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Promi-Magazin muss nach Berichterstattung 50.000 Euro Schadensersatz an Rennfahrer zahlen, LG Hamburg, Urteil v. 05.05.2017, Az.: 324 O 189/16

Leitsätzliches

Promi-Magazin muss nach Berichterstattung 50.000 Euro Schadensersatz an Rennfahrer zahlen

 

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Entscheidung vom 5. Mai 2017

AZ: 324 O 189/16

 

 

 

In der Sache

M. S.,

vertreten durch Frau C. S. als seine amtlich bestellte Betreuerin,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

 

gegen

 

[...],

vertreten durch d. Geschäftsführer,

- Beklagte -

ProzessbevolImächtigte: Rechtsanwälte

 

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht[…],

den Richter am Landgericht […] und

den Richter am Landgericht [...]

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 für Recht:

I.          Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26.4.2016 zu zahlen.

II.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 950,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26.4.2016 zu zahlen.

III.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.        Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

V.         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 16.9.2016 auf 145.000,00 und für den nachfolgenden Zeitraum auf € 100.000,-- zuzüglich des Kostenwertes nach einem Streitwert von 45.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten — nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung — wegen einer Berichterstattung über seine Person die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 100.000,00 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist mehrfacher Formel-1 Weltmeister und in der internationalen Öffentlichkeit sehr bekannt.

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift B., die in einer Auflage von durchschnittlich knapp 480.000 verkauften Exemplaren erscheint und eine Reichweite von 3,92 Millionen Lesern hat, vgl. Anlage K 12. Sie ist ferner für den Auftritt unter www. b..de verantwortlich.

Der Kläger verletzte sich bei einem Ski-Unfall am 29.12.2013 lebensbedrohlich am Kopf und lag zunächst im Koma. Am 30.12.2013 (vgl. Anlage B 1) und 31.12.2013 (vgl. Anlage B 2) fand hierzu jeweils eine Pressekonferenz mit den den Kläger behandelnden Ärzten und der Managerin des Klägers, S. K., statt. Am 01.01.2014 machte Frau K. vor dem Krankenhaus in G. gegenüber Journalisten Angaben zum Unfallhergang und erklärte zudem, der Zustand des Klägers sei kritisch, aber stabil; er befinde sich in der sogenannten Aufwachphase, die Narkosemittel würden reduziert, vgl. auch Anlage B 3.

In Medienberichten vom 13.03.2014 wurde Frau K. unter anderem mit der Äußerung zitiert „Wir sind und bleiben zuversichtlich, dass M. da durch gehen und aufwachen wird. Aber wir wissen auch, dass wir geduldig sein müssen". In einem Interview mit RTL vom 17.3.2014 äußerte Frau K.: „ M. ist nach wie vor in der Aufwachphase, sprich: Er ist noch nicht aufgewacht. Wir warten natürlich darauf, aber wir haben gelernt und akzeptieren auch, dass es lange dauern kann. Das ist für uns okay".

Am 31.03.2014 verbreitete die Zeitung „Reihnische Post" unter Berufung auf die Zeitschrift Daily Mail, die Familie S. baue für die Rückkehr des Klägers die Villa um (vgl. Anlage K 8).

Am 04.04.2015 gab Frau K. folgende Äußerung an die Medien (vgl. auch Klagerwiderung der Beklagten vom 31.5.2016, Seite 3):

„ M. macht Fortschritte auf seinem Weg. Er zeigt Momente des Bewusstseins und des Erwachens. ... Zugleich bitten wir erneut um Verständnis, dass wir auf Details nicht eingehen möchten, um M.s Privatsphäre und die seiner Familie zu schützen...".

In der Ausgabe 16/2014 vom 10.4.2014 berichtete die Beklagte, dass der Kläger von der Intensivstation innerhalb des Krankenhauses verlegt worden sei.

In der Talkshow von Günther Jauch vom 13.04.2014 erklärte Frau K.:

„Es gibt kleine Fortschritte. ... Es handelt sich um kleine Momente des Bewusstseins, des Erwachens und der Wachheit. ..."

Am 16.06.2014 erklärte Frau K., dass der Kläger G. verlassen habe, um seine lange Phase der Rehabilitation fortzusetzen. Er befinde sich nicht mehr im Koma.

Am 6.06.2014 verbreitete die Beklagte, dass die Ehefrau des Klägers die Villa in G1 umbauen lasse, vgl. Anlage K 8. Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 16.07.2014 (Az. 324 0 424/14) wurden Teile der Berichterstattung, unter anderem zum Umbau der Villa (Ziffer B.1.), untersagt (vgl. Anlage K 9). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers vorgelegt, vgl. Anlage K 9, Seite 5. Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung mit Schreiben vom 29.8.2014 als endgültige Regelung an (Anlage K 9 am Ende).

Am 09.09.2014 teilte Frau K. der Öffentlichkeit mit, dass der Kläger zu Hause sei und er in den vergangenen Wochen und Monaten der Schwere seiner Verletzung entsprechende Fortschritte gemacht habe, aber weiterhin ein langer und harter Weg vor ihm liege.

Am 01.10.2015 berichtete die Beklagte über einen angeblichen Gewichtsverlust des Klägers zuvor war in anderen Medien am 31.3.2014 und 16.6.2014 darüber berichtet worden (vgl.

Anlagenkonvolut K 11). Die Ressortchefin der Beklagten, Frau        G., hatte vor der Berichterstattung im Hinblick auf den Gewichtsverlust bei Frau K. nachgefragt; Frau K. dementierte „off the records" einen Gewichtsverlust. Mit Urteil des Landgerichts F. vom 19.5.2016(vgl. Anlage K 10), bestätigt durch das Urteil des OLG F. vom 21.11.2016 (Anlage K 15) wurde der Beklagten insoweit verboten, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten, er habe dramatisch an Gewicht verloren. In diesem Verfahren gab Frau K. die aus der Anlage K 16 ersichtliche eidesstattliche Versicherung ab, in der sie die Wahrheit der Behauptung in Abrede nimmt.

In der Ausgabe 53/2915 vom 22.12.2015 der Zeitschrift B. erschien auf Seiten 74/75 unter der Überschrift

„Es ist ein

WEINNACHTS-

WUNDER !"

ein Artikel, der sich auch mit dem Gesundheitszustand des Klägers befasst. Hier heißt es unter anderem:

„ M. S. ist sehr dünn. Aber er kann schon wieder ein bisschen Laufen mithilfe seiner Therapeuten. Er schafft es, ein paar Schritte zu gehen. Auch seinen Arm kann er heben, erzählt der Vertraute."

Der Artikel wurde auf der Titelseite als Hauptaufmacher angekündigt mit der Schlagzeile:

„Exklusiv M. S.

Er kann wieder gehen ..."

(vgl. zu Aufmachung und Inhalt Anlage K 1). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Zeitpunkt der Berichterstattung tatsächlich wie dort beschrieben „gehen" konnte und ob die Beklagte ihre Informationen von einem Dritten (im Folgenden: „Informant", ohne dass hiermit eine Geschlechtsbezeichnung verbunden sein soll) erhalten hat. Unstreitig kann der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht gehen. Die Berichterstattung war auch über www. b..de abrufbar. Mit dem streitgegenständlichen Titel wurde diese Ausgabe der Zeitschrift mit der Überschrift „Ein kleines Weihnachtswunder!" auch in anderen Medien beworben, z.B. in BILD vom 22.12.2015, Seite 6 (vgl. auch Abbildung im Schriftsatz des Klägers vom 9.9.2016, Seite 8).

