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Gewinnzusage - LG Aachen, Urteil vom 11. September 2003, AZ: 4 O 377/02, -

Leitsätzliches

Mitteilungen, aus denen sich der Gewinn einer bestimmten Geldsumme ergibt, können nach Ansicht des LG Aachen zu Recht nicht durch gleichzeitig übersendete "Vergaberegeln" revidiert werden. Ein Gewinner ist ein Gewinner ist ein Gewinner...

LANDGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 4 O 377/02

Entscheidung vom 11. September 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

hat das Landgericht Aachen durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 11.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die in Italien ansässige Beklagte aus einer Gewinnzusage in Anspruch.

Am 12.09.2002 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, dem u.a. ein als Kopie gekennzeichnetes "Gewinner-Protokoll" vom 06.09.2002 beigefügt war. In dem an den Kläger adressierten Anschreiben, das in großer, farbig hervorgehobener Schrift mit "WIR BITTEN UM IHRE MITHILFE!!!" überschrieben ist, heißt es:

 

"Sehr geehrter Herr D.,

heute möchte ich Sie um Ihre Mithilfe bei der Gewinnauszahlung in Höhe von EUR 25.000,00 bitten.

Das offizielle Gewinnerprotokoll vom 06. September 2002, (Kopie anbei) bestätigt einen gewissen Herrn Viktor D., geboren am .........., gegenwärtig wohnhaft in B., als Gewinner.

Soweit wir feststellen können, sind Sie bei unseren Unterlagen der einzige Viktor D. in B., aber als Geburtsdatum haben wir bei Ihnen den 14.08.1928 in unseren Unterlagen vermerkt. Und dieses Datum stimmt nicht mit dem auf dem Gewinner-Protokoll genannten Datum überein.

Daher sind wir nicht sicher, ob es sich bei der im Gewinner-Protokoll genannten Person tatsächlich um Sie, Herr D., handelt und bei uns vielleicht nur ein Irrtum bezüglich Ihres Geburtsdatums vorliegt!

Sind sie, Herr D., in Wirklichkeit die gesuchte Person und am ............ geboren?

Bitte helfen Sie mit, diesen Sachverhalt aufzuklären, denn die EUR 25.000,00 sollen jetzt schnell zur Auszahlung kommen! Sicher werden Sie verstehen, dass wir verpflichtet sind, vor der Auszahlung eines derartigen Betrages erst alle Unstimmigkeiten aufzuklären. Schließlich soll nur der rechtmäßige Gewinner den ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten.

Füllen Sie daher bitte die beiliegende ‚Eidesstattliche Versicherung' wahrheitsgemäß aus und schicken Sie dies innerhalb von 7 Tagen im beigefügten Umschlag zu meinen Händen zurück, damit der Gewinn-Betrag noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen kann.

Wir danken Ihnen schon heute für Ihre Mithilfe,

herzliche Grüße ....."

 

Mit einem aufgedruckten handschriftlichen Text wurde auf von der Beklagten zum Kauf angebotene Süßwaren hingewiesen. Auf der Rückseite des vorbezeichneten Schreibens wurden in Porzellanartikel verpackte Süßwaren, die abgebildet waren, zum Kauf angeboten. Darüber hinaus enthielt die Rückseite des Schreibens unter der Überschrift "Diese beiden Damen haben nicht gezögert!" die Abbildung von zwei weiblichen - namentlich genannten - Personen, die sich nach dem unter den Bildern befindlichen Text eine Woche nach Eingang der Auszahlungsdokumente bei der Beklagten über "eine Riesensumme Bargeld" (5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) hätten freuen können.

Der Kläger füllte die dem Anschreiben beiliegende "Eidesstattliche Versicherung" dahin aus, dass er am ...... geboren sei und kreuzte folgenden vorgedruckten Text an:

 

"Damit stimmt mein Geburtsdatum mit den Daten des Gewinner-Protokolls vom 06.092002 überein. Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von EUR 25.000,00 regelgerecht aus."

 

Im weiteren vorgedruckten Text der vom Kläger mit Datum vom 12.09.2002 unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung heißt es:

 

"Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich weiss, dass ich mein Geburtsdatum bei der Gewinnübergabe durch ein offizielles Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) nachweisen muss und falsche Angaben strafrechtlich verfolgt werden können. Durch meine Unterschrift erteile ich mein Einverständnis mit den Vergabebedingungen."

 

Ob der an den Kläger gerichteten Sendung der Beklagten weitere Schriftstücke, insbesondere ein solches, auf dem "Vergabebedingungen" aufgedruckt sind, beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger übersandte die von ihm unterzeichnete eidesstattliche Versicherung an die Beklagte. Eine Gewinnauszahlung erfolgte in der Folgezeit nicht.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Gewinns. Er trägt hierzu vor, die Beklagte hafte für die Gewinnzusage, da hierdurch der unbedingte Eindruck erweckt worden sei, den Preis tatsächlich gewonnen zu haben. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen mit aufgedruckten Vergabebedingungen habe er - so behauptet der Kläger - nicht erhalten.

