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Lotto darf terrestrischen Vertrieb über Supermärkte und Tankstellten nicht ausschließen - BGH, Beschluss vom 14.08.2008, Az.: KVR 54/07

Leitsätzliches

Der Deutsche Lotto- und Tottoblock darf die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Tottoblocks nicht dazu auffordern, die durch terrestrische Vermittlung erzielten Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Sie sind jedoch dazu berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn diese nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: KVR 54/07

Entscheidung vom 14. August 2008

 

In der Kartellverwaltungssache

Deutscher Lotto- und Totoblock u.a.

gegen

Bundeskartellamt

Beigeladene:
1. …
2. …
3. …

erschienen nach Aufruf der Sache:
1. für den Betroffenen zu 1.-18.: Rechtsanwalt Dr….
2. für das Bundeskartellamt: niemand
3. für die Beigeladene zu 1.: Rechtsanwalt … aus Karlsruhe
4. für die Beigeladene zu 2.: niemand
5. für die Beigeladene zu 3: niemand

Der Vorsitzende verkündete folgenden Beschluss:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 1. Kartellamts des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundeskartellamts teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks an alle Gesellschaften des Deutschen Lotto und Totoblocks, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB verstoßen.

1. Den Betroffenen zu 1 bis 16 und zu 18 wird daher nach § 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks aufzufordern, Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische Vermittlung erzielt worden sind.

2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den oben genannten Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, das heißt Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler allein deshalb zurückzuweisen, weil diese auf einer terrestrischen Vermittlung beruhen.

3. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird gemäß § 32 GWB untersagt,

a) gegen gewerbliche Spielvermittler, die über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen, allein wegen der terrestrischen Vermittlung ordnungsbehördlich zugelassenen Glücksspiele Maßnahmen – wie insbesondere Abmahnungen oder Vertragskündigungen – zu ergreifen, die damit begründet werden, die terrestrische Vermittlungsverstoße gegen das Ordnungsrecht,

b) gewerbliche Spielvermittler, die über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen, ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen Vermittlung zu Zusagen zu veranlassen, diese Vermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrechtlichen Vorschriften ist durch eine Ordnungsbehörde bestandskräftig festgestellt worden.

B. § 2 des Blockvertrags der Deutschen Lotto- und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 EG, soweit sich die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten wie Lotto 6. aus 49, Spiel 77, Super 6, Fußballfoto, Oddset und Glücksspirale jeweils nur ni dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung fü ride von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen.

1. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird daher nach § 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung von § 2 Blockvertrag auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes zu beschränken.

2. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird bis zum 31. Dezember 2008 untersagt, ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des Bundeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der Lottogesellschaft haben.

3. Den Betroffenen 2 bis 18 wird darüber hinaus untersagt, in Befolgung von § 2 Blockvertrag Spielverträge mit Spielinteressenten aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die ihnen von gewerblichen Spielvermittlern vermittelt werden, zurückzuweisen, sofern die Spielteilnahme und die Vermittlung nach dem Recht des Staates, in dem die betreffenden Spielinteressenten ihren Spielschein abgeben, zulässig ist.

C. Den Betroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen durchzuführen, soweit sie

a) den Bundesländern den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren getrennt für jede gemeinsame Veranstaltung von Glücksspielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie die auf diesen Anteil entfallende Gewinnausschüttung und das Bearbeitungsentgelt für die Zwecke der Regionalisierung nach § 3 des Staatsvertrages mitteilen,

b) die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen bei den Provisionsverhandlungen mit gewerblichen Spielvermittlern berücksichtigen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 30 Mio. € festgesetzt, von denen 24 Mio. € auf die Rechtsbeschwerde und 6 Mio. € auf die Anschlussrechtsbeschwerde entfallen.

(Unterschriften)