Frau K. dementierte am gleichen Tage (22.12.2015), dass der Kläger wieder gehen könne, vgl. Anlagenkonvolut K 7.

Nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung des Klägers untersagte das Landgericht F. auf Antrag des Klägers der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 23.12.2015 (Az. <leer>) die Verbreitung der zunächst mit dem Klagantrag zu Ziffer I. streitgegenständlichen Äußerungen (vgl. Anlagenkonvolut K 2). Der streitgegenständliche Artikel wurde nach Kenntnis der Beklagten von dieser einstweiligen Verfügung auf der Website www. b..de mehr als 4 Wochen weiter verbreitet, vgl. Anlagenkonvolut K 3. Die Beklagte wurde deshalb zu einem Ordnungsgeld verurteilt.

Im Hinblick auf die Aufforderung zur Unterlassung machte der Kläger zunächst unter dem Klagantrag zu III. die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von € 727,20 (0,65 Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von € 45.000,00 nebst Auslagenpauschale) geltend.

Am 11.03.2016 teilte Frau K. laut einem Bericht von www.sueddeutsche.de mit, dass sie keine Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers mitteile (vgl. auch Klagerwiderung vom 31.5.2016, Seite 6).

Der Kläger forderte die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.12.2015 (vgl. Anlage K 4) erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 60.000,- auf. Insoweit macht er mit dem Klagantrag zu Ziffer IV. die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von € 100.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale von insgesamt € 1.222,40 geltend.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 30.3.2016 die vorliegende Klage, die der Beklagten am 25.4.2016 zugestellt wurde.

In der Klagerwiderung vom 31.5.2016 erkannte die Beklagte die einstweilige Verfügung des Landgerichts F. vom 23.12.2015 (Az. <leer>) als endgültige Regelung an und zahlte die insoweit vom Kläger für die Unterlassung geltend gemachten Abmahnkosten (Klagantrag zu Ziffer III.). Hierbei wies sie unter anderem darauf hin, dass sie weiterhin von der Richtigkeit der Darstellung ausgehe, jedoch dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass es bis auf Weiteres nicht möglich sein werde, hierüber gerichtsfest beweisbare Erkenntnisse zusammenzutragen.

Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständlichen Behauptungen seien Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und als solche wegen Verletzung der Privatsphäre unzulässig. Es bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse der Beklagten. Auch werde sein Selbstbestimmungsrecht verletzt. Er behauptet, es sei unwahr, dass er schon wieder mithilfe seiner Therapeuten ein bisschen gehen könne; er könne weder jetzt wieder gehen/laufen, noch habe er dies im Zeitpunkt der Berichterstattung gekonnt.

Auch bestreite er die Existenz des von der Beklagten behaupteten Informanten. Jedenfalls sei dieser Informant nicht glaubwürdig, was der Beklagten auch schon vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Die Informationen, die die Beklagte von dieser Person erfahren haben wolle, seien schon vor der Veröffentlichung durch die Beklagte jeweils öffentlich bekannt gewesen und/oder hätten sich jeweils als unwahr erwiesen, was wiederum die Beklagte auch gewusst habe:

So sei die Information über den „Umbau der Villa" schon vor der Veröffentlichung der Beklagten vom 26.06.2014 durch Veröffentlichung der Reihnischen Post vom 31.03.2014 bekannt gewesen, vgl. Anlagenkonvolut K 8. Außerdem sei die Information unwahr. Es hätten in seinem Haus keine Umbauarbeiten stattgefunden. Die Einrichtung eines Krankenzimmers habe nichts mit einem Umbau zu tun (vgl. Urteil des Landgerichts F. vom 10.3.2016, Anlage K 17). Die Beklagte sei ihrer insoweit zukommenden erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Unwahrheit sei der Beklagten auch aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 0 424/14 (vgl. Anlage K 9) bekannt gewesen. Diese einstweilige Verfügung habe sie als endgültige Regelung anerkannt.

Auch die Information zum angeblichen Gewichtsverlust sei bereits vor der Berichterstattung durch die Beklagte in anderen Medien verbreitet worden, vgl. Anlagenkonvolut K 11. Auch sei die Behauptung der Beklagten untersagt worden (vgl. Anlagen K 10, K 15). Zudem habe Frau K. die Behauptung gegenüber Frau G. sowie in diesem Verfahren durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 1.11.2016 (vgl. Anlage K 16) dementiert.

Es werde bestritten, dass der Informant der Beklagten mitgeteilt habe, er, der Kläger, werde von der neurochirurgischen Intensivstation des Krankenhauses G. auf eine andere Station desselben Krankenhauses verlegt und/oder dass er in die Klinik in L. verlegt werde. Auch werde bestritten, dass der Informant die Beklagte vor dem öffentlichen Bekanntwerden von seiner Verlegung nach Hause sowie der damit verbundenen Vorbereitungen informiert habe.

Er ist der Meinung, dass die streitgegenständliche Berichterstattung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begründe: Sein Schicksalsschlag werde zu kommerziellen Interessen vereinnahmt. Anlass und Beweggrund seien allein wirtschaftliche Interessen, es gebe kein ernstzunehmendes redaktionelles Anliegen. Die konkrete Aufmachung als „Weihnachtswunder" direkt vor Weihnachten stelle eine Missachtung des würdevollen Umgangs mit seiner Person dar. Der Vortrag der Beklagten, dass der Zeitpunkt „Zufall" sei, sei unsubstantiiert. Darüber hinaus werde die Meldung auch noch als „exklusiv" angepriesen. Der Leser werde bezüglich des Genesungsfortschritts völlig fehlgeleitet und mache sich falsche Hoffnungen. Die plastische Darstellung seines Gesundheitszustandes verletze den Kernbestand seiner Privatsphäre. Die Beklagte habe die Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit aufgestellt und die Ursache für eine breite Weiterverbreitung der (falschen) Information gesetzt. Auch habe sie vorsätzlich gehandelt, weil sie wisse, dass er, der Kläger, eine Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand nicht billige (vgl. Anlagen K 9, K 10). Ihr seien aber seine Belange völlig gleichgültig. Darüber hinaus halte sie an der streitgegenständlichen Äußerung trotz des Dementis durch Frau K. bis heute fest und habe dies auch öffentlich mitgeteilt, vgl. Anlagenkonvolute K 13, K 14. Hierdurch seien öffentlich Zweifel am ausdrücklichen Dementi entstanden und über den Streit sei ebenfalls berichtet worden, vgl. Anlagenkonvolut K 14. Durch das hartnäckige Festhalten an der (unwahren) Behauptung werde die Rechtsverletzung nochmals verstärkt. Die Beklagte habe schließlich nicht versucht, die Behauptung bei ihm bzw. bei seinem Management zu verifizieren. Es sei auch unzutreffend, dass er bzw. sein Management Anfragen nie beantworten würde, was bereits das Dementi von Frau K. gegenüber Frau G. zum Gewichtsverlust zeige. Zwar gebe Frau K. keine Informationen für die Öffentlichkeit, wohl aber solche „off the records".

Eine Gegendarstellung sei nach dem offiziellen Dementi obsolet gewesen. Zudem habe die Beklagte öffentlich an ihrer Behauptung festgehalten.

