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Bildbericht nach EGMR-Entscheidung - KG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, AZ: 9 U 84/04 -

Leitsätzliches

Ein Sieg für die Presse: Das Kammergericht Berlin sieht es trotz der EGMR-Entscheidung zu den "privaten" Photos aus dem öffentlichen Leben einer bekannten Person als zulässig an, über einen erheblichen Verkehrsverstoß eines mindestens ebenso Bekannten in der Presse zu berichten.
Während noch die Vorinstanzen die Zeitung zur Unterlassung verurteilte, wies das Kammergericht die Klage ab. Allerdings wird die sachliche Berichterstattung sowie die Wahrheit des veröffentlichten Verstoßes und die in Deutschland auch im Hinblick auf den Autobahn-Raser-Fall gestärkte Diskussion um ein allgemeines Tempolimit eine entscheidende Rolle gespielt haben. Der Kläger war mehr als 81 km/h über der zugelassenen Geschwindigkeit schnell gefahren.

KAMMERGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 U 84/04
Entscheidung vom 14. September 2004

In dem Rechtsstreit

....

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ..., den Richter am Kammergericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:

 

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts Berlin (27 O 791/03 und 27 O 789/03) vom 18. März 2004 geändert und die Klagen abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung „S...“, in deren Ausgabe vom ... August 2... die Meldung verbreitet worden ist, dass der Kläger auf einer französischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h mit 211 km/h von der Polizei ermittelt und deshalb von einem französischen Gericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden ist. Der mit einem Foto des Klägers bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat folgenden Wortlaut:

 

"Der auch in Gemütsdingen gelegentlich zur Raserei neigende E.. hat seinen Autoführerschein verloren. Ein französisches Gericht verurteilte den ... nach Justizangaben vom Mittwoch bereits am wegen Fahrens mit 211 Stundenkilometer zudem zu 728 Euro Bußgeld.
Der Ehemann von P... war Anfang Juni mit atemberaubender Geschwindigkeit über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust. Bei dem Orts ... stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit auf französischen Autobahnen sind 130 Stundenkilometer. Einen Monat muss der blaublütige Deutsche sich nun durch die Lande fahren lassen."

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteile vom 18. März 2004 zur Unterlassung sowohl der Wort- als auch und Bildberichterstattung verurteilt (27 O 789/03 und 27 O 791/03).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile Bezug genommen.

Gegen die der Beklagten am 26. März und 07. April 2004 zugestellten Urteile richten sich die am 16. und 24. April 2004 eingelegten Berufungen, die die Beklagte nach mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 beantragten und bis zum 07. Juli 2004 gewährten Fristverlängerungen mit den am 07. Juli 2004 eingegangenen Schriftsätzen begründet hat. Der Senat hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum führenden Geschäftszeichen 9 U 84/04 verbunden.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe aufgrund seiner Angehörigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Heirat mit P... sowie seines mehrfachen indiskutablen früheren öffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn zur absolute Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung so herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen überwiegender Interessen der Presse zulässig sei. Die Nachricht einer erneuten und die Allgemeinheit gefährdenden Gesetzesübertretung des in Deutschland bekannten Klägers sei gerade vor dem Hintergrund der strafrechtlich relevanten früheren Handlungen von berichtenswerter Bedeutung.
Die Geringfügigkeitsgrenze sei bei dem eklatanten Verkehrsverstoß überschritten. Einschränkungen der Berichterstattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kläger nicht abgestrittene Verfehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsphäre betreffe. Bei dem gegebenen Verkehrsverstoß seien nicht die gleichen einschränkenden Maßstäbe wie bei einer Berichterstattung über ein Strafverfahren anzuwenden. Dort sei eine Zurückhaltung auch wegen des Resozialisierungsgedankens geboten, die bei einer Geschwindigkeitsübertretung keine Rolle spiele.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 habe keine Auswirkungen auf die vorliegende Berichterstattung, da hier keine sog. Paparazzifotos betreffend die Privatsphäre zu beurteilen seien.

