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OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.03.2017, Az.: OVG 6 S 1.17

Leitsätzliches

Die Presse kann einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis von sogenannten Hintergrundgesprächen der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit anderen Medienvertretern nicht im Eilverfahren durchsetzen.

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

Beschluss

Urteil vom 8. März 2017

Az.: OVG 6 S 1.17

 

 

 

In der Verwaltungssache

 …

gegen

...

für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2016 der Antrag des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche gegen die Antragsgegnerin. Seinem erstinstanzlichen Antrag hat das Verwaltungsgericht überwiegend entsprochen; es hat die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen,

1. wann das Bundeskanzleramt welche „Hintergrundgespräche“ mit Vertretern welcher Medien im laufenden Jahr 2016 veranstaltet hat, unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen,

2. wann Bundeskanzlerin Angela Merkel nach Kenntnis des Bundeskanzleramts wo und an welchen „Hintergrundgesprächen“ mit Vertretern welcher Medien im laufenden Jahr 2016 teilgenommen hat, unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen,

3. Vertreter welcher Medien wann und zu welchem Anlass außerhalb von „Hintergrundgesprächen“ im laufenden Jahr 2016 einen Gesprächstermin erhalten und sich daraufhin mit der Bundeskanzlerin getroffen haben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen wird.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 -, juris Rn. 11, m.w.N.).

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von dem Antragsteller gewünschten Informationen bei der Antragsgegnerin tatsächlich vorhanden sind.

Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30).

a) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass die von dem Antragsteller erbetenen Informationen bei Beschäftigten - etwa mit der Organisation von Hintergrundgesprächen oder mit Sekretariatstätigkeiten für die Bundeskanzlerin betrauten Personen - nicht vorhanden seien. Es lasse sich auch an E-Mail-Verteiler denken, die zu Einladungen verwendet worden seien.

Die Beschwerde weist demgegenüber darauf hin, die überwiegende Zahl der Gespräche werde von vornherein nicht von der Antragsgegnerin, sondern von Journalisten oder Dritten organisiert. Die Journalisten gäben auch üblicherweise durch ihre Fragen die Themen vor. Die Gespräche fänden am Rande von Feierlichkeiten, Sommerfesten, Festen von Landesvertretungen oder Unternehmen statt, ferner im Anschluss an offizielle Interviews, während Flügen oder in Hotels auf Reisen.

Der Antragsteller bekundet daraufhin im Beschwerdeverfahren, er wolle nicht über beiläufige bzw. zufällige Gespräche am Rande von Treffen oder Terminen informiert werden, sondern nur über „veranstaltete“ Treffen mit einem festgelegten Veranstaltungsort bzw. „Veranstaltungen mit einem gewissen Organisationsgrad“, bestimmten Teilnehmern und „ggf. konkret ins Auge gefassten“ Themen.

Als Gegenstand des Begehrens bleiben damit die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung beschriebenen, vom Bundeskanzleramt organisierten Treffen, zu denen es in unregelmäßigen Abständen anlassbezogen zu bestimmten Themen Journalisten einlädt, wobei regelmäßig 13 bis 15 Personen teilnehmen, üblicherweise Hauptstadtbüroleiter und Chefredakteure. Hierzu trägt die Beschwerde vor, Einladungen würden teilweise (nur) telefonisch ausgesprochen. Einen - gar „fixen“ - E-Mail-Verteiler gebe es nicht. Ob ein Termin tatsächlich durchgeführt worden sei und welche Journalisten teilgenommen hätten, werde nicht notiert. Terminkalender gäben keinen belastbaren Aufschluss, da sie lediglich die Planung von Gesprächen abbildeten. Es lasse sich auch nicht rekonstruieren, zu welchen Themen die Hintergrundgespräche (tatsächlich) stattgefunden hätten. Vermerke oder Protokolle, wer mit wem worüber gesprochen habe, gebe es nicht. Hinsichtlich des in dem erstinstanzlichen Entscheidungssatz zu lfd. Nr. 3 angeführten, nicht auf Hintergrund-, sondern auf sonstige Gespräche bezogenen Auskunftsbegehrens teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ansonsten bereits unter dem 7. Juli 2016 mit, eine Zusammenstellung der mit seiner Frage erbetenen Angaben liege ihr nicht vor.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung offen, ob die von dem Antragsteller gewünschten Informationen der Antragsgegnerin als informationspflichtiger Stelle bereits vorliegen und lediglich offengelegt werden müssen. In dem beim Verwaltungsgericht bereits anhängigen Hauptsacheverfahren werden insoweit die Arbeitsabläufe der Antragsgegnerin bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medienvertretern einer genaueren Betrachtung zu unterziehen sein. Soweit der Antragsteller vermutet, den zuständigen Beschäftigten der Antragsgegnerin sollten Veranstaltungen „noch mit jedenfalls groben Informationen im Gedächtnis“ haften, mag zu bedenken sein, dass der Inhalt einer von der Antragsgegnerin etwa zu erteilenden Auskunft vollständig und richtig sein muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, juris Rn. 49).

b) Im Übrigen ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch offen, ob das Anliegen des Antragstellers - Mitteilung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen aller von dem Bundeskanzleramt oder der Bundeskanzlerin im gesamten Kalenderjahr 2016 mit Medienvertretern veranstalteten Hintergrundgespräche sowie vor allem aller anderweitigen, nach Terminvergabe im gesamten Kalenderjahr 2016 erfolgten Gespräche der Bundeskanzlerin mit Medienvertretern - noch auf Einzelauskünfte zu einem bestimmten, klar umrissenen Sachverhalt abzielt, wie sie allein Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sind (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 9).

c) Nach alledem können die von der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf sich beruhen.

Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags kann mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen, ob einem Auskunftsanspruch des Antragstellers berechtigte Interessen der Antragsgegnerin an den Belangen der inneren Sicherheit entgegenstehen.

Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren des Antragstellers den ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung entgegenzuhalten vermag.

Ebenso kann offen bleiben, welche Auswirkungen auf den Auskunftsanspruch des Antragstellers die schon erstinstanzlich angeführte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71 -, juris Rn. 35) hat, behördliche Veranstaltungen zur Unterrichtung von Pressevertretern gründeten nicht auf das Auskunftsrecht der Presse.

sich die Frage, ob einem Auskunftsanspruch des Antragstellers Ausschlussgründe entgegenstehen, in Ansehung des erstinstanzlich von ihm gestellten Hilfsantrags - die erbetenen Informationen nur zur vertraulichen Verwendung und nur insoweit mitzuteilen, wie sie mit vertretbarem Aufwand bereitstellbar und in der Redaktion des „T...“ nicht bereits vorhanden seien - als unverändert offen darstellt, hat der Antragsteller aus den oben genannten Gründen auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

2. Unabhängig von alledem hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -).

Hieran gemessen, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht hinreichend dargelegt, warum seiner Anfrage, die sich (mittlerweile) auf Gespräche im gesamten, vergangenen Kalenderjahr 2016 bezieht, eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden kann. Zwar vermögen auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz zu erhalten, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Dem Antragsteller obläge es jedoch, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31).

Dies ist nicht geschehen. Die von dem Antragsteller zum Gegenstand seines Auskunftsbegehrens gemachten Hintergrund- und sonstigen Gespräche finden seit vielen Jahren statt, ohne dass plötzlich veränderte Umstände dargelegt oder ersichtlich wären. Der Antragsteller, der selbst bekundet, er habe bereits an zahllosen Hintergrundgesprächen staatlicher Stellen - wenn auch nicht des Bundeskanzleramtes - teilgenommen, nennt zwar Themen, die aktuell seien und deren Erörterung im Rahmen der von der Antragsgegnerin durchgeführten Gespräche ihn besonders interessiere (Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der AfD, Bewältigung der Flüchtlingskrise). Die Bezugnahme auf einzelne Themen ändert jedoch ebenso wenig wie die Hinweise des Antragstellers auf den nahenden Bundestagswahlkampf, die politische Entwicklung in den USA und die Diskussion um die Rolle der Presse etwas daran, dass das Auskunftsbegehren im Kern auf die seit langem eingeführte Einrichtung des (Hintergrund-)Gesprächs mit Medienvertretern als solche und die dabei nach Auffassung des Antragstellers zutage tretende Ungleichbehandlung von Journalisten abzielt. Hierauf weist seine E-Mail an die Antragsgegnerin vom 5. Juli 2016, staatliche Stellen seien bei der Auskunftserteilung gegenüber Journalisten bzw. Presseorganen strikt zur Gleichbehandlung verpflichtet, dem widerspreche es, Informationen nur einem bestimmten Kreis von Journalisten exklusiv zukommen zu lassen, für den Fall, dass ihm die Antragsgegnerin die gewünschten Auskünfte weiterhin nicht erteile, bitte er sie um eine kurze Stellungnahme, weshalb eine einseitige Bevorzugung von Pressevertretern ausnahmsweise gerechtfertigt sein solle, da er über die entsprechende Haltung der Bundesregierung öffentlich berichten wolle. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller dargelegt, er recherchiere umfangreich unter anderem zur Beziehung zwischen Öffentlichkeit bzw. Presse und Geheimdiensten, zu Geheimschutzverstößen aufgrund von Medienberichten sowie zu Hintergrundgesprächen des Bundeskanzleramtes, mit der oben genannten E-Mail vom 5. Juli 2016 habe er die Antragsgegnerin um Stellungnahme gebeten, weshalb die einseitige Bevorzugung einzelner Medienvertreter durch exklusive Hintergrundgespräche gerechtfertigt sein solle, er wolle unter anderem wissen, für welche Medien die jeweils eingeladenen Journalisten tätig seien. Dem entspricht, dass sich der Antragsteller in seiner aktuellen Berichterstattung vom 20. Februar 2017 ausschließlich mit den Hintergrundgesprächen als solchen beschäftigt. Ein starker Gegenwartsbezug wird hierdurch nicht glaubhaft gemacht.

3. Abgesehen davon zielt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme. Vielmehr würde die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnehmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31). Dies ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus den oben genannten Gründen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit (lediglich) offen. Zudem lassen sich die beschriebenen Nachteile schon mangels starken Gegenwartsbezugs des Auskunftsanliegens nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).