Diese Umstände rechtfertigten eine Geldentschädigung in der geltend gemachten Höhe als Kompensation für die Demütigung und Kränkung sowie unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens. Es handle sich um eine frei erfundene, unwahre Behauptung zum Genesungsfortschritt. Er werde als gewinnträchtiges Rührstück mit radikalem Gewinnstreben missbraucht. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verbreitung auf der Titelseite, der konkreten Auflagenstärke, der Verbreitung auf www. b..de und der Bewerbung des Heftes mit der Titelseite in anderen Medien wie der BILD-Zeitung. Er habe keine Veranlassung zur Berichterstattung gegeben. Es müsse von der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Auch die wirtschaftliche Situation der Beklagten müsse Berücksichtigung finden.

Der Kläger hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Er ist der Meinung, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Behauptung, der Kläger könne wieder gehen, unwahr sei und nicht vom Informanten stamme, die Beklagte schlampig recherchiert habe und die Beklagte sich nicht auf einen stets zuverlässigen Informanten gestützt habe. Insoweit wird ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 17.3.2017 Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst zusätzlich beantragt,

unter Ziffer I., der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten,

1.         „Er kann wieder gehen"

2.         „ M. ist sehr dünn. Aber er kann schon wieder ein bisschen laufen mithilfe seiner Therapeuten. Er schafft es, ein paar Schritte zu gehen"

3.         „Auch sein Arm kann er wieder heben"

sowie unter Ziffer III. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 727,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit bei Gericht am 09.09.2016 eingegangenem Schriftsatz erklärte der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffern I. und III. für erledigt. In der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass er dieser Teilerledigungserklärung zustimme.

Der Kläger beantragt nunmehr:

II.         Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte.

III.        (...)

IV.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.222,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,  sie habe mehrfach von dem Informanten Informationen über das gesundheitliche Befinden des Klägers aus dessen Umfeld erhalten. Der Informant sei bereits seit etwa Frühjahr 2014 bekannt gewesen und genieße Informantenschutz. Die Zeugin M.

habe seit dieser Zeit zwar unregelmäßig, aber sehr häufig im Austausch mit ihm gestanden. Es habe mindestens 80 Telefonate gegeben. Der Kontakt dazwischen sei von der Zeugin M. ausgegangen, der Informant habe sich weder aufgedrängt noch wichtig gemacht. Er empfinde mit der Familie des Klägers und gehöre zu seinem engsten familiären Umfeld. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das engste familiäre Umfeld dem Informanten etwas Falsches hätte mitteilen sollen.

Für sie sei es nachvollziehbar und plausibel gewesen, dass der Informant Zugang zu authentischen Informationen über den Kläger besitze. Die folgenden, von ihm erhaltenen Informationen hätten sich jeweils als zutreffend erwiesen, wodurch die Glaubwürdigkeit des Informanten belegt werde (vgl. ergänzend hierzu die KlagenNiderung vom 31.5.2016, Seite 4, 5 sowie Schriftsatz vom 14.10.2016, Seite 7 ff.):

So habe sie von der Verlegung des Klägers innerhalb des Krankenhauses von G. von der Intensivstation auf eine andere Station erfahren (vgl. auch ihre — insoweit nicht angegriffene -Berichterstattung in B. 16/2014 vom 10.4.2014); von der Verlegung in die Klinik nach L. und nach Hause habe sie bereits vor der jeweiligen offiziellen Mitteilung erfahren, nämlich am 6.6.2014 ( L.) und 9.9.2014 (nach Hause).

Der Umbau des Hauses sei in einem Telefonat am 16.6.2014 vom Informanten mitgeteilt worden. Nur weil die Information verboten worden sei, bedeute dies nicht, dass sie sich als falsch herausgestellt habe. Für das Gericht habe die Wahrheit auch keine Rolle gespielt.

Im Frühsommer 2015 habe sie vom Informanten von dem drastischen Gewichtsverlust (45 kg) erfahren dies sei bis August/September 2015 immer wieder Thema gewesen. Es seien Jogginganzüge in Kindergrößen gekauft worden. Das Gericht habe sich in dem als Anlage K 10 vorgelegten Urteil mit der Frage des Gewichtsverlustes nicht befasst.

Der Informant habe zudem berichtet, dass der beim Unfall anwesende Freund der Tochter des Klägers nach dem Sturz schnell reagiert und den Kläger in die stabile Seitenlage gebracht habe. M1 S. habe Rettungskräfte alarmiert. Auch habe er über den Umgang der Kinder mit dem Schicksal des Vaters gesprochen. Im Sommer 2015 habe er mitgeteilt, dass C. S. den Kläger im Auto spazieren gefahren habe.

Im Vorfeld der Berichterstattung habe der Informant — soweit erinnerlich Anfang Dezember 2015 — gegenüber der Zeugin M. erklärt: „Stellen Sie sich mal vor, er kann sogar schon wieder ein bisschen laufen mithilfe seiner Therapeuten und schafft es, ein paar Schritte zu gehen", auch könne er den Arm heben. Aufgrund des Plurals „Therapeuten" sei sie davon ausgegangen, dass immer mindestens 2 Therapeuten den Kläger stützen mussten. Es sei jedoch der Kläger gewesen, der über den Vorgang ein Maß an Kontrolle ausgeübt habe, dass es gerechtfertigt habe, davon zu sprechen, dass er gehe - und nicht etwa nur getragen werde. Sie sei daher im Dezember 2015 von Folgendem ausgegangen: Der Kläger habe in dieser Zeit mit körperlicher Hilfestellung durch seine Therapeuten, die ihn dabei stützten, eine Distanz von mehreren Schritten aufrecht zurücklegen und dabei selbst Gehbewegungen ausführen können. Es habe sich um einen qualitativen Sprung mit aktiver Rolle des Klägers gehandelt und nicht um eine graduelle Ausweitung der bereits bekannten physiotherapeutischen Maßnahmen. Im engsten Umfeld des Klägers habe wegen dieser neuen Entwicklung „riesige" Freude geherrscht.

Die Zeugin M. habe mehrfach im Dezember 2015 mit dem Informanten telefoniert, der seine ursprüngliche Aussage auch mehrfach bekräftigt habe. Durch Befragen des im Artikel zitierten Neurologen habe sie sich vergewissert, dass der Wiedererwerb der erforderlichen Fähigkeiten durchaus vorstellbar sei. Eine weitere Recherche sei sinnlos und unzumutbar gewesen. Eine Verifizierung der Information beim Kläger sei nicht erforderlich gewesen, weil sie immer wieder entsprechende Versuche unternommen habe, die erfolglos geblieben seien. Es sei bekannt, dass Frau K. keine Auskunft erteile, dies habe sogar der Klägervertreter im Verfahren zum Az. 324 0 602/16 vorgetragen. Auch habe sie damit rechnen müssen, eine unwahre Auskunft von Frau     K. zu erhalten. Sonstige Erkenntnisquellen seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Glaubwürdigkeit des Informanten habe sie von der Richtigkeit der Information ausgehen dürfen und tue dies noch immer: Sie trage ausdrücklich vor, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der angegriffenen Berichterstattung mit Hilfe seiner Therapeuten bereits wieder einige Schritte gehen und den Arm habe heben können.

Das Datum der Berichterstattung sei der Informationserlangung zu diesem Zeitpunkt sowie der aufzuwendenden Recherchezeit und der sonstigen Nachrichtenlage geschuldet und falle nur zufällig auf Weihnachten. Von einem „Wunder" zu sprechen, sei angesichts der erlittenen Verletzungen und dem erfahrenen Fortschritt naheliegend.