Die Beklagte beantragt,

 

die Urteile des Landgerichts Berlin vom 18.03.2004 zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

 

die Berufungen zurückzuweisen.

Er sei bekanntermaßen keine absolute Person der Zeitgeschichte. Eine Berichterstattung über ihn könne deshalb nur dann zulässig sein, wenn die Tat schwerwiegend sei. Daran fehle es.
Es liege ein bloßer Verkehrsverstoß vor, durch den niemand zu Schaden gekommen sei. Der Beklagten gehe es nicht um Information. Die Nachricht über die Geschwindigkeitsüberschreitung als solches sei nicht berichtenswert, die Beklagte verbreite sie nur deshalb, um ihn an den Pranger zu stellen.
Zu beachten sei ferner, dass er für seine früheren Handlungen noch nicht verurteilt sei, im Übrigen handele es sich bei der Geschwindigkeitsübertretung um eine völlig andere Verfehlung. Es müsse ihm möglich sein, aus den Schlagzeilen herauszukommen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 verbiete die vorliegende Berichterstattung. Die Revision sei zuzulassen, da der Senat eine von der Auffassung des 10 Zivilsenats des Kammergerichts abweichende Meinung vertrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende Berichterstattung über die Verkehrsverfehlung wird zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 823 Abs. 1 BGB. § 22 f KUG). Der Kläger hat diesen Eingriff aber hinzunehmen, da die Interessen der Presse die des Klägers überwiegen.

1. Es handelt sich bei der Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers um eine der Wahrheit entsprechende Meldung. Wahre Äußerungen sind grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre  betrifft (vgl. BVerfGE 80, 367, 373 f.; 99, 185, 196; BVerfG NJW 2000, S. 2413, 2415). Hier ist allein die Sozialsphäre berührt, da der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und hierbei aufgrund der Geschwindigkeit von 211 km/h statt der erlaubten 30 km/h neben der Geschwindigkeitsüberschreitung zugleich einen die Allgemeinheit jedenfalls abstrakt gefährdenden Verkehrsverstoß begangen hat. Die die Sozialsphäre betreffenden Äußerungen dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung (vgl. BVerfGE 35, 202, 234 f; 97, 391, 406; BVerfG, NJW 2000, S. 2413, 2414). Voraussetzung einer Haftung der Presse ist aber auch dann, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten ergibt (BVerfG AfP 2003, 43, 45). Eine solche die Pressefreiheit einschränkende Sachlage ist hier nicht gegeben.

2. Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stellt zwar regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Täters dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; OLG Hamburg, AfP 1994, 232). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die (Un)-Zulässigkeit der Berichterstattung über schwere Straftaten einer bis dahin unbekannten Personen (vgl. BGHZ 143, 199 = BGH, NJW 2000, 1036) auf das vorliegende Sachgeschehen übertragen werden können. Denn es liegt, unabhängig von der Frage, ob der Kläger nur wegen einer Ordnungswidrigkeit oder wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt worden ist, jedenfalls keine schwere Straftat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung vor. Deshalb ist es zugleich zumindest zweifelhaft, ob die Meldung überhaupt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Der Kläger selbst ist jedenfalls der Ansicht, dass der begangene Verstoß nicht gravierend ist, so dass die Berichterstattung hierüber ihn in der Öffentlichkeit nicht nachhaltig negativ qualifiziert haben kann.

3. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da der Kläger die Berichterstattung wegen der überwiegenden Interessen der Presse in jedem Falle hinzunehmen hat.