 

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte behauptet, die an den Kläger versandte Sendung habe aus insgesamt mindestens acht Blatt bestanden. Darunter sei auch ein auf der Vorderseite mit "Test-Anforderungs-Formular" überschriebener Bestellschein gewesen, auf dessen Rückseite am unteren Blattrand unter den abgebildeten zur Bestellung angebotenen Süßwaren die Vergabebedingungen abgedruckt seien. Diese Vergabebedingungen haben - unstreitig - folgenden Wortlaut und umfassen auf der Rückseite des Test-Anforderungs-Formulars insgesamt sechseinhalb Textzeilen:

 

"Vergabebedingungen: Dieses Gewinnspiel gehört zu den von S. im Jahr 2002 veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierenden Formen veröffentlicht werden. Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,00. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen" aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen". Beträge unter EUR 1,50 werden nicht ausgezahlt, sondern gehen als Jackpot in die nächste Ziehung ein. Einsendeschluss ist der 27.09.2002. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist unabhängig von einer Bestellung. Eine gleichzeitige Bestellung hat keinen Einfluss auf das Gewinnspiel. Mitarbeiter der Firma S.V.D. und deren Angehörige dürfen nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Die Firma S.V.D. vergibt unter allen Einsendern zusätzlich Sachpreise. Die Gewinner werden telefonisch benachrichtigt und sind damit einverstanden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus organisatorischen Gründen können keine telefonischen Auskünfte zum Stand des Gewinnspiels erteilt werden. Die Gewinner werden schriftlich informiert. Geschenk-Vergabebedingungen: Die abgebildeten Geschenke werden unter allen Einsendern nach dem 31.12.2002 verlost. Zusätzlich erhält jeder Besteller seine freigerubbelte Anzahl Geschenke."

 

Die Beklagte behauptet, die Gewinnmitteilung verhalte sich über einen Gesamtgewinn in Höhe von EUR 25.000,00, der unter sämtlichen Teilnehmern aufzuteilen gewesen sei. Da 26.882 Spieler die "Eidesstattliche Versicherung" zurückgeschickt hätten (Beweis: im Bestreitensfalle N.N.), sei der auf die einzelnen Gewinner entfallende Betrag auf unter EUR 1,50 gesunken. Dieser Betrag sei in Übereinstimmung mit den Regeln des Gewinnspiels nicht zur Auszahlung gekommen. Sein Einverständnis mit der geschilderten Vorgehensweise habe der Kläger durch mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung erklärte Zustimmung zu den bei den übersandten Unterlagen befindlichen Vergabebedingungen erteilt.

 

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen - im Sitzungsprotokoll niedergelegten - Erklärungen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15, 16 EuGVVO handelt (so BGH - III ZR 102/02 - v. 28.11.2002 zu Art. 13, 14 EuGVÜ, die ab 1.3.2002 durch die entsprechenden Regelungen der EuGVVO abgelöst wurden) bzw. ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO / Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ einschlägig ist, da sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - sollten die vorgenannten Gerichtsstände nicht eingreifen - jedenfalls aus dem Gerichtstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts werden im übrigen für Fälle der vorliegenden Art nunmehr allgemein bejaht; insoweit wird auf die Rechtsprechungsnachweise in dem in der Parallelsache ergangene Urteil des OLG Köln vom 21.08.2003 (7 U 58/02) verwiesen, das den beiderseitigen Prozessbevollmächtigten sowie der Beklagten, die dort ebenfalls beklagt war, bekannt ist.

 

Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger gemäß § 661a BGB ein Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Gewinns zusteht.

Durch die dem Kläger übersandten Unterlagen hat die Beklagte den Eindruck erweckt, der Kläger habe den Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 (allein) gewonnen. Besonders deutlich ergibt sich dies aus der Formulierung der "Eidesstattlichen Versicherung", in der es heißt: "Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn vom EUR 25.000,00 regelgerecht aus." In dem "Gewinner-Protokoll" ist zwar von einem "Gesamt-Betrag" in Höhe von EUR 25.000,00 die Rede, zugleich aber auch davon, dass die Ermittlung "des Gewinners" Viktor D. erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Schließlich erweckt auch das Anschreiben an die Klägerin bei unbefangener Betrachtung den Eindruck, dass der Kläger den Gesamtbetrag von EUR 25.000,00 gewonnen habe. Ausdrückliche Hinweise darauf, dass der Gewinn unter einer für den Kläger nicht einschätzbaren Anzahl potentieller "Mitgewinner" aufzuteilen sein könnte, enthält das Schreiben nicht.