Sie sei der Meinung, prozessual müsse von der Wahrheit der Berichterstattung ausgegangen werden. Das Bestreiten des Klägers sei unsubstantiiert, er sei beweisbelastet.

Es bestehe ein gewaltiges Informationsinteresse am Gesundheitszustand des Klägers. Dagegen stelle die Berichterstattung keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Der Unfall und seine schweren gesundheitlichen Folgen seien seit langem öffentlich bekannt. Seit 2014 sei von für den Kläger sprechenden Personen stets die Schwere der Kopfverletzungen und die lange Rehabilitationsphase betont worden. Es habe daher im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein vorbestehendes Bild eines auch nach dem Erwachen aus dem Koma weitgehend hilflosen Patienten bestanden. Die Information habe daher einen gewaltigen Genesungsfortschritt dargestellt. Der Kläger werde in der Berichterstattung weder gedemütigt noch diffamiert, sondern er werde als Rekonvaleszent dargestellt. Maßgeblich für die Frage der Tragweite des Eingriffs seien die konkreten Schadensfolgen für den Kläger. Tatsächlich habe der Kläger keine Kenntnis von der Berichterstattung und seine Lebensführung werde durch sie nicht beeinträchtigt. Genugtuung könne die Geldentschädigung nicht bringen, das sei aber ihre Funktion. Hier gehe es nur um die Missachtung des Willens seines Umfeldes. Allein der Präventionsgedanke trage die Geldentschädigung nicht.

Ein schweres Verschulden liege nicht vor. Sie habe keineswegs bewusst wahrheitswidrig berichtet, sondern sei ihrem verfassungsrechtlich geschützten Informationsauftrag nachgekommen. Auch gehe es hier nicht um die Hilfslosigkeit des Klägers, sondern gerade das Gegenteil. Es sei auch unzulässig, zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie weiter von der Wahrheit ausgehe. Das Beharren auf der Richtigkeit der Information durch ein Mitglied ihrer Chefredaktion zeige, dass sie ehrlich und wahrhaftig von der Richtigkeit ihrer Information überzeugt gewesen sei. Nachdem das Dementi des Klägers nur pauschal ausgefallen sei und nicht auf die konkrete Schilderung eingehe, habe sie auch nicht annehmen müssen, dass ihre Darstellung in Gänze falsch sei.

Es fehle auch an der Subsidiarität: Der Kläger stütze sich wesentlich auf die Unwahrheit, habe aber weder Gegendarstellung noch Richtigstellung verlangt. Auf die Frage, ob eine erneute Berichterstattung unzumutbar sei, komme es nicht an, weil Frau K. den Aussagen öffentlich entgegengetreten sei.

Auch der Höhe nach sei der Geldentschädigungsanspruch unbegründet und bringe einen unzulässigen Einschüchterungseffekt mit sich.

Die Beklagte hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und ist der Meinung, die Zeugin habe die Beweisbehauptung glaubhaft bestätigt. Insoweit wird ergänzend auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.2017 Bezug genommen.

Die Kammer hat zur Frage der Existenz eines Informanten und zum Inhalt der von ihm mitgeteilten Informationen Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2016 (Blatt 100 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen T. M.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.9.2016 und 10.2.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die zulässige Klage nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung noch rechtshängig ist, ist sie teilweise auch begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, allerdings lediglich in der tenorierten Höhe (hierzu A.). Damit ist auch die insoweit geltend gemachte Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur bezogen auf diese Höhe begründet (hierzu B.). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsbegehrens und der insoweit angefallenen Abmahnkosten (ursprüngliche Klaganträge zu I. und III.) hat die Beklagte die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen (hierzu C.).

A.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Geldentschädigung in der tenorierten Höhe zu. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind rechtswidrig (hierzu I.) und begründen im Kontext der Berichterstattung die erforderliche Schwere der Rechtsverletzung (hierzu II.). Die Beklagte handelte schuldhaft und dem Anspruch steht die Subsidiarität der Geldentschädigung nicht entgegen (hierzu III.). Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch lediglich im tenorierten Umfang begründet (hierzu IV.).

VI.Dem Kläger steht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Berichterstattung insoweit rechtswidrig verbreitet wurde.

VII. Die genannten Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst.

Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. BGH GRUR 2017, 304, 306 m.w.N. — S.). Daher sind die streitgegenständlichen Äußerungen, er könne wieder (mithilfe seiner Therapeuten) gehen bzw. ein bisschen / ein paar Schritte laufen, sei dünn und könne seinen Arm heben, als Beschreibungen seines gesundheitlichen Zustandes der Privatsphäre zuzuordnen.

VIII. Der Eingriff in die Privatsphäre ist auch jeweils von der erforderlichen Intensität. Es werden dem Leser konkrete Informationen über die (vermeintlichen) Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Sturzes auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung vermittelt. In den Äußerungen zu Ziffern 1., 2. Satz 2 und Satz 3 sowie 3. aus der Klagschrift vom 30.03.2016 kommt mit der Angabe, wozu der Kläger nunmehr wieder in der Lage sei (ein bisschen laufen, ein paar Schritte gehen, Arm heben) auch zum Ausdruck, dass durch den Unfall grundlegende Körperfunktionen in Mitleidenschaft gezogen wurden und er elementare Fähigkeiten wie Gehen und seinen Arm zu heben jedenfalls vorübergehend verloren hatte. Auch die Angabe, der Kläger sei sehr dünn, beschreibt das Aussehen des schwer kranken Klägers und führt dem Leser ein konkretes Bild des Klägers vor Augen. Dem Leser wird plastisch vor Augen geführt, wie der zuvor körperlich sehr aktive Kläger — bis zu dem geschilderten „Weihnachtswunder" — noch nicht einmal einen Arm heben, geschweige denn (ein bisschen/wenige Schritte) laufen kann und darüber hinaus auch jetzt noch „sehr dünn" ist. Hierdurch wird der Kläger als ehemaliger Leistungssportler in seiner hilflosen Lage beschrieben, in der er zu eigenen Bewegungen kaum bzw. gar nicht in der Lage ist.

Aber auch die mit den Äußerungen ebenfalls verbundene Schilderung des aktuellen Zustandes stellt einen erheblichen Eingriff in seine Rechte dar, auch wenn die geschilderte Besserung des Gesundheitszustandes für sich genommen für den Kläger positiv erscheinen mag. Die hilflose Lage des Klägers ist durch die ihm in der Berichterstattung zugeschriebenen, wiedererlangten Fähigkeiten lediglich in sehr begrenztem Maße verbessert. Seine körperlichen Möglichkeiten sind auf ein Minimum reduziert. Er kann lediglich einen Arm heben und braucht mehrere Hilfspersonen, um ein paar Schritte gehen zu können. Auch nach dieser Schilderung ist er somit weiter auf sehr viel Hilfe angewiesen. Sein körperlicher Zustand wird als „sehr dünn" beschrieben, wodurch der Leser sich ein plastisches Bild der konkreten Situation machen kann. Hierdurch wird ein Blick ins Krankenzimmer ermöglich, der der Öffentlichkeit grundsätzlich verborgen bleiben soll und es werden konkrete körperliche Zustände behauptet, die den Kern der Privatsphäre verletzen.

