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DDR-Lizenz zur Vermittlung von Sportwetten gilt nicht im Internet, - VG Dresden, Beschluss vom 6. November 2003, AZ: 1 K 2609/02

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Nach Ansicht des Gerichts ist die hier vorliegende in der DDR erworbene Sportwettenlizenz nicht für die Vermittlung ausschließlich über das Internet ausreichend, da diese "raumbezogen" gewesen sei. Eine möglicherweise erteilte Genehmigung sei jedenfalls in Folge deren langjähriger Nichtausübung und der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der Antragstellerin erloschen. Art. 43 Abs. 1 EGV verbietet zwar grundsätzlich Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen, juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften (vgl. Art. 48 EGV) eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Das gleiche gilt für die Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweitniederlassungen und Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sind. Der österreichische Geschäftsführer der Antragsstellerin könne sich zu deren Gunsten aber nicht hierauf berufen.

VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1 K 2609/02

Entscheidung vom 6. November 2003

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der D   D.        S.         Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,

                                                           gegen

die Landeshauptstadt Dresden, vertreten durch den Oberbürgermeister,

wegen Untersagung von Sportwetten,
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,


hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden
durch Richter am Verwaltungsgericht ...

am 6. November 2003

beschlossen:

 

1. Die Anträge auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. November 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. Oktober 2003 sowie auf Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.


                                                          Gründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

Soweit sich das Begehren der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 22.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Dresden vom 13.10.2003 richtet, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vornehmenden Abwägung fällt trotz der Wertung des     § 80 Abs. 1 VwGO maßgeblich ins Gewicht, dass zum einen die Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich nicht obsiegen wird und sie zum anderen bislang keine greifbaren Dispositionen glaubhaft gemacht hat.
Es kann dahin stehen, ob die Untersagungsverfügung, gewerbsmäßig Wetten abzuschließen oder zu vermitteln, insbesondere aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und allen damit zusammenhängenden Nebengeschäften, auf eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu stützen ist. Diese Bestimmung dürfte nicht nur heranzuziehen sein, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung oder Bewilligung erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, sondern auch, wenn eine Genehmigung von vornherein nicht erteilt werden kann. Die entsprechende Anwendung folgt aus einem Erst-recht-Schluss.  § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist Ausdruck eines allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatzes, die Fortsetzung eines Gewerbes verhindern zu können, das entgegen der Rechtsordnung ausgeübt wird. Letztlich kann die Frage offen bleiben. Die Antragsgegnerin hat im Sinne des § 3 Abs. 1 SächsPolG gehandelt, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit - die Unversehrtheit in der Rechtsordnung - zu beheben. Die Antragstellerin verfügt über keine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von (Sport)-wetten, obwohl das notwendig wäre.

Sie kann sich nicht auf die Erlaubnis der Stadt Dresden vom 28.8.1990 stützen.

Es spricht bereits manches dafür, das diese einem Verwaltungsakt im Sinne des   § 35 Satz 1 VwVfG vergleichbare Einzelentscheidung nach ihrem objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB entsprechend) unter Zugrundelegung der damaligen Bestimmungen nur die Genehmigung für eine raumbezogene Gewerbeausübung beinhaltete (so BayVGH, Beschl. v. 5.8.2003 - RO 11 S 03.990 -). Diese Frage stellt sich, denn die Antragstellerin betrieb/ betreibt ihr Gewerbe ausschließlich über das Internet. Ihren ursprünglichen Sitz in der P.         straße hatte sie in die W.        straße verlegt. Auch wenn sie heute eine Wohnung in der P.         straße 1 angemietet hat, findet dort kein kommerzieller Betrieb statt.