 

Zur Entkräftung dieses Eindrucks kann sich die Beklagte auch dann nicht auf ihre "Vergabebedingungen" berufen, wenn sich in der dem Kläger übersandten Sendung auch das "Test-Anforderungs-Formular" mit den rückseitig abgedruckten Vergabebedingungen befand. Es ist bereits fraglich, ob Vergabebedingungen zum Zeitpunkt, als der Kläger die mit "WIR BITTEN UM IHRE MITHILFE!!!" überschriebene Gewinnmitteilung nebst Gewinner-Protokoll und vorbereiteter eidesstattlicher Versicherung erhielt, überhaupt noch wirksam einbezogen werden konnten, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits als Gewinner ermittelt war. Im übrigen waren die Vergabebedingungen nicht geeignet, die plakativen Aussagen im Anschreiben, dem Gewinner-Protokoll" und der eidesstattlichen Versicherung für einen durchschnittlichen Empfänger der Sendung in Frage zu stellen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die sachlich auf das Gewinnspiel beziehenden Vergabebedingungen nicht etwa auf einem diesbezüglichen Schriftstück, etwa dem Anschreiben oder dem Gewinner-Protokoll, sondern in außerordentlich schlecht lesbarer Schrift auf der Rückseite eines für die Bestellung von Waren bestimmten und für einen unbefangenen Empfänger in keiner Weise mit dem Gewinnspiel in Beziehung zu bringenden separaten Formulars abgedruckt sind. So fällt auf, dass sowohl das Anschreiben, als auch das Gewinner-Protokoll und die eidesstattliche Versicherung in gut lesbarer Schrift gedruckt sind, wohingegen die Vergabebedingungen in auf wenigen Zeilen eng zusammengedruckten die Lesbarkeit zusätzlich erschwerenden Großbuchstaben dargestellt sind. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass andere - auf der Vorderseite des Test-Anforderungs-Formulars" befindliche "kleingedruckte" Hinweise, z.B. auf das Rückgaberecht oder die Versicherung der Warensendung trotz kleinerer Schrifttypen erheblich besser lesbar sind. Angesichts der schlechten Lesbarkeit der Vergabebedingungen und insbesondere des Umstandes, dass diese an sich an unerwarteter Stelle auf einem separaten eine Bestellung und nicht etwa das Gewinnspiel betreffenden Schriftstück befinden, ist weder - der von der Beklagten behauptete - Umstand, das "Test-Anforderungs-Formular" mit den rückseitigen Vergabebedingungen sei (wie bei dem in der Sitzung vom 11.09.2003 überreichten Muster) in das Anschreiben zusammen mit dem Gewinner-Protokoll und der eidesstattlichen Versicherung eingelegt gewesen, noch die Formulierung in der eidesstattlichen Versicherung "Durch meine Unterschrift erteile ich mein Einverständnis mit den Vergabebedingungen" geeignet, dem Empfänger bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit den Eindruck zu vermitteln, er sei abweichend von Anschreiben, Gewinner-Protokoll und eidesstattlicher Versicherung nicht Alleingewinner der EUR 25.000,00, sondern müsse diesen Betrag mit einer ggf. so großen Anzahl von "Mitgewinnern" teilen, dass er u.U. überhaupt nichts erhalten werde.

 

Angesichts der versteckt und schlecht lesbar - im krassen Gegensatz zu den auf das Gewinnspiel bezogenen Unterlagen - angebrachten Vergabebedingungen drängt sich für das Gericht der möglicherweise strafrechtlich relevante Verdacht auf, dass das Vorgehen der Beklagten darauf ausgerichtet ist, potentielle Kunden zu täuschen und sie unter Vorspiegelung eines - in Wahrheit nicht gewollten - attraktiven Gewinnversprechens zur Bestellung von Waren zu veranlassen.

 

Da der Kläger nach den obigen Ausführungen auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der als AGB einzustufenden "Vergabebedingungen" hatte, können diese "Vergabebedingungen" - ungeachtet des erteilten Einverständnisses - keine Wirkung gegenüber dem Kläger entfalten. Im übrigen scheitert eine Geltung der Vergabebedingungen auch daran, dass sie einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalten. Denn sie stellen sich jedenfalls als ungewöhnliche und überraschende Klauseln dar, mit denen der Kläger nicht rechnen musste und die daher gemäß § 3 AGB-Gesetz unwirksam sind.

 

Selbst wenn man aber - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgehen wollte, dass die Vergabebedingungen wirksam einbezogen worden wären, würde dies nicht zu einer Klageabweisung führen. Denn der Gewinnanspruch des Klägers wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen der Vergabebedingungen (Mitgewinnerzahl so hoch, dass der anteilige Gewinn den Betrag von 1,50 EUR unterschreitet) vorlägen. Für das Vorliegen dieser im Bereich der Beklagten liegenden und daher von ihr nachzuweisenden Umstände hat die Beklagte indes nicht in geeigneter Weise Beweis angeboten. Sie hat mit Schriftsatz vom 13.03.2003 zwar mit dem Zusatz: "Beweis: im Bestreitensfalle: N.N." vorgetragen, dass im vorliegenden Spiel 26.882 Spieler die "Eidesstattliche Versicherung" zurückgeschickt hätten. Obgleich der Kläger diesen Vortrag in seiner Replik vom 26.03.2003 ausdrücklich bestritten hat, hat die Beklagte ihr "Beweisangebot" jedoch nicht konkretisiert.

 

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

Streitwert: EUR 25.000,00

 

(Unterschriften)