IX. Dem stehen die öffentlichen Äußerungen der Managerin des Klägers, Frau K., zu seinem Gesundheitszustand nicht entgegen. Zwar muss sich der Kläger diese Äußerungen zurechnen lassen. Auch kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Im Hinblick auf die hier konkret zu bewertenden Informationen liegt jedoch keine „Selbstöffnung" vor. Die Äußerungen von Frau K. bzw. der behandelnden Ärzten stellen allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand dar, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen des Ski-Unfalls auf seinen Gesundheitszustand oder über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 14.6.2016, Az. 7 U 1/16). Insbesondere enthalten sie keinerlei Angaben darüber, ob der Kläger seine Extremitäten bewegen kann oder ob er Gewicht verloren hat.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2012, 763, 765 — Inka Bause). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art 8 Abs. 1 EMRK einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen.

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades des Klägers („personne publique", vgl. auch BGH GRUR 2017, 304, 308) und seinem aufsehenerregenden Ski-Unfall ein sehr großes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Zulasten der Beklagten ist jedoch die dargestellte, mit der Verbreitung der Äußerungen verbundene erhebliche Eingriffsintensität zu berücksichtigen. Es werden hier private Momente des langsamen Fortgangs der Genesung (er kann wieder gehen, er kann seinen Arm heben) bzw. Details seiner körperlichen Konstitution (er ist sehr dünn) preisgegeben, die allein dem privaten Umfeld des Klägers bekannt sind. Der ehemalige Spitzensportler wird als gebrechliche und trotz aller Fortschritte hilflose Person dargestellt, somit in einem peinlichen Moment, der zu den privatesten eines Menschen gehört und in dem er vor den Augen der Öffentlichkeit berechtigterweise abgeschirmt sein möchte.

X. Es kann dahin stehen, ob sich ein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Äußerung „Er kann wieder gehen" ergäbe, wenn diese Äußerung wahr wäre bzw. — wenn man die Äußerung als Meinungsäußerung bewerten würde — wenn die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte wahr wären. Denn die Kammer ist von der Unwahrheit der Äußerung überzeugt.

Der Kläger als Anspruchsteller trägt zwar insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit dieser Behauptung. Denn die Aussage, der Kläger könne wieder gehen, ist für ihn positiv und nicht ehrenrührig. Auch befindet sich der Kläger hier nicht in Beweisnot, weil es sich um einen Umstand aus seiner Sphäre handelt. Der Beklagten ist im konkreten Fall jedoch eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast aufzuerlegen, die sie anhält, Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in seiner Entscheidung vom 22.4.2008, VI ZR 83/07 (NJW 2008,2 1262,2 1263 — BKA gegen FOCUS m.w.N.; ergangen im Rahmen einer Richtigstellung) Folgendes ausgeführt:

„ (...) Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich jedoch regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen. (..). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (..).

Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen (..). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 12 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. (...).

Andererseits bliebe die KI. weitgehend schutzlos, wenn die Bekl. zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweisen dürfte. In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, AfP 1975, 801 [803]; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378 [1379]; OLG Köln, AfP 2001, 524 [525f.]; LG Köln, AfP 2007, 153 [154f.] = BeckRS 2007, 08818; Damm/Rehbock, Rdnr. 827; Soehring, Rdnrn. 30.24, 31.22; Wenzel/Gamer, Kap. 12 Rdnr. 135). (...)."

Auch im vorliegenden Fall wird der Kläger von der Beklagten durch deren Behauptung „gezwungen", Umstände aus seinem zutiefst persönlichen Bereich vorzutragen, nämlich zu seinem Gesundheitszustand. Er müsste nicht nur eine negative Tatsache näher darlegen, dass er nämlich nicht mithilfe von Therapeuten wenige Schritte gehen bzw. ein bisschen laufen kann. Er müsste darüber hinaus detailliert darlegen, zu was er denn in Lage ist und zu was nicht. Denn er müsste auch solche gesundheitlichen Zustände in Abrede nehmen, bei deren Vorliegen im Vergleich zum behaupteten Zustand keine persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Falschbehauptung bestehen würde. Insgesamt würde es also einer detaillierten Darlegung des gesundheitlichen Zustandes bedürfen, der aber grundsätzlich dem Privatsphärenschutz unterfällt.

Zwar kann sich die Beklagten auf den Informantenschutz berufen und ist nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen. Auch kann an dieser Stelle unterstellt werden — wovon die Kammer im Ergebnis ausgeht —, dass es den Informanten tatsächlich gab bzw. gibt. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob die von der Zeugin M. angegebene Schilderung des Informanten — ihren Wahrheitsgehalt unterstellt — die Aussage „Er kann wieder ein bisschen laufen" bzw. „er schafft es, ein paar Schritte zu gehen", überhaupt trägt. Zwar hat die Zeugin zunächst angegeben, der Informant habe gesagt,

„ M. kann schon einige Schritte gehen" (Protokoll vom 10.2.2017, Seite 3).

Auf Nachfrage des Gerichts, was genau der Informant konkret („plastisch") geschildert habe, erklärte die Zeugin:

„ M. werde gestützt von 2 Therapeuten, d.h. er sprach von Therapeuten, deshalb von 2 Therapeuten, es sei ihm möglich, (Text entnommen), und er könne sogar schon wieder den Arm heben. ...

... Dann hat mir der Informant erklärt, dass er auf beiden Seiten gestützt werde und (Text entnommen)."(Protokoll vom 10.2.2017, Seite 3).

Ob allein (Text entnommen), während der Körper auf Therapeuten gestützt ist, die Aussage rechtfertigen, der Kläger schaffe es, mithilfe seiner Therapeuten „ein paar Schritte zu gehen", ist fraglich. Denn der Vorgang des Gehens bzw. Laufens erfordert deutlich mehr als (Text entnommen). Erforderlich ist insbesondere zusätzlich, dass die Beine mitgeführt werden. Erfolgt dieses Mitführen der Beine allein aufgrund der Unterstützung der Therapeuten, handelt es sich eben letztlich nur um (Text entnommen) und nicht um ein (wenn auch gestütztes) eigenständiges Gehen oder Laufen.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahin stehen. Denn die Beklagte ist nach obigen Maßstäben verpflichtet, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information ihres Informanten geschlossen werden kann. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, aus denen sie auf die Glaubwürdigkeit des Informanten bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage schließen will, reichen indessen nicht aus. Es ist insoweit nicht entscheidend, ob die Zeugin M. — wovon die Kammer ausgeht — den Informanten für glaubwürdig hält. Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Kammer die Zeugin für glaubwürdig hält, nicht auf die Glaubwürdigkeit des Informanten geschlossen werden. Zwar hat sich die Beklagte zulässigerweise auf den Informantenschutz berufen und die Identität des Informanten nicht offengelegt. Dies führt nach den zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs jedoch dazu, dass die Glaubwürdigkeit des Informanten nur als Rückschluss aus anderen Umständen bewertet werden kann. Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, dass sich die Informationen des Informanten in der Vergangenheit stets als zutreffend herausgestellt hätten. Die Kammer kann jedoch aus den vorgetragenen Umständen nicht im erforderlichen Maße auf die Zuverlässigkeit der Quelle schließen:

Xl. Die Informationen über die Verlegungen des Klägers innerhalb des Krankenhauses G. bzw. nach L. und schließlich nach Hause lassen keine Rückschlüsse auf eine Nähe des Informanten zur Familie zu. Diese Informationen können ebenso von Mitarbeitern des jeweiligen Krankenhauses stammen. Selbst wenn sich die Informationen also später als wahr herausgestellt haben/hätten, stellt dies keinen belastbaren Beleg dafür dar, dass spätere Angaben des Informanten zum Gesundheitszustand glaubhaft sind und von dem Informanten aus zuverlässiger Quelle erlangt wurden.