In der Erlaubnis nach dem Recht der DDR waren bestimmte Räume zu bezeichnen (§ 3 Abs. 4 GewG-DDR vom 6.3.1990), wie das auch geschehen ist: „Auf ihren Antrag ... erteilen wir Ihnen ... die Erlaubnis zum Abschluss und Vermittlung von Wetten ... in 8019 Dresden, P.          Str. 1“. Die Gewerbebehörde hatte das Vorliegen der üblicherweise für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Da die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten als Glücksspiel auch nach dem Recht der DDR erlaubnispflichtig im Sinne der „Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz - Erlaubnispflichtige Gewerbe, insbesondere Überwachung von Anlagen und vom Reisegewerbe ausgeschlossene Tätigkeiten -“ vom 8.3.1990 im Gegensatz zu den sonstigen Gewerben war, ging § 3 GewG-DDR von einem erhöhten Gefährdungsgrad dieser Betätigungen aus. Damit verbunden ist zugleich die Prüfung, ob und in welchen Räumen sie ausgeübt werden sollten. Des Weiteren ist die Genehmigung unter der Nebenbestimmung der „Klärung der Nutzung der Gewerberäume als Gewerberäume mit dem Grundstückseigentümer (Rechtsträger)“ erteilt worden. Der Annahme der Raumbezogenheit der Genehmigung vom 28.8.1990 steht nicht entgegen, dass mit dem Gewerbegesetz vom 6.3.1990 die Gewerbefreiheit eingeführt werden sollte (vgl. § 1 GewG), denn maßgeblich ist, wie die Erlaubnis nach ihrem objektiven Erklärungswert durch den Empfänger verstanden werden musste (vgl. aber ThürOVG, Beschl. v. 21.10.1999 - EO 939/97 - und Landmann/ Rohmer, GewO Band II Abschnitt 20 zu § 3 GewG).
Dahinstehen kann überdies, ob die Antragstellerin Adressat der Genehmigung war. Sie existierte damals noch nicht als GmbH. Zwar hatten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag am 21.6.1990 geschlossen, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte erst am 10.9.1990. Vor Eintragung in das Register besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), allenfalls könnte eine Vorgesellschaft angenommen werden, sei es als Personen-, sei es als Handelsgesellschaft (vgl. Hueck in: Baumbach/ Hueck, GmbHG, § 11 RdNr 1 ff; Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG, § 11 RdNr. 38). Eine solche ist, jedenfalls nicht ausdrücklich, als Adressat in der Genehmigung benannt.

Die möglicherweise erteilte Genehmigung vom 28.8.1990 ist in Folge deren langjähriger Nichtausübung und der Auflösung der Antragstellerin erloschen.

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Auf andere Weise erledigt er sich, wenn die ihm zukommende Steuerungsfunktion nachträglich entfällt (BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, Buchholz 316 § 43 Nr. 10, NdsOVG, Urt. v. 21.1.2000, NdsVBl. 2000, 142 (143); Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 RdNr. 191 (196 ff)).  § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst spiegelbildlich zu § 35 Satz 1 VwVfG und bei nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag übernommenen Einzelentscheidungen den Fall, dass die mit dem Verwaltungsakt intendierte Regelungswirkung obsolet geworden ist. Eine Genehmigung räumt ihrem Inhaber zum Schutze in den Fortbestand seiner bisherigen Rechtsposition je nach den konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer sie nachwirkt und noch die Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Wenn der Berechtigte jedoch erkennbar von ihr keinen Gebrauch mehr macht, wird der Zusammenhang mit ihr unterbrochen. So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hat über viele Jahre - die Antragsgegnerin nennt unwidersprochen 10 Jahre - weder Sportwetten vermittelt noch veranstaltet. Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie von ihr endgültig keinen Gebrauch mehr machen werde. Der Liquidator Dr. N.         hat das Gewerbe am 9.10.1992 abgemeldet. Er war in dieser Eigenschaft zur Vertretung der Antragstellerin gemäß § 70 Satz 1 2. Halbsatz GmbHG befugt. Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Auf Grund dessen ist es unerheblich, dass kein Geschäftsführer gehandelt hat. § 70 Satz 1 GmbHG räumt einem Liquidator eine gesetzliche Organfunktion ein. Ohne Belang ist es, dass Dr. N.          nicht im Handelsregister als Liquidator eingetragen war, denn das hat nur deklaratorische Bedeutung (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft zum 21.10.1992 liquidiert wurde, sie nach § 57 Abs. 3 DMBilG zum 31.12.1997 als aufgelöst galt und die Auflösung am 9.2.1998 mangels Ausgleichs des Kapitalentwertungskontos in das Handelsregister eingetragen wurde, die bisherigen Geschäftsführer gelöscht und nur noch Liquidatoren bestellt wurden. Mit der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Liquidatoren dokumentierte die Antragstellerin nach außen hin, keine werbende Tätigkeit mehr ausüben zu wollen, sondern sich nur noch auseinanderzusetzen. Die Aufgabe eines Liquidators besteht darin, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 70 1. Halbsatz GmbHG). Der Umstand, dass die GmbH mangels Eintragung der Löschung im Handelsregister als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und damit als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) existent geblieben ist, ist im Rahmen der Prüfung, ob sich die Genehmigung vom 28.8.1990 erledigt hat, rechtlich ohne Bedeutung. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur verlangt die Eintragung der Löschung als Akt der Beendigung der Gesellschaft, weil er das Gegenstück zur ebenfalls formalisierten eintragungsbedürftigen Gründung darstellt, und im Interesse der Rechtsklarheit aus Gläubigerschutzgründen. Vorliegend geht es aber allein um die verwaltungsrechtliche Frage, ob sich eine erteilte Genehmigung erledigt hat.