a) Es bestand ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die vom Kläger begangenen Tat, was sich schon daran zeigt, dass die Meldung von nahezu der gesamten deutschen, auch der sog. „seriösen“ Presse verbreitet worden ist. Grundlage für das Informationsinteresse ist dabei zum einen die bstammung des Klägers. Er gehört dem deutschen und britischen Hochadel an. Er ist der Urenkel des letzten deutschen Kaisers und Repräsentant des Hauses der Welfen. In der Funktion als Vertreter des Welfenhauses vertritt er dessen Interessen und hat eine aufsehenerregende Klage auf Rückübertragung von Vermögenswerten in der ehemaligen DDR anhängig gemacht, bei der er den Wert des ehemaligen Familienbesitzes mit 100 Mio. Euro angegeben hat. Der Kläger zieht zum anderen aber auch deshalb die Aufmerksamkeit der breiten Leserschaft auf sich, weil er der Ehemann der ständig im Licht der Öffentlichkeit stehenden P... , vormals M... ist (vgl. BGH NJW 1999, 2893; BVerfG NJW 2000, 2189).

b) Im Streitfall kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit durch mehrere durch sein eigenes Verhalten veranlasste Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung geführt haben, aufgefallen ist.
Im Januar 1998 griff der Kläger einen wartenden Fotojournalisten mit einem Regenschirm an und verletzte ihn hierbei, was zu einer umfangreichen Berichterstattung in den Medien führte.
Im Januar 2000 attackierte der Kläger einen Nachtclub-Besitzer in Kenia und verletzte ihn ebenfalls.
Auf der Weltausstellung in Hannover („Expo“) im Sommer 2000 brachte sich der Kläger durch das öffentliche Urinieren an den dortigen Ausstellungspavillion der Türkei in den Mittelpunkt der Medienaufmerksamkeit. Nachdem u.a. die „Bild-Zeitung“ über diesen Vorfall berichtet hatte, rief der Kläger die dortige Redaktionsleiterin an und beschimpfte sie in unflätiger Weise, was seinerseits Gegenstand einer Berichterstattung über das Verhalten des Klägers wurde.
Im Mai 2001 kam es zu einem weiteren tätlichen Angriff des Klägers auf eine Fotografin im Rahmen der Salzburger Festspiele.
Im März 2003 trat der Kläger einen Tontechniker in Zürs, was zu einer Anklage der österreichischen Staatsanwaltschaft führte.
Der Kläger hat durch all diese Vorfälle zwar nicht die Stellung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt. Er hat jedoch vor dem Hintergrund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin auffällige Verhaltensweisen oder sogar Gesetzesverstöße in der Öffentlichkeit von ihm gibt. Die Berichterstattung über die Verkehrsverfehlung ist danach zulässig, weil die Informationen nur und gerade im Zusammenhang mit dem Namen des Beschuldigten ihren Informationswert erhält (vgl. OLG Stuttgart, AfP 1972, 332; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 10.192).

Das vom Kläger selbst hervorgerufene Interesse ist durch die von ihm in Frankreich begangene Tat betroffen und durch die verbreitete Meldung in angemessener Weise befriedigt worden. Zwar stellt die Tat keinen tätlichen Angriff dar, wie sie der Kläger in der Vergangenheit unbestritten verübt hat, mag auch die endgültige strafrechtliche Beurteilung der Tätlichkeiten noch ausstehen.
Der Kläger hat aber wiederum einen derart auffälligen  Rechtsverstoß begangen, der ein Berichterstattungsinteresse geradezu provoziert. Es handelt sich um eine exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung, durch die der Kläger die in ganz Frankreich geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit um 81 Km/h überschritten hat. Eine solch massive Überschreitung setzt ein vorsätzliches Handeln und Hinwegsetzen über die für alle geltenden Regeln voraus. Unerheblich ist entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung betonten Auffassung demgegenüber, dass es in Deutschland ein generelles Tempolimit nicht gibt. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben überwiegend in Frankreich lebt, sich den dort geltenden Vorschriften willentlich widersetzt hat. Dass es zu keiner Verletzung oder konkreten Gefährdung Dritter gekommen ist, entlastet den Kläger nicht, da der Gesetzesverstoß allein wegen der hohen Geschwindigkeit von 211 km/h jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. In diesem Zusammenhang bestand an der Berichterstattung auch deshalb ein besonderes Interesse, weil in Deutschland schon seit Jahren die Einführung einer (europaweit einheitlichen) Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen kontrovers diskutiert wird und im Sommer 2003 durch einen sog. Autobahnraser auf der Autobahn A 5 ein Unfall mit 2 Toten, einer Mutter und ihrem jungen Kind, verursacht worden war.