XII. Bei der Information über den „Umbau der Villa" handelt es sich um eine im Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannte Information, so dass auch diese keinen Rückschluss darauf gibt, ob der Informant tatsächlich eigene, von der engsten Familie erhaltene Informationen lieferte oder bereits öffentlich bekannte Umstände aufgriff: Die Informationen über den Umbau soll der Informant in einem Telefonat am 17.6.2014 mitgeteilt haben. Die Rheinische Post Dinslaken hatte bereits ca. 2 1/2 Monate vorher am 31.3.2014 (Anlage K 8) berichtet: „Familie baut Villa für S.s Heimkehr um" und sich hierbei zudem auf eine Berichterstattung der „Daily Mail" berufen, die also zeitlich noch davor liegend verbreitet worden war.

Darüber hinaus kannte die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Veröffentlichung (22.12.2015) die den Informationen des Informanten entgegenstehende eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers, die im Juni 2014 im einstweiligen

Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 324 0 424/14 vorgelegt worden war (vgl. Anlagenkonvolut K 9). Hier versicherte C. S., dass sie keine Umbaumaßnahmen plane, um ihren Mann im Haus pflegen zu können. Unwahr sei auch, dass es konkrete Pläne gebe, ein Zimmer als Krankenzimmer umzubauen. Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung an (vgl. Anlagenkonvolut K 9 am Ende). Es ist nicht erkennbar, warum den Angaben des Informanten mehr Glauben geschenkt werden kann als der Ehefrau des Klägers, die eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die eidesstattliche Versicherung lediglich von „Plänen" spricht. Zwar ist es denkbar, dass sich „Pläne" ändern können. Auch trifft die (undatierte) eidesstattliche Versicherung lediglich eine Aussage für den Zeitpunkt, in dem sie abgegeben wurde. Indessen trägt selbst die Beklagte nicht vor, dass die Villa tatsächlich — wie geplant — „behindertengerecht" umgebaut worden wäre, so dass auf die Zuverlässigkeit der Information („Plan") rückgeschlossen werden könnte. Eine Bestätigung für die Wahrheit der Information des Informanten liegt damit nicht vor. Es stehen sich hier im Ergebnis also widersprüchliche Angaben gegenüber, so dass sich aus dieser Information keine Rückschlüsse auf die (grundsätzliche) Glaubwürdigkeit des Informanten bzw. der Zuverlässigkeit seiner Informationen ableiten lassen.

Zudem beschrieb die Zeugin M. in ihrer Vernehmung (vgl. Protokoll vom 10.2.2017, Seite 7), was sie als Umbau bezeichne, nämlich, dass Räume anders genutzt werden sollten: Zimmer im Parterre sollten als Schlafzimmer bzw. Trainingszimmer vorbereitet werden. Ein wie von der Beklagten vorgetragener „behindertengerechter Umbau" läge hierin wohl ohnehin nicht.

XIII. Auch aus der Information zum reduzierten Gewicht des Klägers lässt sich kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Informationen des Informanten ziehen. Zwar spräche ein Verbot dieser Aussage (vgl. Anlage K 15) nicht zwingend gegen ihren Wahrheitsgehalt, da ein Verbot sich auf den Privatsphärenschutz stützen kann und dann keine Aussage über die Wahrheit beinhalten muss. Es ist aber gerade streitig, ob diese Information der Wahrheit entspricht. Frau K. hatte telefonisch gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau G., den Gewichtsverlust dementiert. Auch nach ihrer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung vom 1.11.2016 (Anlage K 16) hat der Kläger „weder aktuell noch zum Zeitpunkt der Berichterstattung oder davor an Gewicht verloren". Die in der eidesstattlichen Versicherung in Bezug genommene Berichterstattung war auch vom 1.10.2015, einem Zeitpunkt vor Verbreitung der hiesigen Berichterstattung. Der Vortrag der Beklagten, Frau K. sage nicht die Wahrheit, ist unsubstantiiert. Es ist kein einziger Fall belegt, für den dies zutreffen würde. Selbst wenn die Information zum Gewichtsverlust entsprechend der Aussage der Zeugin M. auch von einem weiteren Informanten („ein Freund von R. S.", vgl. Protokoll vom 10.2.2017, Seite 6) bestätigt worden sein sollte, lässt dies keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der vom („Haupt"-) Informanten gegebenen Informationen zu. Denn weder die Identität, noch Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit dieses weiteren Informanten sind dargelegt worden.

 

XIV. Im Hinblick auf die weiter vorgetragenen Informationen über den Umgang der Familie mit dem kranken Kläger bzw. untereinander, zum Unfallgeschehen oder der (Text entnommen) ist nicht erkennbar, woraus die Beklagte erkennen wollte, dass diese Informationen zutreffen. Allein der Umstand, dass Informationen aus dem familiären Umfeld gegeben werden, sagt noch nichts über deren Belastbarkeit aus. Ein Rückschluss im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Informanten könnte sich nur ergeben, wenn die aus dem familiären Umfeld geschilderten Informationen verifiziert worden wären und sich als zutreffend erwiesen hätten. Dies ist nicht erkennbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass unstreitig der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht gehen kann. Wie es zu diesem angeblich veränderten Zustand gekommen sein soll, bleibt auch nach dem Vortrag der Beklagten offen.

Nach alledem ist die Kammer von der Unwahrheit der Äußerung überzeugt, da die Beklagte weder substantiiert zur Wahrheit der Äußerung noch zur Zuverlässigkeit des Informanten vorgetragen hat sowie unklar ist, was der Grund für den angeblichen Wechsel im Gesundheitszustand ist.

XV. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Zuverlässigkeit des Informanten nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an einer Anhörung des Klägers bzw. seiner Managerin, Frau K.. Diese Nachfrage war auch zumutbar. Ein besonderer Zeitdruck im Hinblick auf die Veröffentlichung der konkreten Information ist weder vorgetragen noch ersichtlich — zumal die Beklagte behauptet, dass der Veröffentlichungszeitpunkt in der „Weihnachtsausgabe" nicht beabsichtigt sondern reiner Zufall gewesen sei.

Die Nachfrage war auch nicht deshalb entbehrlich, weil „bekannt" gewesen wäre, dass Frau K. keine Auskunft gebe. Insbesondere hatte Frau K. noch vor der streitgegenständlichen Berichterstattung gegenüber Frau G. unstreitig „off the records" Angaben gemacht und den Gewichtsverlust dementiert. Ob die Zeugin M. hiervon Kenntnis hatte, ist insoweit ohne Belang. Entsprechend obiger Darstellungen ist auch nicht erkennbar, dass die Angaben von Frau K. nicht der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen zeigt gerade die konkrete Aufmachung der Titelseite, die sich fast ausschließlich auf die „Geschichte des Klägers" beschränkt und Exklusivität für sich in Anspruch nimmt, dass die Beklagte selbst die Information als eine sehr besondere bewertete, nämlich als ein „(Weihnachts-) Wunder". Gerade in diesem Falle durfte sie nicht auf eine Nachfrage verzichten. Allein die Befragung eines Neurologen, der keine Kenntnisse über die Verletzungen des Klägers hat, reicht als Recherche ebenso wenig aus wie die Nachfrage bei einem Freund von M. D., wie die Zeugin M. in ihrer Vernehmung bekundete, der nach eigenen Angaben nichts zum Kläger angeben konnte.