§ 43 Abs. 2 VwVfG ist neben § 49 Abs. 2 GewO sowie anderen vergleichbaren Vorschriften (z.B. § 8 GastG, § 26 PBfG) heranzuziehen, denn diese sollen im öffentlichen Interesse lediglich schärfere Eingriffsmöglichkeiten als die allgemeine Bestimmung des Verwaltungsverfahrens schaffen.
Die Antragstellerin vermag sich nicht darauf zu berufen, dass das Thüringische Oberverwaltungsgericht (aaO) die Beschwerde eines Landratsamtes gegen den den Suspensiveffekt eines Bescheids herstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera (vom 13.1.1997 - EO 939/97 -) zurückgewiesen hat. Zwar ging es auch dort um eine für ein Glücksspiel erteilte Erlaubnis, im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller die Ausübung des Gewerbes aber nicht über viele Jahre unter Abmeldung und Liquidation eingestellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung vertrat, ein Gewerbetreibender, der weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußt verschließt und nicht auf die Haltung der Behörden unlauter eingewirkt hat, nicht gegen § 1 UWG verstößt, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet (vgl. Urt. v. 11.10.2001  - I ZR 172/99 -). Als die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Vertrieb von Sportwetten anzeigte, hat die Antragstellerin gerade darauf hingewiesen, dass sie sich auf keine Genehmigung stützen könne.

Sie benötigte eine Genehmigung, da sie sich auf jene vom 28.8.1990 nicht stützen kann und sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung eines nicht genehmigten Glücksspiels, die Teilnahme daran und die Werbung verboten sind. Das folgt aus § 284 Abs. 1, Abs. 4, § 27 StGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2003, Buchholz 11 Art. 12 Nr. 258). Das Vermitteln des Glücksspiel für einen das Gewerbe unerlaubt ausübenden Veranstalter stellt eine strafbare Beihilfe i.S.d. § 27 StGB dar.

Sportwetten, wie sie die Antragstellerin vermitteln will, sind ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Im Gegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt (BVerwG, Urt. vom 23.8.1994, BVerwGE 96, 293 (295)). Ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber, wie hier, ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt. Niemand hat die Fähigkeit, vor Beginn eines sportlichen Wettkampfes mit dem Anspruch auf objektive Richtigkeit das Ergebnis vorherzusagen, solange keine unzulässige Manipulation vorliegt. Unter diesen Umständen hängt die Richtigkeit der Vorhersage sowohl aus der Sicht des Spielers als auch objektiv von einer Vielzahl nicht sicher abzuschätzender Einflussfaktoren und damit vom Zufall ab. Das Zufallsprinzip wird deutlich, wenn nicht auf bestimmte Sportereignisse abgestellt wird, sondern auf mehrere aus einer Vielzahl von Ereignissen. Auch wenn Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Sportwesens die Chance, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen, verbessern, schließt dies die Zufälligkeit des Erfolgs nicht aus. Das Sportgeschehen, soweit es Wettkampf orientiert ist, gewinnt seinen Reiz für Dritte gerade durch die Ergebnisoffenheit. Außerdem darf das Wettangebot nicht aus der Sicht einzelner, mit den jeweiligen Verhältnissen besonders vertrauter Spieler bewertet werden. Es richtet sich nicht an spezifische Interessentenkreise, sondern an einen unbestimmten Personenkreis mit unterschiedlichen Kenntnissen und Erfahrungen. Das Konzept der Sportwetten beruht im Kern auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnisse und kann auch nur dadurch eine Gewinnerwartung des Veranstalters begründen.

§ 284 StGB ist eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Der Vorbehalt der behördlichen Erlaubnis dient ebenfalls der Abwehr der Gefahren des Glücksspiels. Zweck der Strafandrohung des § 284 StGB ist es u.a., eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Mit dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Strafrechtsreform eine Verschärfung des § 284 StGB vorgenommen (vgl. BTDrs. 13/8587, Seite 67). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die Psyche (Spielsucht), die wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu befördern, unerwünscht und schädlich ist. Andererseits ist dem Gesetzgeber bewusst, dass der Spieltrieb nicht gänzlich unterbunden werden kann. § 284  StGB bietet deshalb mit der die Strafbewährung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen. Es obliegt dem für das Strafrecht zuständigen Bundesgesetzgeber, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welches Verhalten er für so gefährlich einschätzt, dass er es unter Androhung von Strafe stellt. Ist ein Verhalten grundsätzlich mit Strafe bedroht, liegt darin die Annahme begründet, dass es generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlich ist.

Kann sich die Antragstellerin auf keine Genehmigung berufen und liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechend bzw. des § 3 Abs. 1 SächsPolG vor, hat die Antragsgegnerin Ermessen auszuüben, ob deren Untersagung anordnet. Das Gericht prüft, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensmangel liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich zutreffend für die Frage, ob und nach welcher Weise einzuschreiten sei, davon leiten lassen, dass keine Genehmigung für die Vermittlung des Glücksspiels erteilt werden kann.
Das Bundesrecht lässt für Sportwetten keine Befreiung  von dem Repressivverbot des § 284 Abs. 1 StGB zu. Wie aus § 33 h GewO folgt, kann ein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB nicht nach Gewerberecht gestattet werden (BVerwG, Urt. v. 23.8.1994 aaO). Die steuerrechtliche Bestimmung des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17.5.2000 besagt nichts über Zulässigkeit oder Erlaubnisfähigkeit von Sportwetten. Dieser Bestimmung liegen allein fiskalische und steuersystematische Erwägungen zugrunde. In Ermangelung von Regelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt von Glücksspielerlaubnissen kann § 284 Abs. 1 StGB nicht selbst Rechtsgrundlage für die in der Vorschrift angesprochene behördliche Erlaubnis sein (BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 aaO). In gleicher Weise verhält es sich nach Landesrecht. Aus dem Gesetz über die Staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) folgt, dass nur der Freistaat Sachsen befugt ist, Sportwetten durchzuführen. Er allein darf sie veranstalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Staatslotteriegesetz). Es handelt sich um eine Sonderregelung zum Gesetz des Freistaates Sachsen über die Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG).

Das repressive Verbot, Glücksspiele zu vermitteln oder zu veranstalten, steht mit den Grundrechten im Einklang.

Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, hier i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unterfällt diesem Begriff ebenso wie sonstige Sportwetten, das Betreiben einer Spielbank oder das Veranstalten von Pferdewetten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, 1 BvR 539/96; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001 aaO, Urt. v. 04.10.1994, BVerwGE 97,12 (22)). Auch liegt ein Eingriff in das Recht auf freie Ausübung des Berufs des Sportwettunternehmers vor. Er ist gerechtfertigt. Zwar sind objektive Berufszulassungsregelungen, wie sie hier in Frage stehen, grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgebot zwingend geboten sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, BVerfGE 7,377 ff.), anders liegen die Dinge jedoch, wenn es sich um eine unerwünschte Tätigkeit wie das Glücksspiel handelt, das der Staat nur erlaubt, um das Abgleiten in die Illegalität einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Dann genügt es, wenn mit der Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung Gefahren. Diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers. Die Bewertung der genannten Rechtsgüter als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter liegt der Strafgesetzgebung zugrunde, wie die Verschärfung der §§ 284 ff. StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz belegt. Die gesetzgeberische Einschätzung, zur Abwehr oder doch Reduzierung der von ihm der Teilnahme am Glücksspiel beigemessenen Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruht auf der Bewertung dieser Gefahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001 aaO). Davon ist erkennbar auch der sächsische Gesetzgeber bei Erlass des Staatslotteriegesetzes ausgegangen. Dass daneben auch fiskalische Belange berührt sind, ändert nichts.

