeit bestehe, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber die damit verbundenen hohen Kosten deutlich gemacht werden, gebe es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, aufgrund dessen man aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes schließen könnte.

Das Urteil lässt allerdings keinen Schluss darauf zu, wie in Anbetracht der neuen Vorschriften zur Registrierung von Dialern künftige vergleichbare Verfahren entschieden werden.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 1. September 2003, AZ.: 17 C 263/03 - Nachweispflicht: wirklicher Wille der 0190er-Verbindung

Wegen der "hinlänglich bekannten" schwarzen Schafe unter den Dialerprogrammen muss der Netz-Betreiber nachweisen, dass der User die Mehrwertdienste-Verbindung (0190) wirklich wollte und sich diese nicht von allein aktiviert hat.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2003, Az.: 14 C 38/03 - Nachweispflicht des Netzbetreibers bei 0190 Mehrwertdiensten

Auch das AG Gelsenkirchen ist der Ansicht, dass der Netzbetreiber die Nachweispflicht hat, dass der Nutzer die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat.

 

Der Netzbetreiber muss darlegen, was der Nutzer im konkreten Fall bezogen haben soll.

 

Einen Anscheinsbeweis, dass ein Dialer ordnungsgemäß arbeitet, besteht nicht.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Beschluss vom 15. August 2003; Az.: 20 F 8.03 - Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse

Leitsätze:

 

1. Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen.

 

2. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.

 

3. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.

 

4. Ein "in-camera"-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus.

 

5. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsschutzes auswirkt.

 

6. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Telekommunikationsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Geheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Reinbek, Urteil vom 13. August 2003, Az.: 5 C 313/03 - Beweispflicht des Netzbetreibers bei 0190-Nummern

Der Netzbetreiber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Leistung vom Nutzer in Anspruch genommen worden ist. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist dazu nicht geeignet.

 

Des Weiteren ist von ihm darzulegen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt worden ist.

 

Die Einwendungsfrist aus der Telekomrechnung gilt nicht im Verhältnis zu Drittanbietern.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

Zur Beweislast bei Dialern - AG Elmshorn, Urteil vom 30. Juli 2003, Az.: 59 C 19/03 -

Beweislastverteilung bei DialerproblematikWill ein Telefonanschluss-Inhaber das wegen eines (angeblichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt zurückfordern, ist er -als Kläger- verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Ist ihm dies nicht möglich oder bestehen noch Unklarheiten, kann er allein aus Gründen der Beweislast den Prozess verlieren. Im umgekehrten Falle, wenn also der Netz-Betreiber das Entgelt einklagt, trifft allerdings diesen die Beweislast.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2003, AZ.: 3 U 1225/03 - Verwendung von "0190"-Nummer für Kreditvermittlung

Verwendung einer "0190"-Nummer im Zusammenhang mit der Werbung für eine Kreditvermittlung ist unzulässig

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Urteil vom 16. Juli 2003; Az.: 6 C 19.02 - Genehmigungsfähigkeit von Entgelten für besonderen Netzzugang

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003, AZ: 2 BvF 6/98 – Normenkontrolle § 50 Abs. 4 TKG

§ 50 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1120) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Die darin geregelte Zuständigkeitsverlagerung von den regelmäßig als Wegebaulastträger zuständigen Behörden der Länder und Gemeinden auf die Regulierungsbehörde ist ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in die sich aus Art. 83 GG ergebende Verwaltungshoheit der Länder.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Frankfurt, Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 31 C 1361/03 - Substantiierte Darlegungspflicht des 0190-Anbieters

Der 0190 Anbieter muss lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen vom Nutzer in Anspruch genommen worden sein sollen. Nur so ist eine Nachprüfung möglich. Es reicht nicht aus, wenn der Anbieter meint meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Hildesheim, Urteil vom 9. Juli 2003, AZ.: 21 C 170/03 - angebliche gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Dialern

Berühmt sich die Klägerin in vorangegangener aussergerichtlicher Korrespondenz auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten", trifft sie später im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt, die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ: I ZR 66/01 - 11880 Preisangaben

Ein "Anbieten" von Leistungen im Sinne der Preisangabenverordnung liegt vor, wenn der Kunde das beworbene Produkt ohne Weiteres in Anspruch nehmen kann. Wer für eine Telefonauskunft wirbt, bietet die Leistung an und ist daher zur Angabe des Endpreises in der Werbung verpflichtet.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Torgau, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ: 2 C 0189/03 - Zahlungspflicht für 0190-Verbindungen

Die unbestrittene Einwahl über eine 0190-Nummer lässt auf den einen Handlungswillen, ein Erklärungsbewusstsein und einen bestimmten Geschäftswillen zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages schließen. Darauf, wer die Einwahl konkret über den Telefonanschluss verursacht hat, kommt es nicht an. Das Verhalten von Familienmitgliedern muss sich der Anschlussinhaber zurechnen lassen.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ I /R 211/01 - 11833 Preisangaben bei Telefondiensten

Mit Ausnahme von Werbung im Hörfunk muss nach Ansicht des BGH jede Werbung für Telefon-Auskunftsdienste die vollständige Preisangabe nach Preisangabenverordnung enthalten.

Ein Beitrag von mews.

AG Gifhorn, Urteil vom 16. Mai 2003, Az.: 33 C 497/03 - Pauschales Bestreiten der Entgeltverursachung bei 0190 ist unzureichend

Der Anschlussinhaber muss im Falle von -seiner Meinung nach- unberechtigten Verbindungsent- geltforderungen substantiiert vortragen, warum nicht er sondern ein Dritter die Gebühren verursacht habe.

 

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Beschluss vom 30. April 2003; Az.: 6 C 3.02 - Gebühr für Rufnummernzuteilung (im Ortsnetzbereich) III.

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

 

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

 

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

 

a) Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

 

Bei Bejahung von Frage 1:

 

b) Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Urteil vom 30. April 2003; Az.: 6 C 5.02 - Gebühr für Rufnummernzuteilung (im Ortsnetzbereich) II.

Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4444fache übersteigt.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Beschluss vom 30. April 2003; Az.: 6 C 6.02 - Gebühr für Rufnummernzuteilung (im Ortsnetzbereich) I.

Leitsätze:

 

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

 

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

 

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

 

a) Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

 

 

Bei Bejahung von Frage 1:

 

b) Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BVerwG; Beschluss vom 28. März 2003; Az.: 6 B 22.03 - Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen und des Nutzungsberechtigten

§ 53 Abs. 3 TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2003, Az 3-12 O 151/02 - Anbieterkennzeichnung

1. Im Interesse des Verbrauchers muss auch ein im Ausland registrierter Teledienst-Anbieter Informationen zu seiner Erreichbarkeit, sowie die Registernummer offen legen.

2. Ein Verstoß gegen § 6 TDG im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und der Transparenz von Telediensten stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. März 2003, AZ.: 11 S 8162/02 - Beweislast bei Abrechnung von Diensten über 0190-Nummern

Die Beweislast, dass mit dem Internetuser ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen, _zuvor_ die berechneten Gebühren genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist, trägt der 0190-Anbieter.Es ist diesem zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen detailiert vorzunehmen und diese zu archivieren.

Ein Beitrag von schumacher.

BVerfG, Urteil vom 12. März 2003,-AZ: 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 – Herausgabe von Telefonverbindungsdaten

Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.

 

Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.

 

Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

(amtliche Leitsätze)

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2003, AZ: 18 U 192/02 - Beweisführung für Traffic-Kosten

Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis für die Abrechnung im Bereich der Festnetztelephonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Web-Hosting betreibenden Presence-Provider und seinem Kunden übertragen werden. Für die zeittakt-abhängige Abrechnung im Festnetz hat sich die allgemeine Überzeugung gebildet, dass das dort angewandte Verfahren sicher ist. Im Bereich der Traffic-Abrechnung existiert noch keine solche Überzeugung.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

LG Kiel, Urteil vom 9. Januar 2003, Az.: 11 O 433/02 - 0190-Dialer

Schlappe für die Telekom! Kunde hatte sich 17 lang über einen 0190er-Dialer ins Internet eingewählt, weil dieser sich wohl zur Standardverbindung gemacht hatte.

Es ist nicht Sache des Verbrauchers, sich beispielsweise durch geeignete Software vor solchen Dialern zu schützten.

(nicht rechtskräftig)

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

VG Köln, Urteil vom 14. November 2002, Az.: 1 K 2788/00 - DTAG muss keine Mehrwertdienste inkassieren und fakturieren

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2002, AZ: 81 O (Kart) 183/02

Die über die für den Anrufer kostenlosen 0130-/0180-Nummern abgewickelten Gespräche sind nach der Definition der Regulierungsbehörde (RegTP) keine Mehrwertdienste.

Eine Dienstleistung, bei der der Kunde über eine kostenlose Nummer einen kostenpflichtigen Rückruf bestellt (R-Gespräch), gehört deshalb nicht zu den Mehrwertdiensten. Das Unternehmen, mit dem ein Inkasso-Vertrag über die Abwicklung von "Mehrwertdiensten" geschlossen wurde, ist nicht zur Abwicklung auch der Forderungen aus diesen "R-Gesprächen" verpflichtet.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

AG Fürth, Urteil vom 22. August 2002, AZ.: 310 C 572/02 - Beweislast bei Abrechnung von Diensten über 0190-Nummern

Die Beweislast, dass mit dem Internetuser ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen, _zuvor_ die berechneten Gebühren genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist, trägt der 0190-Anbieter.

 

Es ist diesem zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen detailiert vorzunehmen und diese zu archivieren.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

LG Karlsruhe Urteil vom 26. Juli 2002, AZ: 9 S 293/01 - Kein Schmerzensgeld vom Provider

Ein Internetprovider hat einem Rufgeschädigten kein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn er keine positive Kenntnis von dem Inhalt der zur Nutzung bereit gehaltenen fremden Inhalten hatte. § 5 Abs. 2 TDG legt dem Anspruchsteller die Beweislast auf. (nicht rechtskräftig)

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2002, Az.: U (Kart) 54/1 - Keine einstweilige Verfügung zur Fakturierung und Inkassierung durch DTAG bei Mehrwertdiensten

Mit dem Urteil hebt das OLG Düsseldorf die einstweilige Verfügung des LG Köln (U (Kart) 54/01) auf, durch die die DTAG verpflichtet worden ist, Mehrwertdienste zu Fakturieren und Inkassieren

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

VG Köln, Beschluss vom 3. August 2001, Az: 1 L 1259/01 - Verpflichtung der DTAG Inkasso und Fakturierung von Mehrwertdiensten

Die RegTP sollte durch das VG Köln im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet werden, den Beschluss vom 14. März 2000 (Umfang der Inkassierungs- und Fakturierungspflicht der DTAG)dahingehend abzuändern, dass die DTAG auch weiterhin Mehrwertdienste, insbesondere Content-Dienste, zu inkassieren und fakturieren hätte.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

OLG Nürnberg, Urteil vom 8. April 2003, AZ.: 3 U 3262/02 - Haltbarkeitsdatum für "Calling-Cards" unzulässig

Bei der Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten (Calling-Cards) geht das Gericht davon aus, dass die Methode vom Grundgedanken des Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweicht. Es muss sichergestellt sein, dass die Verbraucher ein eventuelles Restguthaben nicht verlieren.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

BGH, Urteil vom 18. April 2002, Az.: III ZR 199/01 - Deaktivierungsgebühr bei Telekommunikationsverträgen

Eine Klausel, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters festlegt, dass im Falle der Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstößt gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).

Ein Beitrag von mews.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2001, Az:U (Kart) 47/01 - Zuständigkeit der Zivilgerichte bei anhängigem Verwaltungsrechtsstreit

Das OLG Düsseldorf hat seine Unzuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz erklärt, weil gegen die Beschlüsse der RegTP vom 21. Februar und 14. März 2003 bereits das Verwaltungsverfahren vor dem VG Köln eröffnet worden war.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

RegTP, Beschluss vom 14. März 2000, Az.: BK 3a-99/032 - DTAG wird auferlegt, Inkasso- und Fakturierungsverträge zu erfüllen

Zweiter Beschluss in der Streitigkeit um die Inkassierung und Fakturierung von Mehrwertdiensten durch die Telekom.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

- 0190-Inhalte und Verantwortlichkeit Netzbetreiber - BGH, Entscheidung vom 22. November 2001, AZ: I ZR 5/01 -

a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.
b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsexverträge zu führen.
(amtliche Leitsätze)

Ein Beitrag von rossenhoevel.