 

XVI. Die dargestellte Rechtsverletzung erreicht auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N.).

Es kann hierbei dahinstehen, ob die plastische Beschreibung des Gesundheitszustandes im Innenteil bereits die erforderliche Schwere rechtfertigen könnte. Denn jedenfalls ist diese aufgrund der konkreten Art und Weise der Darstellung auf der Titelseite unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des Einzelfalles in der Gesamtschau gegeben.

XVII. Die Berichterstattung greift in massiver Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die in großen Lettern aufgemachte Schlagzeile auf der Titelseite, dass der Kläger „wieder gehen könne", vermittelt dem Leser einen intimen Einblick in dessen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Krankenzimmer. Nur das allerengste Umfeld hat hierzu Zugang. Hierdurch ist nicht lediglich der Randbereich der Privatsphäre, sondern ihr Kernbereich betroffen. Denn es obliegt grundsätzlich dem Kläger, zu entscheiden, wem er diesen Zugang gewähren möchte. Zu dem schon hierdurch begründeten Eingriff kommt jedoch in maßgeblicher Weise hinzu, dass das vermittelte Bild entsprechend obiger Ausführungen falsch ist: Der Kläger konnte zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht laufen und kann es auch heute nicht. Es werden daher beim Leser falsche Hoffnungen über den Gesundheitszustand erweckt. Dieses falsche Bild wurde auch aufgrund des erheblichen Verbreitungsgrades der Zeitschrift B. und der konkreten Bewerbung einem großen Publikum offenbart.

XVIII. Neben dieser geschilderten Tragweite des Eingriffs ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte insbesondere in Verfolgung kommerzieller Interessen gehandelt hat. Zwar trifft es zu, dass die Berichterstattung auch darüber informiert, was generell nach Zerstörung von Gehirnfunktionen noch möglich ist (Äußerungen von Prof. Holzgraefe) bzw. wie sich die Situation bei einem anderen Sportler (Joachim Deckarm) entwickelt hat. Es ist jedoch der Kläger, der auf der Titelseite in überragend prominenter Weise zur Bewerbung der Ausgabe hervorgehoben wird. Während regelmäßig auf dem Titel einer Zeitschrift bzw. insbesondere auf dem Titel der Zeitschrift B. eine Mehrzahl von Personen bzw. Themen angerissen wird, um die dazugehörige Berichterstattung im Inneren und damit das Heft zu bewerben, erfüllt diese Funktionen vorliegend nahezu ausschließlich der Kläger. Die (falsche) Nachricht wird als „Sensationsmeldung" präsentiert, die so wichtig ist, dass alle anderen Nachrichten daneben verblassen und keine Erwähnung mehr finden. Die Beklagte nimmt im Hinblick auf die Information über den Kläger auch „Exklusivität" für sich in Anspruch. Darüber hinaus bezeichnet sie den behaupteten gesundheitlichen Fortschritt werbewirksam als „Weihnachtswunder". Die Beklagte maß der Information folglich einen Nachrichtenwert zu, der für sich genommen eine Titelseite tragen kann und für den Leser einen ausreichenden Kaufanreiz darstellt.

Zwar wurde bei der Bewerbung der Ausgabe auf der linken Seite ein ca. 1/3 der linken Titelseite bedeckender Umschlag mit weiteren Inhalten aufgebunden (vgl. Abbildung im Schriftsatz des Klägers vom 9.9.2016, Seite 8). Allerdings erfolgte auch hier die besondere Bewerbung wiederum gerade mit dem Kläger, in dem es über einem Abbild der konkreten Zeitschriftenausgabe heißt: „Ein kleines Weihnachtswunder! Formel 1 Weltmeister M. S. geht es besser!".

Selbst wenn es Zufall gewesen wäre und der Zeitpunkt der Veröffentlichung allein den äußeren Umständen (Zeitpunkt der Informationserlangung, Einholung weiterer Informationen) geschuldet war, so wird doch das Thema „Weihnachten" aufgegriffen und speziell darauf Bezug genommen. Die Assoziation eines „Wunders" fügt sich insoweit ein in dieses Bild, da mit Weihnachten regelmäßig auch „Wunder" assoziiert werden. Durch die Verwendung des Wortes „Weihnachts"- Wunder stellt die Beklagte die Nachricht, für die sie noch in einem anderen Medium warb, jedenfalls in den Kontext der besonderen Bedeutung dieses Festes und gibt ihr damit einen besonderen Aufmerksamkeitswert und die damit verbundene „feierliche" Anmutung.

XIX. Der Beklagten ist auch ein erhebliches Verschulden anzulasten.

XX. Sie wusste aus vorangegangenen Verfahren, dass der Kläger mit einer Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand nicht einverstanden ist. Auch hat sie erst nach Zustellung der hiesigen Klage die einstweilige Verfügung des Landgerichts F., mit der die dem ursprünglichen Klagantrag zu I. zugrunde liegenden Äußerungen untersagt worden waren und deren Einhaltung wiederum mittels Ordnungsmitteln durchgesetzt werden musste, als endgültige Regelung anerkannt und insoweit die Abmahnkosten gezahlt. Insbesondere aber hat sie vor der Veröffentlichung der nach eigener Einschätzung spektakulären Neuigkeit den Kläger nicht zur Verifizierung der Information kontaktiert, obwohl dies entsprechend obiger Darstellungen gerade bei der hiesigen „sensationellen" Nachricht erforderlich gewesen wäre. Auch im Übrigen fehlte es an jeder belastbaren Verifizierung des Wahrheitsgehalts der Nachricht.

Dass die Beklagte noch im Prozess an der Wahrheit ihrer Information festhält, kann dagegen nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Es handelt sich insoweit lediglich um ein Verhalten im Rahmen der Prozessverteidigung. Im Hinblick auf eine öffentliche Verbreitung hat sie vielmehr eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

XXI. Dagegen ist die Kammer im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne wieder gehen bzw. mithilfe seiner Therapeuten ein bisschen laufen, auf die Informationen eines Informanten zurückgehe, zutrifft.

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. 9. 2016 ausdrücklich bestritten, dass es eine solche Informationsperson gab. Die Kammer hat insoweit daher Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2016. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis (Schriftsatz vom 17.3.2017) die Existenz eines Informanten überhaupt noch streitig gestellt hat oder ob er sich lediglich noch gegen die Glaubwürdigkeit des Informanten bzw. der Glaubhaftigkeit der von diesem gegebenen Informationen wendet. Jedenfalls ist diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen:

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Diese Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Das ist hier der Fall: Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin M. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte sich insoweit auf die Angaben eines Informanten gestützt hat. Nach den Angaben der Zeugin hat dieser Informant ihr gegenüber Anfang Dezember 2015 telefonisch angegeben, der Kläger könne gestützt von Therapeuten (Text entnommen).