c) Erhebliche dem Berichterstattungsinteresse der Presse entgegenstehende Interessen des Klägers sind nicht erkennbar. Der Wunsch des Klägers aus den Schlagzeilen herauszukommen und zugleich in Ruhe gelassen zu werden, ist anzuerkennen. Dies setzt jedoch voraus, dass Kläger nicht fortwährend durch eigenes Verhalten das Interesse an seiner Person und seinen Handlungen erneut weckt. Wer durch seine Tat Mitmenschen oder Rechtsgüter anderer oder der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss es neben der Verurteilung dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf dem dafür üblichen Weg befriedigt wird (BVerfG, NJW 1973, 1226, 1230 – Lebach I; BGH, NJW 2000, 1036, 1037; Wenzel, aaO, Kap. 10.198). In einem solchen Fall genießt die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den Interessen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die seine Sozialsphäre betreffende wahre Meldung über den Verkehrsverstoß nicht erheblich ist und er weder stigmatisiert noch ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt wird.
Der Resozialisierungsgedanke, so er bei einem Verkehrsverstoß überhaupt Platz greift, gewinnt erst mit wachsendem zeitlichem Abstand zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464) und spielt vorliegend keine Rolle. Die Wortberichterstattung in der S... Z... vom ... August 2... selbst ist zurückhaltend. In ihr wird - wenn auch mit süffisantem Unterton - im Wesentlichen nur knapp  das Tatgeschehen und die erfolgte Verurteilung mitgeteilt. Dass es der Beklagten darum gegangen sei, den Kläger an den Pranger zu stellen, kann danach nicht festgestellt werden.

4. Die Beklagte war auch berechtigt, den zulässigen Wortbericht mit einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Klägers zu bebildern. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KUG liegen vor, da der Verkehrverstoß des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt.

5. An der Zulässigkeit der Berichterstattung ändert das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) nichts. Unabhängig von der Frage, ob das zwischen der Ehefrau des Klägers und der Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil überhaupt eine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechstreit entfalten könnte (vgl. allgemein dazu BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 120), ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend Gerichtshof genannt) ein völlig anderes Sachgeschehen zu beurteilen hatte. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof war die Untersagung schwerer Beeinträchtigungen des Privatlebens einer Prominenten, durch die Veröffentlichung von Fotografien, die bei rein privaten Tätigkeiten durch sog. Paparazzi aufgenommen worden waren. Hier ist aber nicht das Privatleben des Klägers betroffen, sondern sein Verhalten in der Sozialsphäre. Zudem hat sich der Kläger hier durch eigenes Fehlverhalten selbst ins Gerede gebracht und ist nicht durch ihm auflauernde Paparazzi oder Reporter zum Gegenstand der Berichterstattung geworden. Ob die Meldung über die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der bereits genannten Umstände geeignet wäre, einen „Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse“ darzustellen, kann letztlich offen bleiben, da es sich bei dem vom Gerichtshof genannten Aspekt nur um eines von mehreren und nicht um ein ausschließliches Abwägungskriterium handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Senat weicht in seinem rechtlichen Ansatz von der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts im Verfahren 10 U 412/03 vom 1. März 2004 (Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) sowie der in den  Hinweisbeschlüssen zu den Verfahren 10 U 410/03 und 10 U 411/03 vom 5. Februar 2004 (Anlage Ast 6) geäußerten Rechtsansicht ab (vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2003, - XI ZR 238/02 -). Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts will eine Berichterstattung unter Namensnennung nur bei einer entsprechend schweren Straftat zulassen oder wenn der Täter eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist. Demgegenüber hält es der erkennende Senat unter gewissen Voraussetzungen für zulässig, schon bei einer gewissen Prominenz des Täters und bei einem nur geringen Gesetzesverstoß die Berichterstattung unter Namensnennung und Bebilderung zuzulassen.

(Unterschriften)