Die im Wirtschaftsleben erwünschte und positive Ausrichtung auf mehr Umsatz und Gewinn ist unter den Rahmenbedingungen des Glücksspiels ein Systembruch. Diese Ausrichtung konterkariert systemimmanent - unabhängig davon, welche privat bestimmte natürliche oder juristische Person das Unternehmen betreibt - gemeinwohlorientierte Zielsetzungen, die wegen der Gefährlichkeit öffentlichen Glücksspiels notwendig sind. Unternehmerische Freiheit bedeutet, Energie, Einfallsreichtum und Finanzkraft einzusetzen für möglichst hohen privaten Gewinn. Das hat in normalen wirtschaftlichen Bereichen zwar positive Folgen auch für die Allgemeinheit; im Glücksspielbereich ist aber nicht nur das natürliche Gewinnstreben anders gepolt als die Gemeinwohlzielsetzung; privat verfestigte Rechtspositionen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Gemeinwohl, wenn in dessen Interesse gewinndämpfende Veränderungen erforderlich sind (BayVGH, Urt. v. 22.10.02, NVwZ 2003, S. 202 ff.).

Das Verbot für Gewerbetreibende, Sportwetten zu vermitteln und zu veranstalten und die Monopolisierung der Tätigkeit beim Freistaat Sachsen, ist geeignet und erforderlich, um das Ziel, Glücksspiele einzudämmen, zu erreichen, und angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verhältnismäßig. Zur Abwehr öffentlicher Belange ist es einfacher und zweckmäßiger, wenn der Staat selbst den Betrieb führt oder führen lässt. Der Kontroll- und Informationszugriff ist bei einem Staatsbetrieb leichter zu realisieren. Hinzu kommt die öffentliche Kontrollmöglichkeit durch den Sächsichen Rechnungshof, der die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates, einschließlich seiner Betriebe und Sondervermögen prüft. Eine vergleichbare Kontrollmöglichkeit ist bei Privatunternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Auskunftspflicht gegenüber dem Rechnungshof nach den §§ 88 - 104 SäHO nicht gegeben. Ziffer 3 des Bescheids vom 22.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2003 ist aus den unter Abschnitt IV des Ausgangsbescheids genannten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), nicht zu beanstanden. Der Antrag, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Es bestehen keine entscheidungserheblichen Zweifel über die Auslegung des EG-Vertrages im Sinne des Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a; selbst wenn sich eine solche Frage stellte, bestünde gerichtlicherseits ein Ermessen (§ 234 Abs. 2 EGV), da der vorliegende Beschluss mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (§ 146 VwGO) angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EGV); auch wird die Vorlagepflicht grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren ausgelöst (Art. 234 Abs. 2 EGV: „zum Erlass seines Urteils für erforderlich“); hier jedoch steht der Antragstellerin das Klageverfahren offen. Zudem hat sie bislang außer der Anmietung einer Wohnung keine nennenswerten vermögensrechtlichen Dispositionen glaubhaft gemacht.

Das in Blick genommene Gewerbe der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten berührt nicht das Recht aus Art. 49 Abs. 1 EGV, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, nach Maßgabe der Art. 50 ff. EGV verboten sind. Zwar handelt es sich bei der Veranstaltung oder der Vermittlung einer Sportwette um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV, es geht jedoch nicht, wie es Art. 49 Abs. 1 EGV verlangt, um einen transnationalen Sachverhalt. Begünstigt sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die als Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Leistungserbringer und -empfänger müssen ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Daran fehlt es, denn die Antragstellerin stellt eine inländische Gesellschaft dar, ausweislich des Handelsregisters, mit Sitz in Dresden. Es ist ohne Bedeutung, ob ihr Geschäftsführer österreichischer Staatsangehöriger und möglicherweise wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist. Er ist nicht Adressat des streitgegenständlichen Bescheids. Überdies wäre ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 49 EGV nach Art. 55 i.V.m. Art. 46 EGV gerechtfertigt. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig, wenn es sich um zwingende Gründe des allgemeinen Wohls handelt, die geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.1999, EuZW 2000, 151 (153)). Es geht darum, dass Glücksspiel einzudämmen, um die Gefahr des Betruges sowie anderer Straftaten auszuschalten und schädliche persönliche und soziale Folgen zu vermeiden. Eine Zulassung soll nur insoweit stattfinden, als sie zugleich dem gesellschaftlichen Nutzen dient.

Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragstellerin vorbringt, sie könne sich auf das Recht der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EGV berufen. Ihr Geschäftsführer habe als österreichischer Staatsangehöriger Umstrukturierungen vorgenommen mit dem Ziel, von der Bundesrepublik Deutschland aus die selbständige Erwerbstätigkeit der Veranstaltung und Vermittlung des Sportwettengeschäfts zu betreiben; er trage das unternehmerische Risiko. Art. 43 Abs. 1 EGV verbietet zwar grundsätzlich Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen, juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften (vgl. Art. 48 EGV) eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Das gleiche gilt für die Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweitniederlassungen und Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sind. Darum geht es hier aber nicht. Es handelt sich um einen ausschließlich inländischen Sachverhalt. Sowohl die Antragstellerin als auch der Geschäftsführer V.      R.    haben ihren (Wohn-) Sitz im Bundesgebiet, die Antragstellerin in Dresden, der Geschäftsführer ausweislich des Handelsregisters in F.        . Überdies geht es nicht um ein Recht des zuletzt Genannten, sondern um ein solches der Antragstellerin. Soweit Art. 43 Abs. 1 EGV ein Diskriminierungsverbot der Gestalt enthält, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht schlechter als einen Inländer, eine inländische juristische Person oder andere Handelsgesellschaft zu behandeln, wird die Antragstellerin in gleicher Weise wie jene beurteilt. Auch die natürlichen Personen und Gesellschaften müssen das in   § 284 StGB wurzelnde Verbot des Glücksspiels ohne Erlaubnis beachten. Soweit der Schutzbereich des Art. 43 EGV ein Gebot an die Mitgliedsstaaten beinhaltet, die Niederlassungsfreiheit zu fördern und in diesem Rahmen für die Beseitigung von Hindernissen zu sorgen, die sich aus den zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Unterschieden in den für alle gleichermaßen anwendbaren nationalen Vorschriften für die Berufszulassung und die Ausübung des Berufes ergeben, steht gerade keine Niederlassung der Antragstellerin in einem anderen Mitgliedsstaat in Rede. Eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung des Geschäftsführers wäre allenfalls zu prüfen, wenn dieser selbst Adressat des Bescheids wäre und ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren anhängig gemacht hätte.

Ebenso wenig greift zu Gunsten der Antragstellerin Art. 82 Abs. 1 EGV i.V.m. Art. 86 EGV unter dem Gesichtspunkt, dass staatliche Lotteriegesellschaften eine mono-/oligopolartige Stellung innehaben. Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung mit auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen (vgl. Art. 82 Abs. 1 EGV). Das kann auch der Fall sein, wenn ein Mitgliedsstaat hinsichtlich eines Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Art. 12 und Art. 81 - 89 widersprechende Maßnahmen trifft oder beibehält (vgl. § 86 Abs. 1 EGV), stets ist jedoch Voraussetzung, dass die Maßnahme dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen (Art. 82 Abs. 1 EGV). Das Gemeinschaftsrecht schützt das Recht der freien Berufsausübung, denn die Europäische Union achtet die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten als gemeinsame Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben (Art. 6 Abs. 2 EUV). Die Freiheit der Berufsausübung ist nicht schrankenlos. Da die Antragstellerin eine möglicherweise ursprünglich vorhandene Gewerbeerlaubnis zum Betreiben von Sportwetten verloren hat, kann sie sich jedenfalls gegenwärtig nicht darauf stützen, als sei sie noch deren Inhaberin. Überdies wäre der Eingriff aus den zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Gründen gerechtfertigt. Das Eigentumsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), das ebenfalls in allen Mitgliedsstaaten geschützt ist, ist nicht verletzt. Der Bescheid vom 22.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Dresden greift nicht in die Substanz eines vermögenswerten Rechts, auch nicht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, ein, sondern verhindert nur die Betätigung als solche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Dresden, Blüherstraße 4, 01069 Dresden, schriftlich zu stellen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt bereits für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde. Jeder Beteiligte muss sich danach durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(Unterschrift)