Die Kammer hält die Aussage der Zeugin auch für glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin waren stimmig und enthielten zahlreiche, teilweise für das Beweisthema überflüssige Details. So hat sie geschildert, dass sie den Informanten („Hauptinformant") schon viele Jahre persönlich kenne, zunächst aber nicht gewusst habe, wie eng er mit der Familie S. verbunden sei. Seit März 2014 habe sie im Hinblick auf Informationen über den Kläger viele Telefonate mit ihrem Informanten geführt. Einige dieser Telefonate hat sie plastisch und so für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar geschildert, sodass die Kammer keinen Zweifel hat, dass der Informant existiert. Dies gilt beispielsweise für jenes Telefonat, das an einem Tag stattgefunden habe, als eine Freundin von ihr geheiratet habe. Hier berichtete sie auch von Komplikationen, dass sie nämlich keinen Empfang am Veranstaltungsort gehabt habe und extra noch mit dem Auto weggefahren sei, um den Informanten zurückrufen zu können. Insgesamt hat sie mehrfache Telefonkontakte und verschiedene Informationen beschrieben, die der Informant ihr mitgeteilt habe. Der Informant kenne den Kläger schon „seit sehr sehr vielen Jahren". Auch heute habe sie noch Kontakt mit ihrem Informanten. Ferner konnte die Zeugin ihre Aussage zeitlich und räumlich einbetten. So hat sie Zeitangaben gegeben, die sie anhand von für sie wichtigen Ereignissen (Hochzeit, Pfingsten, Redaktionsschluss usw.) einordnen konnte. Auch war sie in der Lage, zwischen einzelnen Themenkomplexen zu wechseln und auch in ungeordneter Erzählweise ein Geschehen (wiederholt) darzustellen.

Hierbei wird nicht verkannt, dass die Zeugin als stellvertretende Chefredakteurin eindeutig im Lager der Beklagten steht und sie über den Sachstand des Verfahrens detailliert unterrichtet war. Allein dies führt jedoch nicht dazu, dass ihr (nur deshalb) die Glaubwürdigkeit grundsätzlich abzusprechen wäre. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die von der Zeugin zahlreich geschilderten Details von einem persönlichen Erleben zeugen und sie tatsächlich die beschriebenen Telefonate mit dem Informanten geführt hat. Auch hat sie keine offensichtliche Belastungstendenz offenbart.

XXII.    Dem Kläger fehlt schließlich auch nicht das Genugtuungsinteresse wegen fehlenden Beeinträchtigungsempfindens. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat insoweit bezogen auf den Kläger folgendes ausgeführt (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Seite 9, Az. 7 U 32/15 m.w.N.):

„Zwar steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (...). Das Alter und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen spielen aber für die Berechtigung, immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend zu machen, keine rechtlich relevante Rolle (...), so dass auch einem Kleinkind ein Geldentschädigungsanspruch zustehen kann (...). Wenn man beim Ersatz immaterieller Schäden an Leib und Seele von Genugtuung spricht, so ist dabei weniger auf die subjektive Befriedigung des Verletzten, sondern vornehmlich darauf abzuheben, dass sich der gesetzlich umfassend angelegte Rechtsgüterschutz auch im immateriellen Bereich objektiv zu bewähren hat. So gesehen, geht es schadenersatzrechtlich nicht maßgeblich darum, dass der Verletzte persönlich gegenüber dem Verletzer Genugtuung empfindet. Das wäre nicht nur zu interpersonal gesehen, sondern das passt immer dann nicht, wenn der Verletzte bewusstlos ist oder dessen Persönlichkeit so gelähmt oder zerstört ist, dass er nichts mehr zu empfinden vermag. Die Genugtuungsfunktion darf aber nicht in den schlimmsten Schadensfällen versagen (...). Ein anderes Ergebnis würde der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 1 GG widersprechen. Die Geldentschädigung findet ihre sachliche Berechtigung auch an dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH AfP 2014, 135, juris-Rn. 38 m.w.N.)."

XXIII.   Die Beeinträchtigung des Klägers kann im Ergebnis auch nicht in anderer Weise befriedigend    aufgefangen    werden.           Der      Unterlassungstitel       schließt           den Geldentschädigungsanspruch im vorliegenden Falle schon deshalb nicht aus, weil eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht freiwillig abgegeben wurde, die Einhaltung des erwirkten Titels mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden musste und die einstweilige Verfügung erst nach Klagerhebung als endgültige Regelung anerkannt wurde. Es kann weiter dahin stehen, ob Ansprüche auf Gegendarstellung oder Richtigstellung vorliegend überhaupt möglich gewesen wären oder ob es sich bei der Aussage, „Er kann wieder gehen..." nicht ohnehin um eine Meinungsäußerung handelt, bei der diese Ansprüche nicht gegeben sind. Jedenfalls kann der Kläger im vorliegenden Falle nicht gezwungen werden, seine Privatsphäre zu öffnen und dieses Detail mit einer eigenen Erklärung gegendarstellen bzw. richtigstellen zu lassen. Denn dies hätte zur Folge, dass dem Kläger in zukünftigen Verfahren vorgeworfen würde, seine Privatsphäre geöffnet zu haben. Zwar hat sich Frau K. gegenüber der BILD-Zeitung geäußert und angegeben, dass die Behauptung, der Kläger könne wieder gehen, nicht den Tatsachen entspreche (vgl. Anlage K 13). Diese Erklärung erfolgte jedoch erst auf Nachfrage der BILD-Zeitung und wurde nicht proaktiv verbreitet.

XXIV. Als Geldentschädigung angemessen, jedoch unter Berücksichtigung der Genugtuungs-und Präventionsfunktion auch ausreichend, war vorliegend ein Betrag in Höhe von € 50.000,00.

Hier hat die Kammer neben dem dargestellten intensiven Eingriff und dem geschilderten erheblichen Verschulden der Beklagten auch den erheblichen Verbreitungsgrad der Zeitschrift berücksichtigt. Zudem erfolgte die Darstellung auf der Titelseite in der dargestellten, besonders hervorgehobenen Art und Weise.

Die gewährte Entschädigung ist jedoch der Höhe nach ausreichend. Die Kammer hat zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sie sich auf einen ihr schon seit längerem bekannten Informanten gestützt hat. Wie oben ausgeführt, geht die Kammer jedenfalls von der Existenz eines Informanten aus. Auch wird eine für den Kläger letztlich positive Entwicklung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Wenigstens im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit der medizinischen Entwicklung hat die Beklagte recherchiert und mit einem Neurologen Kontakt aufgenommen. Auch die — wenn auch nur partielle und sehr allgemein gehaltene — Selbstöffnung durch die Äußerungen von Frau       K. zum Gesundheitszustand des Klägers waren zu berücksichtigen.

B. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Klagantrag zu Ziffer IV.) aufgrund der anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung (Anlage K5) ist lediglich im tenorierten Umfang begründet, nämlich soweit der Anspruch auf Geldentschädigung begründet ist. Insoweit handelt es sich bei der vorgerichtlichen Aufforderung um eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme, die jedenfalls im Rahmen des deliktischen Schadens erstattungsfähig ist.

Dem Anspruch war entsprechend obiger Ausführungen ein Streitwert in Höhe von € 50.000,00 zugrunde zu legen. Der Kläger macht insoweit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,8 gern. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale gern. Nr. 7002 W RVG geltend. Hieraus ergibt sich der tenorierte Betrag von € 950,40.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286,2910 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien gern. § 91a ZPO den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vormalige Klaganträge zu I. und III.), entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, denn diese wäre insoweit im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Es wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer A. verwiesen, wonach die Verbreitung der Äußerungen rechtswidrig ist. Damit wäre der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme begründet. Der vom Kläger dem Anspruch zugrunde gelegte Streitwert ist eben so wenig wie seine Berechnung zu beanstanden.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 3 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 31.3.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung.