Leitsätzliches
Klage auf entgangenen Wettgewinn gegen manipulierenden Schiedsrichter ist schlüssig. Gegen das insofern erlassene Versäumnisurteil wurde allerdings Einspruch eingelegt und das Verfahren läuft noch. Einen in der Sache ergangenen, ausgesprochen interessanten Hinweisbeschluss des Gerichts finden Sie hier: http://www.aufrecht.de/4199.html. Bitte lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag unter http://www.aufrecht.de/4270.html und -nachdem das Urteil am 20. Januar durch das AG Paderborn aufgehoben wurde- auch unseren aktuellen Newsflash.AMTSGERICHT SALZGITTER
VERSÄUMNISURTEIL
Aktenzeichen: 13 C 138/08
Entscheidung vom 27. Juni 2005
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Withöft & Terhaag Rechtsanwaltspartnerschaft, RA Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf,
gegen
Herrn Robert Hoyzer, ...
Beklagter
hat das Amtsgericht Salzgitter ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 331 Abs.3 ZPO am 27.05.2005 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 885,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. 02.2005 zu zahlen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird auf 885,00 Euro festgesetzt.
Unterschrift
Zur Veranschaulichung geben wir die kurze Klageschrift wieder:
Wie vorab per Telefax: (05341) XXX
Amtsgericht Salzgitter
xxx-Str. 15
3xxx Salzgitter
Klage
des Herrn ...
- Klägers -
Prozessbev.: Withöft & Terhaag Rechtsanwaltspartnerschaft, Herr RA. Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf
gegen
Herrn Robert Hoyzer, ... , Salzgitter,
- Beklagter -
wegen: Schadensersatz
Streitwert: 885,00 €
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir
Klage
mit dem Antrag,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 885,00 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2005 zu zahlen;
2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3. Das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insofern wird beantragt,
den Beklagten für den Fall der Versäumnis der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren den Beklagten zu verurteilen.
Begründung:
Der Kläger hatte im August 2004 bei dem Internetsportwettenanbieter „....de“ eine sogenannte Koordinationswette auf insgesamt 9 Fußballspiele abgeschlossen.
Der Wetteinsatz betrug 50,00 € und 8 der 9 Spiele hatte der Kläger korrekt vorhergesagt. Lediglich die durch den Beklagten als Schiedsrichter geleitete Begegnung Paderborner SC gegen den Hamburger Sportverein vom 21. August 2004 ging im Ergebnis anders aus, als der Kläger dies zuvor gewettet hatte.
Bekanntermaßen führte der Hamburger Sportverein bereits mit 2:0 Toren, als der Beklagte – zugegebenermaßen – vorsätzlich den weiteren Spielverlauf dergestalt in die Hand nahm, dass er durch eigene manipulierte Schiedsrichterentscheidungen das Endergebnis derart fälschte, dass nicht der Hamburger Sportverein, sondern vielmehr der Paderborner SC obsiegte. Durch dieses Verhalten ist dem Kläger ein unmittelbarer Schaden in Höhe des entgangenen Wettgewinns entstanden.
Die konkret durch den Kläger gewetteten Spiele geben wir noch einmal wie folgt wieder:
Werder Bremen (Amateure) – MST Duisburg am 20. August 2004
SC Paderborn 07 – Hamburger Sportverein am 21. August 2004
Jahn Regensburg – Werder Bremen am 21. August 2004
VfB Lübeck – Borussia Dortmund am 21. August 2004
Fortuna Düsseldorf – VfL Bochum am 21. August 2004
FSC <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" /><st1:City w:st="on">Mainz</st1:City> 05 (A) – Bayer <st1:City w:st="on"><st1:place w:st="on">Leverkusen</st1:place></st1:City> am 21. August 2004
<st1:place w:st="on"><st1:PlaceName w:st="on">Birmingham</st1:PlaceName> <st1:PlaceType w:st="on">City</st1:PlaceType></st1:place> – FS Chelsea am 21. August 2004
Istanbulspor – Fenerbahce am 21. August 2004
Deutschland – Nigeria am 20. August 2004
vgl. auch Kontoauszug wie folgt:
[hier nur ein Ausschnitt]
Anhand des gezeigten Kontoauszuges Wettkontos des Klägers bei dem in Deutschland zugelassenen Wettanbieter „....de“ lässt sich ohne weiteres erkennen, dass lediglich das durch den Beklagten manipulierte Spiel nicht korrekt vorab getippt wurde.
Das Verhalten des Beklagten erfüllt ohne weiteres den Missbrauch einer formalen Rechtstellung sowie insgesamt die Voraussetzung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB, aber auch des § 823 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Bei der sich aus der Kombinationswette ergebenen Quote in Höhe von 17,7 und dem Einsatz von 50,00 € beläuft sich der insgesamt davon getragene Gesamtschaden Klägerseits auf die beantragen
885,00 €.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers holten zunächst bei der Stadt Salzgitter eine Melderegisterauskunft ein und forderten mit Schreiben vom 3. Februar 2005 den Beklagten zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 2005 auf.
Da der Beklagte hierauf weder eine Reaktion noch eine Zahlung leistete, ist Klage geboten.
Der Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.
Wir bitten um einen Hinweis gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO, wenn nach Auffassung des Gerichts weitere Ausführungen geboten und angebracht sind. und werden dann insoweit umgehend ergänzend vortragen.
Als Gerichtskostenvorschuss fügen wir einen Verrechnungsscheck in Höhe von 135,00 € bei.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Michael Terhaag
Rechtsanwalt